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   BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 2.90   

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BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 2.90 (https://dejure.org/1992,2016)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.1992 - 2 C 2.90 (https://dejure.org/1992,2016)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 1992 - 2 C 2.90 (https://dejure.org/1992,2016)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • Wolters Kluwer

    Rechtsweg - Dienstrechtliche Sreitigkeiten - Europäische Schule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsweg - Dienstrechtliche Streitigkeiten an Europäischen Schulen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 126
  • NJW 1993, 1409
  • NVwZ 1993, 672 (Ls.)
  • DVBl 1993, 552
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 2.90
    Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet keine internationale "Auffangzuständigkeit" deutscher Gerichte (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 59, 65 ; 73, 339 ).

    Der danach eröffnete Rechtszug zu den Gerichten erfordert allerdings nicht die Gewährleistung eines innerstaatlichen (weiteren) Instanzenzuges (st.Rspr.: BVerfGE 73, 339 m.w.N.).

    Danach ist es als hinreichend zu erachten, wenn der Rechtsschutz dem des Grundgesetzes im wesentlichen gleichkommt, wofür jedenfalls in aller Regel ein Individualrechtsschutz durch unabhängige Gerichte geboten sein dürfte (so BVerfGE 73, 339 ).

    Zum Wesen der rechtsstaatlichen Rechtsschutzgewährung gehört die Ausstattung des Spruchkörpers mit einer dem Rechtsschutzbegehren angemessenen Prüfungs- und Entscheidungsmacht über tatsächliche und rechtliche Fragen, eine Entscheidung aufgrund gehörigen Verfahrens, dem Streitgegenstand angemessene Angriffs- und Verteidigungsmittel, die Möglichkeit der Beiziehung eines frei gewählten kundigen Beistands sowie die Möglichkeit der Verhängung einer wirksamen Sanktion (vgl. zum ganzen: BVerfGE 73, 339 ).

    Der angefochtenen Entscheidung sind schließlich auch keine Feststellungen zu entnehmen, die den Schluß zulassen, daß dem Gebot einer umfassenden Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und -Wirkung (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 60, 253 ) hier nicht Genüge getan wäre.

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 2.90
    Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet keine internationale "Auffangzuständigkeit" deutscher Gerichte (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 59, 65 ; 73, 339 ).

    Denn eine Schutzfunktion im Sinne einer Kompensation kann Art. 24 Abs. 1 GG nur dort entfalten, wo in Frage steht, ob die bei der Rücknahme der Hoheitsgewalt zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. dazu BVerfGE 37, 271 ; 58, 1 ) beachtet worden sind.

    Art. 19 Abs. 4 fordert nicht, daß in bezug auf Akte der öffentlichen Gewalt einer unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland errichteten zwischenstaatlichen Einrichtung ein Rechtsschutzsystem vorgesehen werden müßte, das in Umfang und Wirksamkeit in jeder Hinsicht dem Rechtsschutzsystem gleichkommt, wie es in bezug auf Akte der deutschen öffentlichen Gewalt von Verfassungs wegen gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 58, 1 ; vgl. auch BVerfGE 37, 241 ).

  • BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77

    Ehrengerichte

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 2.90
    Nicht hingegen ist es im Blick auf die Wertordnung des Grundgesetzes, in Sonderheit der Rechtsschutzsicherung, von Verfassungs wegen geboten, daß ein gerichtlicher Spruchkörper mit mindestens einem Berufsrichter besetzt sein muß (vgl. BVerfGE 48, 300 ).

    Ihr liegt auch im übrigen kein Leitbild des Inhalts zugrunde, daß jedem gerichtlichen Spruchkörper mindestens ein Berufsrichter angehören muß (vgl. BVerfGE 48, 300 ).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 2.90
    Der angefochtenen Entscheidung sind schließlich auch keine Feststellungen zu entnehmen, die den Schluß zulassen, daß dem Gebot einer umfassenden Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und -Wirkung (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 60, 253 ) hier nicht Genüge getan wäre.
  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 2.90
    Diese Regelungsbefugnis entspricht einer weitverbreiteten Praxis der Staaten, von ihnen geschaffenen internationalen Organisationen zur Gewährleistung einheitlicher Rechts- und Lebensverhältnisse im innerorganisatorischen Bereich die autonome Regelungs- und Entscheidungsbefugnis hinsichtlich ihrer Bediensteten einzuräumen (vgl. BVerfGE 59, 63 ; ebenso Tomuschat, Bonner Kommentar Rdnr. 112 f. zu Art. 24), die namentlich auch die Einrichtung eines den nationalen Rechtsweg ausschließenden besonderen Rechtsschutzsystems umfaßt (vgl. Tomuschat, a.a.O.).
  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 2.90
    Denn eine Schutzfunktion im Sinne einer Kompensation kann Art. 24 Abs. 1 GG nur dort entfalten, wo in Frage steht, ob die bei der Rücknahme der Hoheitsgewalt zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. dazu BVerfGE 37, 271 ; 58, 1 ) beachtet worden sind.
  • BGH, 09.07.2009 - III ZR 46/08

    Anwendbarkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für Streitigkeit zwischen Eltern und

    aa) Bei der Institution der "Europäischen Schulen" handelt es sich um eine zwischenstaatliche Einrichtung mit Völkerrechtspersönlichkeit (vgl. BVerwG NJW 1993, 1409 ; VGH Mannheim NVwZ-RR 2000, 657; BayVGH, Urteil vom 15. März 1995 - 7 B 92.2689, 7 B 92.2690, 7 B 92.2692, 7 B 92.2693, 7 B 92.2743 - [...] Rn. 14; BFH DStRE 2000, 526, 527 ; Kegel, in: Kegel/Schurig aaO S. 585 f; Riegel, EuR 1995, 147; kritisch Henrichs, EuR 1994, 358, 359; s. auch Gruber, ZaöRV 65, 1015, 1024 f).

    Sie regelt ihre innerorganisatorischen Angelegenheiten kraft originären Rechts selbst (BVerwG NJW 1993, 1409).

    Daneben wird teilweise auch vertreten, dass internationalen Organisationen - unabhängig von entsprechenden Übereinkommen - Immunität von den nationalen Gerichten des Sitzstaates kraft Völkergewohnheitsrechts jedenfalls für den Kernbereich ihrer Autonomie zukommen kann (so zur Satzung der Europäischen Schulen von 1957 BayVGH, aaO Rn. 19 f m.w.N. zum Meinungsstand; a.A. Henrichs, EuR 1994, 358, 362).

    Art. 6 der Satzung ist als Statusklausel zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit und Beteiligtenfähigkeit der Europäischen Schulen vor nationalen Gerichten zu verstehen (ebenso zu Art. 6 der Satzung von 1957 BVerwG, NJW 1993, 1409; BayVGH aaO Rn. 21).

    Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht eine internationale "Auffangzuständigkeit" deutscher Gerichte gewährleistet, falls der Rechtsschutz gegen Handlungen der zwischenstaatlichen Einrichtung gemessen an innerstaatlichen Anforderungen unzulänglich sein sollte (BVerfGE 58, 1, 30; BVerwG NJW 1993, 1409, 1410; vgl. auch BayVGH GRUR 2007, 444, 446).

  • BAG, 24.04.2013 - 7 AZR 930/11

    Europäische Schule - Deutsche Gerichtsbarkeit

    Die Institution der "Europäischen Schulen" ist eine zwischenstaatliche Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit (BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 25 mwN, BGHZ 182, 10; vgl. auch schon BVerwG 29. Oktober 1992 - 2 C 2.90 - BVerwGE 91, 126; BFH 15. Dezember 1999 - I R 80/98 - Rn. 16) .
  • BAG, 24.04.2013 - 7 AZR 931/11

    Europäische Schule - Deutsche Gerichtsbarkeit

    Die Institution der "Europäischen Schulen" ist eine zwischenstaatliche Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit (BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 25 mwN, BGHZ 182, 10; vgl. auch schon BVerwG 29. Oktober 1992 - 2 C 2.90 - BVerwGE 91, 126; BFH 15. Dezember 1999 - I R 80/98 - Rn. 16) .
  • BFH, 15.12.1999 - I R 80/98

    Zulagen an Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland unterliegen nicht dem

    Die Institution Europäische Schulen ist eine zwischenstaatliche Einrichtung (vgl. Satzung der Europäischen Schule vom 12. April 1957, BGBl II 1965, 1041 i.V.m. dem Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen vom 13. April 1962, BGBl II 1969, 1301, nunmehr abgelöst durch die Vereinbarung vom 21. Juni 1994 über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl II 1996, 2558; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 29. Oktober 1992 2 C 2.90, BVerwGE 91, 126).
  • OLG Frankfurt, 13.02.2008 - 17 U 50/07

