Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 28.07.1992

Rechtsprechung
   BVerwG, 27.06.1991 - 5 C 2.87   

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https://dejure.org/1991,2431
BVerwG, 27.06.1991 - 5 C 2.87 (https://dejure.org/1991,2431)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1991 - 5 C 2.87 (https://dejure.org/1991,2431)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1991 - 5 C 2.87 (https://dejure.org/1991,2431)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Härte bei Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern

  • Wolters Kluwer

    Heimregelungspflichten - Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen - Härtevorschrift - Eingliederungshilfe - Pflegehilfe - Außerhalb von Einrichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 150
  • NVwZ 1993, 270 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 35.78

    Hilfe zum Lebensunterhalt

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1991 - 5 C 2.87
    Jedenfalls in solchen Fällen umfaßt die gerichtliche Kontrolle die Überleitung und Inanspruchnahme (vgl. BVerwGE 58, 209 ).

    Im Berufungsurteil wird einerseits allgemein ausgeführt, daß bei einer Inanspruchnahme in Fällen häuslicher Betreuung die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 58, 209) bezeichneten sozialen Belange vernachlässigt werden müßten und daß dies zumal dann gelte, wenn der Unterhaltsverpflichtete vor dem Eintreten der Sozialhilfe den Hilfesuchenden weit über das Maß seiner Unterhaltspflicht hinaus betreut und gepflegt habe.

    Bei der weiteren Prüfung des Berufungsgerichts, die sich auf die Beurteilung sozialer Belange für eine Härte (BVerwGE 58, 209 ) bezieht, wird insbesondere auch zu fragen sein, welche Besonderheiten des Einzelfalles für oder gegen eine Härte sprechen.

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZR 170/08

    Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger: Bezug von Kindergeld durch die

    Die Bedeutung der Privilegierung des § 94 Abs. 2 SGB XII erschöpft sich mithin in der sozialstaatlichen Zielsetzung der Vorschrift (BVerwG, NJW 1993, 150; Oestreicher/Decker aaO § 94 SGB XII Rdn. 177).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1992 - 6 S 2911/91

    Sozialhilfe - Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern

    Zur Frage der ausnahmsweise statthaften Inanspruchnahme in den Fällen des § 91 Abs. 3 S 1, 2. Halbs BSHG (im Anschluß an BVerwG, Urteile vom 17.08.1978, BVerwGE 56, 220 und vom 27.06.1991 - BVerwG 5 C 2/87 -).

    Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht werde auch durch das inzwischen erlassene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.1991 - 5 C 2.87 - gestützt.

    Die Härte besteht nach dem 2. Halbsatz darin, daß das Kind wegen einer Behinderung (oder Pflegebedürftigkeit) trotz seines Alters von mehr als 21 Jahren immer noch nicht selbst für seinen Unterhalt aufkommen kann und seine Eltern daher unterhaltspflichtig bleiben (BVerwG, Urt. v. 27.06.1991 - 5 C 2.87 -).

    Alle diese vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.08.1978 (BVerwGE 56, 220) hervorgehobenen Grundsätze zur Auslegung des § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG, insbesondere seines Halbsatzes 2, macht sich der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht zu eigen, zumal sie durch das eine andere Fallgestaltung betreffende Urteil vom 27.06.1991, a.a.O., unberührt geblieben sind.

    Da das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.06.1991 (a.a.O.) betont, eine Härte im Sinne von § 91 Abs. 3 Satz 1, 1. Hs. BSHG könne z. B. auch in der Dauer und dem Ausmaß der Betreuung eines behinderten Kindes durch seine Eltern liegen, kann ein besonders geringes Ausmaß oder eine nur kurze Dauer der Betreuung umgekehrt dafür sprechen, daß ein atypischer Fall gegeben ist.

