Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 24.02.1993 | BVerwG, 16.03.1993

Rechtsprechung
   BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,69
BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92 (https://dejure.org/1993,69)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 (https://dejure.org/1993,69)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 (https://dejure.org/1993,69)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,69) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsarbeit (Abhandenkommen) - Ursprüngliche oder neue Prüfer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2632 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 686
  • DVBl 1993, 848
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (183)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92
    Das Berufungsgericht hat damit aus Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG Anforderungen an die rechtmäßige Gestaltung von Prüfungsverfahren hergeleitet, die sich aus den dafür herangezogenen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 zur Durchführung juristischer Staatsprüfungen (BVerfGE 84, 34 ) sowie zur gerichtlichen Kontrolle der zentralen Prüfungen für Studierende der Medizin (BVerfGE 84, 59 ) nicht herleiten lassen und die mit den gesetzlichen Bestimmungen für die juristischen Staatsprüfungen in Nordrhein-Westfalen, die für das im Mai 1990 abgeschlossene Prüfungsverfahren des Klägers galten, nicht zu vereinbaren sind.

    Die Bewertung der Hausarbeit des Klägers ist rechtsfehlerhaft, weil sie unter Verletzung des allgemeinen, bei berufsbezogenen Prüfungen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsatzes erfolgt ist, daß eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden darf (BVerfGE 84, 34, 55).

    Die darin enthaltene Bemerkung, ein Gericht werde "regelmäßig nur mit sachverständiger Hilfe beurteilen" können, ob die wissenschaftlich-fachliche Annahme des Prüfers fehlerhaft sei (BVerfGE 84, 34, 55), steht dem nicht entgegen.

    Der das Prüfungsverfahren beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet also, daß für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfGE 84, 34, 52).

    Sie dürfen zwar nicht beliebige Gründe nachbringen oder nachschieben; es muß ihnen aber möglich sein, aufgrund einer neuen Bewertung der Arbeit zu dem gleichen Ergebnis zu kommen wie bei der ersten Bewertung (vgl. dazu auch Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - aaO. sowie BVerfGE 84, 34, 56 f.).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92
    Zu den Anforderungen an die verfassungsgemäße Gestaltung von berufsbezogenen Prüfungen (wie Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -), insbesondere zur tatrichterlichen Würdigung fachspezifischer Einwendungen bei juristischen Prüfungen und dem materiellrechtlichen Anspruch des Prüflings auf fehlerfreie Neubewertung seiner Leistungen.

    Wie der Senat in seinen weiteren Urteilen vom heutigen Tage (BVerwG 6 C 32.92, Vorinstanz: OVG NW, Urteil vom 18. März 1992 - 22 A 1342/90 -, und BVerwG 6 C 35.92, Vorinstanz: OVG Rh-Pf, Urteil vom 13. November 1991 - 2 A 10800/91 - NVwZ 1992, 399) näher ausgeführt hat, sind die Prüfungsbehörden und die Verwaltungsgerichte zwar nach § 31 BVerfGG an die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den notwendigen Bestandteilen der Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren zur Durchführung berufsbezogener Prüfungen aufgrund des Art. 12 Abs. 1 GG gebunden; sie müssen daher dem Prüfling ein wirksames Vertretenkönnen des eigenen Standpunkts, eine rechtzeitige Information über den Verfahrensstand, die Berücksichtigung seines Vorbringens bei der Entscheidung, die Würdigung von Einwendungen gegen Bewertungen, die Möglichkeit des rechtzeitigen und wirkungsvollen Hinweises auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler sowie die Erreichbarkeit eines "Überdenkens" von Prüfungsentscheidungen gewährleisten.

    Für Prüfungsverfahren, die im Lande Nordrhein-Westfalen vor der gesetzlichen Neuregelung durchgeführt worden sind, ergibt sich jedenfalls für bereits anhängige Verwaltungsstreitverfahren (wegen der übrigen Verfahren vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -) nicht die rechtlich zwingende Notwendigkeit, eine verwaltungsinterne Nachprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen vor Ablauf der Klagefrist von einem Monat nach der - hier gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 JAG NW i.d.F. von 1979 vorgeschriebenen - Zustellung der Prüfungsentscheidung mit Rechtsmittelbelehrung zu ermöglichen und abzuschließen.

