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   BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92   

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https://dejure.org/1993,1417
BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92 (https://dejure.org/1993,1417)
BVerfG, Entscheidung vom 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92 (https://dejure.org/1993,1417)
BVerfG, Entscheidung vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 (https://dejure.org/1993,1417)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang und Auswirkungen der Unschuldsvermutung bei der Aufhebung einer Entscheidung über die Reststrafenaussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Reststrafe - Aussetzung - Frühere Entscheidung - Strafverfahren - Unschuldsvermutung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 377
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.08.1987 - 2 BvR 235/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf der Strafaussetzung zur

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92
    Die Unschuldsvermutung schützt demgemäß nicht davor, daß ein strafbares Verhalten - auch ohne daß es deswegen schon zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen wäre in einem anderen gerichtlichen Verfahren festgestellt wird und hieraus für dieses Verfahren bestimmte Folgerungen gezogen werden (BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1988, 1715 [1716] m.w.N.).

    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob es im Falle eines Widerrufs gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB , worauf der Beschwerdeführer abstellt, von Verfassungs wegen geboten ist, die rechtskräftige Verurteilung wegen einer neuen Straftat abzuwarten (vgl. dazu OLG Celle, StV 1990, 504; OLG Schleswig, StV 1991, 173; OLG München, StV 1991, 174 ), oder ob es ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung hinreicht, daß das Gericht aufgrund eigenständiger Beurteilung erneutes strafbares Verhalten feststellt und hierauf für die Widerrufsentscheidung bestimmte Folgerungen zieht (vgl. BVerfG, NStZ 1991, 30 ; NJW 1988, 1715 [1716]).

    Diese verfassungsrechtliche Wertung ergibt sich aus dem Wesen der zur Strafaussetzung führenden Prognoseentscheidung (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1988, 1715 [1716]).

    Die anzustellende Prognose kann danach, entsprechend ihrer relativen Unbestimmtheit, bei der im umgekehrten Falle das Erprobungswagnis auch keine Gewißheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (vgl. Dreher/Tröndle, 45. Aufl., § 57 StGB Rdn. 6; Schönke/Schröder/Stree, 24. Aufl., § 57 StGB Rdn. 16; jeweils m.w.N.), bereits ungünstig erscheinen, wenn die "hohe Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlich begangenen weiteren Tat des Verurteilten" besteht (vgl. BVerfG, NJW 1988, 1715 [1716]; LG Hamburg, MDR 1992, 978 ).

    Diese Ansicht, die die Verweigerung der Reststrafenaussetzung denselben eingeschränkten Voraussetzungen unterstellt, wie sie nach überwiegender Auffassung für den Widerruf der Strafaussetzung gelten, stellt den Verurteilten nur günstiger, ohne daß sie von Verfassungs wegen geboten ist (vgl. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats] NJW 1988, 1715 [1716]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92
    Ob die Gerichte insofern das Fachrecht "richtig" angewendet haben, indem sie eine Entscheidung nach § 454a Abs. 2 Satz 1 StPO getroffen und diese auf die Begehung einer neuen Straftat (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ) gestützt haben, obwohl für diesen Fall auch eine Entscheidung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB hätte ergehen können, entzieht sich der verfassungsgerichtlichen Prüfung (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).

    Von welcher Tragweite dabei dieser Verdacht zu sein hat, um die Prognoseentscheidung günstig oder ungünstig erscheinen zu lassen (vgl. dazu LG Hamburg, MDR 1992, 978 ), ist der Auslegung durch die dazu berufenen Fachgerichte vorbehalten und vom Bundesverfassungsgericht nur in eingeschränktem Umfange zu überprüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).

  • LG Hamburg, 20.02.1992 - 613 StVK 707/91
    Auszug aus BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92
    Die anzustellende Prognose kann danach, entsprechend ihrer relativen Unbestimmtheit, bei der im umgekehrten Falle das Erprobungswagnis auch keine Gewißheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (vgl. Dreher/Tröndle, 45. Aufl., § 57 StGB Rdn. 6; Schönke/Schröder/Stree, 24. Aufl., § 57 StGB Rdn. 16; jeweils m.w.N.), bereits ungünstig erscheinen, wenn die "hohe Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlich begangenen weiteren Tat des Verurteilten" besteht (vgl. BVerfG, NJW 1988, 1715 [1716]; LG Hamburg, MDR 1992, 978 ).

    Von welcher Tragweite dabei dieser Verdacht zu sein hat, um die Prognoseentscheidung günstig oder ungünstig erscheinen zu lassen (vgl. dazu LG Hamburg, MDR 1992, 978 ), ist der Auslegung durch die dazu berufenen Fachgerichte vorbehalten und vom Bundesverfassungsgericht nur in eingeschränktem Umfange zu überprüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).

  • BVerfG, 06.12.1989 - 2 BvR 1741/89

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei Geständnis einer Straftat in einem

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92
    Dies ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (BVerfGE 74, 358 [372] m.w.N.; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], NStZ 1991, 30 ).