  • BGH, 23.07.2003 - XII ZR 339/00

    Begriff der unbilligen Härte beim Übergang des Unterhaltsanspruchs eines

    Da die Freistellung von der Heranziehung Unterhaltspflichtiger von dem generellen Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG) Ausnahmecharakter hat, ist es auch nicht zulässig, den Tatbestand des § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BSHG umfassend auf Fälle der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auszudehnen; das ist vielmehr Sache des Gesetzgebers (BVerwG FEVS Bd. 42, 309, 310 = NJW 1993, 150, 151; FEVS Bd. 49, 529, 531 f.; Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 91 Rdn. 93; Oesterreicher/Schelter/Kunz BSHG § 91 Rdn. 139; Schaefer in Fichtner BSHG § 91 Rdn. 44; Mergler/Zink BSHG 4. Aufl. § 91 Rdn. 84; vgl. auch Münder in LPK-BSHG 6. Aufl. § 91 Rdn. 44).
  • BVerwG, 19.11.1998 - 5 B 36.98

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt - Leben in einer Haushaltsgemeinschaft mit

    In diesen Fällen kann zwar im Einzelfall der Übergang des Unterhaltsanspruchs wegen der allgemeinen Härteregelung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG ausgeschlossen sein (vgl. zur insoweit inhaltsgleichen Härteregelung in § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 2.87 - ).

    Da die Freistellung von der Heranziehung Unterhaltspflichtiger von dem generellen Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG) Ausnahmecharakter hat, ist es jedoch nicht zulässig, den Tatbestand des § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG umfassend auf Fälle der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auszudehnen; es liegt vielmehr im Ermessen des Gesetzgebers, ob und gegebenenfalls inwieweit und in welcher Richtung (Inanspruchnahme oder Nichtinanspruchnahme) er eine Anpassung regelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O. S. 14).

    Ein Verstoß gegen die Menschenwürde, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip kann in der gesetzlichen Regelung jedoch nicht gesehen werden; die je nach Haus- oder Heimpflege unterschiedlichen Ergebnisse beruhen auf der Entscheidung des Gesetzgebers in § 27 Abs. 3 BSHG, den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt der Hilfe in besonderen Lebenslagen zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O. S. 12).

  • OLG Koblenz, 27.11.2000 - 13 UF 192/00

    Übergang des Unterhaltsanspruchs auf Sozialhilfeträger - Ausschluß wegen

    Sinn und Zweck der im 2.Halbsatz konkretisierten Privilegierung von Eltern pflegebedürftiger Kinder ist es, diese durch die Behinderung ihres erwachsenen Kindes ohnehin schwer getroffenen Eltern in solchen Fällen finanziell zu entlasten, in denen bei typisierender Betrachtungsweise über den täglichen Lebensunterhalt hinaus durch Maßnahmen der Eingliederungshilfe oder erforderliche Pflegekosten besonders hohe Kosten entstehen (Oesterreicher/Schelter/Kuntz, BSHG, § 91 Rdnr. 134 f; Fichtner/Schaefer, BSHG, § 91 Rdnr.44 ff; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, § 91 Rdnr. 82 f, 90 ff; BVerwG 56, 223; BVerwG NJW 93, 150; OLG Hamm FamRZ 1999, 126, 127).

    inwieweit und in welcher Richtung (Inanspruchnahme oder Nichtinanspruchnahme) er eine Anpassung regelt (BVerwG FEVS Bd.49/1999, 529, 531 f; BVerwG NJW 1993, 150, 151; anders AG Bergheim im Urteil vom 01.10.1998 - 61 F 193/98 - Leitsatz abgedr.

  • BVerwG, 06.12.1994 - 5 C 43.92

    Anforderungen an die Härte der Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger durch den

    In dieser Zielsetzung erschöpften sich Bedeutung und Anliegen dieser Vorschrift (s. auch Senatsurteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 2.87 - ).
  • BVerwG, 01.12.1994 - 5 B 27.94

    Revisionsgerichtliche Überprüfung eines Sachverhalts mit grundsätzlicher

    Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß, während die allgemeine, einzelfallabhängige Härtefallregelung nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG für alle gilt, ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Eltern bei bestimmten Hilfen in besonderen Lebenslagen für ihre Kinder grundsätzlich nur bis zu deren 21. Lebensjahr in Anspruch genommen werden sollen (Beschluß vom 7. September 1990 - BVerwG 5 B 83.90 - ), und daß von der Inanspruchnahme eines unterhaltspflichtigen Kindes auch bei einem langen und schweren Leidenszustand des Hilfeempfängers nicht nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG abgesehen werden kann (Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 2.87 - ; vgl. auch schon BVerwGE 58, 209 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.04.1996 - 5 L 163/95

    Sozialhilfe - zum Ausschluß der Überleitung des Unterhaltsanspruchs - hier:

    Diese eindeutigen gesetzlichen Regelungen können aber nicht dadurch unterlaufen werden, daß in allen Fällen der Unterbringung von Kindern in Einrichtungen eine Ausnahme von der Sollschrift des § 91 Abs. 3 Satz 1 2 Hs. BSHG gemacht wird (vgl. zu dieser Problematik im umgekehrten Fall, in dem Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen, eine Gleichstellung begehrten: BVerwG, Urt. v. 27.06.1991 - 5 C 2.87 -, FEVS 42, 309 - ablehnend).
  • VG Stuttgart, 04.02.1994 - 15 K 1699/93

    Gewährung von Eingliederungshilfe; Inanspruchnahme von Unterhaltspflichtigen

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Rechtsprechung
   BayObLG, 28.07.1992 - 2 ObOWi 198/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3747
BayObLG, 28.07.1992 - 2 ObOWi 198/92 (https://dejure.org/1992,3747)
BayObLG, Entscheidung vom 28.07.1992 - 2 ObOWi 198/92 (https://dejure.org/1992,3747)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Juli 1992 - 2 ObOWi 198/92 (https://dejure.org/1992,3747)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Frist; Versäumung; Antrag; Zulassung; Rechtsbeschwerde; Abwesenheit; Urteil; Verkündung; Zustellung; Verteidiger; Unterrichtung; Verschulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 150
  • NStZ 1993, 242
  • Rpfleger 1993, 81
  • BayObLGSt 1992, 79
  • BayObLGSt 1993, 79
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 15.12.1981 - 1 ObOWi 501/81

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsmittel; Einlegung; Frist;

    Auszug aus BayObLG, 28.07.1992 - 2 ObOWi 198/92
    Auch wenn sich die Vollmacht des Verteidigers bei den Akten befindet, besteht nämlich keine gesetzliche Verpflichtung, Zustellungen für den Betroffenen an den Verteidiger zu bewirken (BayObLGSt 1981, 193; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 88 ).

    War jedoch, wie im vorliegenden Fall, das Rechtsmittel noch nicht eingelegt und ein Auftrag hierzu der Verteidigerin nicht erteilt, befand sich der Betroffene nicht in einer Lage, in der er darauf vertrauen durfte, die Verteidigerin werde von sich aus das in Betracht kommende Rechtsmittel rechtzeitig einlegen (BayObLGSt 1981, 193 ff.).

  • OLG Frankfurt, 05.03.1980 - 1 Ws (B) 44/80
    Auszug aus BayObLG, 28.07.1992 - 2 ObOWi 198/92
    Die Wirksamkeit der Zustellung an den Betroffenen hängt auch nicht davon ab, ob der Verteidiger davon gemäß § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG unterrichtet wird (BayObLG aaO S.194;. OLG Frankfurt VRS 59, 429).
  • OLG Düsseldorf, 08.09.1988 - 1 Ws 868/88
    Auszug aus BayObLG, 28.07.1992 - 2 ObOWi 198/92
    Auch wenn sich die Vollmacht des Verteidigers bei den Akten befindet, besteht nämlich keine gesetzliche Verpflichtung, Zustellungen für den Betroffenen an den Verteidiger zu bewirken (BayObLGSt 1981, 193; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 88 ).
  • BayObLG, 25.03.1970 - 1a Ws (B) 111/69
    Auszug aus BayObLG, 28.07.1992 - 2 ObOWi 198/92
    Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist gewährt werden kann, wenn nach Einlegung der Rechtsbeschwerde durch den Verteidiger das Urteil nur dem Betroffenen zugestellt worden und die Benachrichtigung des Verteidigers unterblieben ist (BayObLGSt 1970, 73/75; 1975, 150; aaO S.194).
  • OLG Düsseldorf, 27.01.1995 - 1 Ws (OWi) 63/95
    Vielmehr sind auch in einem solchen Fall Zustellungen an den Betroffenen grundsätzlich wirksam und setzen die Rechtsmittelfristen in Lauf (Senatsbeschluß vom 8. September 1988 in NStZ 1989, 88 = VRS 76, 135 = MDR 1989, 479 ; Bay0bLG in NJW 1993, 150 ; OLG Koblenz Rpfleger 1982, 307; OLG Köln in VRS 42, 125; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Aufl., § 145 a Rdnr. 6).