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92
    Allerdings gebietet es der auch vom Berufungsgericht gesehene Grundsatz der Chancengleichheit, daß eine etwa gebotene Nachkorrektur und/oder Neubewertung einer Prüfungsleistung (zur Frage der Notwendigkeit einer Neubewertung vgl. Urteil des Senats vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307) in aller Regel von den Prüfern oder dem Prüfungsausschuß vorgenommen wird, die die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen haben.

    Für den Vorrang des Grundsatzes der Bewertung durch dieselben Prüfer spricht insbesondere, daß das Prüfungsverfahren so gestaltet sein muß, daß alle Prüfungsteilnehmer in möglichst ungehindertem Wettbewerb die gleichen Möglichkeiten haben, die ihren Fähigkeiten entsprechenden Leistungen zu erbringen, und daß eine unterschiedliche Beeinflussung der Prüfungsleistung und des Prüfungsergebnisses durch außerhalb ihrer Person liegende Umstände möglichst verhindert wird (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - aaO. und vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 51.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 161).

    Sie dürfen zwar nicht beliebige Gründe nachbringen oder nachschieben; es muß ihnen aber möglich sein, aufgrund einer neuen Bewertung der Arbeit zu dem gleichen Ergebnis zu kommen wie bei der ersten Bewertung (vgl. dazu auch Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - aaO. sowie BVerfGE 84, 34, 56 f.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1991 - 2 A 10800/91

    Überdenken der Prüfungsentscheidung; Formalisiertes Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92
    Wie der Senat in seinen weiteren Urteilen vom heutigen Tage (BVerwG 6 C 32.92, Vorinstanz: OVG NW, Urteil vom 18. März 1992 - 22 A 1342/90 -, und BVerwG 6 C 35.92, Vorinstanz: OVG Rh-Pf, Urteil vom 13. November 1991 - 2 A 10800/91 - NVwZ 1992, 399) näher ausgeführt hat, sind die Prüfungsbehörden und die Verwaltungsgerichte zwar nach § 31 BVerfGG an die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den notwendigen Bestandteilen der Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren zur Durchführung berufsbezogener Prüfungen aufgrund des Art. 12 Abs. 1 GG gebunden; sie müssen daher dem Prüfling ein wirksames Vertretenkönnen des eigenen Standpunkts, eine rechtzeitige Information über den Verfahrensstand, die Berücksichtigung seines Vorbringens bei der Entscheidung, die Würdigung von Einwendungen gegen Bewertungen, die Möglichkeit des rechtzeitigen und wirkungsvollen Hinweises auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler sowie die Erreichbarkeit eines "Überdenkens" von Prüfungsentscheidungen gewährleisten.
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92
    Das Berufungsgericht hat damit aus Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG Anforderungen an die rechtmäßige Gestaltung von Prüfungsverfahren hergeleitet, die sich aus den dafür herangezogenen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 zur Durchführung juristischer Staatsprüfungen (BVerfGE 84, 34 ) sowie zur gerichtlichen Kontrolle der zentralen Prüfungen für Studierende der Medizin (BVerfGE 84, 59 ) nicht herleiten lassen und die mit den gesetzlichen Bestimmungen für die juristischen Staatsprüfungen in Nordrhein-Westfalen, die für das im Mai 1990 abgeschlossene Prüfungsverfahren des Klägers galten, nicht zu vereinbaren sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.1992 - 22 A 2549/91

    Prüfungsrechtliche Verbesserungsklage ; Verpflichtungsklage; Nachprüfung von

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92
    Zur Begründung seines Urteils (NVwZ 1993, 95) hat es im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch gegen den Beklagten auf erneute Bescheidung über die im Prüfungsbescheid festgesetzte Gesamtnote zu.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.1992 - 22 A 1342/90

