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   BGH, 11.12.1992 - V ZR 118/91   

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https://dejure.org/1992,223
BGH, 11.12.1992 - V ZR 118/91 (https://dejure.org/1992,223)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1992 - V ZR 118/91 (https://dejure.org/1992,223)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1992 - V ZR 118/91 (https://dejure.org/1992,223)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 13, § 21 Abs. 1
    Geltenmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte durch Miteigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    WohnungseigentumsG §§ 13, 21 Abs. 1
    Keine Klagebefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers ohne ermächtigenden Eigentümerbeschluß bei der Geltendmachung eines gemeinschaftlichen Schadensersatzanspruchs wegen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen Dritten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatz für einzelnen Wohnungseigentümer? (IBR 1993, 300)

Papierfundstellen

  • BGHZ 121, 22
  • NJW 1993, 727
  • NJW-RR 1993, 583 (Ls.)
  • MDR 1993, 445
  • WM 1993, 339
  • BB 1993, 686 (Ls.)
  • DB 1993, 678
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 15.12.1988 - V ZB 9/88

    Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentumsgemeinschaft

    Auszug aus BGH, 11.12.1992 - V ZR 118/91
    Ohne einen ermächtigenden Eigentümerbeschluß ist ein einzelner Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht berechtigt, einen den Wohnungseigentümer gemeinsam zustehenden Schadenersatzanspruch wegen der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen einen Dritten geltend zu machen (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, BGHZ 106, 222 = NJW 1992, 978).

    Dies ist eine Frage schon der Zulässigkeit der Klage (BGHZ 106, 222, 224).

    Deshalb stellt sich die Frage, ob eine Verwaltungszuständigkeit der Wohnungseigentümer für die gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruches gemäß § 21 Abs. 1 WEG in Betracht kommt, die es nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 106, 222, 227; 111, 148, 150) [BGH 20.04.1990 - V ZB 1/90]gebietet, die Durchsetzung eines neben der gemeinschaftlichen Forderung bestehenden Anspruchs des einzelnen Wohnungseigentümers auf die allen Wohnungseigentümern zustehende Leistung von ihrer Ermächtigung abhängig zu machen, weil § 21 Abs. 1 WEG insoweit gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts eine Sonderregelung enthält (BGHZ 115, 253, 257).

    Bei Bruchteilsgemeinschaften im Sinne der §§ 741 ff BGB, für die nach §§ 744, 745 BGB ebenfalls der Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung gilt, bejaht allerdings der Bundesgerichtshof in bezug auf gemeinschaftliche (auf Geld gerichtete) Forderungen die Anwendbarkeit des § 432 BGB und läßt demzufolge die gerichtliche Geltendmachung der Forderung durch einen Teilhaber der Gemeinschaft (zur Leistung an alle) zu (BGHZ 106, 222, 226 m.w.Nachw.).

    Deshalb ist es geboten, hier nicht generell auf § 1011 BGB zurückzugreifen, sondern die Beurteilung dieser Frage - ebenso wie im Fall der Anwendung des § 432 BGB (vgl. BGHZ 106, 222, 226 f) - an den im Wohnungseigentumsgesetz sonst getroffenen Regelungen auszurichten.

    Soweit es generell um die Einleitung von gerichtlichen Verfahren geht, folgt aus der die Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer schützenden Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG, daß die Entscheidung hierüber allein bei den Wohnungseigentümern liegen soll (BGHZ 106, 222, 227; 111, 148, 151) [BGH 20.04.1990 - V ZB 1/90].

    Ihm bleibt die Möglichkeit, auf gerichtlichem Weg eine Beseitigung des ablehnenden Eigentümerbeschlusses zu betreiben, weil dieser seinem Anspruch nach § 21 Abs. 4 WEG auf rechtmäßige und interessengemäße Verwaltung widerspreche (BGHZ 106, 222, 228 f).

