Rechtsprechung
   BGH, 19.11.1992 - V ZB 37/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,263
BGH, 19.11.1992 - V ZB 37/92 (https://dejure.org/1992,263)
BGH, Entscheidung vom 19.11.1992 - V ZB 37/92 (https://dejure.org/1992,263)
BGH, Entscheidung vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 (https://dejure.org/1992,263)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,263) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwalthaftung - Zweitkanzlei in neuen Bundesländern - Vertretungsberechtigung vor dem BezG - Berufungseinlegung März 1991 - Teilungsunrecht - Abschluß des Verwaltungsverfahren nach dem VermG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiedereinsetzung; Rechtsanwaltsverschulden bei Berufung zum unzuständigen Gericht; Vorrang des Vermögensgesetzes vor Zivilrecht

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; GVG § 17 a Abs. 2
    Postulationsfähigkeit eines Anwalts mit Zweitbüro in den neuen Bundesländern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 17 a Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 2, § 233
    Anwaltsverschulden bei Berufungseinlegung vor Bezirksgericht - Rechtsweg bei Teilungsunrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 332
  • ZIP 1993, 68
  • MDR 1993, 177
  • NJ 1993, 133
  • VersR 1993, 498
  • WM 1993, 77
  • DB 1993, 376
  • AnwBl 1994, 298
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 03.04.1992 - V ZR 83/91

    Ausschluß zivilrechtlicher Anfechtung eines ausreisebedingten

    Auszug aus BGH, 19.11.1992 - V ZB 37/92
    Stützt der Kläger vor den Zivilgerichten seinen Anspruch gegen die verklagte Stadt auf sogenanntes Teilungsunrecht (vgl. Senat vom 3.4.1992 - V ZR 83/91 = VersR 92, 1521 = WM 92, 1000) und ist das Verwaltungsverfahren nach dem VermG noch nicht abgeschlossen, kommt eine Entscheidung des Zivilgerichts nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG nicht in Betracht.

    Auf der Grundlage seiner zutreffenden Rechtsauffassung (die der Senat auch mit Urteil vom 3. April 1992, V ZR 83/91V ZR 83/91, WM 1992, 1000 ff bestätigt hat) kam eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers noch nicht einmal das nach dem Vermögensgesetz notwendige Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist.

  • BGH, 26.09.1991 - I ZB 12/91

    Keine Wiedereinsetzung bei offengebliebener Möglichkeit, daß Fristversäumung

    Auszug aus BGH, 19.11.1992 - V ZB 37/92
    Ist aber auch nur die Möglichkeit der verschuldeten Fristversäumung gegeben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 26. September 1991, I ZB 12/91, BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 - Glaubhaftmachung 3).
  • BGH, 14.03.1984 - IVb ZB 114/83

    Anwaltszwang für die sofortige Beschwerde in Familiensachen; Umfang der

    Auszug aus BGH, 19.11.1992 - V ZB 37/92
    Dann aber gilt § 569 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 78 Abs. 3 ZPO auch für die Berufungsinstanz, d.h. für die insoweit eingelegten Beschwerden nach § 519 b Abs. 2 ZPO (vgl. auch BGH, Beschlüsse v. 13. April 1984, IVb ZB 114/83, NJW 1984, 2413 und v. 13. Juli 1988, IVb ZB 100/88, FamRZ 88, 1159).
  • BGH, 17.10.1986 - V ZR 169/85

    Rechtsmittel gegen ein fälschlich anstatt eines Beschlusses erlassenes Urteil

    Auszug aus BGH, 19.11.1992 - V ZB 37/92
    In diesem Fall steht dem Betroffenen nicht nur das Rechtsmittel zu, welches nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, sondern auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen wäre, denn einer Partei dürfen durch die fehlerhafte Entscheidungsform keine Nachteile entstehen (vgl. z.B. BGHZ 98, 362, 364, 365) [BGH 17.10.1986 - V ZR 169/85].
  • BGH, 09.01.1989 - II ZB 11/88

    Lauf der Berufungsbegründungsfrist vor Entscheidung über Wiedereinsetzungsantrag;

    Auszug aus BGH, 19.11.1992 - V ZB 37/92
    Wenn der frühere Prozeßbevollmächtigte des Klägers dies anders beurteilte, so war dies jedenfalls fahrlässig, weil er in Anbetracht der mindestens zweifelhaften Rechtslage nicht im Interesse seiner Partei den sichersten Weg beschritt (vgl. z.B. auch BGH, Beschl. v. 9. Januar 1989, II ZB 11/88, BGHR ZPO § 233 - Verschulden 3) und Berufung durch einen Rechtsanwalt einlegen ließ, der seine Kanzlei in den neuen Ländern unterhielt.
  • BGH, 15.05.1991 - XII ZB 43/91

