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Rechtsprechung
   BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 843/93   

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https://dejure.org/1993,1279
BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 843/93 (https://dejure.org/1993,1279)
BVerfG, Entscheidung vom 31.08.1993 - 2 BvR 843/93 (https://dejure.org/1993,1279)
BVerfG, Entscheidung vom 31. August 1993 - 2 BvR 843/93 (https://dejure.org/1993,1279)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Kein automatischer Schluss vom Halter auf den Fahrer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; StPO § 261
    Verfassungsrechtliche Anforderungen and die Feststellung einer Haltereigenschaft im Straßenverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Fahrzeughalter

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Schnellgericht

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Wer schweigt, ist der Täter

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kfz-Halter - Fahrt - Führung - Beweiszeichen - Private Nutzung - Familienangehöriger - Angestellter - Freund - Bekannter - Beweiswürdigung - Rechtsstaatsprinzip

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 847
  • NZV 1994, 197
  • StV 1994, 3
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 843/93
    Ein solcher liegt unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 [96]; 74, 102 [127]).
  • BGH, 29.08.1974 - 4 StR 171/74

    Haltereigenschaft des Betroffenen - Begehen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

    Auszug aus BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 843/93
    Auch bei privat genutzten Fahrzeugen ist die Möglichkeit, daß sie von Familienangehörigen, Angestellten, Freunden oder Bekannten des Halters geführt wurden, im allgemeinen zu naheliegend, als daß das Gericht sie ohne weiteres außer Acht lassen könnte, ohne seine aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) herzuleitende Aufgabe zu verletzen, alle Beweise erschöpfend zu würdigen (vgl. BGHSt 25, 365 [367]; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl. 1993, Einl. Rdn. 96a m.w.N.).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 843/93
    Ein solcher liegt unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 [96]; 74, 102 [127]).
  • BVerfG, 11.08.2009 - 2 BvR 941/08

    Video-Verkehrsüberwachung nur mit Rechtsgrundlage

    Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auch auf dem festgestellten Verfassungsverstoß, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte im Fall ordnungsgemäßer Prüfung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wären (vgl. BVerfGE 7, 95 ; 55, 95 ; 89, 381 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 843/93 -, NJW 1994, S. 847).
  • AG Hamburg-Altona, 11.12.2007 - 316 C 127/07

    Weitergabe von Daten zu IP-Adresse rechtswidrig

    Den Schluss von der Haltereigenschaft für ein Kraftfahrzeug auf die Eigenschaft als Fahrer zu einem bestimmten Zeitpunkt hat das Bundesverfassungsgericht zutreffend als "willkürlich" bezeichnet (vgl. BVerfG, B.v. 31.8.1993, NJW 1994, S. 847).
  • LG Frankfurt/Main, 10.07.1996 - 4 O 37/96

    Willkürlichkeit des Erlasses eines Bußgeldbescheides wegen eines begangenen

    Bei einer Kennzeichenanzeige kann, wenn der Fahrzeughalter schweigt - hiervon ist im vorliegenden Falle auszugehen -, grundsätzlich nicht von der Haltereigenschaft darauf geschlossen werden, daß der Halter das Kraftfahrzeug zur Tatzeit gefahren hat, es sei denn, es deuten zusätzliche Indizien auf die Fahrzeugführung durch den Fahrzeughalter hin (Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 55 Rdnrn. 11ff.; BVerfG, NJW 1994, 847).

    Der Erlaß eines Bußgeldbescheides allein aufgrund der Haltereigenschaft aber ist rechtswidrig, weil das Willkürverbot des Art. 3 GG, wonach sachgerechte Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des beschuldigten Halters zu treffen sind (BVerfG, NJW 1994, 847), mißachtet und das Schweigerecht des beschuldigten Halters, im Gegensatz zu der Kostentragungspflicht gem. § 25a StVG (BVerfG, VRS 77, 241 (245)), verletzt wird.

  • BVerfG, 11.09.2002 - 2 BvR 1369/02

    Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts bei vorläufiger Entziehung der

    Insoweit ist der Fall mit dem im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1993 - 2 BvR 843/93 - (StV 1994, S. 3 f.) entschiedenen Fall nicht vergleichbar.
  • BayObLG, 19.05.1994 - 3 ObOWi 37/94
    Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ), da sie grundsätzliche Fragen der rechtlichen Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung zur Täterschaft im Abfallrecht aufwirft und den Gesichtspunkt des Willkürverbots gemäß Art. 3 Abs. 1 GG berührt (vgl. BVerfG VRS 86, 81/82).

