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Rechtsprechung
   BGH, 07.10.1992 - VIII ZR 199/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,487
BGH, 07.10.1992 - VIII ZR 199/91 (https://dejure.org/1992,487)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1992 - VIII ZR 199/91 (https://dejure.org/1992,487)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 1992 - VIII ZR 199/91 (https://dejure.org/1992,487)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Mündliche Verhandlung - Wiedereröffnung - Unrichtigkeit - Saldobetrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 156
    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei möglicher Unrichtigkeit des von beiden Parteien zugrundegelegten Saldobetrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 134
  • MDR 1993, 173
  • WM 1993, 177
 
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Wird zitiert von ... (54)

  • BGH, 31.03.2010 - I ZR 34/08

    Gewährleistungsausschluss im Internet

    Unterlässt das Gericht die gebotene prozessuale Reaktion und erkennt es aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen Partei, dass diese sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 7.10.1992 - VIII ZR 199/91, NJW 1993, 134; Urt. v. 8.2.1999 - II ZR 261/97, NJW 1999, 2123, 2124 f.; Beschl. v. 15.2.2005 - XI ZR 144/03, FamRZ 2005, 700; Urt. v. 18.9.2006 - II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412 Tz. 4; BGH, Beschl. v. 18.12.2008 - VII ZR 200/06, BauR 2009, 681 Tz. 7).
  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 20/10

    Schaumstoff Lübke

    Unterlässt das Gericht den nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO und erkennt es aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen Partei, dass diese sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - VIII ZR 199/91, NJW 1993, 134; Beschluss vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03, FamRZ 2005, 700; Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412 Rn. 4; Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 39 = WRP 2010, 1475 - Gewährleistungsausschluss im Internet).
  • OLG Köln, 26.06.2019 - 15 U 91/19

    Muss ich mir eine Bewertung mit einem Stern bei Google gefallen lassen?

    Die Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO dient zudem anerkanntermaßen gerade nicht dem Ausgleich eigener prozessualer Nachlässigkeiten der Parteien bzw. ihrer anwaltlichen Vertreter (BGH v. 28.10.1999 - IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143; v. 07.10.1992 - VIII ZR 199/91, NJW 1993, 134; OLG Bamberg v. 07.12.2015 - 4 U 196/14, BeckRS 2016, 2288 Rn. 54 ff.), zumal ansonsten jede Partei die Beendigung eines des Rechtsstreits durch Einreichen entsprechender Schriftsätze ganz häufig immer wieder verhindern und verzögern könnte.
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Rechtsprechung
   BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 28/92   

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https://dejure.org/1992,1526
BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 28/92 (https://dejure.org/1992,1526)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1992 - VIII ZB 28/92 (https://dejure.org/1992,1526)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 1992 - VIII ZB 28/92 (https://dejure.org/1992,1526)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Fristverlängerung - Berufungsbegründung - Anwaltspflicht - Erwartete Fristverlängerung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 233
    Ausreichende Begründung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 134
  • MDR 1993, 174
  • NJ 1993, 81
  • VersR 1993, 1035
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 09.05.2017 - VIII ZB 69/16

    Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Vertrauen in die

    Daher kann er sich im Wiedereinsetzungsverfahren nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, FamRZ 2007, 1808 Rn. 5; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; jeweils mwN; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter [III] 2 a; vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, VersR 1999, 1559 unter [II] 2 a [jeweils zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF]).
  • BGH, 18.07.2007 - IV ZR 132/06

    Pflicht des Vorsitzenden des Berufungsgerichts zur Mitteilung der Ablehnung einer

    Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn es sich um einen ersten Verlängerungsantrag handelt und darin erhebliche, die beantragte Verlängerung rechtfertigende Gründe oder aber eine Einwilligung des Gegners dargelegt werden (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 - NJW 1993, 134 unter 2 a.; vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - NJW 2004, 1742 unter 2; vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04 - NJW-RR 2005, 865 unter II 1).

    Vielmehr war es Sache des Klägervertreters, den eine Ablehnung seines unbegründeten Verlängerungsantrags nicht hätte überraschen dürfen, von sich aus bei Gericht rechtzeitig nachzufragen, ob die Frist möglicherweise dennoch verlängert worden war, so dass er notfalls noch vor Fristablauf die Berufungsbegründung oder jedenfalls einen begründeten Verlängerungsantrag hätte einreichen können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1992 aaO unter 2 c).

    Anders läge der Fall nur dann, wenn es einer ständigen Übung des Berufungssenats entsprochen hätte, erstmaligen Gesuchen um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für eine Dauer von einem Monat auch ohne Darlegung von Gründen zu entsprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 1992 aaO; vom 7. Oktober 1992 aaO unter 2 b).

  • BGH, 22.03.2005 - XI ZB 36/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Vertrauens des

    In Rechtsprechung und Literatur ist aber bereits geklärt, daß ein berechtigtes Vertrauen auf die Gewährung einer beantragten Fristverlängerung die Vollständigkeit des Verlängerungsantrages voraussetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134, 135 und vom 4. Dezember 1997 - V ZB 26/97, NJW-RR 1998, 573, 574; Stein/Jonas/Herbert Roth, ZPO 22. Aufl. § 233 Rdn. 33 Stichwort Fristverlängerung; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 233 Rdn. 23 Stichwort Fristverlängerung; Musielak/Grandel, ZPO 4. Aufl. § 233 Rdn. 28; jeweils m.w. Nachw.).
  • BGH, 11.11.1998 - VIII ZB 24/98

    Ablehnung des ersten Fristverlängerungsgesuchs

    Er ist vielmehr mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende in Ausübung seines ihm gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingeräumten Ermessens eine beantragte Verlängerung auch dann versagt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 = NJW 1993, 134 unter 1 m.zahlr.Nachw.).

    Das ist regelmäßig bei einem ersten Verlängerungsantrag der Fall, wenn ein ihn rechtfertigender erheblicher Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht wurde (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992, aaO unter 2; BAG NJW 1995, 1446 unter 2).

  • BGH, 16.11.2021 - VIII ZB 70/20

    Antrag eines Prozessbevollmächtigten auf Wiedereinsetzung in die versäumte

    Vielmehr muss der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers in einem solchen Fall damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in einem nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter 2 a; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, juris Rn. 7 und vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12).

    Somit musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten damit rechnen, dass der Senatsvorsitzende in einem nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12; vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, juris Rn. 7; siehe auch Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter [III] 2 a).

  • OLG Rostock, 30.04.2008 - 1 U 136/07

    Berufungsverfahren: Fristverlängerung zur Stellungnahme auf einen Hinweis über

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird darüber hinaus ein Vertrauen auf die Bewilligung der Fristverlängerung im Falle des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO beim 1. Verlängerungsantrag anerkannt, wenn dafür ein erheblicher Grund i.S. dieser Vorschrift vorgebracht wird (vgl. BGH, VersR 1985, 972; 1993, 771; NJW 1991, 1359; 93, 134; 94 2957; 97, 400; 99, 430).
  • BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99

    Nachholung der Bergungsbegründung vor Entscheidung über ein

    Er ist vielmehr mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende in Ausübung seines ihm gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingeräumten Ermessens eine beantragte Verlängerung auch dann versagt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1992, VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134).
  • OLG Rostock, 27.05.2003 - 6 U 34/03

    Zur Anwendbarkeit der "Vertrauensrechtsprechung" auf Antrag zur Verlängerung gem.

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird darüber hinaus ein Vertrauen auf die Bewilligung der Fristverlängerung im Falle des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO beim 1. Verlängerungsantrag anerkannt, wenn dafür ein erheblicher Grund i.S. dieser Vorschrift vorgebracht wird (vgl. BGH, VersR 1985, 972; 1993, 771; NJW 1991, 1359; 93, 134; 94 2957; 97, 400; 99, 430).
  • BGH, 23.06.1994 - VII ZB 5/94

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei notwendiger Besprechung mit der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Anwalt regelmäßig erwarten, daß seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird (Senatsbeschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 = NJW 1991, 1359; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 = NJW 1993, 134, 135).

    Auf diesen Grund konnte Rechtsanwalt S. jedoch einen neuen Antrag nicht stützen, da dies auf eine nach § 225 Abs. 3 ZPO nicht statthafte Anfechtung der Entscheidung des Vorsitzenden hinausgelaufen wäre (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 aaO.).

  • BGH, 19.01.2000 - XII ZB 22/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines Verlängerungsantrages

    Das ist regelmäßig bei einem ersten Verlängerungsantrag der Fall, wenn ein ihn rechtfertigender erheblicher Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht wurde (BGH Beschlüsse vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - MDR 1999, 374; vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 - NJW 1997, 400; vom 12. Juli 1995 - IV ZB 9/95 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 12; vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 - NJW 1993, 134, 135; vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 - NJW 1991, 1359).
  • OLG Frankfurt, 27.09.2002 - 5 U 65/02

    Anwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Ausschluss einer

  • OVG Saarland, 23.04.2008 - 1 A 19/08

    Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung der Wiedereinsetzung; Begründung

  • BGH, 09.05.2000 - X ZB 24/99

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Adressierung an

  • BGH, 14.12.1994 - VIII ZB 46/94

    Vertrauen auf die Entsprechung des am letzten Tag der erstmals verlängerten

  • LG Braunschweig, 15.09.2016 - 6 S 222/16

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die Begründung eines

  • BGH, 12.07.1995 - IV ZB 9/95

    Vertrauen eines Rechtsanwalts auf Entsprechung des ersten Antrags auf

  • OLG Frankfurt, 18.09.2018 - 8 W 39/18

    Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in einem gegen die Zurückweisung

  • OLG Naumburg, 03.09.1997 - 5 U 1045/97
  • OLG Frankfurt, 29.03.1995 - 1 U 176/94

    Anwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen einer

  • BGH, 09.12.1992 - VIII ZB 36/92

    Vertrauen des Prozessbevollmächtigten auf nochmalige Verlängerung der

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Rechtsprechung
   BGH, 01.12.1992 - 5 StR 494/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2157
BGH, 01.12.1992 - 5 StR 494/92 (https://dejure.org/1992,2157)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1992 - 5 StR 494/92 (https://dejure.org/1992,2157)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1992 - 5 StR 494/92 (https://dejure.org/1992,2157)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 230 Abs. 1 StPO; § 231b StPO; § 177 GVG
    Keine Notwendigkeit eines gesonderten Beschlusses über Fortsetzung der Hauptverhandlung nach Entfernen des Angeklagten wegen Störung; Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten

  • Wolters Kluwer

    Hauptverhandlung - Angeklagter - gesonderter Beschluß - Fortsetzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz und Auszüge)

    GVG § 177; StPO § 231 b
    Abwesenheit des Angeklagten nach Ordnungsbeschluß

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 72
  • NJW 1993, 134
  • NJW 1993, 1343
  • MDR 1993, 164
  • NStZ 1993, 198
  • StV 1993, 285
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