Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 20.06.1994

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   BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94   

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https://dejure.org/1994,329
BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94 (https://dejure.org/1994,329)
BVerfG, Entscheidung vom 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94 (https://dejure.org/1994,329)
BVerfG, Entscheidung vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 (https://dejure.org/1994,329)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG gegen die ihm drohende Abschiebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Türkischer Staatsangehöriger - Abschiebung - Staatliche Pflicht - Familienschutz - Familiäre Bindungen - Angemessene Berücksichtigung - Einwanderungspolitische Belange - Lebensgemeinschaft - Deutsches Kind - Ausländer - Mutterbeziehungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 3155
  • NJW 1995, 1737
  • NVwZ 1995, 159 (Ls.)
  • FamRZ 1995, 26
  • DVBl 1994, 1406
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 01.10.1992 - 2 BvR 1365/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94
    Das Vorliegen einer "außergewöhnlichen Härte" i.S.d. § 22 AuslG könnte nach Lage der Dinge im Streitfall allenfalls zu bejahen sein, wenn der Beschwerdeführer mit Kind und Mutter im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 - zusammenleben würde und damit die Voraussetzung für die - faktische - Wahrung seiner elterlichen Verantwortung gegeben wäre.

    Auch ein nichtehelicher Vater kann sich grundsätzlich auf den Schutz des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG berufen, sofern der Vater mit Kind und Mutter zusammenlebt und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung gegeben sind (BVerfGE 56, 363 [384]; 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschluß vom 1. Oktober 1992, InfAuslR 1993, 10 ).

    Kann die - in der angegriffenen Entscheidung zwar bezweifelte, aber letztlich als gegeben unterstellte - Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland statt finden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1992, aaO.).

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94
    Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 7, 99 [109]).
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94
    1. Die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 80, 81 [91]; 76, 1 [79 f.]).
  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94
    Auch ein nichtehelicher Vater kann sich grundsätzlich auf den Schutz des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG berufen, sofern der Vater mit Kind und Mutter zusammenlebt und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung gegeben sind (BVerfGE 56, 363 [384]; 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschluß vom 1. Oktober 1992, InfAuslR 1993, 10 ).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94
    1. Die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 80, 81 [91]; 76, 1 [79 f.]).
  • BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Duldung

    Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung der zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, juris, Rn. 11).

    Die Fachgerichte können von ihr lediglich absehen, wenn es im konkreten Fall mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG vereinbar ist, dem Ausländer und seinem Kind die Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa weil die Familiengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer Weise gelebt werden kann (vgl. BVerfGK 13, 562 sowie Beschluss der1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. August 2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris, Rn. 6 f.) oder weil die dauerhafte Trennung der Familie ausnahmsweise zumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, juris, Rn. 11 f.).

  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfGE 76, 1 [49 ff.]; 80, 81 [93 ff.] sowie Kammerbeschlüsse vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, S. 10 f., und vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 f.).

    Es müßte daher aufgezeigt werden, durch welches verfassungsrechtlich beachtliche überwiegende Interesse eine Entfernung des Beschwerdeführers zu 1. aus dem Bundesgebiet dennoch gerechtfertigt sein kann (vgl. Kammerbeschluß vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 f.).

  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, S. 10 und vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 ; vgl. auch BVerfGE 80, 81 zur Erwachsenenadoption).

    Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.06.1994 - 1 BvL 12/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1623
BVerfG, 20.06.1994 - 1 BvL 12/94 (https://dejure.org/1994,1623)
BVerfG, Entscheidung vom 20.06.1994 - 1 BvL 12/94 (https://dejure.org/1994,1623)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juni 1994 - 1 BvL 12/94 (https://dejure.org/1994,1623)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unzulässige Vorlage - Freiheit der Wissenschaft - Versuche an Wirbeltieren - Zwecke medizinischer Forschung - Grundlagenforschung - Ethisch vertretbar

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - in der Lehre - Affen

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 3155 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 894
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77

    Schneller Brüter

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1994 - 1 BvL 12/94
    Der Richter hat für die Beweisaufnahme von der Gültigkeit der Bestimmung auszugehen und darf die verfassungsrechtliche Frage erst dann vorlegen, wenn es unerläßlich für seine Entscheidung des Rechtsstreits auf die Gültigkeit der Bestimmung ankommt (vgl. BVerfGE 47, 146 >155 f.<).

    Eine Ausnahme hat das Bundesverfassungsgericht zum einen dann für möglich gehalten, wenn die Vorlagefrage von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung für das Gemeinwohl und ihre Entscheidung deshalb dringlich ist (vgl. BVerfGE 47, 146 >1S7<).