    Das Urteil enthält damit keinerlei Ansätze sachgerechter Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des Betroffenen (BVerfG VRS 86, 81/82).

  • OLG Düsseldorf, 09.09.2002 - 2b Ss 162/02

    Beweiswürdigung - Haltereigenschaft reicht zur Feststellung der Täterschaft

    Die Haltereigenschaft des Angeklagten, der die Einlassung zur Sache verweigert, kann für sich allein, auch wenn es sich um ein privat genutztes Fahrzeug handelt, nicht als ausreichendes Beweisanzeichen dafür gewertet werden, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe (BVerfG NJW 1994, 847 = VRS 86, 81, BGHSt 25, 365; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. [2001], Einl. Rdnr. 96a m. w. N.).
  • AG Hamburg, 12.01.2011 - 7c C 53/10

    Internet-Anschlusskosten: Rückerstattungsanspruch für Mehrwertdienstentgelte bei

    Diese Annahme ist ebenso sachfremd und verfehlt wie diejenige, ein Fahrzeughalter habe das entsprechende Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt geführt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss v. 31.08.1993, NJW 1994, 847).
  • BVerfG, 25.04.1995 - 2 BvR 1847/94

    Erstattung der notwendigen Auslagen in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren wegen

    Es drängt sich damit der Schluß auf, daß das Landgericht gegen das Willkürverbot verstoßen hat (vgl. auch den Beschluß der Zweiten Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 843/93 -, NJW 1994, 847 ).
  • OLG Köln, 13.01.1995 - Ss 532/94

    Geldbuße und Verhängung eines Fahrverbots wegen fahrlässiger Überschreitung der

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  • BVerfG, 04.03.1997 - 2 BvR 122/97

    Verwertbarkeit von gegenüber einem Kaufhausdetektiv gemachten Äußerungen im

    Die Beweiswürdigung überschreitet auch nicht die Grenzen des Willkürverbots (vgl. BVerfG >Kammer<, Beschluß vom 31. August 1993 - 2 BvR 843/93 -, NJW 1994, 847 ).
  • OLG Köln, 13.01.1995 - Ss 566/94
  • OLG Zweibrücken, 09.11.2000 - 1 Ss 192/00

    Schluß von Haltereigenschaft auf Führen des Fahrzeugs zur Tatzeit

  • OLG Düsseldorf, 15.05.1997 - 5 Ss OWi 121/97
  • OLG Koblenz, 23.05.1996 - 1 Ss 4/96
  • AG Hamburg-Altona, 16.12.2004 - 316 C 369/04

    Zahlung von Telefondienstleistungen; Haftung für die Entgegennahme von

  • OLG Köln, 30.01.1996 - Ss 532/94
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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 773/93   

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https://dejure.org/1993,2184
BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 773/93 (https://dejure.org/1993,2184)
BVerfG, Entscheidung vom 08.07.1993 - 2 BvR 773/93 (https://dejure.org/1993,2184)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juli 1993 - 2 BvR 773/93 (https://dejure.org/1993,2184)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Differenzierung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Berufsausbildungskosten und Berufsfortbildungskosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterschiedliche steuerliche Behandlung - Berufsausbildungskosten - Berufsfortbildungskosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 847
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 773/93
    Die Gerichte sind dabei aber nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 5, 22 [24]; 13, 132 [149]; 79, 51 [61]).
  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 773/93
    Die Gerichte sind dabei aber nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 5, 22 [24]; 13, 132 [149]; 79, 51 [61]).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 773/93
    Die Gerichte sind dabei aber nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 5, 22 [24]; 13, 132 [149]; 79, 51 [61]).
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Die Wertung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen für eine Erstausbildung im Anschluss an die allgemeine Schulbildung für die Lebensführung, die wirtschaftliche und die gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen jedenfalls nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung sind, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 773/93 -, Rn. 2; Beschluss des Dreierausschusses des Ersten Senats vom 10. Dezember 1973 - 1 BvR 348/73 - ebenso Schild, Sonderausgaben als Kategorie des Einkommensteuerrechts, 2017, S. 96 f.; Förster, DStR 2012, S. 486 ; G. Kirchhof, DStR 2013, S. 1867 ; Thiemann, JZ 2015, S. 866 ; Thürmer, in: Blümich, EStG, § 9 Rn. 685 ; a.A. Bergkemper, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 9 EStG Rn. 608 ; Fuhrmann, in: Korn, EStG, § 9 Rn. 616 ; Pfab, Die Behandlung von Bildungsaufwendungen im deutschen Einkommensteuerrecht, 2008, S. 283 f.; Söhn, in: Festschrift für Hermann Otto Solms, 2005, S. 97 ; Drenseck, DStR 2004, S. 1766 ).
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Das BVerfG habe zwar noch im Beschluss vom 8. Juli 1993  2 BvR 773/93 (Die Information --INF-- 1993, 549, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 847) die in der Rechtsprechung vorgenommene Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten für mit der Verfassung vereinbar erklärt.

