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   BGH, 27.04.1994 - XII ZB 154/93   

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BGH, 27.04.1994 - XII ZB 154/93 (https://dejure.org/1994,2639)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1994 - XII ZB 154/93 (https://dejure.org/1994,2639)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1994 - XII ZB 154/93 (https://dejure.org/1994,2639)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung in Ferien - Feriensache - Förmliche Zustellung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 329 Abs. 2; GVG § 200 Abs. 4
    Verfügung der Erklärung zur Feriensache bedarf der Zustellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 200 Abs. 4; ZPO § 329 Abs. 2 Satz 2
    Zustellung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in die Gerichtsferien hinein bei gleichzeitiger Bezeichnung als Feriensache

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2364
  • MDR 1994, 940
  • VersR 1994, 1492
  • VersR 1994, 1493
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.11.1958 - IV ZB 296/58

    Feriensache

    Auszug aus BGH, 27.04.1994 - XII ZB 154/93
    Eine Verfügung des Vorsitzenden, durch die eine Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Zeitpunkt in den Gerichtsferien verlängert und zugleich die Sache als Feriensache bezeichnet wird, bedarf zu ihrer Wirksamkeit auch dann der förmlichen Zustellung an den Berufungskläger, wenn sie bereits vor Beginn der Gerichtsferien erfolgt (Fortführung von BGHZ 28, 398 [BGH 26.11.1958 - IV ZB 296/58] = VersR 59, 54).

    Sie ist unanfechtbar und hat für die ganze Instanz Bestand, solange sie nicht durch das Kollegium durch Beschluß aufgehoben wird (BGHZ 28, 398, 400 [BGH 26.11.1958 - IV ZB 296/58]; Baumbach/Lauterbach/Albers, aaO. Rdn. 17; Zöller/Gummer, aaO. Rdn. 23).

  • BGH, 22.04.1958 - VIII ZB 2/58

    Fristverlängerung. Gerichtsferien

    Auszug aus BGH, 27.04.1994 - XII ZB 154/93
    Die Gerichtsferien bewirken dann, daß der in die Ferien fallende Teil der Frist nach ihrem Ende zu laufen beginnt (BGHZ 27, 143, 145; BGH, Beschluß vom 1. März 1982, aaO.; MünchKomm/Feiber, ZPO, § 223 Rdn. 5).
  • BGH, 23.01.1985 - VIII ZB 18/84

    Schriftform für Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 27.04.1994 - XII ZB 154/93
    Die bloße Verlängerung einer bereits laufenden Frist bedarf keiner Zustellung (BGHZ 93, 300, 305 [BGH 23.01.1985 - VIII ZB 18/84]; Senatsbeschluß vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89 - FamRZ 1990, 613; Baumbach/Lauterbach/Albers, aaO. Rdn. 14; Zöller/Gummer, aaO. Rdn. 23).
  • BGH, 14.02.1990 - XII ZB 126/89

    Wirksamkeit einer Fristverlängerung

    Auszug aus BGH, 27.04.1994 - XII ZB 154/93
    Die bloße Verlängerung einer bereits laufenden Frist bedarf keiner Zustellung (BGHZ 93, 300, 305 [BGH 23.01.1985 - VIII ZB 18/84]; Senatsbeschluß vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89 - FamRZ 1990, 613; Baumbach/Lauterbach/Albers, aaO. Rdn. 14; Zöller/Gummer, aaO. Rdn. 23).
  • RG, 07.02.1935 - VIB 5/35

    Genügt zur Zustellung der Verfügung des Vorsitzenden, durch die eine Sache als

    Auszug aus BGH, 27.04.1994 - XII ZB 154/93
    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bedarf sie jedoch zu ihrer Wirksamkeit der Zustellung an die Rechtsmittelklägerin (RGZ 146, 381, 384; BGHZ 28, aaO.).
  • BGH, 12.02.2004 - V ZB 57/03

    Wirksamkeit einer Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren

    Die Erledigungserklärung des Klägers bedeutet vielmehr eine Änderung der Klage, aufgrund deren das Gericht durch Urteil darüber zu entscheiden hat, ob der klageweise geltend gemachte Anspruch bestanden hat und wegen des als Erledigung bezeichneten Ereignisses nicht mehr durchgesetzt werden kann (BGH, Beschl. v. 26. Juni 1994, I ZB 4/94, NJW 1994, 2364, 2365; Urt. v. 7. Juni 2001, I ZR 157/98, NJW 2002, 442; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 91a Rdn. 170; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdn. 29; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 91a Rdn. 36 f., Zöller/Vollkommer, ZPO. 24. Aufl., § 91a Rdn. 34).
  • OLG Karlsruhe, 13.12.2013 - 1 U 51/13

    Schadensersatzklage nach Kfz-Unfall: Aktivlegitimation des Geschädigten nach

    Denn der Erfolg einer - wie hier - einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers erforderte nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die Feststellung einer nach Rechtshängigkeit erfolgten Erledigung einer ursprünglich zulässigen und begründeten Klage (vgl. BGH NJW 1994, 2364; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91a, Rn. 34 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 01.12.2010 - 1 U 475/10

    Umfang des Schadensersatzes wegen Verletzung der Pflicht zur Abgabe der

    Da der Beklagte selbst mangels Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand nicht für erledigt erklären kann (BGH NJW 1994, 2364 ), kommt seiner Erklärung im Schriftsatz vom 22.10.2009, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 02.10.2008 habe sich durch weitere Zahlung in Höhe von 2.000,00 EUR erledigt, bei isolierter Betrachtung keine Bedeutung zu.
  • OLG Jena, 15.05.2012 - 4 U 661/11

    Fälligkeit und Verjährung treten auch ohne Rechnung ein!

    Da sich die Beklagten den beiden Teil-Erledigungserklärungen der Klägerin nicht angeschlossen haben, sondern im Gegenteil das Klageabweisungsbegehren ausdrücklich weiterverfolgt, also der Erledigung widersprochen haben, haben die einseitigen Teilerledigungserklärungen der Klägerin zu einer nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen Beschränkung und damit Änderung der Leistungsklage in der Weise geführt, dass ein auf Feststellung des in der Hauptsache teilweise erledigten Rechtsstreits gerichteter Antrag an Stelle des Leistungsbegehrens getreten ist (immer noch h. M., sog. Klageänderungstheorie BGH NJW 94, 2364; 02, 442; OLG München NJW-RR 95, 1086; OLG Karlsruhe NJW-RR 94, 761; Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., Rn. 34 zu § 91a mit zahlreichen weiteren Nachw.).
  • OLG Hamm, 12.05.2005 - 24 U 7/05
    Der BGH hat deshalb seine ursprüngliche Auffassung seit 15 Jahren, allerdings zunächst nur beiläufig, aufgegeben (BGH, NJW 1990, 3147; NJW 1992, 2235, 2236; NJW 1993, 391; NJW 1994, 2364 = MDR 1995, 92), was vielfach übersehen oder übergangen wird.

    "Das Begehren, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, führt zu einer Veränderung des Streitgegenstands; nicht mehr der ursprüngliche Leistungsantrag des Klägers, sondern der Feststellungsantrag ist nunmehr Gegenstand der vom Gericht zu treffenden Entscheidung" (BGH, NJW 1994, 2364 = MDR 1995, 92).

  • OLG Karlsruhe, 27.03.2014 - 12 U 11/14

    Anspruch des Mieters auf Herausgabe von nach Mietende in den Mieträumen

    Der Erfolg einer - wie hier - einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers erfordert nach gefestigter höchstrichterliche Rechtsprechung die Feststellung einer nach Rechtshängigkeit erfolgten Erledigung einer ursprünglich zulässigen und begründeten Klage (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.12.2013 - 1 U 51/13, juris, Tz. 17; BGH, NJW 1994, 2364 ; Zöller - Vollkommer, a.a.O., § 91a ZPO , Rn. 34 m.w.N.).
  • OLG Jena, 03.07.2012 - 4 U 283/11

    Wegerechtlicher Status einer vor dem 13.5.1993 bereits genutzten Straße in

    Da sich der Beklagte der Teil-Erledigungserklärung der Kläger in Bezug auf den ursprünglichen Klageantrag zu 1. (Beseitigung des auf dem Weg aufgeschütteten Erd-, bzw. Baumaterials) nicht angeschlossen hat, sondern im Gegenteil das Klageabweisungsbegehren ausdrücklich weiterverfolgt, also der Erledigung widersprochen hat (S. 8 des Verhandlungs- und Ortsterminprotokolls v. 26.01.2011, Bd. I Bl. 154), hat die einseitige Teilerledigungserklärung der Kläger zu einer nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen Beschränkung und damit Änderung der Leistungsklage in der Weise geführt, dass ein auf Feststellung des in der Hauptsache teilweise erledigten Rechtsstreits gerichteter Antrag an Stelle des Leistungsbegehrens getreten ist (immer noch h. M., sog. Klageänderungstheorie BGH NJW 94, 2364; 02, 442; OLG München NJW-RR 95, 1086; OLG Karlsruhe NJW-RR 94, 761; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., Rn. 34 zu § 91a mit zahlreichen weiteren Nachw.).
  • OLG Köln, 06.11.2012 - 9 U 66/12

    Anfechtung einer Filmausfallversicherung wegen unrichtiger Angaben einer

    Die in der einseitig gebliebenen Teilerledigungserklärung liegende Klageänderung auf einen Feststellungsantrag (§ 256 ZPO), dass der weitergehende ursprüngliche Zahlungsantrag zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (dazu allg. BGH NJW 2002, 442; 1994, 2364; Zöller/ Vollkommer , ZPO, 29. Aufl. 2012, § 91 Rn. 34), ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
  • BGH, 04.12.1996 - XII ZB 167/96

    Auswirkung der Erklärung eines Rechtsstreits zur Feriensache auf die Fristwahrung

    Erforderlich ist lediglich die Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die hier ordnungsgemäß vorgenommen worden ist (st. Rspr. RGZ 146, 381, 384; BGHZ 28, 398, 400 [BGH 26.11.1958 - IV ZB 296/58]; Senatsbeschluß vom 27. April 1994 - XII ZB 154/93 - BGHR GVG § 200 Abs. 4 Bezeichnung 1 = NJW 1994, 2364).

    Dies gilt auch für den Fall, daß der Vorsitzende - wie hier - vor den Gerichtsferien die Frist unter Bestimmung eines in die Ferien fallenden Endzeitpunktes festsetzt (Senatsbeschluß vom 27. April 1994 a.a.O.).

  • KG, 06.10.2022 - 27 U 1087/20

    Prognoserisiko ist Auftragnehmerrisiko!

    Der Erfolg einer - wie hier - einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Klägerin erfordert nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die Feststellung einer nach Rechtshängigkeit erfolgten Erledigung einer ursprünglich zulässigen und begründeten Klage (vgl. BGH NJW 1994, 2364; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2013 - 1 U 51/13; Althammer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2022, § 91a Rn. 43 m.w.N.).
  • LG Bamberg, 23.05.2011 - 1 O 379/10

    Klauselerteilung nach Abtretung einer Grundschuld: Auslegung einer

  • OLG Köln, 06.03.1996 - 19 W 7/96

    Ankündigung des Wechsels vom schriftlichen Vorverfahren zum frühen ersten Termin

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