    Die Belange des einzelnen Wohnungseigentümers an der Rechtsverfolgung sind nicht immer und ohne weiteres deckungsgleich mit dem wohlverstandenen Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer (BGHZ 106, 222, 227 f; 111, 148, 152) [BGH 20.04.1990 - V ZB 1/90].

  • BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90

    Geltendmachung der Hausgeldansprüche durch einen anderen Wohnungseigentümer;

    Auszug aus BGH, 11.12.1992 - V ZR 118/91
    Deshalb stellt sich die Frage, ob eine Verwaltungszuständigkeit der Wohnungseigentümer für die gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruches gemäß § 21 Abs. 1 WEG in Betracht kommt, die es nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 106, 222, 227; 111, 148, 150) [BGH 20.04.1990 - V ZB 1/90]gebietet, die Durchsetzung eines neben der gemeinschaftlichen Forderung bestehenden Anspruchs des einzelnen Wohnungseigentümers auf die allen Wohnungseigentümern zustehende Leistung von ihrer Ermächtigung abhängig zu machen, weil § 21 Abs. 1 WEG insoweit gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts eine Sonderregelung enthält (BGHZ 115, 253, 257).

    Soweit es generell um die Einleitung von gerichtlichen Verfahren geht, folgt aus der die Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer schützenden Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG, daß die Entscheidung hierüber allein bei den Wohnungseigentümern liegen soll (BGHZ 106, 222, 227; 111, 148, 151) [BGH 20.04.1990 - V ZB 1/90].

    Mit dieser gesetzlichen Wertung wäre es unvereinbar, wenn der einzelne Wohnungseigentümer ohne Ermächtigung einen in den Bereich gemeinschaftlicher Verwaltung fallenden Anspruch geltend machen dürfte (BGHZ 111, 148, 151) [BGH 20.04.1990 - V ZB 1/90].

    Die Belange des einzelnen Wohnungseigentümers an der Rechtsverfolgung sind nicht immer und ohne weiteres deckungsgleich mit dem wohlverstandenen Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer (BGHZ 106, 222, 227 f; 111, 148, 152) [BGH 20.04.1990 - V ZB 1/90].

  • BGH, 02.10.1991 - V ZB 9/91

    Beteiligteneigenschaft der Wohnungseigentümer bei Geltendmachung von

    Auszug aus BGH, 11.12.1992 - V ZR 118/91
    Deshalb stellt sich die Frage, ob eine Verwaltungszuständigkeit der Wohnungseigentümer für die gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruches gemäß § 21 Abs. 1 WEG in Betracht kommt, die es nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 106, 222, 227; 111, 148, 150) [BGH 20.04.1990 - V ZB 1/90]gebietet, die Durchsetzung eines neben der gemeinschaftlichen Forderung bestehenden Anspruchs des einzelnen Wohnungseigentümers auf die allen Wohnungseigentümern zustehende Leistung von ihrer Ermächtigung abhängig zu machen, weil § 21 Abs. 1 WEG insoweit gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts eine Sonderregelung enthält (BGHZ 115, 253, 257).

    Für die Durchsetzung eines solchen Anspruchs ist der einzelne Wohnungseigentümer klagebefugt (vgl. BGHZ 115, 253, 256 f.).

    Denn dann ist weder der Gebrauch oder die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums noch eine aufgrund des Innenverhältnisses zwischen mehreren Gläubigern bestehende gemeinsame Empfangszuständigkeit (vgl. BGHZ 115, 253, 258) berührt.

  • BGH, 10.05.1979 - VII ZR 30/78

    Anspruch des Bauherrn auf Mängelbeseitigung; Geltendmachung von Ansprüchen durch

    Auszug aus BGH, 11.12.1992 - V ZR 118/91
    Dieser Gesichtspunkt lag maßgeblich der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 74, 258, 266 für die Ausübung der nach §§ 634, 635 BGB gegebenen Gewährleistungsrechte zugrunde.

    c) Entgegen der Ansicht der Revision kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Klagebefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers bei der Geltendmachung von Ansprüchen, die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum, auf Zahlung eines dafür erforderlichen Vorschusses oder auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten gerichtet sind (BGHZ 68, 372, 377; 74, 258, 262; 81, 35, 38; 110, 258, 259; Urt. v. 21. Februar 1985, VII ZR 72/84, NJW 1985, 1551 [BGH 21.02.1985 - VII ZR 72/84]), nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, soweit es um die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag geht.