    Damit eine Vorlage von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung für das gemeine Wohl sei, bedarf es darüber hinausgehender, weitreichender und besonderer Gründe (vgl. BVerfGE 47, 146 >159 ff.<).

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1994 - 1 BvL 12/94
    Dies ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn - wie hier - eine Beweisaufnahme zu dem Ergebnis führen kann, daß über die Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung nicht mehr entschieden zu werden braucht (vgl. BVerfGE 79, 256 >265< m.w.N.).

    Eine weitere Ausnahme hat das Bundesverfassungsgericht in Fällen anerkannt, in denen es auf die unterbliebene Beweisaufnahme erst ankam, wenn die zur Prüfung gestellte Vorschrift verfassungswidrig war und eine Beweisaufnahme einen Eingriff in Grundrechte Dritter darstellen konnte (vgl. BVerfGE 79, 256 >265 f.<).

  • BVerfG, 12.01.1993 - 1 BvL 7/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1994 - 1 BvL 12/94
    Falls erforderlich muß das vorlegende Gericht auf die Gründe eingehen, die im Gesetzgebungsverfahren für den Erlaß der Regelung maßgeblich waren (vgl. BVerfGE 78, 201 >204<; 88, 70 >74<).

    In dem Vorlagebeschluß muß ferner die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm näher begründet werden (vgl. BVerfGE 88, 70 >74<).

  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 1/90

    Verfassungsmäßigkeit des Sorgerechtsentzugs nach § 1696 Abs. 2 BGB

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1994 - 1 BvL 12/94
    Darüber hinaus kann es näherer Ausführungen zu der Frage bedürfen, ob das nach Auffassung des vorlegenden Gerichts verfassungswidrige Ergebnis durch Heranziehung anderer Vorschriften vermieden werden kann (vgl. BVerfGE 88, 187 >194 f.<).
  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1994 - 1 BvL 12/94
    Solche könnten frühestens dann beurteilt werden, wenn fachgerichtlich die Auslegung des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a TierSchG geklärt ist (vgl. BVerfGE 86, 382 >386 f.< zu S 90 Abs. 2 BVerfGG ).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 16/87

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1994 - 1 BvL 12/94
    Falls erforderlich muß das vorlegende Gericht auf die Gründe eingehen, die im Gesetzgebungsverfahren für den Erlaß der Regelung maßgeblich waren (vgl. BVerfGE 78, 201 >204<; 88, 70 >74<).
  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83

    Verfassungmäßigkeit von § 3 HöfeVfO

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1994 - 1 BvL 12/94
    Eine solche kommt vielmehr nur in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung und damit von der Unhaltbarkeit des Gesetzes überzeugt ist (BVerfGE 76, 100 >105<).
  • OVG Bremen, 11.12.2012 - 1 A 180/10

    Tierversuche an der Universität Bremen - Affen; ethische Vertretbarkeit;

    Dem sollte durch eine Herabstufung des Kontrollmaßstabes auf eine Plausibilitätskontrolle Rechnung getragen werden (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 20.06.1994 - 1 BvL 12/94 - NVwZ 1994, 894 ).

    Es stellt sicher, dass dem antragstellenden Wissenschaftler nicht ausserwissenschaftliche Beurteilungsmaßstäbe aufgedrängt werden, was im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verfassungsrechtlich bedenklich wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1994, a.a.O.).

  • VG Bremen, 28.05.2010 - 5 K 1274/09

    Tierversuchsgenehmigung

    Dementsprechend steht das TierSchG "unter dem - dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden - Leitgedanken, Tieren "nicht ohne vernünftigen Grund", "vermeidbare", das "unerlässliche Maß" übersteigende Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen" (vgl. BVerfGE 48, 376, 389; 36, 47, 57; 104, 337, 351; BVerfG (Kammer), NVwZ 1994, 894, 895).

    Während die eine Seite unter Verweis auf die Kammerentscheidung des BVerfG (NVwZ 1994, 894) das Vorliegen der Unerlässlichkeit und der ethischen Vertretbarkeit des Tierversuchs lediglich einer "qualifizierten Plausibilitätskontrolle" - im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung der auf einer wissenschaftlichen Basis erfolgten Begründung des Antragstellers - unterziehen will, geht die andere Seite - mit Verweis auf die Einführung des Tierschutzes in Art. 20a GG - von einer umfassenden materiellen Prüfungsbefugnis der Behörde aus, da nur so effektiver Tierschutz erreichbar sein soll (vgl. zum Diskussionsstand mit Nachweisen, Lindner, NordÖR 2009, 329f, 331; Cirsovius, NuR 2009, 543f).

  • StGH Hessen, 13.03.2013 - P.St. 2344

    1. In einem konkreten Normenkontrollverfahren kann der Staatsgerichtshof das

    - Vgl. StGH, Beschluss vom 04.04.2006 - P.St. 2027 -, NJOZ 2007, 1521 [1526]; BVerfG (K), Beschluss vom 20.06.1994 - 1 BvL 12/94 -, NVwZ 1994, 894; Beschluss vom 17.06.2002 - 1 BvL 9/01 -, NJW 2003, 279; Beschluss vom 18.08.2011 - 1 BvL 10/11 -, FamRZ 2011, 1642 [1643]; Beschluss vom 06.09.2012 - 1 BvL 13/12 -, NVwZ 2013, 61 [62] -.

    - Vgl. StGH, Beschluss vom 30.12.1981 - P.St. 914 -, ESVGH 32, 15 [19 f.]; BVerfGE 47, 146 [157 ff.]; 50, 108 [114]; BVerfG (K), Beschluss vom 20.06.1994 - 1 BvL 12/94 -, NVwZ 1994, 894 [896]; Detterbeck, Öffentliches Recht, 9. Aufl. 2013, Rdnr. 649; Hillgruber, in: ders./Goos, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2011, Rdnr. 604; eine solche Ausnahme ablehnend Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 41 Rdnr. 21 -.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.1996 - 9 S 2502/93

    Teilnahme an Tierpräparationen zur Erteilung eines Leistungsnachweises im

    Dabei kommt dem Lehrenden ein wissenschaftlich-pädagogischer Beurteilungsspielraum zu (Senatsbeschluß vom 15.11.1983, NJW 1984, 1832; Bay. VGH, Beschluß vom 18.10.1988, a.a.O., mit älteren Rechtsprechungsnachweisen; Hailbronner, Kommentar zum HRG, Stand August 1990, § 3 RdNr. 59; a.M. Hess. VGH, Beschluß vom 12.5.1987, Natur und Recht 1988, 348 und Urteil vom 12.12.1991, NJW 1992, 2373; nicht entschieden vom BVerfG, Kammerbeschluß vom 20.6.1994, NVwZ 1994, 894).
  • VGH Hessen, 16.06.2004 - 11 UZ 3040/03

    Genehmigung von Tierversuchen

    Die Zulassung der Berufung kann weiterhin auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1994 - 1 BvL 12/94 -, NVwZ 1994, 894, erfolgen.
  • StGH Hessen, 04.04.2006 - P.St. 2027

    Begründung; Begründungspflicht, Darlegung; Darlegungspflicht; konkrete

    Hierbei muss es auch die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung und Prüfung der für verfassungswidrig gehaltenen Norm von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.06.1994 - 1 BvL 12/94 -, NVwZ 1994, S. 894 ff., und vom 17.06.2002 - 1 BvL 9/01 -, NJW 2003, S. 279 f.; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 41 Rdnr. 12).
  • VGH Hessen, 29.01.2003 - 11 TG 3210/02

    Tierversuch - Auswirkungen eines Antidepressivums

    Insbesondere ist es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend darlegt, unzulässig, über eine bloße Plausibilitätskontrolle hinaus die wissenschaftlichen Einschätzungen des antragstellenden Wissenschaftlers durch eigene Erwägungen zu ersetzen (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1994 - 1 BvL 12/99 -, NVwZ 1994, 894, 895).
  • VG Berlin, 27.06.1996 - 14 A 134.94

    Betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis für ein wissenschaftlich begleitetes Projekt

    Behörden und Gerichten steht bei der Prüfung von Projekten lediglich eine §qualifizierte Plausibilitätskontrolle§ zu (vgl. zur Prüfungsbefugnis von Tierschutzbehörden bei der Erteilung von Genehmigungen für Tierversuche BVerfG in NVwZ 1994, 894 und den vorangegangenen Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. April 1994 - VG 1 A 232.92 -).
  • VG Potsdam, 16.03.1995 - 1 K 827/94

    Hinderung an der Mitgliedschaft in einem Kreistag als Angestellter in einer

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  • VG Berlin, 07.12.1994 - 1 A 232.92

    Tierschutz: Freiheit von Forschung und Lehre, Verfassungskonforme Auslegung von §

    Durch Beschluß vom 20. Juni 1994 - 1 BvL 12/94 - hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß die Vorlage unzulässig sei.
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