Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.02.1993

Rechtsprechung
   BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92   

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BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92 (https://dejure.org/1994,50)
BGH, Entscheidung vom 12.01.1994 - VIII ZR 165/92 (https://dejure.org/1994,50)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92 (https://dejure.org/1994,50)
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Daihatsu

§§ 9, 24 AGBG, Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der Kraftfahrzeug-Branche;

Nichtbelieferungsklausel, § 10 Nr. 3 AGBG (jetzt § 308 Nr. 3 BGB <Fassung seit 1.1.02>) im kaufmännischen Verkehr;

§ 11 Nr. 8b AGBG (jetzt § 309 Nr. 8a BGB <Fassung seit 1.1.02>);

§§ 8, 9 AGBG, freiwillige Zusatzleistungen;

§ 11 Nr. 10a AGBG (jetzt § 309 Nr. 8 b) aa) BGB <Fassung seit 1.1.02>);

§ 10 Nr. 7a AGBG (jetzt § 308 Nr. 7a BGB <Fassung seit 1.1.02>);

§ 11 Nr. 5 AGBG (jetzt § 309 Nr. 5 BGB <Fassung seit 1.1.02>);

Pflichten des Vertragshändlers zur Mitwirkung bei Werbung

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Daihatsu 1 -, Kfz-VHV, Alleinvertriebsvertrag, Inhaltskontrolle, Treuepflicht des U gegenüber VH, Verpflichtung zur Rücknahme von Ersatzteilen, Depotabrede, Alleinvertriebsberechtigte, einseitiger Änderungsvorbehalt, unangemessene Benachteiligung, Ausgleich, ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Autokauf - Nutzungsvergütung richtig berechnen

  • Universität des Saarlandes (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Vertriebsrecht und vertikale Integration (Michael Martinek)

Papierfundstellen

  • BGHZ 124, 351
  • NJW 1994, 1060
  • NJW-RR 1994, 738 (Ls.)
  • ZIP 1994, 461
  • MDR 1995, 260
  • WM 1994, 1121
  • BB 1994, 885
  • DB 1994, 2283
 
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Wird zitiert von ... (125)Neu Zitiert selbst (52)

  • BGH, 21.01.1987 - VIII ZR 169/86

    Sittenwidrigkeit eines Bierverlagsvertrages

    Auszug aus BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92
    Ein Direktbelieferungsverbot des Lieferanten kann sich zum einen aus einem dem Vertragshändler zugesagten Alleinvertriebsrecht ergeben (Senatsurteile vom 12.11.1969 - VIII ZR 116/67 = WM 1970, 97 unter II 1 a; vom 21.6.197 2 - VIII ZR 96/71 = WM 1972, 1092 unter II 2 b und vom 21.1.1987 - VIII ZR 169/86 = WM 1987, 542 unter II 1 a bb).

    Fehlt es aber an einer Parteivereinbarung hierüber, so folgt ein Alleinvertriebsrecht nicht zwingend aus der Natur des Vertragshändlervertrages (Senatsurteil vom 21.1. 1987 a.a.O. m. w. Nachw.).

    Allerdings hat der erkennende Senat zunächst ausgesprochen, daß bei fehlendem Alleinvertriebsrecht Direktgeschäfte im Grundsatz zulässig sind, wobei offen bleiben konnte, ob dem Hersteller damit nur die Ausführung bei ihm eingehender Bestellungen oder auch eine eigene werbende Tätigkeit auf der Absatzstufe des Vertragshändlers erlaubt ist (Senatsurteil vom 21.1. 1987 a.a.O.).

    Die beanstandete Klausel eröffnet der Beklagten das schrankenlose Recht, die Absatzchancen ihrer Vertragshändler durch Direktgeschäfte zu beeinträchtigen und damit deren Erwerbsmöglichkeiten zu minimieren, wobei sie sich noch die Verkaufsförderungs- und Werbemaßnahmen ihrer Vertragspartner zunutze machen und dem Endabnehmer, soweit § 26 Abs. 2 GWB nicht entgegensieht, günstigere Verkaufskonditionen anbieten kann (dazu Senatsurteil vom 21.1. 1987 a.a.O. unter II 1 b).

    Darauf, daß die Beklagte weder die Absicht hat noch über die "Logistischen Mittel" verfügt, im größerem Umfang Absatzgeschäfte mit Endabnehmern zu tätigen, kommt es nicht an; entscheidend ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung allein, welche Möglichkeiten ihr die Klausel nach Wortlaut und Sinn gewährt (BGHZ 99, 374, 376 [BGH 28.01.1987 - IVa ZR 173/85]; Senatsurteil vom 21.1.1987 a.a.O.; BGH, Urteil vom 23.6.1993 - IV ZR 135/92 = NJW 1993, 2369 unter III 2 d, zum Abdruck im BGHZ bestimmt).

  • BGH, 16.01.1985 - VIII ZR 153/83

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92
    Derartige einseitige Leistungsbestimmungs- oder Leistungsänderungsrechte unterliegen trotz der Vorschrift des § 8 AGBG auch dann der Inhaltskontrolle, wenn sie sich auf die Hauptleistung einer der Vertragspartner beziehen (BGHZ 81, 229, 232; 93, 252, 255 [BGH 16.01.1985 - VIII ZR 153/83]; Senatsurteil vom 18.5, 1993 - VIII ZR 83/82 = WM 1983, 731 unter 4 b aa).

    Zu Unrecht meint die Revision, im kaufmännischen Geschäftsverkehr sei ein derartiger einseitiger Änderungsvorbehalt - ebenso wie der in der Senatsentscheidung BGHZ 93, 252 [BGH 16.01.1985 - VIII ZR 153/83] erörterte - zulässig.

    So waren maßgeblich u.a. die besonderen Schwierigkeiten einer Konkretisierung der Preiserhöhungsfaktoren auf dem Mineralölmarkt in einem auf viele Jahre geschlossenen Vertrag (BGHZ 93, 252, 262 f) [BGH 16.01.1985 - VIII ZR 153/83].

    Ein weiterer wesentlicher Grund für die Billigung der Klausel lag nach der früheren Entscheidung in der für den Kunden des Klauselverwenders bestehenden Möglichkeit, die ihm auferlegten Preise an den Endverbraucher weiterzugehen, wobei auch zu berücksichtigen war, daß die seinerzeit in Streit stehenden Schmiermittelpreise bei den als Vertragspartnern auftretenden Werkstattbetrieben keinen entscheidenden Wettbewerbsgesichtspunkt darstellten und von dem Kunden oft ohne nähere Prüfung hingenommen zu werden pflegten (BGHZ 93, 252, 261) [BGH 16.01.1985 - VIII ZR 153/83].

  • BGH, 21.10.1970 - VIII ZR 255/68

    Rechtsnatur eines Eigenhändlervertrages

    Auszug aus BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92
    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach zu der Frage Stellung genommen, ob der Lieferant bei Beendigung eines Vertragshändlervertrages verpflichtet ist, ein auf sein Verlangen vom Vertragshändler unterhaltenes Lager zurückzunehmen, und hat dabei danach unterschieden, aus welchem Anlaß der Vertragshändlervertrag sein Ende findet (BGHZ 54, 338, 342; Urteil vom 25.5. 1988 - VIII ZR 360/86 = WM 1988, 1344 unter B).

    Als Schadensersatz könnte er bei einer von der Beklagten verschuldeten Kündigung verlangen, so gestellt zu werden, als hätte der Vertrag weiter bestanden und er die angeschafften Ersatz- und Austauschteile weiterveräußern können (BGHZ 54, 338, 342; auch von Westphalen a.a.O., Rdn 25).

    Auch unabhängig von einer Schadensersatzpflicht ist der Lieferant aber im allgemeinen als Ausfluß seines auf Lagerhaltung gerichteten Verlangens verpflichtet, das Lager zurückzunehmen, wenn der Vertragshändler nicht selbst die Vertragsbeendigung verschuldet hat (BGHZ 54, 338, 344 ff).

    Zwar kann die Rücknahmepflicht des Lieferanten im Einzelfall, z.B. bei Dispositionsfehlern des Vertragshändlers, entfallen (BGHZ 54, 338, 346).

  • BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 360/86

    Zulässigkeit von Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag; Nachträgliche

    Auszug aus BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92
    Formularmäßige einseitige Leistungsänderungsrechte des Verwenders sind grundsätzlich nur wirksam, wenn die Klausel schwerwiegende Änderungsgründe nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (BGHZ 89, 206, 211 [BGH 21.12.1983 - VIII ZR 195/82]; Senatsurteil vom 25.5.1988 - VIII ZR 360/86 = WM 1988, 1344 unter A I 3 b aa).

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach zu der Frage Stellung genommen, ob der Lieferant bei Beendigung eines Vertragshändlervertrages verpflichtet ist, ein auf sein Verlangen vom Vertragshändler unterhaltenes Lager zurückzunehmen, und hat dabei danach unterschieden, aus welchem Anlaß der Vertragshändlervertrag sein Ende findet (BGHZ 54, 338, 342; Urteil vom 25.5. 1988 - VIII ZR 360/86 = WM 1988, 1344 unter B).

    Das Risiko der erschwerten Verwertung eines auf Veranlassung des Lieferanten angelegten Warenlagers ist grundsätzlich von diesem zu tragen, wenn er die Kündigung des Vertrages zu vertreten hat (Senatsurteil vom 25.5. 1988 a.a.O. unter B 2 b).

  • BGH, 10.02.1993 - VIII ZR 47/92

    Treuepflicht des Herstellers bei Aufnahme des Direktvertriebs - Überlassung des

    Auszug aus BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92
    Eine Treuepflicht trifft den Lieferanten, wie die Revision einräumt, aber auch im Verhältnis zu dem nicht alleinvertriebsberechtigten Vertragshändlern (BGHZ 93, 29, 54; Senatsurteil vom 10.2.1993 - VIII ZR 47/92 = WM 1993, 1464 unter B II 2 a).

    Dieser Grundsatz ist später präzisiert worden: Je mehr der Vertragshändler in die Vertriebsorganisation eingegliedert ist und den Hersteller durch Einsatz von Kapital und Personal zu unterstützen hat, desto mehr sind diesem Eigenvertriebsaktivitäten auf der Handelsstufe des Vertragshändlers nach der Natur des Vertrages verboten (Senatsurteil vom 10.2. 1993 a.a.O. unter B II 2 b).

    Bei einer so weitgehenden Eingliederung in die Vertriebsorganisation der Beklagten und Abhängigkeit von den Weisungen und Entscheidungen der Beklagten darf diese ihren Vertragshändlern nicht zugleich auf deren eigener Handelsstufe unbeschränkt Konkurrenz machen (Senatsurteil vom 10.2. 1993 a.a.O.).

  • BGH, 26.05.1986 - VIII ZR 218/85

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Zeitschriften-Abonnement-Vertrag;

    Auszug aus BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92
    Es bedarf grundsätzlich, um wirksam zu sein, ebenso wie das einseitige Änderungsrecht hinsichtlich des von dem Kunden des Klauselverwenders zu zahlenden Preises (dazu z.B. Senatsurteil vom 26.5. 1986 - VIII ZR 218/85 = WM 1986, 1059 unter B II 1 m. w. Nachw.) einer Konkretisierung der Preisänderungsfaktoren.

    Wenn dies so ist, dann erfordert eine ausreichende Konkretisierung eben diese Anführung der Lohnkosten in der Klausel selbst (dazu z.B. Paulusch a.a.O. S 75 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 26.5. 1986 a.a.O. unter B II 2 b).

  • BGH, 21.04.1972 - VIII ZR 121/70

    Behandlung eines Sachverhalts mit Auslandsberührung nach den Grundsätzen des

    Auszug aus BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92
    Die Klauseln umfassen aber auch Sachverhaltsgestaltungen, in denen Ersatz- und Austauschteile auch ohne Fehlverhalten des Vertragshändlers oder eine von ihm vorgenommene Veränderung an der Ware (vgl. dazu Senatsurteil vom 21.4. 1972 - VIII ZR 121/70 = WM 1972, 725 unter II 2 a. E.) ihre Verkaufsfähigkeit verloren haben, so etwa, wenn Ware infolge der Entwicklung modernerer Teile veraltet ist und der Vertragshändler sie vorher nicht verkaufen und auch nicht mehr bei der Beklagten umtauschen konnte.

    Auf die Rücknahmevereinbarung im Falle der Vertragsbeendigung sind die Rücktrittsvorschriften anzuwenden (Senatsurteil vom 21.4. 1972 a.a.O. unter II 2).

  • BGH, 14.11.1984 - VIII ZR 283/83

    Zum Zeitpunkt der "Ablieferung" im Rahmen der Rügelast gem. § 377 HGB

    Auszug aus BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92
    So hat der erkennende Senat bei Verträgen unter Kaufleuten auch die übliche Selbstbelieferungsklausel ("Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten") als nicht unangemessen gebilligt (BGHZ 92, 396, 398 f) [BGH 14.11.1984 - VIII ZR 283/83].

    Hat - wie hier - der Vorbehalt der Liefermöglichkeit durch die Rechtsprechung seit langem eine ganz bestimmte Ausprägung erfahren (dazu oben II 2 b aa), so bedarf dieser Anwendungsbereich - ähnlich wie auch bei der Selbstbelieferungsklausel (BGHZ 92, 396, 399) [BGH 14.11.1984 - VIII ZR 283/83] - im kaufmännischen Verkehr keiner Wiedergabe in der Klausel selbst.

  • RG, 02.01.1920 - II 271/19

    Verschulden beim Vertragschluss. Garantieüberahme.

    Auszug aus BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92
    Auch der Liefervorbehalt wird in der Rechtsprechung dahin verstanden, daß er zur Befreiung des Verkäufers von der Lieferpflicht nur dann führt, wenn dieser ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Vorlieferanten geschlossen hat (z.B. RGZ 97, 325, 328 f; RG JW 1921, 1235, 1236 m. zust. Anm. Plum).

    Er ist in seiner Bedeutung auf zukünftige und noch ganz ungewisse Gefahren unter Ausschluß der regelmäßigen und vorhersehbaren Ereignisse beschränkt (z.B. RGZ 97, 325, 328; 132, 305, 310) und befreit den Verkäufer von der Haftung nur, wenn er sich die Ware trotz zumutbarer Anstrengungen nicht zu besorgen vermag (Senatsurteile vom 24.6. 1958 VIII ZR 52/57 = WM 1958, 1136 unter V und vom 12.2. 1968 - VIII ZR 84/66 = WM 1968, 400 unter II).

  • BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 214/83

    Zulässigkeit einzelner Bestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Auszug aus BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92
    Eine Treuepflicht trifft den Lieferanten, wie die Revision einräumt, aber auch im Verhältnis zu dem nicht alleinvertriebsberechtigten Vertragshändlern (BGHZ 93, 29, 54; Senatsurteil vom 10.2.1993 - VIII ZR 47/92 = WM 1993, 1464 unter B II 2 a).

    Die Senatsentscheidung BGHZ 93, 29, 49 steht dem nicht entgegen: Sie betrifft das Recht des Herstellers zur Produktionsum- oder -einstellung und führt aus, daß diese Umstände den Hersteller nicht von seiner Haftung für die Ausführung bereits angenommener Bestellungen zu befreien vermögen.

  • BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 58/87

    Inhaltskontrolle von Garantiebestimmungen des Herstellers einer verkauften Ware

  • BGH, 12.11.1980 - VIII ZR 293/79

    Rechtsfolgen eines Garantieversprechens des Automobilherstellers

  • BAG, 23.09.1992 - 5 AZR 569/91

    Rückzahlung eines Arbeitnehmerdarlehens

  • BGH, 07.05.1991 - XI ZR 244/90

    Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Ausfertigung von

  • BGH, 20.01.1993 - VIII ZR 10/92

    Auslegung und Zulässigkeit von Formularklauseln in Wohnungsmietvertrag

  • BGH, 11.05.1988 - VIII ZR 96/87

    Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung zu beseitigender Einrichtungen;

  • BGH, 19.11.1991 - X ZR 63/90

    Inhaltskontrolle von Preisabreden

  • BGH, 08.10.1987 - VII ZR 185/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Verzinsung eines zu erstattenden Betrages bei

  • BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82

    Formularmäßige Anpassung des Gebiets eines Vertragshändlers

  • BGH, 06.02.1985 - VIII ZR 61/84

    Inhaltskontrolle von formularmäßigen Vereinbarungen über das Entgelt für den

  • BGH, 06.03.1968 - VIII ZR 221/65

    Vorbehalt der Selbstbelieferung

  • BGH, 28.05.1984 - III ZR 231/82

    Formularmäßige Vereinbarung eines Zinses bei Rückstand des Darlehensschuldners

  • BGH, 16.10.1986 - III ZR 92/85

    Nichtigkeit einer Kreditvertragserklärung durch Ehefrau als Voraussetzung eines

  • BGH, 09.12.1992 - VIII ZR 23/92

    Entgeltklausel in Vertriebsvertrag

  • BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 52/57
  • BGH, 28.11.1979 - VIII ZR 317/78

    Unwirksamkeit einer Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber

  • BGH, 19.03.1986 - IVb ZR 19/85

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt; Umdeutung des Klagebegehrens; Überprüfung

  • BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 231/90

    Formularmäßige Vereinbarung eines endgültigen und gleichzeitigen Ausschlusses von

  • BGH, 31.10.1984 - VIII ZR 226/83

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel; Untersagung der Verwendung

  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 6/92

    Unwirksame Stornierungsklausel für Ferienunterkünfte

  • BGH, 21.03.1990 - VIII ZR 196/89

    Formularmäßige Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes unter einer

  • BGH, 14.04.1992 - XI ZR 196/91

    Höhere Überziehungszinsen in AGB

  • BGH, 19.01.1972 - VIII ZR 86/71

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer positiven Vertragsverletzung -

  • BGH, 18.05.1983 - VIII ZR 83/82

    Nicht gewerbsmäßiger Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Kfz-Händler;

  • BGH, 16.06.1982 - VIII ZR 89/81

    Formularmäßige Pauschalierung des Schadens

  • BGH, 11.11.1992 - VIII ZR 238/91

    Formularmäßige Freizeichnung von wesentlichen Vertragspflichten und

  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 342/81

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel

  • BGH, 12.03.1987 - VII ZR 37/86

    Formularmäßige Fälligkeitsvereinbarung in einem Reisevertrag; Formularmäßige

  • BGH, 09.07.1981 - VII ZR 139/80

    Formularmäßiger Verzicht auf zeitlichen und örtlichen Zusammenhang;

  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 173/85

    Gültigkeit einer vorformulierten Aushandelnsbestätigung; Vorformulierte

  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 229/80

    Wirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

  • BGH, 09.03.1983 - VIII ZR 11/82

    Rechte des Käufers nach vollzogener Wandelung; Ersatz von Transportkosten

  • BGH, 09.02.1984 - I ZR 226/81

    Ansprüche des alleinvertretungsberechtigten Eigenhändlers wegen Verletzung des

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 7/92

    Internationale Zuständigkeit bei Verbandsklage gegen Bereitsteller ausländischer

  • BGH, 12.02.1968 - VIII ZR 84/66

    Anforderungen an die Annahme eines per Fernschreiben zugegangenen Angebots über

  • OLG Köln, 28.11.1985 - 12 U 231/84

    AA des VH, Kfz-VH, Beendigung eines VHV, Kfz-Eigenhändlervertrages,

  • OLG Hamburg, 14.10.1980 - 7 U 81/80

    Wandlung eines Kaufvertrages über einen fabrikneuen Sportwagen; Nichterreichen

  • RG, 21.04.1931 - II 241/30

    1. Wie ist zu verfahren, wenn der Kläger in einem Falle, wo der Klaganspruch nach

  • BGH, 12.11.1969 - VIII ZR 116/67

    Vertrag mit der aufschiebende Bedingung der Sicherung des Alleinvertriebsrechts -

  • BGH, 21.06.1972 - VIII ZR 96/71

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts -

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

    a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte ihren Vertragshändlern nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 124, 351, 356 f.) bei deren weitgehender Eingliederung in ihre Vertriebsorganisation und Abhängigkeit von ihren Weisungen und Entscheidungen - wie sie hier unstreitig vorliegen - für die mit einem Direktbelieferungsvorbehalt verbundene Beeinträchtigung einen angemessenen Ausgleich gewähren muß.

    Die Einräumung und nähere Ausgestaltung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts ist - auch wenn sie den Preis betrifft - gemäß §§ 307 ff. BGB überprüfbar, weil durch eine solche Regelung davon abgewichen wird, daß grundsätzlich (§ 305 BGB) Leistung und Gegenleistung im Vertrag festzulegen sind (BGHZ 81, 229, 232; 93, 252, 255; 124, 351, 362).

    Es kann offenbleiben, ob - wie die Revision geltend macht - die Beklagte ihren Vertragshändlern durch den Händlervertrag anders als in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen (BGHZ 142, 358, 379 ff.; 124, 351, 361 ff.) überhaupt keine Grundrabatte oder vergleichbaren Leistungen zusichert.

    Erforderlich ist weiterhin, daß die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651, unter II 3; BGHZ 142, 358, 381; 124, 351, 362 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 124, 351, 368) halten zwar Klauseln, die nicht danach differenzieren, ob die Vertragsbeendigung von dem Vertragshändler, von dem Hersteller oder von keiner der Parteien zu vertreten ist, einer Inhaltskontrolle nur stand, wenn sie auch im Falle einer fristlosen Kündigung des Vertragshändlers aus einem von der Beklagten zu vertretenden Grund ersteren nicht unangemessen benachteiligen.

    Hätte der Vertragshändler in diesem Fall den Lagerbestand veräußern können, so kann unter diesem Gesichtspunkt der Hersteller zum Schadensersatz in der Weise verpflichtet sein, daß er den Vertragshändler von den nunmehr nicht oder nur noch mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu veräußernden Waren durch Rücknahme befreit (BGHZ 54, 338, 342; 124, 351, 368 f.; 128, 67, 70).

    Voraussetzung für diesen Rücknahmeanspruch ist, daß der Hersteller den Vertragshändler verpflichtet hat, während der Dauer des Vertragshändlervertrages ein Lager zu unterhalten (BGHZ 54, 338, 344 ff.; 124, 351, 369 f.; 128, 67, 70).

    Der Händler kann deshalb § 19 Ziff. 4 HV auch bei der im Unterlassungsklageverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (BGHZ 124, 351, 358) nur dahin verstehen, daß die Klausel die Vereinbarung eines Nettopreises enthält und er der Beklagten die Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung stellen kann.

    Die Anschlußrevisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß der Händler vor Nachteilen geschützt werden soll, die sich daraus ergeben, daß er das von ihm pflichtgemäß unterhaltene Warenlager nach Beendigung des Vertrages nur noch unter erschwerten Bedingungen verwerten kann (BGHZ 124, 351, 369 f.).

    Denn die Rücknahmepflicht des Herstellers besteht nicht nur für neue Ersatzteile, sondern auch für solche Ersatz- und Austauschteile, die ihre Verkaufsfähigkeit (vollständig) verloren haben, weil sie beispielsweise infolge der Entwicklung modernerer Teile veraltet sind (BGHZ 124, 351, 370).

    Bei der im Unterlassungsklageverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (BGHZ 124, 351, 358) ist deshalb ein Rückkaufrecht der Beklagten auch hinsichtlich solcher Ware, die der Händler bereits anderweitig verkauft hat, nicht ausgeschlossen.

  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 26/15

    Vertrag über die Lieferung von Arzneimitteln: Stellen von Vertragsbedingungen bei

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und seinen Folgen für den Vertragsstrafenschuldner steht (BGH, Urteile vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, NJW 1994, 1060 unter VI 2 b aa, insoweit in BGHZ 124, 351 nicht abgedruckt; vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, aaO unter II 2; vom 3. April 1998 - V ZR 6/97, NJW 1998, 2600 unter II 3 b).
  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten

    Eine Befugnis des Verwenders zu Gewinnsteigerungen durch beliebige Preiserhöhungen, die auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr gemäß § 307 Abs. 1 BGB unzulässig wäre (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351, 361 ff.; vom 27. Juni 2012 - XII ZR 93/10, juris Rn. 27), ist damit ausgeschlossen.
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Rechtsprechung
   BGH, 25.02.1993 - III ZR 47/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,985
BGH, 25.02.1993 - III ZR 47/92 (https://dejure.org/1993,985)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1993 - III ZR 47/92 (https://dejure.org/1993,985)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1993 - III ZR 47/92 (https://dejure.org/1993,985)
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Hausgarten

§ 839 BGB, Altlasten, Drittschutz nur bei Gesundheitsbezug, kein geschütztes Vertrauen in jede gewünschte gärtnerische Nutzung

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 839
    Umfang des Vertrauensschutzes der planerischen Festsetzung eines Geländes zur Wohnbebauung

  • Wolters Kluwer

    Vertrauenserzeugung der Gemeinde - Festsetzung von Bebauungsgelände - Grundstückseignung für gärtnerische Nutzung - Gemeindeamtshaftung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839
    Anforderungen an den Ausweis von Bauland für Wohnzwecke

  • rechtsportal.de

    BGB § 839
    Kein allgemeiner Vertrauensschutz bezüglich gärtnerischer Nutzung bei ausgewiesener Wohnbebauung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Festsetzung einer Wohnbebauung bei einem für gärtnerische Nutzung ungeeigneten Grundstück

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Altlasten: Amtshaftung der planaufstellenden Gemeinde nicht grenzenlos (IBR 1993, 251)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1060 (Ls.)
  • MDR 1993, 516
  • NVwZ 1994, 91
  • VersR 1993, 1356
  • WM 1993, 1105
  • BB 1993, 752
  • DÖV 1993, 574
  • BauR 1993, 297
  • ZfBR 1993, 194
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 194/87

    Haftung wegen Nichtberücksichtigung von Altlasten bei Bauleitplanung

    Auszug aus BGH, 25.02.1993 - III ZR 47/92
    Mit der planerischen Festsetzung eines Geländes zur Wohnbebauung erzeugt die Gemeinde kein allgemeines Vertrauen dahin, daß die betroffenen Grundstücke auch für jede gewünschte gärtnerische Nutzung geeignet sind (Fortführung der "Altlasten"-Rechtsprechung des Senats BGHZ 106, 323 = VersR 89, 369; 109, 380 = VersR 90, 272; 113, 367 = VersR 91, 583; VersR 93, 436).

    Der Bebauungsplan hatte somit seine Funktion erfüllt, eine "Verläßlichkeitsgrundlage" dafür zu bilden, daß keine Flächen im Plangebiet mit Schadstoffen belastet seien, die für die Wohnbevölkerung gesundheitliche Gefahren hervorrufen könnten (vgl. Senatsurteil BGHZ 106, 323, 334/335; seither st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 114/91III ZR 114/91, für BGHZ vorgesehen).

    Zwar haben die Amtsträger einer Gemeinde die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebiets aus dessen Bodenbeschaffenheit drohen (Senatsurteile BGHZ 106, 323; 109, 380 sowie zuletzt Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 a.a.O.).

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 245/89

    Amtspflichten der Gemeinde bei Ausweisung eines ehemaligen Deponiegeländes zu

    Auszug aus BGH, 25.02.1993 - III ZR 47/92
    Mit der planerischen Festsetzung eines Geländes zur Wohnbebauung erzeugt die Gemeinde kein allgemeines Vertrauen dahin, daß die betroffenen Grundstücke auch für jede gewünschte gärtnerische Nutzung geeignet sind (Fortführung der "Altlasten"-Rechtsprechung des Senats BGHZ 106, 323 = VersR 89, 369; 109, 380 = VersR 90, 272; 113, 367 = VersR 91, 583; VersR 93, 436).

    Insoweit gilt vielmehr der Grundsatz, daß jeder Grundstückseigentümer das Risiko der wirtschaftlichen Nutzbarkeit seines Grund und Bodens selbst tragen muß (Senatsurteil BGHZ 113, 367, 374 [BGH 21.02.1991 - III ZR 245/89]; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1992 - III ZR 87/91III ZR 87/91 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Baugenehmigung 7 = UPR 1992, 439 = VersR 1992, 1358).

    Zum einen waren hier nämlich derartige besondere Vorkehrungen bei der Bebauung nicht erforderlich; zum anderen hat das Berufungsgericht im Anschluß an das Senatsurteil BGHZ 113, 367 [BGH 21.02.1991 - III ZR 245/89] zu Recht darauf hingewiesen, daß es grundsätzlich ebensowenig Sinn der Kennzeichnungspflicht wie der allgemeinen Bauleitplanung ist, den Eigentümern von Grundstücken Risiken hinsichtlich einer bestimmten gärtnerischen Nutzungsmöglichkeit abzunehmen.

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 118/88

    Wann haftet die Gemeinde für die Überplanung kontaminierter Grundstücke?

    Auszug aus BGH, 25.02.1993 - III ZR 47/92
    Mit der planerischen Festsetzung eines Geländes zur Wohnbebauung erzeugt die Gemeinde kein allgemeines Vertrauen dahin, daß die betroffenen Grundstücke auch für jede gewünschte gärtnerische Nutzung geeignet sind (Fortführung der "Altlasten"-Rechtsprechung des Senats BGHZ 106, 323 = VersR 89, 369; 109, 380 = VersR 90, 272; 113, 367 = VersR 91, 583; VersR 93, 436).

    Zwar haben die Amtsträger einer Gemeinde die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebiets aus dessen Bodenbeschaffenheit drohen (Senatsurteile BGHZ 106, 323; 109, 380 sowie zuletzt Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 a.a.O.).

    Der Schutzzweck dieser Amtspflicht beschränkt sich indessen auf die Verhinderung und/oder Abwehr solcher Schäden, bei denen eine unmittelbare Beziehung zu der Gesundheitsgefährdung besteht, die - anders ausgedrückt - dadurch verursacht werden, daß die vom Boden ausgehende Gefahr zum völligen Ausschluß der Nutzungsmöglichkeit der errichteten oder noch zu errichtenden Wohnungen führt (Senatsurteile BGHZ 109, 380, 390 und vom 17. Dezember 1992 a.a.O.).

  • BGH, 09.07.1992 - III ZR 87/91

    Amtshaftung für Altlasten - Schutzbereich und Amtspflichten der

    Auszug aus BGH, 25.02.1993 - III ZR 47/92
    Insoweit gilt vielmehr der Grundsatz, daß jeder Grundstückseigentümer das Risiko der wirtschaftlichen Nutzbarkeit seines Grund und Bodens selbst tragen muß (Senatsurteil BGHZ 113, 367, 374 [BGH 21.02.1991 - III ZR 245/89]; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1992 - III ZR 87/91III ZR 87/91 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Baugenehmigung 7 = UPR 1992, 439 = VersR 1992, 1358).
  • BGH, 19.12.1960 - GSZ 1/60

    Sportplatzasche - § 839 BGB, keine Naturalrestitution

    Auszug aus BGH, 25.02.1993 - III ZR 47/92
    sachlichen Gründen nicht besteht, bedarf es keiner Entscheidung, ob der auf den Bodenaustausch gerichtete Klageantrag auch daran scheitern müßte, daß die Amtshaftung grundsätzlich nur auf Geldersatz, nicht dagegen auf Naturalrestitution gehen kann (GSZ in BGHZ 34, 99, 105; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl. 1991, S. 11; BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. 1980, § 839 Rn. 313).
  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 114/91

    Amtshaftung wegen Altlasten - Schutzbereich und Verjährung

    Auszug aus BGH, 25.02.1993 - III ZR 47/92
    Mit der planerischen Festsetzung eines Geländes zur Wohnbebauung erzeugt die Gemeinde kein allgemeines Vertrauen dahin, daß die betroffenen Grundstücke auch für jede gewünschte gärtnerische Nutzung geeignet sind (Fortführung der "Altlasten"-Rechtsprechung des Senats BGHZ 106, 323 = VersR 89, 369; 109, 380 = VersR 90, 272; 113, 367 = VersR 91, 583; VersR 93, 436).
  • BGH, 09.07.1992 - III ZR 78/91

    Umfang der Sorgfalt einer Gemeinde bei Erteilung einer Baugenehmigung

    Auszug aus BGH, 25.02.1993 - III ZR 47/92
    Insoweit gilt vielmehr der Grundsatz, daß jeder Grundstückseigentümer das Risiko der wirtschaftlichen Nutzbarkeit seines Grund und Bodens selbst tragen muß (Senatsurteil BGHZ 113, 367, 374 [BGH 21.02.1991 - III ZR 245/89]; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1992 - III ZR 87/91III ZR 87/91 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Baugenehmigung 7 = UPR 1992, 439 = VersR 1992, 1358).
  • BGH, 14.10.1993 - III ZR 156/92

    Arglistiges Verschweigen der möglichen Schadstoffbelastung eines Baugrundstücks

    cc) In den Senatsurteilen vom 17. Dezember 1992 (III ZR 114/91 = UPR 1993, 143, Fall "Rosengarten") und vom 25. Februar 1993 (III ZR 47/92, Fall "Grefrath", zur Veröffentlichung vorgesehen) kam es auf die Frage einer Amtspflichtverletzung nicht an, da die geltend gemachten Schäden ihrer Art nach nicht ersatzfähig waren (sie fielen jeweils nicht in den Schutzbereich der bei der Bauleitplanung wahrzunehmenden Pflichten).

    Ebensowenig hat die planerische Ausweisung eines Grundstücks zu Wohnzwecken den Schutzzweck, jede gewünschte gärtnerische Nutzung dieses Grundstücks zu gewährleisten (Senatsurteil vom 25. Februar 1993 aaO).

  • BGH, 29.07.1999 - III ZR 234/97

    Amtspflichtverletzung bei Aufstellung von Bebauungsplänen

    Der Senat hat in seiner vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend herangezogenen "Altlasten-Rechtsprechung", die Bodenverseuchungen mit gesundheitsgefährdenden Schadstoffen betrifft (BGHZ 106, 323; 108, 224; 109, 380; 110, 1; 113, 367; 117, 363; 121, 65; 123, 363; Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 47/92, LM BGB § 839 [Ca] Nr. 86), das Gebot, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu beachten, stets als drittbezogen gewertet.
  • BGH, 13.07.1993 - III ZR 22/92

    Kein Schadensersatz bei Baugenehmigung trotz Altlasten

    Eine Haftung für die Überplanung des Geländes steht hingegen - im Unterschied zu den bisherigen Altlastenentscheidungen des Senats (Senatsurteile BGHZ 106, 323; 108, 224 [BGH 06.06.1989 - III ZR 251/87] ; 109, 380; 113, 367 [BGH 21.02.1991 - III ZR 245/89] ; 117, 363 [BGH 19.03.1992 - III ZR 16/90] ; Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 114/91, für BGHZ vorgesehen = UPR 1993, 102; Senatsurteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 47/92, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1992 - III ZR 87/91 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Baugenehmigung 8 = UPR 1992, 439; III ZR 78/91 = BGHR NW OBG § 39 Abs. 1 Buchst. b Maßnahme 4 = UPR 1992, 438 und 105/91 = UPR a.a.O.) - nicht in Rede.
  • BGH, 14.10.1993 - III ZR 157/92

    Amtshaftungsanspruch wegen Überplanung eines Altlastengeländes - Erlass eines

    In den Senatsurteilen vom 17. Dezember 1992 (III ZR 114/91 = UPR 1993, 143, Fall "Rosengarten") und vom 25. Februar 1993 (III ZR 47/92, Fall "Grefrath", zur Veröffentlichung vorgesehen) kam es auf die Frage einer Amtspflichtverletzung nicht an, da die geltend gemachten Schäden ihrer Art nach nicht ersatzfähig waren (sie fielen jeweils nicht in den Schutzbereich der bei der Bauleitplanung wahrzunehmenden Pflichten).

    Ebensowenig hat die planerische Ausweisung eines Grundstücks zu Wohnzwecken den Schutzzweck, jede gewünschte gärtnerische Nutzung dieses Grundstücks zu gewährleisten (Senatsurteil vom 25. Februar 1993 a.a.O.).

  • OLG Zweibrücken, 04.05.2006 - 6 U 2/05

    Amtshaftung wegen Erteilung von Bauvorbescheid und Baugenehmigung für ein

    Demgegenüber ist das bloße Vermögensinteresse, welches darin besteht, dass ein unbelastetes Grundstück einen höheren Marktwert hat als ein belastetes, durch die Pflicht, bei der Planung bzw. Genehmigung die Anforderung an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, nicht geschützt (vgl. BGHZ 109, 380, 390 f.; 121, 65, 68 f.; hinsichtlich der gärtnerischen Nutzung NVwZ 1994, 91 f.).

    Letzteres betrifft die Möglichkeit der Nutzung des Gartens, die nicht unmittelbar mit der Benutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken verbunden ist und deshalb ebenfalls nicht vom Schutzzweck umfasst wird (BGH NVwZ 1994, 91 f.).

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2002 - 18 U 88/02

    Schadensersatz bei drückendem Grundwasser

    Mithin gelten insoweit die obigen Ausführungen zum Abwägungsgebot sinngemäß auch hinsichtlich einer etwaigen Verletzung der Kennzeichnungspflicht (vgl. BGH WM 1988, 200; BGH WM 1993, 1105; BGHZ 113, 367).
  • BGH, 14.10.1993 - III ZR 158/92

    Amtspflichten der Amtsträger einer Gemeinde bei der Aufstellung von

    In den Senatsurteilen vom 17. Dezember 1992 (III ZR 114/91 = UPR 1993, 143, Fall "Rosengarten") und vom 25. Februar 1993 (III ZR 47/92, Fall "Grefrath", zur Veröffentlichung vorgesehen) kam es auf die Frage einer Amtspflichtverletzung nicht an, da die geltend gemachten Schäden ihrer Art nach nicht ersatzfähig waren (sie fielen jeweils nicht in den Schutzbereich der bei der Bauleitplanung wahrzunehmenden Pflichten).

    Ebensowenig hat die planerische Ausweisung eines Grundstücks zu Wohnzwecken den Schutzzweck, jede gewünschte gärtnerische Nutzung dieses Grundstücks zu gewährleisten (Senatsurteil vom 25. Februar 1993 a.a.O.).

  • LG Düsseldorf, 06.03.2002 - 2b O 68/01

    Haftung für Grundwasserschäden

    Auf Fehler im Risikobereich des Bauherrn zurückzuführende Bauschäden durch mangelnde Gründung und Abdichtung gegen drückendes Grundwasser sind ebenso wenig ersatzfähig wie Aufwendungen für die Abstützung und Unterfangung von Gebäuden aufgrund typischer den Bauherrn treffender Baugrundrisiken (vgl. BGH MDR 1993, 516; 1994, 1095; OLG Celle, OLGR 2000, 139 m.w.N.; MDR 1999, 1134).
  • OLG Celle, 14.02.2000 - 16 W 1/00

    Amtshaftung: Schutzbereich der Amtspflicht einer Gemeinde bei Überplanung einer

    Mit der planerischen Festsetzung eines Geländes als Wohnbebauung erzeugt die Gemeinde auch kein allgemeines Vertrauen dahin, dass die betroffenen Grundstücke für jede gewünschte gärtnerische Nutzung geeignet sind; eine Einschränkung der Nutzbarkeit des Gartens sowie dort angelegter Brunnen führt nicht zu Schadensersatzansprüchen (vgl. nur BGH WM 1993, 1105; BGHZ 123, 363 (365)).
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