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   BayObLG, 31.01.1994 - 4St RR 209/93, 4 St RR 209/93   

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BayObLG, 31.01.1994 - 4St RR 209/93, 4 St RR 209/93 (https://dejure.org/1994,3303)
BayObLG, Entscheidung vom 31.01.1994 - 4St RR 209/93, 4 St RR 209/93 (https://dejure.org/1994,3303)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Januar 1994 - 4St RR 209/93, 4 St RR 209/93 (https://dejure.org/1994,3303)
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'Herr Asylbetrüger' II

§ 130 StGB, Auslegung einer Äußerung

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.03.1994)

    Satire zum Aufrütteln?

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 952
  • NVwZ 1994, 623 (Ls.)
  • NStZ 1994, 286
  • BayObLGSt 1994, 20
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BayObLG, 31.01.1994 - 4St RR 209/93
    Zwar muß das Strafgericht besondere Gründe angeben, die nicht alle dem Wortlaut entnommen zu werden brauchen, wenn es sich unter mehreren möglichen Deutungen für die zur Bestrafung führende entscheiden will (BVerfGE 82, 43 f. = NJW 1990, 1980/1981).

    Da Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedem ein individuelles Recht verleiht, seine Meinung frei zu äußern, muß es sich dabei aber um Umstände handeln, die demjenigen, der von diesem Recht Gebrauch macht, zurechenbar sind (BVerfGE 82, 43 ).

    Gelangt der Tatrichter unter Beachtung der Grundsätze der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 67, 213 ; 82, 43) zu einer Auslegung, bei welcher der Tatbestand des § 130 StGB verwirklicht sein kann, wird er zur überprüfen haben, ob das Pamphlet, das allein schon wegen seiner Reimform unter den formalen Kunstbegriff fällt (BVerfGE 67, 213/227; 81, 298), die Schranken der Kunstfreiheit überschreitet, was sich bei Bejahung des Merkmals Angriff auf die Menschenwürde als primäres Grundrecht (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ) aufdrängt.

  • BGH, 14.03.1984 - 3 StR 36/84

    "Ausländer raus", "Tod dem Klerus", "Tötet Cremer", "Hängt Brandt" - öffentliche

    Auszug aus BayObLG, 31.01.1994 - 4St RR 209/93
    Die Auslegung mündlicher und schriftlicher Erklärungen ist zwar Sache des Tatrichters (BGHSt 32, 310/311; 21, 371/372); das Revisionsgericht kann aber die Schlußfolgerungen, auf denen die Auslegung beruht, daraufhin überprüfen, ob sie einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lassen (RGSt 61, 151/154).

    Eine Auslegung, wonach aus der Sicht eines verständigen Durchschnittslesers (Erklärungsempfängers) nach dem Gesamtzusammenhang des Pamphlets mit Asylbetrüger alle Asylbewerber oder zumindest alle diejenigen Asylbewerber gemeint sein können, denen objektiv kein Anerkennungsanspruch zusteht, ist aber auch dann möglich, wenn dies nicht dem Wortlaut (Asylbetrüger) entspricht; allerdings bedarf es insoweit der näheren Darlegung der Umstände des Falles, die zu dieser Auslegung drängen (vgl. BGHSt 32, 310/312).

  • BGH, 15.11.1967 - 3 StR 4/67

    Verurteilung wegen Volksverhetzung durch heimliche Abänderung eines Wahlspruchs -

    Auszug aus BayObLG, 31.01.1994 - 4St RR 209/93
    Die Auslegung mündlicher und schriftlicher Erklärungen ist zwar Sache des Tatrichters (BGHSt 32, 310/311; 21, 371/372); das Revisionsgericht kann aber die Schlußfolgerungen, auf denen die Auslegung beruht, daraufhin überprüfen, ob sie einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lassen (RGSt 61, 151/154).
  • OLG Hamburg, 18.02.1975 - 2 Ss 299/74