    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob es im Falle eines Widerrufs gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB , worauf der Beschwerdeführer abstellt, von Verfassungs wegen geboten ist, die rechtskräftige Verurteilung wegen einer neuen Straftat abzuwarten (vgl. dazu OLG Celle, StV 1990, 504; OLG Schleswig, StV 1991, 173; OLG München, StV 1991, 174 ), oder ob es ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung hinreicht, daß das Gericht aufgrund eigenständiger Beurteilung erneutes strafbares Verhalten feststellt und hierauf für die Widerrufsentscheidung bestimmte Folgerungen zieht (vgl. BVerfG, NStZ 1991, 30 ; NJW 1988, 1715 [1716]).

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92
    Ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, welches noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehen muß (vgl. BVerfGE 9, 89 [92]; st. Rspr.), ist durch die gewährte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Verfahren auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO ) entfallen.
  • OLG Celle, 01.08.1990 - 1 Ws 203/90
    Auszug aus BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob es im Falle eines Widerrufs gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB , worauf der Beschwerdeführer abstellt, von Verfassungs wegen geboten ist, die rechtskräftige Verurteilung wegen einer neuen Straftat abzuwarten (vgl. dazu OLG Celle, StV 1990, 504; OLG Schleswig, StV 1991, 173; OLG München, StV 1991, 174 ), oder ob es ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung hinreicht, daß das Gericht aufgrund eigenständiger Beurteilung erneutes strafbares Verhalten feststellt und hierauf für die Widerrufsentscheidung bestimmte Folgerungen zieht (vgl. BVerfG, NStZ 1991, 30 ; NJW 1988, 1715 [1716]).
  • OLG München, 19.12.1990 - 1 Ws 1137/90
    Auszug aus BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob es im Falle eines Widerrufs gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB , worauf der Beschwerdeführer abstellt, von Verfassungs wegen geboten ist, die rechtskräftige Verurteilung wegen einer neuen Straftat abzuwarten (vgl. dazu OLG Celle, StV 1990, 504; OLG Schleswig, StV 1991, 173; OLG München, StV 1991, 174 ), oder ob es ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung hinreicht, daß das Gericht aufgrund eigenständiger Beurteilung erneutes strafbares Verhalten feststellt und hierauf für die Widerrufsentscheidung bestimmte Folgerungen zieht (vgl. BVerfG, NStZ 1991, 30 ; NJW 1988, 1715 [1716]).
  • OLG Schleswig, 22.01.1991 - 1 Ws 2/91

    Unschuldsvermutung ; Widerruf der Strafaussetzung; Rechtskräftige Verurteilung

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob es im Falle eines Widerrufs gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB , worauf der Beschwerdeführer abstellt, von Verfassungs wegen geboten ist, die rechtskräftige Verurteilung wegen einer neuen Straftat abzuwarten (vgl. dazu OLG Celle, StV 1990, 504; OLG Schleswig, StV 1991, 173; OLG München, StV 1991, 174 ), oder ob es ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung hinreicht, daß das Gericht aufgrund eigenständiger Beurteilung erneutes strafbares Verhalten feststellt und hierauf für die Widerrufsentscheidung bestimmte Folgerungen zieht (vgl. BVerfG, NStZ 1991, 30 ; NJW 1988, 1715 [1716]).
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92
    Dies ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (BVerfGE 74, 358 [372] m.w.N.; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], NStZ 1991, 30 ).
  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377 f. ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1261/00 -, NJW 2001, S. 2247).
  • BVerfG, 06.12.1995 - 2 BvR 1732/95

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ohne ausreichende

    Die Frage, inwieweit sich aus der Unschuldsvermutung weitergehende Anforderungen an die Feststellung einer während der Bewährungszeit begangenen weiteren Straftat ergeben könnten (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts NJW 1988, 1715 , NStZ 1991, 30 und NJW 1994, 377 ), ist vorliegend nicht entscheidungserheblich.
  • BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04

    Unschuldsvermutung; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Erforderlichkeit

    Dies ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 74, 358 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1989 - 2 BvR 1741/89 -, NStZ 1991, S. 30 , und vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377).
  • BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10

    Lebenslange Freiheitsstrafe (Reststrafaussetzung zur Bewährung; Legalprognose;

    Nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1261/00 -, NJW 2001, S. 2247; BVerfGK 15, 390 ).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1261/00

    Unzulässige Wiederaufhebung eines rechtskräftigen

    Dem Gericht soll allerdings die Möglichkeit verbleiben, seine rechtskräftige Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufzuheben, ohne dass die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen müssen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377).
  • OLG Karlsruhe, 17.03.2021 - L 1 Ws 198/20

    Anordnung der Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur

    Denn nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (BVerfG NJW 1994, 377 ff.; dass NJW 2001, 2247 ff.; OLG Celle NStZ 2016, 99 f.).
  • BVerfG, 16.06.2005 - 2 BvR 841/05

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prognoseentscheidung bei vorzeitiger

    Die verfassungsrechtlich garantierte Unschuldsvermutung wird hierdurch jedenfalls dann nicht berührt, wenn und soweit Anknüpfungspunkt ein bestimmtes Verhalten im beschriebenen Sinne ist, nicht aber dessen strafrechtlicher Gehalt (vgl. auch Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. August 1987 - 2 BvR 235/87 -, NJW 1988, S. 1715, und vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377).
  • OLG Bamberg, 16.03.2016 - 1 Ws 107/16