    Verbesserung; Punktwert; Voraussetzungen; Erstes juristisches Staatsexamen;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92
    Wie der Senat in seinen weiteren Urteilen vom heutigen Tage (BVerwG 6 C 32.92, Vorinstanz: OVG NW, Urteil vom 18. März 1992 - 22 A 1342/90 -, und BVerwG 6 C 35.92, Vorinstanz: OVG Rh-Pf, Urteil vom 13. November 1991 - 2 A 10800/91 - NVwZ 1992, 399) näher ausgeführt hat, sind die Prüfungsbehörden und die Verwaltungsgerichte zwar nach § 31 BVerfGG an die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den notwendigen Bestandteilen der Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren zur Durchführung berufsbezogener Prüfungen aufgrund des Art. 12 Abs. 1 GG gebunden; sie müssen daher dem Prüfling ein wirksames Vertretenkönnen des eigenen Standpunkts, eine rechtzeitige Information über den Verfahrensstand, die Berücksichtigung seines Vorbringens bei der Entscheidung, die Würdigung von Einwendungen gegen Bewertungen, die Möglichkeit des rechtzeitigen und wirkungsvollen Hinweises auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler sowie die Erreichbarkeit eines "Überdenkens" von Prüfungsentscheidungen gewährleisten.
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92

    Prüfungsrecht - Ungewöhnliche persönliche Belastungen - Vorverfahren

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92
    Wie der Senat in seinen weiteren Urteilen vom heutigen Tage (BVerwG 6 C 32.92, Vorinstanz: OVG NW, Urteil vom 18. März 1992 - 22 A 1342/90 -, und BVerwG 6 C 35.92, Vorinstanz: OVG Rh-Pf, Urteil vom 13. November 1991 - 2 A 10800/91 - NVwZ 1992, 399) näher ausgeführt hat, sind die Prüfungsbehörden und die Verwaltungsgerichte zwar nach § 31 BVerfGG an die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den notwendigen Bestandteilen der Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren zur Durchführung berufsbezogener Prüfungen aufgrund des Art. 12 Abs. 1 GG gebunden; sie müssen daher dem Prüfling ein wirksames Vertretenkönnen des eigenen Standpunkts, eine rechtzeitige Information über den Verfahrensstand, die Berücksichtigung seines Vorbringens bei der Entscheidung, die Würdigung von Einwendungen gegen Bewertungen, die Möglichkeit des rechtzeitigen und wirkungsvollen Hinweises auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler sowie die Erreichbarkeit eines "Überdenkens" von Prüfungsentscheidungen gewährleisten.
  • BVerwG, 09.07.1982 - 7 C 51.79

    Bewertung einer Prüfungsarbeit durch andere als bisherige Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92
    Für den Vorrang des Grundsatzes der Bewertung durch dieselben Prüfer spricht insbesondere, daß das Prüfungsverfahren so gestaltet sein muß, daß alle Prüfungsteilnehmer in möglichst ungehindertem Wettbewerb die gleichen Möglichkeiten haben, die ihren Fähigkeiten entsprechenden Leistungen zu erbringen, und daß eine unterschiedliche Beeinflussung der Prüfungsleistung und des Prüfungsergebnisses durch außerhalb ihrer Person liegende Umstände möglichst verhindert wird (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - aaO. und vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 51.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 161).
  • BVerwG, 10.11.1983 - 3 C 56.82

    Werbeverbot - Medizinisches Gutachten - Ernährungswissenschaftliches Gutachten

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92
    Grundsätzlich ist zwar über die Vertretbarkeit fachwissenschaftlicher Auffassungen eines Prüflings Sachverständigenbeweis zu erheben, wenn die Beurteilung einer konkreten Wertung eine besondere Sachkunde erfordert, die kein Mitglied des Gerichts besitzt (vgl. BVerwGE 68, 177 und 69, 7O, 73).
  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

    b) Die Frage nach der Existenz anerkannter fachwissenschaftlicher Maßstäbe und Methoden ist eine von der jeweiligen Fachwissenschaft zu beantwortende Tatsachenfrage, die dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist (vgl. BVerfGE 88, 40 ; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 -, juris, Rn. 18).
  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98

    Verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Durchführung und Reichweite; Grundsatz der

    Das bedeutet insbesondere, daß ein Prüfer bei einer aufgrund eines erkannten Bewertungsfehlers erforderlichen Neubewertung nicht seine Bewertungskriterien ändern darf, nach denen er im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums die Prüfungsleistung ursprünglich bewertet hat (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 272, 279).