    Außerdem ist diese Rechtsprechung maßgebend darauf gestützt, daß es mit allen Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer vereinbar sein muß, Ansprüche ohne vorherige Willensbildung der Gemeinschaft von einem einzelnen Wohnungseigentümer geltend machen zu lassen (BGHZ 74, 258, 264).

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus BGH, 11.12.1992 - V ZR 118/91
    Ob eine dahingehende ausschließliche Verwaltungszuständigkeit nach § 21 Abs. 1 WEG besteht, ist im einzelnen Fall durch Auslegung auch der übrigen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und anhand der Interessenlage der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen zu ermitteln (vgl. BGHZ 116, 392, 395) [BGH 19.12.1991 - V ZB 27/90].

    Dem steht nicht entgegen, daß der einzelne Wohnungseigentümer den Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 1004 BGB) gegen einen Miteigentümer ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer geltend machen kann (BGHZ 116, 392, 394 f) [BGH 19.12.1991 - V ZB 27/90], weil in diesem Fall der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 10 WEG i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG) im Vordergrund steht und die Interessenlage der Gesamtheit der Wohnungseigentümer sich anders darstellt.

    Die Interessenlage der Gesamtheit der Wohnungseigentümer (vgl. BGHZ 116, 392, 395) [BGH 19.12.1991 - V ZB 27/90] steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn ein solcher Schadensersatzanspruch auf Geld gerichtet ist in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des Vermögens des einzelnen Wohnungseigentümers, wie er sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis tatsächlich verminderten Wert.

  • BGH, 20.10.1952 - IV ZR 44/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.12.1992 - V ZR 118/91
    Fordert der Miteigentümer, wie hier der Kläger mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag, vollen Schadensersatz, kann er in entsprechender Anwendung von § 1011 Halbs. 2 BGB nur Leistung an alle Miteigentümer verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 1952, IV ZR 44/52, NJW 1953, 58, 59 [BGH 20.10.1952 - IV ZR 44/52]; Palandt/Bassenge aaO.; Soergel/Stürner aaO.; Staudinger/Gursky aaO.).

    Gleiches soll auch für einen auf § 1011 BGB beruhenden (auf Geld gerichteten) Anspruch gelten (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1952, IV ZR 44/52, NJW 1953, 58, 59 [BGH 20.10.1952 - IV ZR 44/52]; Staudinger/Huber, aaO. § 744 Rdn. 42).

  • BGH, 04.06.1981 - VII ZR 9/80

    Geltendmachung von Nachbesserungsansprüchen durch die

    Auszug aus BGH, 11.12.1992 - V ZR 118/91
    c) Entgegen der Ansicht der Revision kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Klagebefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers bei der Geltendmachung von Ansprüchen, die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum, auf Zahlung eines dafür erforderlichen Vorschusses oder auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten gerichtet sind (BGHZ 68, 372, 377; 74, 258, 262; 81, 35, 38; 110, 258, 259; Urt. v. 21. Februar 1985, VII ZR 72/84, NJW 1985, 1551 [BGH 21.02.1985 - VII ZR 72/84]), nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, soweit es um die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag geht.
  • BGH, 21.02.1985 - VII ZR 72/84

    Verjährung von Mängelansprüchen des "Nachzüglers"