    Prüfungsmaßstab für Reststrafenaussetzung trotz neuer Straftat

    Sie erfordert nicht, wie schon der anders geartete Wortlaut des § 56f I 1 Nr. 1 StGB nahelegt, dass sichere Feststellungen über das Vorliegen einer neuerlich begangenen Straftat im Sinne einer Schuldspruchreife getroffen werden (vgl. BVerfG [2. Kammer des 2. Senats], Beschl. v. 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92 = NJW 1994, 377; OLG Bamberg a. a. O.).
  • KG, 07.11.2018 - 5 Ws 167/18

    Versagung der Reststrafenaussetzung wegen neuer und nicht rechtskräftig

    Dies stellt keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dar (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 27. März 2014 - 54963/08 -, juris Ziff. 54; BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, juris Rdnr. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 7. November 2017 - III-1 Ws 423/17 -, juris Rdnr. 10; OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2016 - 1 Ws 107/16 - Rdn. 6; jeweils m.w.N.).

    Abhängig vom Einzelfall können deshalb ein gegen den Verurteilten bestehender dringender Tatverdacht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 1993, a.a.O., Rdnr. 12; OLG Frankfurt a. M., a.a.O.; Senat, Beschluss vom 6. Juli 2006, a.a.O., juris Rdnr. 11; Frieder Dünkel in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Aufl., § 37 Rdnr. 37 [mit kritischen Anmerkungen]; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. § 57 Rdn. 16a [Übersicht]; jeweils m.w.N..) oder der für eine Anklageerhebung erforderliche hinreichende Tatverdacht (OLG Bamberg, a.a.O.; LG, Hamburg, MDR 1992, 978, 979; KG, Beschluss vom 31. Juli 2014, a.a.O.) für Zweifel an der Verantwortbarkeit der Strafaussetzung ausreichen.

  • OLG Celle, 15.04.2015 - 2 Ws 34/15

    Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ohne sofortige Freilassung zur Erprobung

    Denn nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1261/00 -, NJW 2001, S. 2247; BVerfGK 15, 390 ).
  • OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 1 Ws 11/23

    Berücksichtigung neuer Ermittlungsverfahren im Verfahren der

  • OLG Frankfurt, 20.05.2005 - 3 Ws 343/05

    Strafrestaussetzung: Beachtung der Unschuldsvermutung bei der

  • OLG Hamm, 13.12.2004 - 2 Ws 314/04

    bedingte Entlassung; Strafhaft; Unschuldsvermutung; neue Straftat; Feststellung;

  • OLG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Ws 85/11

    Reststrafenaussetzung; Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen einer positiven

  • OLG Hamm, 11.02.2010 - 1 Ws (L) 479/09

    Versagung der Reststrafenaussetzung wegen unterbliebener Erprobung des Gefangenen

  • OLG Hamm, 29.07.2010 - 1 Ws 195/10

    Vollzugslockerungen vor Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe;

  • KG, 12.04.2006 - 5 Ws 183/06

    Strafrestaussetzung bei zeitiger Freiheitsstrafe: Sperrfrist für die Stellung

  • OLG Hamm, 19.11.2007 - 2 Ws 341/07

    Bewährungsentscheidung; Bewährungswiderruf; Voraussetzungen; neue Entscsheidung;

  • OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2 Ws 26/11

    Bewährungswiderruf: Überzeugungsbildung von einer Widerrufsanlasstat; Widerruf

  • KG, 12.04.2006 - 5 Ws 184/06

    Festsetzung einer Sperrfrist für die Antragstellung über eine

  • OLG Nürnberg, 13.11.2012 - 2 Ws 558/12

    Strafrestaussetzung: Anordnung eines vorläufigen Aufschubs der Haftentlassung bei

  • OLG Köln, 22.11.2010 - 2 Ws 748/10

    Voraussetzungen für die Aufhebung einer Aussetzungsentscheidung gem. § 454a Abs.

  • OLG Jena, 13.02.2006 - 1 Ws 44/06

    Strafvollstreckung: Voraussetzungen für die Aufhebung eines

  • LG Marburg, 03.07.2012 - 7 StVK 56/12
  • KG, 09.12.2020 - 5 Ws 188/20

    Berücksichtigung neuer, nicht rechtskräftig festgestellter Straftaten für die

  • VerfG Brandenburg, 21.03.1996 - VfGBbg 2/96

    Strafvollstreckungsrecht; Beschwerdefrist; Fristversäumung; Wiedereinsetzung;

  • LG Kleve, 12.02.2014 - 181 StVK 31/12

    Widerruf der Aussetzung zur Bewährung, Aufhebung der Bewährungsbewilligung,

  • KG, 17.02.2009 - 1 Ss 547/08

    Strafaussetzung zur Bewährung: Übertragbarkeit der für die Reststrafenaussetzung

  • OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2 Ws 27/11

    Bewährungswiderruf: Überzeugungsbildung von einer Widerrufsanlasstat; Widerruf

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