    Wird die Note in einem solchen Fall dennoch verschlechtert, kann dies nur auf einer Änderung des Bewertungssystems beruhen, was aber aus den genannten Gründen nicht zulässig ist (Urteil vom 24. Februar 1993, a.a.O., S. 279, 280).

    Vielmehr ist es Prüfern grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, daß und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten (Urteil vom 24. Februar 1993, a.a.O., S. 278).

    cc) Die Beibehaltung einer Note trotz Rücknahme eines Korrekturfehlers darf ferner auch nicht darauf beruhen, daß die Prüfer im Rahmen der Neubewertung "beliebige Gründe" nachschieben (Urteil vom 24. Februar 1993, a.a.O., S. 278).

  • BGH, 04.03.2024 - NotZ(Brfg) 2/23

    Bewertungsfehler macht Prüfer nicht voreingenommen!

    Die Herstellung möglichst gleicher Prüfungsbedingungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur juristischen Staatsprüfung bei einem Einsatz der bisherigen Prüfer am besten gewährleistet, weil diese für die Nachbewertung auf ihr aufgabenbezogenes Bewertungssystem und darauf beruhende Leistungsvergleiche zurückgreifen können (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1/16, juris Rn. 19 f.; Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92, NVwZ 1993, 686, 688, juris Rn. 20; vgl. auch Fischer/Jeremias/Dieterich, aaO Rn. 509; jeweils mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1270
BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92 (https://dejure.org/1993,1270)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.1993 - 6 C 32.92 (https://dejure.org/1993,1270)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 1993 - 6 C 32.92 (https://dejure.org/1993,1270)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,1270) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Prüfungsrecht - Ungewöhnliche persönliche Belastungen - Vorverfahren

  • Wolters Kluwer

    Prüfungen (Allgemeines) - Verwaltungsinternes Kontrollverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2632 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 685
  • NVwZ 1993, 689
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 (45 ff.) = NJW 1991, 2005 bei berufsbezogenen Prüfungen unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens hergeleitet.

    Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinzuweisen (BVerfGE 84, 34, 48), entspricht, vielmehr nur dann eine Pflicht der Prüfer zum überdenken ihrer Bewertungen, wenn ihnen "wirkungsvolle Hinweise" gegeben, d.h. die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet werden.

    Das folgt aus der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 84, 34, 49) betonten "wesentlichen" Bedeutung der eigenständigen verwaltungsinternen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen für die Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -).

    Die hier gegebene Situation ist dadurch gekennzeichnet, daß bereits ein gerichtliches Streitverfahren mit dem Ziel der Aufhebung des Prüfungsbescheides und des Fortgangs der Prüfung anhängig ist und schon anhängig war, als das Bundesverfassungsgericht am 17. April 1991 (a.a.O.) die genannten Anforderungen aufstellte.

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92
    Zum Anspruch eines Prüflings auf effektiven Grundrechtsschutz bei berufsbezogenen Prüfungen (wie Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -).

    In eben diesem Maß stellt das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren einen unerläßlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar und erfüllt damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. dazu auch BVerfGE 73, 280, 296 und Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -).

    Diese verfahrensrechtlichen Gewährleistungen des Art. 12 Abs. 1 GG sind nur in einem eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahren unter maßgeblicher Beteiligung der betroffenen Prüfer zu erfüllen (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -).

    Das folgt aus der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 84, 34, 49) betonten "wesentlichen" Bedeutung der eigenständigen verwaltungsinternen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen für die Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92
    In eben diesem Maß stellt das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren einen unerläßlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar und erfüllt damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. dazu auch BVerfGE 73, 280, 296 und Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -).

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sondern die Pflicht des Gesetzgebers, die erforderlichen Regelungen über die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens des "Überdenkens" von Prüfungsentscheidungen als Teil des Prüfungsverfahrehs zu schaffen (vgl. auch BVerfGE 73, 280, 296).

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76

    Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m.

