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   BGH, 11.01.1994 - VI ZR 41/93   

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https://dejure.org/1994,682
BGH, 11.01.1994 - VI ZR 41/93 (https://dejure.org/1994,682)
BGH, Entscheidung vom 11.01.1994 - VI ZR 41/93 (https://dejure.org/1994,682)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1994 - VI ZR 41/93 (https://dejure.org/1994,682)
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Kindertee II

Dauernuckeln, § 823 Abs. 1 BGB, Produkthaftung, Instruktionsfehler, spezielles Gefahrenwissen des einzelnen Geschädigten;

§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB

Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra-skwar.de

    Produkthaftung - Warnhinweis - konkrete Folgen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Warenhersteller - Instruktionspflicht - Umfang und Inhalt - Gefährdeteste Benutzergruppe - Kindertee - Dauernuckeln - Hinweis auf Kariesgefahr - Gefahr von Substitutionsprodukten - Zurechnung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Produkthaftung als Mitverursacher bei Schäden allein wegen Zusammenwirkens mit Substitutionsprodukten anderer Hersteller ("Milupa-/Alete-Tee")

  • rabüro.de

    Hersteller von zuckerhaltigem Kindertee müssen grundsätzlich auf Kariesgefahr hinweisen

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 823, 249
    Anforderungen an die Instruktionen über die Verwendung eines Produkts durch den Warenhersteller; Warnhinweise bei Verwendung von zuckerhaltigem Kindertee

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823, § 830
    Anforderungen an Inhalt und Umfang der Instruktionen eines Warenherstellers; Hinweispflichten des Herstellers von zuckerhaltigen Kindertee

Besprechungen u.ä.

  • tekom.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gestaltung von Warn- und Sicherheitshinweisen // Instruktionshaftung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung (RA Hans-Joachim Hess)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 932
  • ZIP 1994, 374
  • MDR 1994, 351
  • VersR 1994, 439
  • WM 1994, 466
  • BB 1994, 597
  • DB 1994, 526
 
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Wird zitiert von ... (30)

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2002 - 14 U 99/02

    Zuckerkranker Richter auch in zweiter Instanz mit Klage gescheitert // Keine

    Eine derartige Situation war in den sog. "Kindertee-Entscheidungen" (BGHZ 116, 60 ff.; BGH, NJW 1994, 932 ff.; NJW 1995, 1286 ff.) gegeben.

    Diese für Laien nicht erkennbare Wirkungsweise gerade des modernen Saugers im Zusammenhang mit "Dauernuckeln" war der maßgebliche Gesichtspunkt zur Begründung einer Warn- und Hinweispflicht der Hersteller der genannten Produkte (vgl. etwa BGHZ 116, 60, 67; BGH, NJW 1994, 932, 933).

    Dementsprechend hat es der Bundesgerichtshof als erforderlich erachtet, gerade die Art der drohenden Gefahr deutlich herauszustellen, den Funktionszusammenhang - warum ist das Produkt gefährlich - klarzumachen (BGHZ 116, 60, 68; BGH, NJW 1994, 932, 933).

    Wenn die Hersteller zusätzlich durch die Gefahren verharmlosende Werbung Bedenken der Verbraucher zerstreuten - etwa durch den Hinweis, der Tee sorge für eine ungestörte Nachtruhe und schmecke zur Abendmahlzeit oder als "Gute-Nacht-Trunk" -, soll dies die Anforderungen an den Gefahrenhinweis noch verschärfen; Voraussetzung für eine Hinweispflicht sind derartige verharmlosende Angaben aber nicht (so ausdrücklich BGH, NJW 1994, 932, 933).

    Jedenfalls aber hat sich eine etwaige Suchtgefahr bei dem Kläger nicht verwirklicht, ist mithin - was entscheidend ist (vgl. BGH, NJW 1994, 932, 933 f.) - in dem individuellen Fall nicht kausal geworden.

    Ob der Kläger - was weitere Voraussetzung einer Haftung der Beklagten wegen einer Instruktionspflichtverletzung wäre (BGH, NJW 1994, 932, 933 m.w.N.) - die Gefahren nicht kannte, vor denen gegebenenfalls hätte gewarnt werden müssen, kann nach alledem ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die behaupteten Gesundheitsschäden durch eine ausreichende Warnung vor dem Risiko vermieden worden wären (vgl. hierzu BGHZ 99, 167, 181; 106, 273, 284) und ob die Beklagte ein Verschulden trifft.

  • BGH, 12.07.1996 - V ZR 280/94

    Normadressat des Vertiefungsverbots

    nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden - ganz (Urheberzweifel) oder teilweise (Anteilszweifel) - verursacht hat (BGHZ 67, 14, 18 ff; 72, 355, 358 ff; Senat, BGHZ 101, 106, 113; BGH, Urt. v. 11. Januar 1994, VI ZR 41/93, ZIP 1994, 374, 377).
  • BGH, 31.01.1995 - VI ZR 27/94

    Anforderungen an die Warnung vor der Gefahr von Karies durch Kindertees

    Wie der Senat in dieser Entscheidung besonders betont und noch einmal in seinem Urteil vom 11. Januar 1994 (VI ZR 41/93 - Kindertee II - VersR 1994, 439) herausgestellt hat, war die im allgemeinen unbekannte Kariesgefahr deshalb gegeben, weil der Strahl des Getränkes über die modernen kieferorthopädisch geformten Sauger an die Rückseite der Oberkieferfrontzähne gerät, wo kaum schützender Speichelfluß stattfindet und dieser bei einer Verabreichung während der Nacht noch wesentlich geringer ist als am Tag.

    Auch ohne solche verharmlosenden Angaben mußte die Erstbeklagte auf das spezifische Risiko des "nursing-bottle-syndrom" in seiner ganzen Tragweite hinweisen und davor warnen (Senatsurteil vom 11. Januar 1994 - VI ZR 41/93 - aaO.).

    Diese Vorschrift ist hier unanwendbar, da - wie unter II. 1. ausgeführt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein deliktisch zurechenbares Verhalten der Zweitbeklagten hinsichtlich der durch ihre Tees erzeugten Schäden entfällt, dies aber sowohl bei Verursachungs- als auch bei Anteilszweifeln Voraussetzung für die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1994, aaO.; BGH, Urteil vom 27. April 1994 - XII ZR 16/63 - NJW 1994, 1880, 1881).

    a) Die Zweitbeklagte haftet allerdings nicht bereits deswegen für diese Zahnschäden, weil es sich bei den Fruchtsäften um ein Substitutionsprodukt zu ihren Tees gehandelt haben kann (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1994 - VI ZR 41/93 - Kindertee II - VersR 1994, 439, 441 = NJW 1994, 932, 934).

    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß die Pflicht zur Warnung vor der mit dem "Dauernuckeln" verbundenen erheblichen Gefahr nicht nur die Getränkehersteller trifft, sondern auch die Hersteller der Flaschen und der Schnuller, die den Getränkestrahl auf die besonders gefährdeten Zahnstellen lenken (Senatsurteil vom 11. Januar 1994 - VI ZR 41/93 - aaO.).

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