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   BGH, 09.02.1994 - XII ARZ 1/94   

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https://dejure.org/1994,2104
BGH, 09.02.1994 - XII ARZ 1/94 (https://dejure.org/1994,2104)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1994 - XII ARZ 1/94 (https://dejure.org/1994,2104)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1994 - XII ARZ 1/94 (https://dejure.org/1994,2104)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Familienversicherung - Befreiung von Krankenkosten - Krankenhaustagegeld - Familiensache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit der Familiengerichte für Ansprüche auf Befreiung von Krankenkosten und Zahlung von Krankenhaustagegeldern aus einer Familienversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1416
  • MDR 1994, 586
  • FamRZ 1994, 626
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 09.02.1994 - XII ARZ 1/94
    Wie der Senat bereits in BGHZ 71, 264, 274 ausgeführt hat, erfaßt die weite Formulierung der §§ 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO und 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG ("... Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen ...") grundsätzlich alle Ansprüche, deren Zuweisung in den Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts nach Sinn und Zweck der genannten Normen geboten erscheint.
  • BGH, 08.04.1987 - IVb ARZ 14/87
    Auszug aus BGH, 09.02.1994 - XII ARZ 1/94
    Die Entscheidungen wurden den Parteien auch mitgeteilt (Senatsbeschluß vom 8. April 1987 - IVb ARZ 14/87 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Prozeßkostenhilfeverfahren 1 m.w.N.).
  • BGH, 03.03.2016 - IX ZB 33/14

    Ausnahme von der Restschuldbefreiung: Verjährungseinwand des Schuldners gegenüber

    Hierzu gehören auch Schadensersatzansprüche, die darauf gestützt werden, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht nicht erfüllt worden sei, sofern die Schadensersatzansprüche ihre Wurzel im unterhaltsrechtlichen Verhältnis haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1994 - XII ARZ 1/94, NJW 1994, 1416, 1417 zu § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aF).
  • BGH, 30.07.2009 - Xa ARZ 167/09

    Erneute Verneinung der Rechtswegzuständigkeit durch das verwiesene Gericht;

    Eine Verneinung der Zuständigkeit im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegt auch dann vor, wenn ein Prozesskostenhilfegesuch mit der Begründung abgelehnt worden ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe mangels Zuständigkeit keine Aussicht auf Erfolg (BGH, Beschl. v. 09.02.1994 - XII ARZ 1/94, NJW 1994, 1416).
  • OLG Karlsruhe, 14.08.2007 - 19 W 16/07

    Prozesskostenhilfeverfahren: Beschwerde gegen eine Rechtswegverweisung

    Insbesondere genügt ein unanfechtbarer Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren, der Prozesskostenhilfe mangels Zuständigkeit des angegangenen Gerichts versagt (BGH, NJW 1994, 1416).
  • KG, 30.08.2011 - 18 WF 93/11

    Zuständiges Gericht: Klage eines Unterhaltsberechtigten gegen den insolventen

    Schon vor Inkrafttreten des FamFG unter Geltung des § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, der inhaltlich dem § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG entspricht, war anerkannt, dass kraft Sachzusammenhangs zu den Familien- bzw. Unterhaltssachen auch Schadensersatzansprüche gehören können, die sich wegen der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ergeben ( vgl. BGHZ 71, 264 ff; BGH FamRZ 1994, 626; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1349; Zöller - Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 621 ZPO Rdn 7 m. w. N. ).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2007 - 2 U 151/02

    Detektionseinrichtung II

    Nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören Dritte, in deren Rechtskreis sich der Arrest- bzw. Verfügungsvollzug gegen den Schuldner mittelbar schädigend ausgewirkt hat (BGH NJW 1994, 1416; Zöller , ZPO , 25. Aufl., § 945 Rdn. 13 a).
  • OLG Celle, 07.05.2012 - 10 WF 385/10

    Zustänigkeit des Familiengerichts für ein Feststellungsbegehren als

    In einem Freistellungsansprüche von Krankenkosten aus einer Familienversicherung betreffenden Fall hat der BGH mit Beschluß vom 9. Februar 1994 - XII ARZ 1/94 - FamRZ 1994, 626 = NJW 1994, 14 f. = MDR 1994, 586 = juris) ausdrücklich bekräftigt, daß auch Ansprüche, die im Gewand eines Befreiungs-, Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruches geltend gemacht werden, ihre Wurzel aber in einem unterhaltsrechtlichen Verhältnis haben, in den Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts fallen.
  • OLG Köln, 30.01.2012 - 25 UF 250/11

    Zuständigkeit der Familiengerichte für die Geltendmachung von

    Bereits unter der Geltung des alten Rechts, nämlich den §§ 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO und § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 71, 264, 274; BGH FamRZ 1994, 626 Rz. 6) entschieden, dass die weite Formulierung der genannten Vorschriften grundsätzlich alle Ansprüche erfasst, deren Zuweisung in den Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts nach Sinn und Zweck der genannten Normen geboten erscheint.
  • OLG Hamm, 10.08.2000 - 22 W 38/00

    Prozeß über Unwirksamkeit zustimmungspflichtiger Verfügungen des Ehegatten als

    Familiensache i. S. d. § 23 b Abs. 1 S. 2 GVG bzw. § 621 Abs. 1 ZPO ist ein Verfahren nämlich dann, wenn der Schwerpunkt des Begehrens aus Rechtsgebieten herrührt, die die genannten Vorschriften aufzählen (BGH, FamRZ 1994, 626; OLG Hamm, NJW-RR 1991, 1249; Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl. § 621 Rdnr. 3a).
  • OLG Stuttgart, 05.01.2015 - 4 W 69/14

    Isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren: Pflicht des angerufenen Gerichts zur

    Das ist aber nicht der Fall: zwar kann nach Zurückweisung seines PKH-Antrags mit der Begründung, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei unzulässig und ein anderer Rechtsweg sei gegeben, das von ihm dann angerufene Gericht des anderen Rechtswegs die Auffassung vertreten, der nun beschrittene Rechtsweg sei ebenfalls unzulässig und mit dieser Begründung PKH versagen, doch ist der Antragsteller dadurch hinreichend geschützt, dass in einem solchen Fall § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zumindest in entsprechender Anwendung eingreift (so zu Recht OLG Karlsruhe, a.a.O., unter B. 2. c) bb) der Gründe), denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch für Zuständigkeitskonflikte im PKH-Verfahren (BGH NJW-RR 1991, 1342) sowie für negative Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege (BGH NJW 2001, 3631, 3632) und liegt eine Verneinung der Zuständigkeit i. S. v. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch dann vor, wenn ein PKH-Gesuch mit der Begründung abgelehnt worden ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe mangels Zuständigkeit keine Aussicht auf Erfolg (BGH NJW-RR 2010, 209 Tz. 14; BGH NJW 1994, 1416).
  • OLG Zweibrücken, 11.04.2003 - 2 AR 16/03

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts

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  • OLG Karlsruhe, 02.10.2000 - 19 AR 30/00

    Bestimmung des zuständigen Gerichts im Prozeßkostenverfahren - rechtskräftige

  • OLG Naumburg, 10.12.1997 - 8 UF 170/97

    Angemessene Krankheitsvorsorge und Anspruch auf Versicherungsschutz als Teil des

  • OLG Frankfurt, 09.08.2000 - 1 UFH 11/00
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