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 31, 1, 12 f.; 37, 67, 81 f.; 41, 251, 259 ff.; BVerwGE 56, 155, 161 f.), wonach in der Zeit bis zum Erlaß der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung verfassungsnahe Übergangslösungen zu praktizieren sind.
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92
    Damit das Verfahren des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung seinen Zeck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muß gewährleistet sein, daß die Prüfer jedenfalls ihre Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen hinreichend begründen (vgl. dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307), daß der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Protokollen der mündlichen Prüfung und den Korrekturbemerkungen zu den schriftlichen Arbeiten einsehen kann, daß die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, daß die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung gegebenenfalls korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden.
  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68

    Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung des Witwers gegenüber der Witwe in der

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 31, 1, 12 f.; 37, 67, 81 f.; 41, 251, 259 ff.; BVerwGE 56, 155, 161 f.), wonach in der Zeit bis zum Erlaß der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung verfassungsnahe Übergangslösungen zu praktizieren sind.
  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Grundsatz der Normklarheit - Gebot fairer Verfahrensführung - Möglichkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 31, 1, 12 f.; 37, 67, 81 f.; 41, 251, 259 ff.; BVerwGE 56, 155, 161 f.), wonach in der Zeit bis zum Erlaß der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung verfassungsnahe Übergangslösungen zu praktizieren sind.
  • BVerwG, 13.10.1981 - 7 B 145.81

    Verfassungsmäßigkeit der Forderung nach Prozessfähigkeit des

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92
    Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ungewöhnliche persönliche Belastungen nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden müssen, um berücksichtigungsfähig zu sein, hat das Berufungsgericht in Auslegung irrevisiblen Landesrechts und im übrigen in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1981 - BVerwG 7 B 145.81 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 154) beantwortet.
  • BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 31, 1, 12 f.; 37, 67, 81 f.; 41, 251, 259 ff.; BVerwGE 56, 155, 161 f.), wonach in der Zeit bis zum Erlaß der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung verfassungsnahe Übergangslösungen zu praktizieren sind.
  • BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11

    Prüfungsrecht; Begründung von Prüfungsbewertungen; Notenstufe "ungenügend" im

    - Diese Grundsätze hat der Senat in späteren Entscheidungen bestätigt (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 312 S. 252, vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 10 f. und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356 S. 107 ff.; Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 6 B 50.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 389 S. 217).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Eine solche Verfahrensweise vermeidet zugleich diejenigen Umwege, Verzögerungen und zusätzlichen Kosten, die entstehen, wenn das Verwaltungsgericht, um dem Prüfling vorrangig ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren zu eröffnen, auf seine Klage hin den Prüfungsbescheid - entweder ohne jede weitere Prüfung oder aber nach einer auf mögliche Verfahrensfehler beschränkten Prüfung - vorbehaltlos aufhebt und derart die Sache an die Prüfungsbehörde "zurückverweist" (vgl. dazu die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen z. B. im Urteil vom 18. März 1992 - 22 A 1342/90 -, aufgehoben durch Urteil des Senats ebenfalls vom 24. Februar 1992 - BVerwG 6 C 32.92 - NVwZ 1993, 689).
  • BVerwG, 30.06.1994 - 6 C 4.93

    Notwendigkeit eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei Einwendungen gegen

    Im letzten Fall ist die Prüfungsbehörde gehalten, auf der Grundlage der abgeänderten Leistungsbewertung einen neuen Prüfungsbescheid zu erlassen, der an die Stelle des ursprünglichen Prüfungsbescheids tritt (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132, 137 = Buchholz 421.0 Nr. 313 = NVwZ 1993, 681;Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Nr. 312 = NVwZ 1993, 689;Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Nr. 314 = NVwZ 1993, 686).