    Deutsche Gerichtsbarkeit: Immunität der Europäischen Schule

    Die Befreiung der europäischen Schulen von der Deutschen Gerichtsbarkeit ist zu Recht bereits in mehreren Entscheidungen ausdrücklich festgestellt worden (BayerVGH, Urteil vom 15.3.1995, VGHE 49, 35f, zitiert nach juris, vgl. hierzu auch BVerwG, Nichtannahmebeschluss v. 9.10.1995 Az 6 B 51/95; BVerwG Urteil vom 29.10.1992, NJW 93, 1409).
  • VGH Bayern, 15.03.1995 - 7 B 92.2689
    a) Die Institution Europäische Schulen (ES) ist eine zwischenstaatliche Einrichtung mit Völkerrechtspersönlichkeit (BVerwGE 91, 126/128 = NJW 1993, 1409 = BayVBl. 1993, 281; vgl. auch Wenckstern, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Bd. II/1, Tübingen 1994, RdNr. 78).

    Schließlich ist auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zur Europäischen Schule (a.a.O. Umdruck S. 8, insoweit in BVerwGE 91, 126 nicht abgedruckt) offenkundig nicht von einer generellen Unterwerfung unter die nationale Gerichtsbarkeit durch Art. 6 der Satzung ausgegangen.

  • VGH Hessen, 17.02.2010 - 7 E 2900/09

    Befreiung einer internationalen Organisation von der deutschen Gerichtsbarkeit

    Dienstrechtliche Streitigkeiten unterfallen hiernach aufgrund der Immunität der Beklagten nicht der deutschen Gerichtsbarkeit (so auch für eine gegen die Beklagte gerichtete Klage: LAG Hessen, Urteil vom 24. März 1997 - 8 Ca 325/95 - allgemein für die Exemtion dienstrechtlicher Streitigkeiten internationaler Organisationen von der deutschen Gerichtsbarkeit: BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 2093/05 - NVwZ 2006, 1403; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 2 C 2.90 - BVerwGE 91, 126; Classen, VerwArch 96 [2005], 464, 479 ff.; Ruffert/Walter, Institutionalisiertes Völkerrecht, 2009, § 10 Rdnr. 386).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2014 - 8 A 10117/14

    Kostentragung eines am Widerspruchsverfahren Drittbeteiligten

    Ebenso vermag auch keine Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 2.90 - festgestellt zu werden.
  • BVerwG, 09.10.1995 - 6 B 51.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Anforderungen an eine Grundsatzrevision

    Die Beschwerde rügt die Abweichung der angegriffenen Entscheidung von dem Urteil des 2. Senats vom 29. Oktober 1992 (- BVerwG 2 C 2.90 - BVerwGE 91, 126 ff.) sowie von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1981 (BVerfGE 58, 1 "Eurocontrol I").
  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2000 - 5 S 2597/99

    Beteiligungsfähigkeit und Prozeßfähigkeit der Europäischen Schule

    Die Institution ''Europäische Schulen'' besitzt hiernach eine auf ihren Aufgabenbereich beschränkte, partielle Rechtspersönlichkeit, an der jede einzelne Schule - und damit auch die Antragstellerin - als deren Untergliederung teilnimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.1992 - 2 C 2.90 -, BVerwGE 91, 126/128; BayVGH, Urt. v. 15.03.1995 - 7 B 92.2689 u.a. -, VGH n.F., 49, 35/36f. m.w.N.; Oppermann, Europarecht, 2. Auflage, § 29 Rn. 1925).
  • ArbG München, 13.01.2015 - 16 Ca 2864/14

    Deutsche Gerichtsbarkeit, Immunität einer internationalen Organisation,

  • VG Koblenz, 20.01.2017 - 4 L 64/17

    Eilantrag auf Akkreditierung durch die Fraktion "Europa der Nationen und der

  • ArbG München, 15.01.2015 - 20 Ca 11705/13

    Deutsche Gerichtsbarkeit, Immunität einer internationalen Organisation,

  • VG München, 06.12.2011 - M 20 P 11.4112

    Lehrbeauftragte

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