    (6) Die Verfassungsmäßigkeit der mit der Vorlage zur Prüfung gestellten Norm ist nach Auffassung des vorlegenden Senats auch nicht durch den Kammerbeschluss des BVerfG in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 geklärt (so BTDrucks 17/7524, 10; BTDrucks 15/3339, 10; ebenso z.B. Förster, DStR 2012, 486, 490).

    Seitdem hat das BVerfG seine Rechtsmaßstäbe zur verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung von den Steuerpflichtigen unausweichlich entstehenden Aufwendungen deutlich fortentwickelt, so dass die im Beschluss in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 getroffene Beurteilung der fachgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten nicht die gegenwärtige verfassungsrechtliche Beurteilung wiedergibt (ähnlich Fehr, DStR 2007, 882, 884).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 61/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Das BVerfG habe zwar noch im Beschluss vom 8. Juli 1993  2 BvR 773/93 (Die Information --INF-- 1993, 549, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 847) die in der Rechtsprechung vorgenommene Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten für mit der Verfassung vereinbar erklärt.

    (6) Die Verfassungsmäßigkeit der mit der Vorlage zur Prüfung gestellten Norm ist nach Auffassung des vorlegenden Senats auch nicht durch den Kammerbeschluss des BVerfG in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 geklärt (so BTDrucks 17/7524, 10; BTDrucks 15/3339, 10; ebenso z.B. Förster, DStR 2012, 486, 490).

    Seitdem hat das BVerfG seine Rechtsmaßstäbe zur verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung von den Steuerpflichtigen unausweichlich entstehenden Aufwendungen deutlich fortentwickelt, so dass die im Beschluss in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 getroffene Beurteilung der fachgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten nicht die gegenwärtige verfassungsrechtliche Beurteilung wiedergibt (ähnlich Fehr, DStR 2007, 882, 884).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 8/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Das BVerfG habe zwar noch im Beschluss vom 8. Juli 1993  2 BvR 773/93 (Die Information --INF-- 1993, 549, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 847) die in der Rechtsprechung vorgenommene Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten für mit der Verfassung vereinbar erklärt.

    (6) Die Verfassungsmäßigkeit der mit der Vorlage zur Prüfung gestellten Norm ist nach Auffassung des vorlegenden Senats auch nicht durch den Kammerbeschluss des BVerfG in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 geklärt (so BTDrucks 17/7524, 10; BTDrucks 15/3339, 10; ebenso z.B. Förster, DStR 2012, 486, 490).

    Seitdem hat das BVerfG seine Rechtsmaßstäbe zur verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung von den Steuerpflichtigen unausweichlich entstehenden Aufwendungen deutlich fortentwickelt, so dass die im Beschluss in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 getroffene Beurteilung der fachgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten nicht die gegenwärtige verfassungsrechtliche Beurteilung wiedergibt (ähnlich Fehr, DStR 2007, 882, 884).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Das BVerfG habe zwar noch im Beschluss vom 8. Juli 1993  2 BvR 773/93 (Die Information --INF-- 1993, 549, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 847) die in der Rechtsprechung vorgenommene Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten für mit der Verfassung vereinbar erklärt.

    (6) Die Verfassungsmäßigkeit der mit der Vorlage zur Prüfung gestellten Norm ist nach Auffassung des vorlegenden Senats auch nicht durch den Kammerbeschluss des BVerfG in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 geklärt (so BTDrucks 17/7524, 10; BTDrucks 15/3339, 10; ebenso z.B. Förster, DStR 2012, 486, 490).

    Seitdem hat das BVerfG seine Rechtsmaßstäbe zur verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung von den Steuerpflichtigen unausweichlich entstehenden Aufwendungen deutlich fortentwickelt, so dass die im Beschluss in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 getroffene Beurteilung der fachgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten nicht die gegenwärtige verfassungsrechtliche Beurteilung wiedergibt (ähnlich Fehr, DStR 2007, 882, 884).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 72/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Das BVerfG habe zwar noch im Beschluss vom 8. Juli 1993  2 BvR 773/93 (Die Information --INF-- 1993, 549, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 847) die in der Rechtsprechung vorgenommene Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten für mit der Verfassung vereinbar erklärt.

    (6) Die Verfassungsmäßigkeit der mit der Vorlage zur Prüfung gestellten Norm ist nach Auffassung des vorlegenden Senats auch nicht durch den Kammerbeschluss des BVerfG in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 geklärt (so BTDrucks 17/7524, 10; BTDrucks 15/3339, 10; ebenso z.B. Förster, DStR 2012, 486, 490).

    Seitdem hat das BVerfG seine Rechtsmaßstäbe zur verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung von den Steuerpflichtigen unausweichlich entstehenden Aufwendungen deutlich fortentwickelt, so dass die im Beschluss in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 getroffene Beurteilung der fachgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten nicht die gegenwärtige verfassungsrechtliche Beurteilung wiedergibt (ähnlich Fehr, DStR 2007, 882, 884).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 38/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Das BVerfG habe zwar noch im Beschluss vom 8. Juli 1993  2 BvR 773/93 (Die Information --INF-- 1993, 549, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 847) die in der Rechtsprechung vorgenommene Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten für mit der Verfassung vereinbar erklärt.

    (6) Die Verfassungsmäßigkeit der mit der Vorlage zur Prüfung gestellten Norm ist nach Auffassung des vorlegenden Senats auch nicht durch den Kammerbeschluss des BVerfG in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 geklärt (so BTDrucks 17/7524, 10; BTDrucks 15/3339, 10; ebenso z.B. Förster, DStR 2012, 486, 490).

    Seitdem hat das BVerfG seine Rechtsmaßstäbe zur verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung von den Steuerpflichtigen unausweichlich entstehenden Aufwendungen deutlich fortentwickelt, so dass die im Beschluss in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 getroffene Beurteilung der fachgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten nicht die gegenwärtige verfassungsrechtliche Beurteilung wiedergibt (ähnlich Fehr, DStR 2007, 882, 884).

  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    e) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar noch mit Beschluss vom 8. Juli 1993 2 BvR 773/93 (Die Information --Inf-- 1993, 549) die in der Rechtsprechung vorgenommene Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten für mit der Verfassung vereinbar erklärt.
  • BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    e) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar noch mit Beschluss vom 8. Juli 1993 2 BvR 773/93 (Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 1993, 549) die in der Rechtsprechung vorgenommene Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten für mit der Verfassung vereinbar erklärt.
  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2012 - 10 K 4245/11

    Keine Abzugsfähigkeit der Kosten der erstmaligen Berufsausbildung -

    Das BVerfG hat in mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zum Abzug von Erstausbildungskosten und die Auslegung der FG bestätigt (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. Dezember 1973 1 BvR 348/73, HFR 1974, 170; vom 8. Juli 1993, 2 BvR 773/93, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1994, 847; BVerfG-Urteil vom 22. Mai 1984 1 BvR 523/84, NJW 1994, 847).
  • FG Hamburg, 25.11.2009 - 5 K 193/08

    Einkommensteuerrecht: Berufsausbildungskosten: Werbungskosten oder Sonderausgaben

  • FG Münster, 24.02.2011 - 11 K 4489/09

    Kosten des Erststudiums sind keine Werbungskosten!

  • FG Baden-Württemberg, 19.01.2010 - 11 K 4253/08

    Abzugsfähigkeit der Kosten der im Rahmen einer erstmaligen Berufsausbildung

  • FG Niedersachsen, 15.05.2007 - 13 K 570/06

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium als

  • BSG, 26.06.1996 - 10 RKg 16/94

    Berufsausbildung iS. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.12.2006 - 1 K 2670/05

    Aufwendungen für ein erstmaliges Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung ab

  • FG Düsseldorf, 27.08.2001 - 17 K 4198/98

    Fortbildungskosten; Erststudium; Sozialarbeit; Studium; Altenpflege;

  • FG Berlin, 16.05.2002 - 9 K 9208/99

    Kosten eines Promotionsstudiums als vorweggenommene Werbungskosten

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - 1 K 1287/11

    Feststellung des vortragsfähigen Verlustes auf den 31.12.2006 und dessen

  • FG Sachsen, 03.12.1996 - 2 K 59/95

    Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens als außergewöhnliche Belastung; Höhe der

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.10.1996 - 1 K 2937/93

    Lohnsteuer; Promotionskosten keine Werbungskosten

  • FG Baden-Württemberg, 22.12.1999 - 12 K 13/99

    Einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten und

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