    Anwaltszwang für Beschwerde zum BGH

    Auszug aus BGH, 19.11.1992 - V ZB 37/92
    Der Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 15. Mai 1991, XII ZB 43/91 (WM 1991, 1483) ist hier nicht einschlägig, weil er eine beim Bundesgerichtshof unmittelbar eingelegte Beschwerde betrifft.
  • BGH, 20.03.1992 - V ZB 7/92

    Keine Postulationsfähigkeit vor Bezirksgericht bei bloßer Eintragung in

    Auszug aus BGH, 19.11.1992 - V ZB 37/92
    Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 20. März 1992 zurückgewiesen (V ZB 7/92V ZB 7/92, WM 1992, 1047 ff; vgl. hierzu Anmerkung von Kleine/Kosack, EwiR 92, 511, 512).
  • BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 39/87

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 19.11.1992 - V ZB 37/92
    In diesem Bereich hält sich der Vortrag des Klägers aber nicht, vielmehr schiebt er in unzulässiger Weise einen neuen, bisher nicht einmal angedeuteten Vortrag nach (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25. März 1987, IVb ZB 39/87 und v. 27. September 1989, IVb ZB 73/89, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 - Begründung 1 und Begründung 2).
  • BGH, 27.09.1989 - IVb ZB 73/89

    Prozessbevollmächtigte - Büropersonal - Eigenmächtiges Ändern von eingetragenen

    Auszug aus BGH, 19.11.1992 - V ZB 37/92
    In diesem Bereich hält sich der Vortrag des Klägers aber nicht, vielmehr schiebt er in unzulässiger Weise einen neuen, bisher nicht einmal angedeuteten Vortrag nach (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25. März 1987, IVb ZB 39/87 und v. 27. September 1989, IVb ZB 73/89, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 - Begründung 1 und Begründung 2).
  • BGH, 13.07.1988 - IVb ZB 100/88

    Rechtsstreit - Einlegen der Beschwerde - Unzulässige Berufung - Anwaltsprozess -

    Auszug aus BGH, 19.11.1992 - V ZB 37/92
    Dann aber gilt § 569 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 78 Abs. 3 ZPO auch für die Berufungsinstanz, d.h. für die insoweit eingelegten Beschwerden nach § 519 b Abs. 2 ZPO (vgl. auch BGH, Beschlüsse v. 13. April 1984, IVb ZB 114/83, NJW 1984, 2413 und v. 13. Juli 1988, IVb ZB 100/88, FamRZ 88, 1159).
  • BGH, 08.05.2012 - VI ZB 1/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist:

    Denn der Rechtsanwalt hat im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg zu gehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 1992 - V ZB 37/92, WM 1993, 77 = juris Rn. 4 und Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10, NJW 2011, 386 Rn. 19, jeweils mwN).
  • BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00

    Rechtsweg bei Ansprüchen gegen den beurkundenden Notar auf Vornahme einer

    Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verweisung nicht vorzunehmen, sondern lediglich die Unzulässigkeit des Rechtswegs auszusprechen ist, wenn nur eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht in Betracht kommt und das vorgängige Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen ist, weil eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in einem derartigen Verfahrensstadium "keinerlei Sinn" mache (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 - NJW 1993, 332, 333; vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92 - NJW 1993, 2541, 2542).
  • BGH, 25.07.2003 - V ZR 362/02

    Geltendmachung des Grundbuchberichtigungsanspruchs durch den Eigentümer bei

    Das gilt namentlich, wenn über den Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz in dem dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren noch nicht entschieden ist und daher eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle keinen Sinn ergibt (vgl. Senat, Beschl. v. 19. November 1992, V ZB 37/92, NJW 1993, 332, 333; Beschl. v. 30. Oktober 1997, V ZB 8/96, VIZ 1998, 96, 97 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 3. August 1995, IX ZB 80/94, VIZ 1995, 644, 645).

    Der Normzweck rechtfertigt es daher nicht, den Erlaß eines Prozeßurteils in solcher Lage als Verstoß gegen § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG zu behandeln (vgl. Senat, Beschl. v. 19. November 1992, aaO; Musielak/Wittschier, ZPO, 3. Aufl., § 17 a GVG Rdn. 5).

    Dem stehen die durch das Vermögensgesetz auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht exklusiv ausgestatteten Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. Senat, Beschl. v. 19. November 1992, aaO) im vorliegenden Fall nicht entgegen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht