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   BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92   

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https://dejure.org/1993,5
BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92 (https://dejure.org/1993,5)
BGH, Entscheidung vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92 (https://dejure.org/1993,5)
BGH, Entscheidung vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92 (https://dejure.org/1993,5)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 41 Abs. 2 StVO; § 49 StVO; § 25 StVG; § 267 StPO
    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Überprüfbarkeit des Messverfahrens bei Geschwindigkeitsmessgeräten im Beschwerdeverfahren aufgrund allgemeiner Sachrüge

  • Wolters Kluwer

    Geschwindigkeitsmeßgerät - Zweifel an Funktionstüchtigkeit - Urteilsgründe - Rechtsbeschwerdeverfahren - Sachlich-rechtlicher Urteilsmangel - Glaubhaftes Geständnis

  • kanzlei-heskamp.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 267
    Urteilsgründe bei Geschwindigkeitsverstoß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 291
  • NJW 1993, 3081
  • MDR 1993, 1107
  • NVwZ 1994, 94 (Ls.)
  • NStZ 1993, 592
  • NZV 1993, 485
 
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Wird zitiert von ... (636)

  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 399/17

    Ku'Damm-Raser-Fall: Mordurteil aufgehoben

    Dabei sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Verwertbarkeit im Urteil so festzustellen, dass eine revisionsrechtliche Überprüfung möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92, NJW 1993, 3081, 3084; MüKo-StVR/Koehl, § 29 StVG Rn. 5).
  • VerfGH Saarland, 05.07.2019 - Lv 7/17

    Verurteilungen nach Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar 350S aufzuheben

    Bundesrechtlich vorgegeben und durch den Verfassungsgerichtshof nicht hinterfragbar - und im Übrigen auch ohne Weiteres verständlich - sind die Grundsätze der judikativen Verarbeitung der Ergebnisse standardisierter Messverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291, 297; 43, 277).

    Von einem standardisierten Messverfahren ist - bundesrechtlich - dann auszugehen, wenn die Voraussetzungen einer Messung und die Verarbeitung ihrer Ergebnisse derart gestaltet sind, dass die Messungen unter denselben oder gleichen Bedingungen nach wissenschaftlicher Erkenntnis reproduzierbar sind, sie also bei gleichen Geschehensabläufen zu gleichen Resultaten führen (BGHSt 39, 291, 297; 43, 277).

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt (BGHSt 39, 291, 300/301), der Anspruch, "nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden", bleibe "auch dann gewahrt, wenn ihm (d.i. dem Betroffenen) die Möglichkeit eröffnet ist, den Tatrichter im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen".

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - VGH B 19/19

    Geschwindigkeitsmessung im "standardisierten Messverfahren":

    (2) Der Bundesgerichtshof befasste sich zunächst in seinem Beschluss vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92 - (NZV 1993, 485) aufgrund einer Vorlage des Oberlandesgerichts Köln nach § 121 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG mit den Anforderungen an standardisierte Messverfahren und ihrer Verwertbarkeit in den Urteilsfeststellungen.

    Vielmehr genüge insoweit die Angabe des angewandten Messverfahrens und des Toleranzwertes (BGH, a.a.O., NZV 1993, 485 [486 f.]).

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