Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.10.1993

Rechtsprechung
   BGH, 22.10.1993 - V ZR 112/92   

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https://dejure.org/1993,227
BGH, 22.10.1993 - V ZR 112/92 (https://dejure.org/1993,227)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1993 - V ZR 112/92 (https://dejure.org/1993,227)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1993 - V ZR 112/92 (https://dejure.org/1993,227)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 130 Nr. 6
    Anforderungen an eine Unterschrift

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 55
  • MDR 1994, 91
  • VersR 1994, 368
  • BB 1994, 539
  • DB 1993, 2584
 
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Wird zitiert von ... (109)

  • BGH, 15.11.2006 - IV ZR 122/05

    Anforderungen an die Namensunterschrift

    Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55; vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 - NJW 1997, 3380 unter II 1 und 2 a; Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b; MünchKomm-BGB/Einsele, 5. Aufl. § 126 Rdn. 17 m.w.N.).
  • BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07

    Wartezeitkündigung - Schriftform - Kündigungsfrist

    Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich; der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BGH 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55).
  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 858/11

    Kündigung durch vollmachtlosen Vertreter - Beginn der Klagefrist

    Der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11, BAGE 125, 325; BGH 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55) .
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Rechtsprechung
   BGH, 14.10.1993 - LwZB 2/93   

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https://dejure.org/1993,1855
BGH, 14.10.1993 - LwZB 2/93 (https://dejure.org/1993,1855)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1993 - LwZB 2/93 (https://dejure.org/1993,1855)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1993 - LwZB 2/93 (https://dejure.org/1993,1855)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verlängerung der Berufugsbegründungsfrist - Entscheidung - Einhaltender beantragten Frist - Widereinsetzung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 233
    Rechtsfolgen der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Antragsgemäße Entscheidung nach Einreichung der Begründungsschrift

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 55
  • MDR 1994, 1244
  • VersR 1994, 622
  • BB 1993, 2480
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 121/03

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung der zweiten Verlängerung

    Da er dies nicht getan hat, trifft ihn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Verschulden an der Versäumung der Begründungsfrist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Oktober 1993 - LwZR 2/93, NJW 1994, 55, 56; v. 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350).
  • BGH, 16.04.2009 - VII ZB 66/08

    Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Berufungskläger Wiedereinsetzung nur gewährt werden kann, wenn sein Prozessbevollmächtigter die in einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begehrte Frist eingehalten hat (Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 - LwZB 2/93, NJW 1994, 55 und vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742).
  • BGH, 02.12.2020 - XII ZB 324/20

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf ersten Antrag eines Rechtsanwalts

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Berufungskläger Wiedereinsetzung nur gewährt werden kann, wenn sein Prozessbevollmächtigter die in einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begehrte Frist eingehalten hat (BGH Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 - LwZB 2/93 - NJW 1994, 55, 56 und vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - NJW 2004, 1742).
  • BGH, 16.04.2009 - VII ZB 67/08

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Berufungskläger Wiedereinsetzung nur gewährt werden kann, wenn sein Prozessbevollmächtigter die in einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begehrte Frist eingehalten hat (Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 - LwZB 2/93, NJW 1994, 55 und vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742).
  • BGH, 24.11.1993 - BLw 64/93

    Rechtsfolgen des Übertritts von einer LPG in eine andere

    Der Rechtsmittelführer kann daher im Wiedereinsetzungsverfahren in der Regel nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. November 1989, III ZB 49/89, BGHR ZPO § 233 - Fristverlängerung 4 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 14. Oktober 1993, LwZB 2/93, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Da der Verfahrensbevollmächtigte aus seiner Sicht auch alles Erforderliche getan hat, um den Fristverlängerungsantrag zur Post zu bringen, und die an eine Fristen- und Ausgangskontrolle (vgl. BGH, Beschlüsse v. 10. April 1991, XII ZB 28/91, BGHR ZPO § 233 - Fristverlängerung 7; v. 13. November 1991, XII ZB 130/91, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 20) zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, die Rechtsbeschwerdebegründung auch innerhalb des von dem Verfahrensbevollmächtigten beantragten Verlängerungszeitraums eingereicht wurde (Senatsbeschl. v. 14. Oktober 1993, LwZB 2/93, zur Veröffentlichung vorgesehen), trifft den Antragsteller an der Fristversäumnis kein zurechenbares Verschulden.

  • BGH, 02.07.1996 - IX ZB 53/96

    Verwerfung einer unzulässigen Berufung

    Jedenfalls in der zuletzt genannten Unterlassung liegt ein schuldhaftes Versäumnis (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Oktober 1993 - LwZB 2/93, NJW 1994, 55, 56).
  • BGH, 15.03.2000 - VIII ZR 217/99

    Wiedereinsetzung bei Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax

    Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes darauf vertrauen dürfen, daß seinem erstmaligen, mit ausreichenden Gründen versehenen Antrag auf Fristverlängerung um einen Monat in dem begehrten Umfang stattgegeben werde (vgl. z.B. BVerfG NJW 1998, 3703; BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1996, VII ZB 25/96, NJW 1997, 400; vgl. aber auch BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - LwZB 2/93, NJW 1994, 55, wonach das Vertrauen darauf, daß eine erstmalige Fristverlängerung auch in dem beantragten Umfang gewährt wird, nicht geschützt ist).
  • BGH, 21.12.1995 - VII ZB 17/95

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Einhaltung einer beantragten Fristverlängerung zur

    Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden kann, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers zur Einreichung der Begründung jedenfalls den von ihm selbst beantragten Verlängerungszeitraum eingehalten oder einen neuen Verlängerungsantrag gestellt hat (Beschluß vom 14. Oktober 1993 - LwZB 2/93 = NJW 1994, 55 = BGHR ZPO, § 233 Fristverlängerung 9).
  • LG Köln, 26.08.2020 - 9 S 12/20
    Da der Vorsitzende die Frist auch auf einen kürzeren Zeitraum als beantragt verlängern kann und es auch bei nachträglicher Fristverlängerung weder eine zeitliche Grenze noch ein irgendwie geartetes Vertrauen der Parteien hierauf gibt, musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für seine Berufungsbegründung die Tatsache der noch nicht erfolgten Verlängerung stets berücksichtigen und im Rahmen seiner Pflicht zur Wahl des sichersten Weges den Zeitraum einhalten (BGH, Urt. v. 14.10.1993 - LwZB 2/93, NJW 1994, 55).
  • BGH, 18.02.1997 - X ZB 1/97

    Fristverlängerung zur Begründung einer Berufung durch den Prozessbevollmächtigten

    Der Prozeßbevollmächtigte darf sich aber dann auf eine Fristverlängerung einstellen, wenn mit ihr mit großer Wahrscheinlichkeit gerechnet werden konnte; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um das erste Verlängerungsgesuch handelt und in § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehene Verlängerungsgründe vorgebracht werden (st. Rspr.; u.a. BGH, Beschl. v. 14.2.1991 a.a.O.; Beschl. v. 14.10.1993 - LwZB 2/93, NJW 1994, 55, 56;Beschl. v. 23.6.1994 - VII ZB 5/94, NJW 1994, 2957, 2958; BAG, Beschl. v. 4.2.1994 - 8 AZR 16/93, NJW 1995, 150 [BAG 04.02.1994 - 8 AZB 16/93] ; BAG, Beschl. v. 27.9.1994 - 2 AZB 18/94, NJW 1995, 1446 [BAG 27.09.1994 - 2 AZB 18/94] ).
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