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   BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 382/85   

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https://dejure.org/1991,418
BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 382/85 (https://dejure.org/1991,418)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.1991 - 1 BvR 382/85 (https://dejure.org/1991,418)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 1991 - 1 BvR 382/85 (https://dejure.org/1991,418)
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Abgehörtes Dienstgespräch

Zivilprozessuale Beweiserhebung, Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Volltextveröffentlichungen (4)

  • afs-rechtsanwaelte.de (Volltext und Kurzanmerkung)

    Zulässigkeit des Abhörens eines Dienstgesprächs durch den Arbeitgeber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Recht am gesprochenen Wort - Mithören von Telefongesprächen - gerichtliche Verwertung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1
    Unbemerktes Abhören eines dienstlichen Telefongesprächs durch den Arbeitgeber - Verstoß gegen das Recht des Arbeitnehmers am eigenen Wort

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • afs-rechtsanwaelte.de (Volltext und Kurzanmerkung)

    Zulässigkeit des Abhörens eines Dienstgesprächs durch den Arbeitgeber

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 815
  • NZA 1992, 307
  • NZA 1992, 312
  • BB 1992, 708
  • DB 1992, 786
  • ZUM 1993, 177
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 382/85
    Dieses Recht ist als Ausprägung des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes anerkannt (vgl. BVerfGE 34, 238 [245 f.]; 54, 148 [154]).

    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht schützt das gesprochene Wort etwa gegen eine Verdinglichung durch heimliche Tonbandaufnahmen (vgl. BVerfGE 34, 238 [245 f.]) und den Sprecher gegen die Unterschiebung von Äußerungen, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 54, 208 [218]).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 382/85
    Dieses Recht ist als Ausprägung des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes anerkannt (vgl. BVerfGE 34, 238 [245 f.]; 54, 148 [154]).

    So hat das Bundesverfassungsgericht unter Billigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 27, 284 [286]) den Schutz des Grundrechts so definiert, es umfasse die Befugnis des Menschen, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen (vgl. BVerfGE 54, 148 [155]).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 382/85
    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht schützt das gesprochene Wort etwa gegen eine Verdinglichung durch heimliche Tonbandaufnahmen (vgl. BVerfGE 34, 238 [245 f.]) und den Sprecher gegen die Unterschiebung von Äußerungen, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 54, 208 [218]).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 382/85
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn eine Entscheidung Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 42, 143 [149]).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 382/85
    Die Beantwortung der sich dabei ergebenden Fragen ist grundsätzlich allein Sache der dafür zuständigen Gerichte, die bei ihrer Entscheidung jedoch dem Einfluß der Grundrechte auf die angewandten Vorschriften des einfachen Rechts Rechnung zu tragen haben (vgl. BVerfGE 7, 198 [207]; st. Rspr.).
  • BGH, 20.05.1958 - VI ZR 104/57

    Tonbandaufnahme - Allgemeines Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 382/85
    So hat das Bundesverfassungsgericht unter Billigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 27, 284 [286]) den Schutz des Grundrechts so definiert, es umfasse die Befugnis des Menschen, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen (vgl. BVerfGE 54, 148 [155]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 382/85
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn eine Entscheidung Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 42, 143 [149]).
  • BVerfG, 12.10.1951 - 1 BvR 201/51

    Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung i.S. von § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 382/85
    Allerdings ist ein von der Verfahrensordnung eröffneter Rechtsweg dann nicht erschöpft, wenn ein Rechtsmittel zwar eingelegt, aber aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (vgl. BVerfGE 1, 13 [14]).
  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 98/76

    Fristbeginn zur erhebung der Verfassungsbeschwerde bei unzulässiger

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 382/85
    Wegen der Besonderheiten der zulassungsfreien Divergenzrevision im Arbeitsgerichtsverfahren kann Anlaß bestehen, vorsorglich binnen Monatsfrist schon Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil einzulegen (vgl. BVerfGE 48, 341 [346]).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Abhängig von der Art der in der strafgerichtlichen Entscheidung verwerteten Informationen kann ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) oder in das Recht am eigenen Wort (durch die Wiedergabe einer Äußerung) vorliegen (vgl. BVerfGE 106, 28 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 1991 - 1 BvR 382/85 -, NJW 1992, S. 815; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2001 - 1 BvR 304/01 -, NZA 2002, S. 284).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 - 4 Sa 2132/10

    Private E-Mails am Arbeitsplatz und das Fernmeldegeheimnis

    Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den Interessen des Arbeitgebers ist somit durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Vorrang verdient (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 - und - 1 BvR 805/98 - BVerfGE 106, 28; BVerfG 19. Dezember 1991 - 1 BvR 382/85 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 24 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 10; BVerfG 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - BVerfGE 117, 202; BAG 15. August 2002 - 2 AZR 214/01 - BAGE 102, 190; BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 20 = AP Nr. 210 zu § 626 BGB; BAG 18. November 1999 - 2 AZR 743/98 - BAGE 93, 1; BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - BAGE 105, 356).
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger

    Es dient dabei nicht vorrangig dem materiellen Geheimnisschutz, sondern unabhängig von ihrem Inhalt, ihren Umständen oder ihrer Funktion dem Schutz der individuellen Kommunikationsteilnehmer (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 106, 28 ; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 1991 - 1 BvR 382/85 -, NJW 1992, S. 815 ).
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