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   BGH, 01.12.1992 - VI ZR 27/92   

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https://dejure.org/1992,871
BGH, 01.12.1992 - VI ZR 27/92 (https://dejure.org/1992,871)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1992 - VI ZR 27/92 (https://dejure.org/1992,871)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1992 - VI ZR 27/92 (https://dejure.org/1992,871)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Haftung eines Busfahrer für das Stürzen von Passagieren beim Anfahren; § 823 Abs. 1 BGB

  • rabüro.de

    Zur Sorgfaltspflicht eines Linienbusfahrers beim Anfahrvorgang

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Sorgfaltspflicht des Busfahrers gegenüber Fahrgästen beim Anfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Sorgfaltspflichten eines Busfahrers beim Anfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 654
  • MDR 1993, 215
  • NZV 1993, 108
  • VersR 1993, 240
 
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Wird zitiert von ... (57)

  • OLG Celle, 26.06.2018 - 14 U 70/18

    Pflichten des Fahrers eines Linienbusses vor dem Anfahrvorgang

    Vielmehr ist der Fahrgast einer Straßenbahn oder eines Linienbusses sich grundsätzlich selbst überlassen (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1992 - VI ZR 27/92 - juris) und gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 782) geändert worden ist, (BefBedV) verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
  • KG, 01.03.2010 - 12 U 95/09

    Haftung für den Sturz eines Fahrgastes in der Straßenbahn auf Grund scharfen

    (1) Zutreffend ist das Landgericht von dem Grundsatz ausgegangen, dass der Fahrgast in einem modernen Großraumwagen sich selbst überlassen ist und nicht damit rechnen kann, dass der Wagenführer sich um ihn kümmert (BGH, NJW 1993, 654, 655; VersR 1972, 152, 153).

    Auch die weitere vom OLG München (aaO) in Bezug genommene Entscheidung des BGH (NJW 1993, 654) führt nicht zu einer anderen Bewertung.

    Der BGH hat dort erörtert, dass sich ein mit zwei Taschen beladener Fahrgast zur eigenen Sicherheit mit einer Tasche zu dem angestrebten Sitzplatz begeben und sich dabei mit einer Hand festhalten, sodann die Tasche abstellen und die zweite Tasche nachholen könne (NJW 1993, 654, 655).

  • OLG Hamm, 27.05.1998 - 13 U 29/98

    Schadensersatz wegen eines Sturzes als Fahrgast eines Linienbusses; Scharfes

    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1993, 654 = NZV 1993, 108 = r + s 1993, 97) obliegt es grundsätzlich einem Fahrgast eines Linienbusses, unter Vermeidung eigener Gefährdung für seine Sicherheit zu sorgen, einen Sitzplatz einzunehmen, soweit dies möglich ist, und sich ausreichenden Halt zu verschaffen.
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