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Rechtsprechung
   BGH, 15.06.1994 - IV ZB 6/94   

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BGH, 15.06.1994 - IV ZB 6/94 (https://dejure.org/1994,968)
BGH, Entscheidung vom 15.06.1994 - IV ZB 6/94 (https://dejure.org/1994,968)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1994 - IV ZB 6/94 (https://dejure.org/1994,968)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    ZPO §§ 233, 182
    Sorgfaltspflichten des Zustellungsempfängers bei Niederlegung eines Schriftstücks

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2898
  • ZIP 1994, 1312
  • MDR 1994, 1035
  • VersR 1995, 73
  • BB 1994, 1815
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.05.1976 - IV ZB 49/75

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung

    Auszug aus BGH, 15.06.1994 - IV ZB 6/94
    Immerhin wäre über die von den Vorinstanzen schriftlich niedergelegten Gründe hinaus zu berücksichtigen, daß der Beamte mehr als vier Monate nach einem solchen alltäglichen Vorgang eben diesen ohne jedes weitere Detail und ohne die Möglichkeit weiteren Vorhalts (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 5.5.1976 - IV ZB 49/75 - VersR 1976, 928, 929 oben rechts; vgl. auch BGH, Beschluß vom 19.10.1983 - VIII ZB 30/83 - VersR 1984, 81 unter 2. b)).

    Demgemäß kann auch auf sich beruhen, ob das Oberlandesgericht bei seiner Qualifizierung "offenes Beweisergebnis" die geringeren Anforderungen des § 294 ZPO (vgl. Senatsbeschluß VersR 1976, 928, 929 unten links; MünchKomm/Prütting, ZPO § 294 Anm. 23) bedacht hat.

  • BGH, 19.10.1983 - VIII ZB 30/83

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - Versäumen der Einspruchsfrist wegen

    Auszug aus BGH, 15.06.1994 - IV ZB 6/94
    Es genügt, daß die Mitteilung über die Niederlegung in den Empfangsbereich des Zustellungsadressaten gelangt ist (BGH, Beschluß vom 19.10.1983 - VIII ZB 30/83 - VersR 1984, 81 unter 2. a)).

    Immerhin wäre über die von den Vorinstanzen schriftlich niedergelegten Gründe hinaus zu berücksichtigen, daß der Beamte mehr als vier Monate nach einem solchen alltäglichen Vorgang eben diesen ohne jedes weitere Detail und ohne die Möglichkeit weiteren Vorhalts (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 5.5.1976 - IV ZB 49/75 - VersR 1976, 928, 929 oben rechts; vgl. auch BGH, Beschluß vom 19.10.1983 - VIII ZB 30/83 - VersR 1984, 81 unter 2. b)).

  • BGH, 31.01.1979 - IV ZB 44/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 15.06.1994 - IV ZB 6/94
    Wegen der Wiedereinsetzungskosten wird auf § 238 Abs. 4 ZPO verwiesen (Senatsbeschluß vom 31.1.1979 - IV ZB 44/78 - VersR 1979, 443).
  • BayObLG, 27.08.1980 - BReg. 2 Z 71/80
    Auszug aus BGH, 15.06.1994 - IV ZB 6/94
    Dennoch und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis ist die Zustellung gemäß § 182 ZPO in dem Augenblick wirksam vollzogen, in dem das Schriftstück niedergelegt und die schriftliche Mitteilung über diese Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise vom Zustellungsbeamten abgegeben worden ist, selbst dann, wenn der Adressat einen nicht auf Zustellungen erweiterten Nachsendungsauftrag gestellt hat (BayObLG MDR 1981, 60; AK-Göring, ZPO § 182 Rdn. 3).
  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    (3) Es genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß sie zutrifft (BGH, Beschluß vom 5. Mai 1976 - IV ZB 49/75, VersR 1976, 928; vom 15. Juni 1994 - IV ZB 6/94, NJW 1994, 2898).
  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 60/06

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes; Besetzung des

    Danach genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGHZ 156, 139, 141 f; BGH, Beschl. v. 5. Mai 1976 - IV ZB 49/75, VersR 1976, 928; v. 15. Juni 1994 - IV ZB 6/94, NJW 1994, 2898).
  • BGH, 28.07.1999 - VIII ZB 3/99

    Ersatzzustellung an den Hausgenossen i.S. des § 181 ZPO

    Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zum Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1994 - IV ZB 6/94, VersR 1995, 73.

    a) Zwar indiziert allein die Unkennntnis des Empfängers von der Zustellung noch nicht dessen mangelnde Sorgfalt bei der Postannahme (BGH, Beschluß vom 15. Juni 1994 aaO).

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Rechtsprechung
   BGH, 28.09.1993 - III ZB 30/93   

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https://dejure.org/1993,3715
BGH, 28.09.1993 - III ZB 30/93 (https://dejure.org/1993,3715)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1993 - III ZB 30/93 (https://dejure.org/1993,3715)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1993 - III ZB 30/93 (https://dejure.org/1993,3715)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2898 (Ls.)
  • NJW-RR 1994, 1021
  • WM 1994, 443
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.12.1986 - III ZB 38/86

    Anwaltszwang im Beschwerdeverfahren über Baulandsachen

    Auszug aus BGH, 28.09.1993 - III ZB 30/93
    Aber auch wenn die Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt wird, muß die Beschwerdeschrift von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (die Ausnahmen der §§ 222 Abs. 4, 229 Abs. 3 BauGB können hier außer Betracht bleiben; vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1986 - III ZB 38/86 = VersR 1987, 680 f.).

    Die Beschwerde ist nämlich ein Antrag zur Hauptsache, auf den § 78 ZPO Anwendung findet (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1986 aaO).

  • BGH, 16.03.1964 - III ZR 98/63

    Kein Anwaltszwang bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Baulandsachen

    Auszug aus BGH, 28.09.1993 - III ZB 30/93
    Auf diese Weise kann es - wie hier - dazu kommen, daß auf einen zulässigen - weil noch nicht dem Anwaltszwang unterliegenden (Senatsurteil BGHZ 41, 183) - Antrag, der bei der Verwaltungsbehörde gestellt worden war, eine gerichtliche Sachentscheidung ergeht, obwohl der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller im gerichtlichen Verfahren keine Anträge zur Hauptsache hatte stellen können.
  • OLG Naumburg, 09.03.2005 - 1 W 4/05

    Zur Ausnahme vom Anwaltszwang bei Verfahren vor dem Landgericht und dem

    Der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 ZPO ist für das Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht durch § 222 Abs. 3 S. 2 BauGB insofern eingeschränkt, als nur diejenigen Beteiligten eines Rechtsanwalts bedürfen, die Anträge in der Hauptsache stellen (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1021-1022; VersR 1987, 680).
  • BGH, 27.09.1994 - III ZB 33/94

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Verwerfung der Berufung als unzulässig in

    Ihre Zulässigkeit setzt aber voraus, daß sie binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Anwalt eingelegt wird ( §§ 221 Abs. 1, 222 Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 577 Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO; zum Anwaltszwang in Baulandsachen vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1993 - III ZB 30/93 - NJW-RR 1994, 1021).
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