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   BGH, 21.04.1994 - IX ZB 8/94   

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BGH, 21.04.1994 - IX ZB 8/94 (https://dejure.org/1994,1144)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1994 - IX ZB 8/94 (https://dejure.org/1994,1144)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1994 - IX ZB 8/94 (https://dejure.org/1994,1144)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2156
  • MDR 1995, 410
  • WM 1994, 1500
  • BB 1994, 682
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 31.05.1965 - VII ZR 159/64

    Zahlung eines Darlehensbetrages - Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung

    Auszug aus BGH, 21.04.1994 - IX ZB 8/94
    Zwar hat nach deutschem Recht eine erzwungene Leistung auf einen erst vorläufig vollstreckbaren Titel noch keine Erfüllungswirkung (BGH, Urt. v. 31. Mai 1965 - VII ZR 159/64, WM 1965, 1022; Palandt/Heinrichs, BGB 53. Aufl. § 362 Rdn. 12).
  • BGH, 08.02.2018 - IX ZB 10/18

    Antrag auf Aussetzung des Verfahrens der Vollstreckbarkeitserklärung;

    Da die Entscheidung, die vollstreckt werden soll, vom Gericht des Vollstreckungsstaates aber keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden darf (Art. 36 EuGVVO aF, Art. 52 EuGVVO, Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ), kann die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs nicht mit Umständen begründet werden, die schon Gegenstand der Verhandlung vor dem Gericht des Ausgangsstaates waren (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 1991 - C - 183/90, juris, Rn. 32 zu Art. 38 EuGVÜ; BGH, Beschluss vom 21. April 1994 - IX ZB 8/94, NJW 1994, 2156, 2157 zu Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 46 EuGVO Rn. 5; Saenger/Dörner, ZPO, 7. Aufl., Art. 51 EuGVVO Rn. 5; krit. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rn. 18 ff; Stein/Jonas/Oberhammer, ZPO, 22. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rn. 9).
  • BGH, 02.03.2006 - IX ZB 23/06

    Pflicht des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Das folgt für § 22 Abs. 2 und 3 AVAG bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, gilt aber auch für die Aussetzung des Verfahrens (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 46 EuGVVO Rn. 6; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 46 EuGVVO Rn. 2; Stadler IPrax 1995, 220, 222 zu Art. 38 EuGVÜ).
  • BGH, 20.10.2016 - IX ZB 11/16

    Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach Gemeinschaftsrecht: Statthaftigkeit der

    Nicht erfasst waren hingegen Entscheidungen des Rechtsbehelfsgerichts nach Art. 38 EuGVÜ über die Aussetzung des Verfahrens oder die Anordnung einer Sicherheitsleistung, waren sie auch formell gesehen Teil des gleichen Gerichtsentscheids (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 1991, C-183/90, van Dalfsen / van Loon, Slg. 1991, I-4743, 4765 Rn. 21 bis 24; vom 11. August 1995, C-432/93, Sisro, Slg. 1995, I-2269, 2288 Rn. 28 ff; zur isolierten Anfechtung der Weigerung, solche Maßnahmen anzuordnen: BGH, Beschluss vom 21. April 1994 - IX ZB 8/94, NJW 1994, 2156, 2157 unter II. 1. und 3.).
  • OLG Nürnberg, 22.12.2010 - 14 W 1442/10

    Anerkennungsfähigkeit einer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den

    Allerdings darf das Beschwerdegericht bei dieser Entscheidung nur auf Gründe zurückgreifen, die der Schuldner vor dem Gericht des Urteilsstaats noch nicht geltend machen konnte (EuGH, Urt. v. 4.10.1991 - Rs C-183/90, Van Dalfsen/Van Loon, Rn. 33 zitiert nach juris, zu Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ; BGH, Beschl. v. 21.04.1994 - IX ZB 8/94, NJW 1994, 2156, 2157, Rn. 14 nach juris, zu Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ; OLG Köln, Beschluss vom 15.9.2008 - 16 W 6/08, OLGReport 2009, 454, Rn. 17 nach juris; MünchKommZPO/Gottwald, Art. 46 EuGVVO Rn. 4; kritisch hierzu Geimer/Schütze, aaO. Art. 46 EuGVVO Rn. 20); diese Beschränkung auf "neue" Gründe rechtfertigt sich daraus, dass zum einen Vorbringen, welches das Gericht im Urteilsstaat schon berücksichtigt hat, schon allein wegen des Verbots der révision au fond (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO; s. hierzu Geimer/Schütze, aaO. Art. 45 EuGVVO Rn. 5; Art. 36 EuGVVO Rn. 1) unberücksichtigt zu bleiben hat, und dass zum anderen Gründe, die der Schuldner hätte vorbringen können, aber vorzubringen versäumt hat, ausgeschlossen sind, weil sonst eine zu starke Einschränkung des mit den entsprechenden Abkommen - hier dem EuGVVO - bezweckten freien Urteilsverkehrs droht (vgl. EuGH, Urt. v. 4.10.1991 - Rs C-183/90, Van Dalfsen/Van Loon, Rn. 30 zitiert nach juris; Kropholler, aaO., Art. 46 Rn. 5).

    Bei der Entscheidung sind außer den Erfolgsaussichten des im Ursprungsmitgliedsstaats eingelegten Rechtsbehelfs (ohne Beschränkung auf "alte" oder "neue" Gründe) alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, da Art. 46 Abs. 3 EuGVVO den Schuldner umfassend vor den Nachteilen einer Vollstreckung eines nur vorläufig vollstreckbaren Urteils schützen soll (BGH, Beschl. v. 21.4.1994 - IX ZB 8/94 -, NJW 1994, 2156, Rn. 14 nach juris, zu Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 30.3.2005 - 1 W 93/04, NJW-RR 2005, 1375, Rn. 9 nach juris).

    100 a) Ein derartiger Vortrag, dass im Falle der Zwangsvollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil droht, kann zwar im Rahmen des Art. 46 Abs. 3 EUGVVO erheblich sein (BGH, Beschl. v. 21.4.1994 - IX ZB 8/94 -, NJW 1994, 2156, Rn. 16 nach juris, zu Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ).

  • OLG Köln, 15.09.2004 - 16 W 27/04

    Hinreichende Bestimmtheit des Zinsanspruchs in einem französischen Titel

    Dies folgt aus Art. 45 Abs. 2 EuGVVO, wonach die ausländische Entscheidung keineswegs in der Sache selbst nachgeprüft werden darf (EuGH, Slg. I 1991, 4743 - Van Dalfsen/Van Loon; BGH NJW 1994, 2156 = IPrax 1995, 243, jeweils zu Art. 38 EuGVÜ; Stadler IPrax 1995, 220: Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Auflage, Art. 46 Rdn. 5).

    Es sind daher alle Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1994, 2156 = IPrax 1995, 243; Kropholler a, a, O. Art. 46 Rdn. 5; Geimer /Schütze a. a. O. Art. 46 EuGVVO Rdn. 10).

  • OLG Stuttgart, 26.02.2010 - 5 W 68/09

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils: Anforderungen an eine

    Dagegen schließt es das Verbot der révision au fond des Art. 45 Abs. 2 EuGVO aus, Gründe für die Prognose zu berücksichtigen, die bereits im Ausgangsverfahren des Erststaats unterbreitet wurden oder die im Erststaat zwar nicht vorgebracht worden sind, jedoch hätten vorgebracht werden können (EuGH v. 4.10.1991 - Rs. 183/90, Slg. 1991 I 4743 = EWS 1993, 119; BGH v. 21.4.1994, NJW 1994, 2156 = RIW 1994, 682 = IPRax 1995, 243).

    Zwar ist das mit der Beschwerde befasste Gericht bei der Entscheidung über die Sicherheitsleistung nicht in gleicher Weise eingeschränkt wie bei der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens; insbesondere ist hier nicht die Erfolgsaussicht des im Erststaat eingelegten Rechtsmittels der einzige Maßstab, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH v. 21.4.1994, NJW 1994, 2156 = RIW 1994, 682 = IPRax 1995, 243).

  • OLG Rostock, 30.07.2014 - 1 W 40/14

    Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels:

    Auch mit Gründen, die im Ursprungsstaat nicht vorgebracht wurden, aber hätten vorgebracht werden können, ist der Schuldner ausgeschlossen, weil der sonst durch die EuGVVO erstrebte freie Urteilsverkehr innerhalb der EU zu stark eingeschränkt würde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2006 - I-3 W 188/05 -, a.a.O., Tz. 32 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21.04.1994 - IX ZB 8/94 -, NJW 1994, 2156, Tz. 14, zitiert nach juris).

    Auch diese Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.1994 - IX ZB 8/94 -, a.a.O., Tz. 14).

  • OLG Köln, 15.09.2008 - 16 W 6/08

    Zulässigkeit von Einwendungen gegen einen ausländischen Vollstreckungstitel

    Wegen des Verbots der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache kann ein Aussetzungsantrag nur auf solche Gründe gestützt werden, die der Schuldner vor dem Gericht des Ursprungsstaates noch nicht geltend machen konnte (BGH NJW 1994, 2156; OLG Köln InVo 2005, 250).

    Hier ist die Erfolgsaussicht nicht der einzige Maßstab; vielmehr sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen (BGH NJW 1994, 2156 f.).

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2006 - 3 W 188/05

    Vollstreckbarerklärung des Urteils eines italienischen Gerichts; Verurteilung

    Hierbei sind aber wegen des Verbots der Überprüfung in der Sache selbst (Art. 36 EuGVVO) nur Gründe zu beachten, die der Schuldner vor dem Gericht des Erststaats noch nicht geltend machen konnte (BGH NJW 1994, 2156; Kropholler a.a.O. Art. 46 Rdz. 5; Thomas-Putzo ZPO 27. Auflage 2005 Art. 46 EuGVVO Rdz. 3); dagegen können Gründe, die im Ursprungsstaat bereits unterbreitet wurden, schon wegen des Verbots der révision au fond (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO) nicht mehr berücksichtigt werden, und auch mit Gründen, die im Ursprungsstaat nicht vorgebracht wurden, aber hätten vorgebracht werden können, ist der Schuldner ausgeschlossen, weil der sonst durch die EuGVVO erstrebte freie Urteilsverkehr innerhalb der EU zu stark eingeschränkt würde (vgl. EuGH 183/90 v. 04.10.1991; Kropholler a.a.O. Art. 46 Rdz. 5; BGH NJW 1994, 2156; Senat RIW 2004, 391).

    Da Art. 46 Abs. 3 EuGVVO den Schuldner umfassend vor den Nachteilen einer Vollstreckung eines nur vorläufig vollstreckbaren Urteils schützen will, ist hierbei die Erfolgsaussicht des im Erststaat eingelegten Rechtsbehelfs nicht der einzige Maßstab; vielmehr sind alle - insbesondere nach Erlass der Erstentscheidung entstandene (vgl. Grunsky IPRax 1995, 218; Stadler IPRax 1995, 220) - Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH a.a.O.; Thomas-Putzo a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2004 - 3 W 3/04
    Es sind die mutmaßlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Erststaat und des deutschen Klauselerteilungsverfahrens zu berücksichtigen (Senat NJW-RR 2001, 1575; Stadler IPrax 1995, 220; Hüßtege in Thomas-Putzo 24. Auflage Art. 46 EuGVVO Rdz. 3).

    Hierbei sind indes wegen des Verbots der Überprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache selbst (Art. 36 EuGVVO) nur Gründe zu beachten, die der Schuldner vor dem Gericht des Erststaats noch nicht geltend machen konnte (vgl. BGH NJW 1994, 2156; Hüßtege a.a.O.).

  • OLG Hamburg, 18.11.2008 - 6 W 50/08

    Vollstreckbarerklärung eines italienischen Urteils: Verstoß gegen den ordre

  • OLG Zweibrücken, 22.10.2001 - 3 W 72/01

    Zuständigkeit; Vollstreckung; Handelssache; Zivilsache; Spanien; Portugal;

  • BGH, 21.09.2006 - IX ZB 217/05

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • OLG Düsseldorf, 29.09.2006 - 3 W 156/06

    Zu den Vorraussetzungen der Anerkennung ausländischer Entscheidungen

  • OLG Saarbrücken, 03.03.2004 - 5 W 212/03

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils

  • BGH, 10.10.2013 - IX ZB 238/11

    Gehörsverstoß durch Übergehen eines Aussetzungsantrags; Zulässigkeitsgrund des

  • OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 20 W 485/04

    Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen:

  • OLG Frankfurt, 30.03.2005 - 1 W 93/04

    Vollstreckung eines belgischen Urteils über nachehelichen Unterhalt; Pourvoi en

  • OLG Stuttgart, 05.08.2021 - 17 UF 142/21

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckbarerklärung eines Schweizer Unterhaltstitels

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2014 - 3 W 208/13

    Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren gegen die Zulassung der

  • OLG Köln, 06.05.2009 - 16 W 8/09

    Anforderungen an die Anordnung der Sicherheitsleistung bei Vollstreckbarerklärung

  • OLG Stuttgart, 15.05.1997 - 5 W 4/97

    Zulässigkeit der Vollstreckung einer italienischen Entscheidung im Inland;

  • OLG Oldenburg, 18.11.2009 - 9 W 39/09

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckbarkeit eines italienischen Titels

  • OLG Koblenz, 23.03.2001 - 2 U 1404/00

    Vorläufige Vollstreckbarkeit einer finnischen Kostenentscheidung; Nachweis der

  • OLG Köln, 13.12.1995 - 13 W 58/95

    Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Vollstreckbarerklärung nach EuGVÜ

  • OLG Hamm, 19.08.2003 - 29 W 29/03
  • OLG München, 18.12.1996 - 24 W 66/96
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