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   BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91   

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https://dejure.org/1992,54
BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91 (https://dejure.org/1992,54)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1992 - IV ZR 160/91 (https://dejure.org/1992,54)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1992 - IV ZR 160/91 (https://dejure.org/1992,54)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 256
  • MDR 1993, 150
  • DNotZ 1993, 124
  • FamRZ 1993, 318
  • WM 1993, 81
  • Rpfleger 1993, 160
 
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Wird zitiert von ... (196)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91
    Der Erblasserwille ist als sogenannte innere Tatsache dem Geständnis und der Beweisaufnahme zugänglich (BGHZ 86, 41, 46) [BGH 08.12.1982 - IVa ZR 94/81] und geht, wenn er feststeht und formgerecht erklärt ist, jeder anderen Interpretation vor (BGHZ 86, 41, 45) [BGH 08.12.1982 - IVa ZR 94/81].

    Dieser Erbschein hat für sich genommen für die Auslegung im vorliegenden Erkenntnisverfahren, das die Parteien jedenfalls inzwischen auch als Prätendentenstreit führen, allerdings keine eigene Bedeutung (BGHZ 86, 41, 51 [BGH 08.12.1982 - IVa ZR 94/81] und ständig).

  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89

    Verkündung einer Verfügung von Todes wegen

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91
    Handelt es sich - wie hier - um ein gemeinschaftliches Testament, dann ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Auslegung stets zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teiles entsprochen hat (BGHZ 112, 229, 233).
  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91
    b) Hinzu kommt, daß der Wortlaut des Testaments entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts insoweit keinesfalls eindeutig ist, was das Revisionsgericht selbständig zu prüfen hat (BGHZ 32, 60, 63 und ständig).
  • BGH, 23.01.1985 - IVa ZR 85/83

    Auslegung eines Vertrages bzgl. der Verteilung von Pflichtteilsansprüchen -

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91
    Von diesem durch Wortlaut und Umständen nahegelegten Verständnis darf er nur dann abgehen, wenn weitere Umstände mit mindestens annähernd gleich großem Gewicht für ein Verständnis in einem anderen Sinne dargetan und bewiesen sind (so schon Senatsurteil vom 23. Januar 1985 - IVa ZR 85/83 - unveröffentlicht).
  • OLG Brandenburg, 29.06.2023 - 5 U 81/20

    Rechtsfolgen fehlender Beteiligung des Eigentümers an der Zwangsversteigerung;

    Da bei der Auslegung eines jeden Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (§ 133 BGB; vgl. BGH Urteil vom 7. Oktober 1992, Az. IV ZR 160/91), wäre der die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB entkräftende Gegenbeweis nur geführt, wenn die Auslegung des Testaments vom 24. Juni 1992 zur Überzeugung des Senats ergeben würde, dass die Erblasserin nicht den Kläger bedenken wollte.
  • BGH, 19.06.2019 - IV ZB 30/18

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Einsetzung des Schlusserben

    Dafür muss der Richter auch alle ihm aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranziehen (vgl. Senatsurteile vom 16. Juli 1997 - IV ZR 356/96, ZEV 1997, 376 unter 3 [juris Rn. 12]; vom 7. Oktober 1992 - IV ZR 160/91, NJW 1993, 256 unter 2 [juris Rn. 10]).

    bb) Der Erblasserwille geht jedoch nur dann jeder anderen Interpretation, die der Wortlaut zulassen würde, vor, falls er formgerecht erklärt ist (vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07, FamRZ 2009, 1486 Rn. 25; vom 7. Oktober 1992 - IV ZR 160/91, NJW 1993, 256 unter 2 [juris Rn. 11]).

  • OLG Bamberg, 06.11.2015 - 4 W 105/15

    Erbscheinsverfahren: Berliner Testament - Wechselbezüglichkeit der beiderseitigen

    Bei der Auslegung nachfolgender Willensbekundungen des überlebenden Ehegatten hat - gegebenenfalls - entsprechend § 157 BGB zugleich eine Beurteilung aus der objektiven Sicht (Empfängerhorizont) des anderen Ehegatten stattzufinden (BGH NJW 1993, 256, Rn. 12).

    Hierbei hat entsprechend § 157 BGB eine Beurteilung aus der objektiven Sicht (Empfängerhorizont) des anderen Ehegatten stattzufinden: Dieser muss die Möglichkeit haben, sich bei seinen Verfügungen auf diejenigen des anderen Teiles einzustellen und umgekehrt (BGH NJW 1993, 256, Rn. 12).

    Erst recht nicht sind die in der Sache substanzlosen Erklärungen geeignet, über die aktuelle Sichtweise des Erblassers hinaus konkrete Umstände aufzuzeigen, die dafür sprechen könnten, dass die Vorstellungen der Ehefrau - soweit dem maßgebenden Verständnishorizont des Erblassers zurechenbar (vgl. BGH NJW 1993, 256, Rn. 12) - entgegen aller Lebenserfahrung nicht von dem Wunsch bestimmt gewesen sein könnten, das gemeinsame Vermögen allen vier Kindern zu (im wesentlichen) gleichen Teilen zukommen zu lassen.

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