    Bei dieser Bestimmung handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Wirksamkeit der Zustellung an den Betroffenen unberührt läßt und den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht hindert (Senatsbeschluß vom 22. Mai 1986 - 5 Ss (OWi) 180/86-146/86 1 - Bay0bLG in NJW 1993, 150 ; OLG Köln in VRS 42, 125; OLG Frankfurt in StV 1986, 288 ; OLG Koblenz in Rpfleger 1982, 307; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 145 a Rdnr. 6).

    Eine Wiedereinsetzung scheidet dann aus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. September 1988 a.a.O., vom 22. Mai 1986 - 5 Ss (OWi) 180/86-146/86 1 - und vom 29. September 1983 - 1 Ws 857/83 - ; Bay0bLG in NJW 1993, 150 ).

    Daß er das nicht getan hat, gereicht ihm zum Verschulden bzw. Mitverschulden, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensieht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. September 1983 - 1 Ws 857/83 - und vom 22. Mai 1986 - 5 Ss (OWi) 180/86-146/86 1 - Bay0bLG in NJW 1993, 150).

  • KG, 09.01.2014 - 2 Ws 2/14

    Unterlassene Benachrichtigung des Verteidigers vom Anhörungstermin im

    Demgemäß begründet das Unterbleiben der Benachrichtigung des Verteidigers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Fristversäumnis darauf beruht und nicht besondere Umstände vorliegen, die dem Betroffenen Anlass geben mussten, für die Einhaltung der Frist auch selbst Sorge zu tragen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Frankfurt am Main NJW 1982, 1297; OLG Schleswig SchlHA 1992, 12; NJW 1981, 1681; KG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 4 Ws 134/09 - Senat VRS 117, 166; StV 2003, 343 ; Beschlüsse vom 7. Mai 2009 - 2 Ws 140/09 -, 20. November 2008 - 2 Ws 577-578/08 -, 1. April 1999 - 5 Ws 191/99 - juris und 11. Juni 1998 - 5 Ws 333/98 - Meyer-Goßner, § 44a StPO Rdn. 17 und § 145a StPO Rdn. 14; Laufhütte/Willnow a.a.O., § 145a StPO Rdn. 6; einschränkend [Vertrauensschutz grundsätzlich nur bei versäumter Rechtsmittelbegründungsfrist] BayObLG NJW 1993, 150; MDR 1982, 774; VRS 50, 292; OLG München StV 2011, 86; NJW 2008, 3797; OLG Nürnberg NStZ-RR 1999, 114; OLG Düsseldorf VRS 89, 41; vgl. ferner BGH wistra 2006, 188 [zu § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO]; OLG Celle StV 1994, 7 [sprachunkundiger Beschuldigter]).
  • KG, 27.11.2020 - 5 47/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verstoßes gegen § 145a Abs. 3 Satz 2

    Der Angeklagte darf indes regelmäßig darauf vertrauen, dass sein Verteidiger, der bereits die Revision eingelegt hat, ohne sein - des Angeklagten - Zutun auch die Rechtsmittelbegründung innerhalb der vorgeschriebenen Frist anfertigen und einreichen wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28. Juli 1992 ? 2 ObOWi 198/92 -, juris Rn. 7, für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG).
  • KG, 03.05.2006 - 5 Ws 233/06

    Strafvollstreckungsverfahren: Rechtsfolgen des Unterlassens der formlosen

    Ein Verstoß gegen § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO, dem insoweit nur die Funktion einer Ordnungsvorschrift zuerkannt wird (vgl. BGH NJW 1977, 640; BVerfG NJW 2002, 1640), läßt zwar die Wirksamkeit der Zustellung unberührt (vgl. BayObLGSt 1992, 79; OLG Stuttgart VRS 67, 39; OLG Düsseldorf VRS 64, 269; OLG Frankfurt am Main NJW 1982, 1297; OLG Hamburg NJW 1965, 1614; Senat, Beschluß vom 14. April 2004 - 5 Ws 163/04 - vgl. auch BVerfG NJW 1978, 1575 zu § 51 Abs. 3 OWiG), begründet aber regelmäßig die Wiedereinsetzung des Beschuldigten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist (vgl. OLG Düsseldorf JMBlNW 1996, 222, 223; OLG Celle StV 1994, 7; OLG Schleswig SchlHA 1992, 12; NJW 1981, 1681, 1682; BayObLGSt 1975, 150; OLG Köln VRS 42, 125, 128; OLG Hamm NJW 1965, 2216; KG StV 2003, 343; Senat, Beschlüsse vom 27. April 2006 - 5 Ws 239/06 - und vom 9. Mai 2005 - 5 Ws 229/05 - Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 145 a Rdn. 14, § 44 Rdn. 17).
  • BayObLG, 12.04.1999 - 2 ObOWi 145/99

    Ablauf einer Rechtsmittelfrist am 31. Dezember

    Daß das Urteil dem Betroffenen persönlich zugestellt und dem Verteidiger formlos übersandt worden ist, rechtfertigt für sich nicht die Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. BayObLGSt 1992, 79).
  • OLG München, 26.03.2009 - 2 Ws 229/09

    Bewährungswiderruf: Wiedereinsetzungsantrag wegen Nichtzustellung des

    17 Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 15.12.1981 - 1 ObOWi 501/81 und Beschluss vom 28.07.1992 - 2 ObOWi 198/92) begründet das Unterlassen der Beschlusszustellung an den Verteidiger keinen Wiedereinsetzungsgrund:.
  • BayObLG, 03.11.1999 - 2St RR 190/99

    Wiedereinsetzung und Mitverschulden des Angeklagten

    Er durfte folglich darauf vertrauen, daß die Begründung der Revision innerhalb der gesetzlichen Frist auch ohne sein Zutun erfolgen werde (vgl. BayObLGSt 1975, 150; 1992, 79/80), zumal er aufgrund der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung (Bl. 146 R d.A.) wußte, daß er selbst die Revision nicht wirksam begründen durfte, dies vielmehr nur zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch den Verteidiger oder einen Rechtsanwalt zu geschehen hatte.
  • OLG Hamm, 24.02.2009 - 2 Ws 43/09
    Der Umstand, dass der Beschluss nur dem Betroffenen zugestellt und der Verteidiger hiervon entgegen § 145a Abs. 3 S. 2 StPO nicht unterrichtet worden ist, rechtfertigt nämlich für sich allein eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht (vgl. BayObLG NJW 1993, 150).
  • KG, 27.11.2020 - 161 Ss 155/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verstoßes gegen die

    Der Angeklagte darf indes regelmäßig darauf vertrauen, dass sein Verteidiger, der bereits die Revision eingelegt hat, ohne sein - des Angeklagten - Zutun auch die Rechtsmittelbegründung innerhalb der vorgeschriebenen Frist anfertigen und einreichen wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28. Juli 1992 ? 2 ObOWi 198/92 -, juris Rn. 7, für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG).
  • OLG Jena, 24.02.2004 - 1 Ws 33/04

    Wiedereinsetzung

    Der Umstand, dass der Verteidiger des Verurteilten entgegen § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO nicht von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Verurteilten unterrichtet worden ist und er vor Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist auch keine Abschrift der Entscheidung erhalten hatte, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Fristversäumung hierauf beruht (vgl. BayObLG NJW 1993, 150; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 44 Rn. 17).
  • OLG Jena, 09.10.2007 - 1 Ss 180/07

    Zustellung

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