Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 29.03.1993

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   BVerfG, 22.12.1992 - 2 BvR 557/88   

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BVerfG, 22.12.1992 - 2 BvR 557/88 (https://dejure.org/1992,1774)
BVerfG, Entscheidung vom 22.12.1992 - 2 BvR 557/88 (https://dejure.org/1992,1774)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 (https://dejure.org/1992,1774)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlagepflicht an den EuGH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2864 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 883
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 22.12.1992 - 2 BvR 557/88
    Das Bundesverfassungsgericht beanstandet deshalb die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (BVerfGE 82, 159 [194]; vgl. auch BVerfGE 29, 198 [207]).

    Sie sind bereits dann grundsätzlich i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und eröffnen damit den Revisionsrechtsweg, wenn sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren die Notwendigkeit ergeben würde, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerfGE 82, 159 [196]).

    Ein Beschluß des Bundesfinanzhofs, die Revision nicht zuzulassen, und damit die Entscheidung dieses Gerichts, die an es herangetragene gemeinschaftsrechtliche Frage nicht dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, ist folglich an den zuletzt im Senatsbeschluß vom 31. Mai 1990 (BVerfGE 82, 159 [192 ff.]) herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäben für die Handhabung des Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag zu messen.

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (BVerfGE 82, 159 [195 f.]).

    c) Die Beschwerdeführerin hat nicht darlegen können, daß die von ihr befürwortete Gegenauffassung derjenigen des Bundesfinanzhofs eindeutig vorzuziehen ist (vgl. BVerfGE 82, 159 [196]).

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

    Auszug aus BVerfG, 22.12.1992 - 2 BvR 557/88
    Im vorliegenden Fall sind die Gründe, die den Bundesfinanzhof veranlaßt haben, die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet zurückzuweisen, hinreichend klar, um dem Bundesverfassungsgericht eine Prüfung anhand des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 71, 122 [135 f.]; BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 -, NJW 1988, 1456 [1458]).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 22.12.1992 - 2 BvR 557/88
    Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339 [366]).
  • BFH, 09.07.1976 - VI R 158/74

    Besteuerung von Ehegatten - Einkommensteuersplittingtarif - Getrennter Wohnsitz -

    Auszug aus BVerfG, 22.12.1992 - 2 BvR 557/88
    Die Möglichkeit, daß eine Vorlageverpflichtung besteht, wirkt sich auf die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde aus: In der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegte Rechtsfragen aus dem Bereich des Europäischen Gemeinschaftsrechts betreffen revisibles Bundesrecht i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO (vgl. BFHE 119, 439 [440]).
  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

    Auszug aus BVerfG, 22.12.1992 - 2 BvR 557/88
    Das Bundesverfassungsgericht beanstandet deshalb die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (BVerfGE 82, 159 [194]; vgl. auch BVerfGE 29, 198 [207]).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerfG, 22.12.1992 - 2 BvR 557/88
    Der Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie sei insofern eindeutig im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982 (Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415).
  • BVerfG, 09.11.1987 - 2 BvR 808/82

    Nichtvorlage an den EugH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 22.12.1992 - 2 BvR 557/88
    Im vorliegenden Fall sind die Gründe, die den Bundesfinanzhof veranlaßt haben, die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet zurückzuweisen, hinreichend klar, um dem Bundesverfassungsgericht eine Prüfung anhand des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 71, 122 [135 f.]; BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 -, NJW 1988, 1456 [1458]).
  • BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99

    Zur Vorlagepflicht an den EuGH

    Wenn der nationale Gesetzgeber Spielraum bei der Umsetzung von sekundärem Gemeinschaftsrecht hat, ist er zwar an die Vorgaben des Grundgesetzes gebunden und unterliegt insoweit in vollem Umfang der verfassungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 1992 - 2 BvR 1096/92 -, NVwZ 1993, S. 883 ).

    Eine Kontrolle anhand dieser Maßstäbe ist dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nur möglich, wenn ihm die Gründe hinreichend sicher bekannt sind, aus denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abgesehen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, NVwZ 1993, S. 883).

    Es fehlt schon an der Angabe von Gründen, die dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1998, DB 1998, S. 1919, und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992, NVwZ 1993, S. 883).

  • BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 1320/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen

    Stellt sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts, ist bereits mit der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) auch der Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegeben (vgl. BVerfGE 82, 159 ; außerdem für das zivilgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2008 - 2 BvR 2680/07 -, juris, Rn. 27; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. November 2011 - 2 BvR 516/09 und 2 BvR 535/09 -, juris, Rn. 21; für das finanzgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 4; entsprechend für die Berufungszulassung im zivilgerichtlichen Verfahren BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 28).

    bb) Die Entscheidung des Revisionsgerichts, die Revision nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, und die ihr zugrunde liegende Annahme, dass sich eine entscheidungserhebliche, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bildende Frage des Unionsrechts nicht stelle, sind an den vom Bundesverfassungsgericht für die Handhabung des Art. 267 Abs. 3 AEUV herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäben (zuletzt BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ) zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 4; entsprechend für die Berufungszulassung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 29).

    cc) Eine Kontrolle anhand dieser Maßstäbe ist dem Bundesverfassungsgericht allerdings nur möglich, wenn ihm die Gründe hinreichend sicher bekannt sind, aus denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht von einer Zulassung der Revision wegen der Notwendigkeit der anschließenden Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abgesehen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 6).

    Ist weder anhand einer Entscheidungsbegründung noch anderweitig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 7 ff.) zu erkennen, warum das Revisionsgericht bei der Nichtzulassungsentscheidung angenommen hat, dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in einem künftigen Revisionsverfahren nicht notwendig sei, ist grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Verwehrung des Zugangs zur Revisionsinstanz auszugehen, wenn die Zulassung des Rechtsmittels wegen der Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens im Revisionsverfahren nahegelegen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, juris, Rn. 50; s. auch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. September 2015 - 1 BvR 1863/12 -, juris, Rn. 14).

  • BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 137/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen

    Stellt sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts, ist bereits mit der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) auch der Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegeben (vgl. BVerfGE 82, 159 ; außerdem für das zivilgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2008 - 2 BvR 2680/07 -, juris, Rn. 27; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. November 2011 - 2 BvR 516/09 und 2 BvR 535/09 -, juris, Rn. 21; für das finanzgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 4; entsprechend für die Berufungszulassung im zivilgerichtlichen Verfahren BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 28).

    bb) Die Entscheidung des Revisionsgerichts, die Revision nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, und die ihr zugrunde liegende Annahme, dass sich eine entscheidungserhebliche, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bildende Frage des Unionsrechts nicht stelle, sind an den vom Bundesverfassungsgericht für die Handhabung des Art. 267 Abs. 3 AEUV herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäben (zuletzt BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ) zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 4; entsprechend für die Berufungszulassung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 29).

    cc) Eine Kontrolle anhand dieser Maßstäbe ist dem Bundesverfassungsgericht allerdings nur möglich, wenn ihm die Gründe hinreichend sicher bekannt sind, aus denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht von einer Zulassung der Revision wegen der Notwendigkeit der anschließenden Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abgesehen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 6).

    Ist weder anhand einer Entscheidungsbegründung noch anderweitig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 7 ff.) zu erkennen, warum das Revisionsgericht bei der Nichtzulassungsentscheidung angenommen hat, dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in einem künftigen Revisionsverfahren nicht notwendig sei, ist grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Verwehrung des Zugangs zur Revisionsinstanz auszugehen, wenn die Zulassung des Rechtsmittels wegen der Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens im Revisionsverfahren nahegelegen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, juris, Rn. 50; s. auch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. September 2015 - 1 BvR 1863/12 -, juris, Rn. 14).

  • BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 3509/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen

    Stellt sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts, ist bereits mit der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) auch der Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegeben (vgl. BVerfGE 82, 159 ; außerdem für das zivilgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2008 - 2 BvR 2680/07 -, juris, Rn. 27; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. November 2011 - 2 BvR 516/09 und 2 BvR 535/09 -, juris, Rn. 21; für das finanzgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 4; entsprechend für die Berufungszulassung im zivilgerichtlichen Verfahren BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 28).

    bb) Die Entscheidung des Revisionsgerichts, die Revision nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, und die ihr zugrunde liegende Annahme, dass sich eine entscheidungserhebliche, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bildende Frage des Unionsrechts nicht stelle, sind an den vom Bundesverfassungsgericht für die Handhabung des Art. 267 Abs. 3 AEUV herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäben (zuletzt BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ) zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 4; entsprechend für die Berufungszulassung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 29).

    cc) Eine Kontrolle anhand dieser Maßstäbe ist dem Bundesverfassungsgericht allerdings nur möglich, wenn ihm die Gründe hinreichend sicher bekannt sind, aus denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht von einer Zulassung der Revision wegen der Notwendigkeit der anschließenden Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abgesehen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 6).

    Ist weder anhand einer Entscheidungsbegründung noch anderweitig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 7 ff.) zu erkennen, warum das Revisionsgericht bei der Nichtzulassungsentscheidung angenommen hat, dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in einem künftigen Revisionsverfahren nicht notwendig sei, ist grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Verwehrung des Zugangs zur Revisionsinstanz auszugehen, wenn die Zulassung des Rechtsmittels wegen der Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens im Revisionsverfahren nahegelegen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, juris, Rn. 50; s. auch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. September 2015 - 1 BvR 1863/12 -, juris, Rn. 14).

  • BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 2534/10

    Vereinbarkeit des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach dem sog.

    Stellt sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts, ist bereits mit der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union der Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO a.F. (bzw. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) gegeben (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren: BVerfGE 82, 159 ; für das finanzgerichtliche Verfahren: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, NVwZ 1993, S. 883 ; für das zivilgerichtliche Verfahren: BVerfGK 13, 418 ; 19, 197 ; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - I ZR 130/02 -, LRE 46, S. 279 f.; Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 543 Rn. 6).

    (2) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO a.F. durch Beschluss zurückzuweisen, und die ihr zugrunde liegende Annahme, dass sich eine entscheidungserhebliche, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 ZPO a.F. (bzw. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) bedingende Frage des Unionsrechts nicht stelle, sind an den vom Bundesverfassungsgericht (in BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 129, 78 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 176 ff.) für die Handhabung des Art. 267 Abs. 3 AEUV herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäben zu messen (vgl. für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, NVwZ 1993, S. 883 ).

    Da in einem solchen Fall die Bejahung des Anwendungsbereichs von § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. durch das Berufungsgericht zwangsläufig die Entscheidung dieses Gerichts einschließt, die ihm angetragene Frage des Unionsrechts nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, bedarf es der Rückbeziehung der Maßstäbe, die für die Handhabung des Art. 267 Abs. 3 AEUV gelten, auf die Auslegung und Anwendung der Anwendungsvoraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 ZPO a.F. (so für die vergleichbare Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, NVwZ 1993, S. 883 [zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO]; ferner BVerfGK 19, 364 [zu § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO]).

  • BSG, 14.06.1995 - 3 RK 20/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Festbetragsfestsetzung im Arzneimittelbereich

    Eine bestimmte Reihenfolge der Vorlagen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und wird - soweit ersichtlich - auch in der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfG, 2. Senat, 2. Kammer vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -) nicht verlangt (vgl dazu auch Feige, AöR Bd 100, S 530, 558 f; Reiter, ZfSH/SGB 1990, S 10, 19 f).
  • EGMR, 11.04.2019 - 50053/16

    Keine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) durch

    Daher bedarf es für die Nichtzulassung der Revision der Einschätzung, dass in dem jeweiligen Fall eine Vorlage an den EuGH nicht erforderlich ist (siehe z. B. BGH, I ZR 130/02, 16. Januar 2003; BVerfG, 2 BvR 557/88, 22. Dezember 1992; 1 BvR 2534/10, 3. März 2014; 1 BvR 1320/14, 8. Oktober 2015).

    Damit das Bundesverfassungsgericht solche Entscheidungen auf Willkür überprüfen kann, ist es erforderlich, dass das Gericht die Gründe für die Entscheidung entweder aus der Begründung des letztinstanzlichen Gerichts oder anderweitig herleiten kann (siehe BVerfG, 2 BvR 557/88, 22. Dezember 1992; 1 BvR 2534/10, 3. März 2014; 1 BvR 1320/14, 8. Oktober 2015).

    In der Rechtssache 2 BvR 557/88 hatte das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts eine ausführliche Begründung zum maßgeblichen EU-Recht und dazu enthalten, warum keinerlei Zweifel an der Auslegung der entsprechenden Bestimmungen bestünden.

  • BVerfG, 01.04.2008 - 2 BvR 2680/07

    Gewerbliche Vermittlung von Lotterien und Wetten

    Dem ist insoweit zuzustimmen, als sich die "grundsätzliche Bedeutung" der Rechtssache im Sinne des Revisionsrechts auch aus der Notwendigkeit einer Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EG ergeben kann (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerfGE 82, 159 ; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1996 - 3 NB 2/94 -, NVwZ 1997, S. 178; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 6 B 32/97 -, NVwZ-RR 1998, S. 752 ; für das finanzgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, JURIS, Rn. 4; für das zivilgerichtliche Verfahren BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - I ZR 130/02 -, BeckRS 2003, S. 1439).

    Zutreffend ist ebenfalls, dass die Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG in Fällen der zulassungsgebundenen Revision, in denen die Nichtzulassung der Revision durch das Instanzgericht mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH nur bei dem Gericht eintreten kann, das über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, vorliegend also dem Bundesgerichtshof (BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992, a.a.O., Rn. 4; EuGH, Urteil vom 4. Juni 2002, Rs. C-99/00, Slg. 2002, I-4839, Rn. 16 - Lyckeskog).

  • OLG München, 11.10.2023 - 7 U 380/23

    Anwendbarkeit der Aktionärsrichtlinie bei Delisting zwischen Einladung und

    Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 2 AEUV besteht für den Senat schon deshalb nicht, weil gegen seine Entscheidung die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist und deshalb die Vorlagepflicht nur bei dem Gericht eintritt, das über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, d.h. beim BGH (vgl. BVerfG - Beschluss vom 22.12.1992 - 2 BvR 557/88, Rdnr. 4 zu Art. 177 Abs. 3 EWGV).
  • BVerfG, 19.04.2017 - 1 BvR 1994/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen einer Vorlage an den

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - hier im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - unter anderem daraus ergeben kann, dass eine bestimmte Frage in dem zuzulassenden Rechtsmittelverfahren der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2008 - 2 BvR 2680/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 611 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2011 - 2 BvR 1969/09 -, NVwZ 2012, S. 426 ; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1996 - 3 NB 2/94 -, NVwZ 1997, S. 178; für das finanzgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, NVwZ 1993, S. 883 ; für das zivilgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14 -, juris Rn. 13).
  • BVerfG, 25.08.2008 - 2 BvR 2213/06

    Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Nichtzulassung der Berufung im

  • BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nichtgewährung des kinderbezogenen

  • BFH, 09.11.2007 - IV B 169/06

    Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei

  • FG Berlin, 16.08.2006 - 2 K 5010/01

    Kein Erlass einer bestandskräftig festgesetzten Umsatzsteuer für Leistungen eines

  • BVerwG, 26.02.2008 - 7 B 67.07

    Windenergieanlage in Vogelschutzgebiet?

  • BVerwG, 26.02.2008 - 7 B 66.07

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer

  • OLG Frankfurt, 01.08.2022 - 11 U 144/20

    Zur (verneinten) Frage der Aussetzung von Schadensersatzprozessen im Zusammenhang

  • BFH, 09.01.1996 - VII B 169/95
  • OLG Frankfurt, 01.08.2022 - 11 U 123/21

    Dieselskandal: Keine Sittenwidrigkeit bei Kauf eines Fahrzeugs mit Motor EA288 im

  • BFH, 23.04.1996 - VII B 249/95

    Anwendung von Gemeinschaftsrecht und grundsätzliche Bedeutung

  • BVerwG, 14.02.1994 - 3 B 80.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Ausführungen zur Divergenzrüge

  • VerfGH Sachsen, 20.11.2003 - 25-IV-03
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Rechtsprechung
   BVerfG, 29.03.1993 - 1 BvR 129/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,17839
BVerfG, 29.03.1993 - 1 BvR 129/93 (https://dejure.org/1993,17839)
BVerfG, Entscheidung vom 29.03.1993 - 1 BvR 129/93 (https://dejure.org/1993,17839)
BVerfG, Entscheidung vom 29. März 1993 - 1 BvR 129/93 (https://dejure.org/1993,17839)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleichheitssatz - Schriftliches Verfahren - Versäumnisurteil

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2864
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