    Wie der Senat vor allemim Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - a.a.O. bereits dargelegt hat, ist dem Berufungsgericht jedoch nicht darin zuzustimmen, daß Art. 12 Abs. 1 GG einen Abschluß des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage des Prüflings gebietet.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 16.03.1993 - 1 D 69.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,598
BVerwG, 16.03.1993 - 1 D 69.91 (https://dejure.org/1993,598)
BVerwG, Entscheidung vom 16.03.1993 - 1 D 69.91 (https://dejure.org/1993,598)
BVerwG, Entscheidung vom 16. März 1993 - 1 D 69.91 (https://dejure.org/1993,598)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,598) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schuldfähigkeit - Bulemie - Beschaffungskriminalität

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 93, 358
  • NJW 1993, 2632
  • NVwZ 1993, 1110 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.06.1989 - 5 StR 175/89

    Verminderung der Schuldfähigkeit bei Beschaffungskriminalität

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1993 - 1 D 69.91
    Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder wenn der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder im Zustand eines akuten Rausches verübt (BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 369/88 - <NStZ 1989, 17 f.>; Beschluß vom 8. November 1988 - 1 StR 544/88 - ; Urteil vom 6. Juni 1989 - 5 StR 175/89 - <NJW 1989, 2336 f.> jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Allenfalls bei unmittelbaren Beschaffungshandlungen, bei denen der Täter auf die Suchtmittel selbst wie Alkohol oder Drogen zugreift und sie alsbald verzehrt, könnte bei einem unwiderstehlichen Drang, der die Steuerungsfähigkeit ausschließt, eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) erwogen werden (BGH, NJW 1989, 2336 f.).

  • BVerwG, 19.01.1993 - 1 D 68.91

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst auf Grund eines Dienstvergehens -

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1993 - 1 D 69.91
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat (z.B. Urteil vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 86.90 - und Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 1 D 68.91 -), daß Alkoholsucht, Drogensucht oder auch Spielsucht, selbst wenn sie pathologischer Natur sind, für sich allein nicht eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Betroffenen zur Folge haben.
  • BGH, 08.11.1988 - 1 StR 544/88

    Anforderungen an die Täterabsicht bei Verurteilung wegen erpresserischem

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1993 - 1 D 69.91
    Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder wenn der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder im Zustand eines akuten Rausches verübt (BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 369/88 - <NStZ 1989, 17 f.>; Beschluß vom 8. November 1988 - 1 StR 544/88 - ; Urteil vom 6. Juni 1989 - 5 StR 175/89 - <NJW 1989, 2336 f.> jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 20.09.1988 - 1 StR 369/88

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Betäubungsmittelabhängigen

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1993 - 1 D 69.91
    Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder wenn der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder im Zustand eines akuten Rausches verübt (BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 369/88 - <NStZ 1989, 17 f.>; Beschluß vom 8. November 1988 - 1 StR 544/88 - ; Urteil vom 6. Juni 1989 - 5 StR 175/89 - <NJW 1989, 2336 f.> jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 08.10.1991 - 1 D 86.90

    Erlass einer Disziplinarverfügung und Einleitung des förmlichen

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1993 - 1 D 69.91
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat (z.B. Urteil vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 86.90 - und Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 1 D 68.91 -), daß Alkoholsucht, Drogensucht oder auch Spielsucht, selbst wenn sie pathologischer Natur sind, für sich allein nicht eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Betroffenen zur Folge haben.
  • BVerwG, 05.03.1991 - 1 D 48.89

    Tätigkeit als Postbeamter im Schalterdienst - Strafgerichtliche Verurteilung

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1993 - 1 D 69.91
    Damit steht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auch für das Disziplinarverfahren die Schuldfähigkeit der Beamtin fest (vgl. Urteil des Senats vom 5. März 1991 - BVerwG 1 D 48.89 - m.w.N.).
  • BVerwG, 08.10.1991 - 1 D 87.90

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Postbeamten des einfachen Dienstes -

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1993 - 1 D 69.91
    Wer dieses für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 87.90 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 08.11.1988 - 1 D 35.88
    Auszug aus BVerwG, 16.03.1993 - 1 D 69.91
    Die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 8. November 1988 - BVerwG 1 D 35.88 - (BVerwG Dok.Ber. B 1989, 37), daß sogenannte Beschaffungskriminalität nur dann mildernd anzuerkennen wäre, wenn sie von Einfluß auf die Schuldfähigkeit gewesen wäre, ist nicht anders zu verstehen.
  • BVerwG, 26.11.1991 - 1 D 19.91

    Verurteilung eines Beamten wegen eines Vergehens der Unterschlagung -

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1993 - 1 D 69.91
    Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. Urteil vom 26. November 1991 - BVerwG 1 D 19.91 - m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht