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   BVerfG, 17.01.1994 - 1 BvR 245/93   

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https://dejure.org/1994,1598
BVerfG, 17.01.1994 - 1 BvR 245/93 (https://dejure.org/1994,1598)
BVerfG, Entscheidung vom 17.01.1994 - 1 BvR 245/93 (https://dejure.org/1994,1598)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Januar 1994 - 1 BvR 245/93 (https://dejure.org/1994,1598)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Überspannung der Anforderungen an einen Sachvortrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Überspannte Anforderungen - Schlüssiger Sachvortrag - Aktivlegitimation als Alleinerbin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1274
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1994 - 1 BvR 245/93
    Ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG danach grundsätzlich keine Pflicht zu einem Rechtsgespräch, so verstößt ein Gericht aber gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 [190]).

    Eine solche Verfahrensweise kommt im Ergebnis der Verhinderung des Vortrags der Prozeßpartei gleich (vgl. BVerfGE 84, 188 [190]).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1994 - 1 BvR 245/93
    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters ergibt (vgl. BVerfGE 66, 116 [147]; 67, 90 [96]).
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1994 - 1 BvR 245/93
    a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, daß sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 1, 418 [429]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvR 535/53

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1994 - 1 BvR 245/93
    Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Berücksichtigung der Alleinerbenstellung und die sich hieraus ergebende Aktivlegitimation zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 95 [99]; 62, 392 [396]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 967/83

    Materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung und Willkürverbot

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1994 - 1 BvR 245/93
    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters ergibt (vgl. BVerfGE 66, 116 [147]; 67, 90 [96]).
  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
    Auszug aus BVerfG, 17.01.1994 - 1 BvR 245/93
    Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Berücksichtigung der Alleinerbenstellung und die sich hieraus ergebende Aktivlegitimation zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 95 [99]; 62, 392 [396]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1994 - 1 BvR 245/93
    Obwohl die Verfassungsbeschwerde bereits am 15. Februar 1993 erhoben worden ist, gelten für ihre Annahme zur Entscheidung und für das weitere Verfahren nunmehr gemäß Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442) die durch dieses Gesetz mit Wirkung vom 11. August 1993 (vgl. Art. 10 des genannten Gesetzes) neu gefaßten Vorschriften der §§ 93a bis 93d BVerfGG (vgl. dazu auch BVerfGE 87, 48 [65]).
  • LG München I, 20.12.2018 - 7 O 10495/17

    Verletzung von Qualcomm-Patenten durch Apple - iPhones 7, 7plus, 8, 8plus und X I

    Geboten ist ein Hinweis, wenn das Gericht Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 139 ZPO Rn. 6 unter Verweis auf BGH NJW 2007, 1455, 1456 Rn. 10; BVerfG NJW 1994, 1274).
  • BGH, 11.02.2016 - I ZB 87/14

    Fünf-Streifen-Schuh - Markenrechtliches Löschungsverfahren: Erfordernis der

    Es stellt jedoch eine Versagung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte, weil dies im Ergebnis der Verhinderung des Vortrags eines Verfahrensbeteiligten gleichkommt (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG, NJW 1994, 1274; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 11 = WRP 2010, 1399 - LIMES LOGISTIK).
  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00

    Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem

    Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich solcher Anforderungen an den Sachvortrag, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf rechnen mußte (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 65/96, NJW-RR 1998, 16; vgl. auch BVerfG NJW 1994, 1274).
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