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   BGH, 24.03.1994 - I ZB 1/94   

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https://dejure.org/1994,2351
BGH, 24.03.1994 - I ZB 1/94 (https://dejure.org/1994,2351)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1994 - I ZB 1/94 (https://dejure.org/1994,2351)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1994 - I ZB 1/94 (https://dejure.org/1994,2351)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anwaltspflicht - Erkennbarkeit der Verantwortung - Fristkontrolle durch Sachbearbeiter - Überörtliche Sozietät

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2
    Fristenkontrolle bei überörtlicher Sozietät

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    ZPO § 233, § 85 Abs. 2
    Anforderungen an die Büroorganisation einer überörtlichen Sozietät im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsmittelfristen

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1878
  • MDR 1994, 720
  • VersR 1994, 1369
  • BB 1994, 1173
  • AnwBl 1994, 423
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VG Bremen, 10.01.2018 - 5 V 3111/17

    Fahrerlaubnisentzug - Fahrerlaubnisentziehung; Gutachten; Verwertbarkeit

    Eine Zurechnung bei Anwaltsgemeinschaften oder Sozietäten kommt nur dann in Betracht, wenn die gesamte Sozietät bevollmächtigt worden ist (vgl. BGH NJW 1995, 1841; 1994, 1878).
  • BGH, 10.07.1997 - IX ZB 57/97

    Überwachungspflichten der in einer Sozietät zusammengeschlossen Rechtsanwälte

    Dies gilt nicht nur für die überörtliche Sozietät (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 24. März 1994 - I ZB 1/94, NJW 1994, 1878 f), sondern allgemein.
  • OLG Köln, 24.04.2013 - 11 U 152/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Die Überwachung und Erledigung von Fristen ist grundsätzliche anwaltliche Tätigkeit (BGH NJW 1994, 1878; Grandel, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 233 Rn. 22).
  • BGH, 25.01.1996 - III ZR 98/95

    Voraussetzungen für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand -

    Da die Zustellung des Urteils an die Prozeßbevollmächtigten in L. erfolgte, galt es zunächst und vor allem, im Büro L. die entsprechenden organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß bei einer Übermittlung des Urteils an das "federführende" Büro in F. ein eindeutiger, der Gefahr von Mißverständnissen der vorliegenden Art vorbeugender Hinweis auf das Datum der Zustellung und damit den Beginn der Rechtsmittelfrist gegeben wird (vgl. zur Frage der Verantwortungsbereiche bei der Fristenkontrolle innerhalb einer überörtlichen Sozietät BGH, Beschluß vom 24. März 1994 - I ZB 1/94 - NJW 1994, 1878 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 35).
  • OLG Köln, 12.05.1997 - 14 UF 79/97

    Bestätigung des Rechtsmittelauftrages durch den Prozeßbevollmächtigten im

    Bei überörtlichen Sozietäten muß das Auftragsschreiben allerdings regelmäßig an das Büro des postulationsfähigen Anwalts geschickt werden, denn dieser ist für alle mit der Prozeßführung verbundenen Handlungen verantwortlich (BGH NJW 1994, 1878; Büttner, a.a.O.; § 5 Rn. 13; § 7 Rn. 14).
  • BGH, 13.01.1998 - VIII ZB 44/97

    Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe; Wahrung der Zwei-Wochen-Frist

    Den im Antrag des Beklagten enthaltenen Tatsachen kann nichts dafür entnommen werden, daß der für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verantwortliche (BGH, Beschl. v. 24. März 1994 - I ZB 1/94 = NJW 1994, 1878) Rechtsanwalt W. die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden versäumte.
  • BGH, 10.09.1997 - XII ZB 102/97

    Anforderungen an Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen; Frist für

    Ob eine solche Ausgangskontrolle in der Kanzlei des zur eigenständigen Überwachung der Fristen verpflichteten zweitinstanzlichen Bevollmächtigten (vgl. BGH, Beschluß vom 24. März 1994 - I ZB 1/94 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 35) bestand und warum sie im vorliegenden Fall versagte, hat der Kläger auch in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen.
  • OLG Dresden, 18.12.1995 - 13 U 1859/95

    Anwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    So hat der BGH (MDR 1994, 720 = LM Nr. 58 zu § 233 (Fd.) ZPO ) darauf hingewiesen, daß dann, wenn im Rahmen einer überörtlichen Sozietät ein Rechtsmittel eingelegt wird, die insoweitige Fristenkontrolle nicht dem die Rechtsmittelschriften an sich fertigenden Sozius, welcher nicht am Ort des Berufungsgerichtes ansässig ist, überlassen werden kann; vielmehr folgt aus Sinn und Zweck des in § 78 Abs. 1 ZPO normierten Erfordernisses der Prozeßvertretung durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt, daß für die Fristenkontrolle primär der beim Berufungsgericht zugelassene Anwalt nach außen verantwortlich ist.
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