    Auszug aus BGH, 11.12.1992 - V ZR 118/91
    c) Entgegen der Ansicht der Revision kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Klagebefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers bei der Geltendmachung von Ansprüchen, die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum, auf Zahlung eines dafür erforderlichen Vorschusses oder auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten gerichtet sind (BGHZ 68, 372, 377; 74, 258, 262; 81, 35, 38; 110, 258, 259; Urt. v. 21. Februar 1985, VII ZR 72/84, NJW 1985, 1551 [BGH 21.02.1985 - VII ZR 72/84]), nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, soweit es um die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag geht.
  • BGH, 15.02.1990 - VII ZR 269/88

    Geltendmachung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum durch einen

    Auszug aus BGH, 11.12.1992 - V ZR 118/91
    c) Entgegen der Ansicht der Revision kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Klagebefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers bei der Geltendmachung von Ansprüchen, die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum, auf Zahlung eines dafür erforderlichen Vorschusses oder auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten gerichtet sind (BGHZ 68, 372, 377; 74, 258, 262; 81, 35, 38; 110, 258, 259; Urt. v. 21. Februar 1985, VII ZR 72/84, NJW 1985, 1551 [BGH 21.02.1985 - VII ZR 72/84]), nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, soweit es um die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag geht.
  • BGH, 05.05.1977 - VII ZR 36/76

    Rechtsnatur der Sachmängelansprüche des Erwerbers eines nahezu fertigen Bauwerks;

    Auszug aus BGH, 11.12.1992 - V ZR 118/91
    c) Entgegen der Ansicht der Revision kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Klagebefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers bei der Geltendmachung von Ansprüchen, die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum, auf Zahlung eines dafür erforderlichen Vorschusses oder auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten gerichtet sind (BGHZ 68, 372, 377; 74, 258, 262; 81, 35, 38; 110, 258, 259; Urt. v. 21. Februar 1985, VII ZR 72/84, NJW 1985, 1551 [BGH 21.02.1985 - VII ZR 72/84]), nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, soweit es um die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag geht.
  • BGH, 23.01.1981 - V ZR 146/79

    Rechtskraftwirkung der Abweisung einer Klage aus § 1011 BGB

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

  • OLG Düsseldorf, 28.04.1989 - 3 Wx 143/89
  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

  • OLG Celle, 28.11.1969 - 11 U 101/69
  • BGH, 11.03.2010 - IX ZR 104/08

    Haftung des Rechtsanwalts: Substanziierung des Bestreitens eines Schadens aus den

    Hierbei handelt es sich um eine Ersetzungsbefugnis des Gläubigers (BGHZ 63, 182, 184; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1992 - V ZR 118/92, NJW 1993, 727, 728).
  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 125/10

    Grunddienstbarkeit: Halten einer Anlage

    Für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, ist anerkannt, dass eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes besteht (Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 76; Riecke/Schmid/Elzer, aaO, § 10 Rn. 418), weil deren Durchsetzung - anders als etwa die Verfolgung eines Unterlassungsanspruches nach § 1004 BGB (dazu Beschluss vom 30. März 2006 - V ZB 17/06, NJW 2006, 2187, 2188 mwN) - nicht den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft überlassen bleiben kann (Klein in Bärmann, aaO, § 10 Rn. 254 f.; Timme/Dötsch, aaO, § 10 Rn. 458, 484; vgl. auch Senat, Urteil vom 11. Dezember 1992 - V ZR 118/91, BGHZ 121, 22, 23 ff.).
  • BGH, 17.10.2006 - VI ZR 249/05

    Übergang von der Schadensberechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand zum Ersatz

    Selbst diese gesetzlich vorgesehene Alternative stellt keine Wahlschuld, sondern eine Ersetzungsbefugnis dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 63, 182, 184; ferner BGHZ 121, 22, 26; Staudinger/Schiemann, aaO, Rn. 215, jew. m. w. N.).

    Inwiefern der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB an die Wahl gebunden ist (bejahend BGHZ 121, 22, 26; differenzierend Staudinger/Schiemann, aaO, Rn. 216, jew. m. w. N.), bedarf hier keiner Entscheidung.

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