    Volksverhetzung durch rassistischen Leserbrief

    Auszug aus BayObLG, 31.01.1994 - 4St RR 209/93
    Das Revisionsgericht kann aber nicht ausschließen, daß diejenigen, die auch subjektiv unter mißbräuchlicher Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung Vorteile erschleichen wollen, nicht als Bevölkerungsteil im Sinne des § 130 StGB angesehen werden können, d.h. als Personenmehrheit von nicht ganz geringfügiger Größe und Bedeutung, die von der Gesamtheit der Bevölkerung aufgrund bestimmter Unterscheidungsmerkmale abgrenzbar in Erscheinung tritt (vgl. BGH GA 1979, 391; OLG Hamburg NJW 1975, 1088; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 130 Rn.4 m.w.Nachw.).
  • OLG Koblenz, 24.05.1984 - 1 Ss 132/84

    Aussagegehalt des Satzes "Soldaten sind alle bezahlte Mörder" und der Tatbestand

    Auszug aus BayObLG, 31.01.1994 - 4St RR 209/93
    In der Regel ist auch davon auszugehen, daß derjenige, welcher einen fremden (d.h. nicht von ihm stammenden) beschimpfenden oder einen böswillig verächtlich machenden Text einem unbekannten Personenkreis zugänglich macht, dies in aller Regel tut, weil er die darin enthaltene Aussage innerlich bejaht (vgl. OLG Koblenz NJW 1984, 2373 ).
  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BayObLG, 31.01.1994 - 4St RR 209/93
    Gelangt der Tatrichter unter Beachtung der Grundsätze der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 67, 213 ; 82, 43) zu einer Auslegung, bei welcher der Tatbestand des § 130 StGB verwirklicht sein kann, wird er zur überprüfen haben, ob das Pamphlet, das allein schon wegen seiner Reimform unter den formalen Kunstbegriff fällt (BVerfGE 67, 213/227; 81, 298), die Schranken der Kunstfreiheit überschreitet, was sich bei Bejahung des Merkmals Angriff auf die Menschenwürde als primäres Grundrecht (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ) aufdrängt.
  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 1215/87

    Nationalhymne

    Auszug aus BayObLG, 31.01.1994 - 4St RR 209/93
    Gelangt der Tatrichter unter Beachtung der Grundsätze der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 67, 213 ; 82, 43) zu einer Auslegung, bei welcher der Tatbestand des § 130 StGB verwirklicht sein kann, wird er zur überprüfen haben, ob das Pamphlet, das allein schon wegen seiner Reimform unter den formalen Kunstbegriff fällt (BVerfGE 67, 213/227; 81, 298), die Schranken der Kunstfreiheit überschreitet, was sich bei Bejahung des Merkmals Angriff auf die Menschenwürde als primäres Grundrecht (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ) aufdrängt.
  • BayObLG, 27.02.1992 - RReg. 3 St 52/91
    Auszug aus BayObLG, 31.01.1994 - 4St RR 209/93
    Maßgebend ist dabei nicht, was der sich Äußernde zum Ausdruck bringen wollte, sondern was er bei objektiver Bewertung zum Ausdruck gebracht hat (BayObLGSt 1992, 15/17 m.w.Nachw.).
  • RG, 11.01.1927 - I 843/26

    1. Zum Begriff der Gotteslästerung. 2. Kann das Revisionsgericht die vom

    Auszug aus BayObLG, 31.01.1994 - 4St RR 209/93
    Die Auslegung mündlicher und schriftlicher Erklärungen ist zwar Sache des Tatrichters (BGHSt 32, 310/311; 21, 371/372); das Revisionsgericht kann aber die Schlußfolgerungen, auf denen die Auslegung beruht, daraufhin überprüfen, ob sie einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lassen (RGSt 61, 151/154).
  • VGH Hessen, 16.11.2011 - 6 A 907/11

    Ausweisung eines "Hasspredigers"

    Wegen der einschneidenden Folgen, die die Bejahung des Ausweisungstatbestandes gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG nach sich zieht, dürfen die entsprechenden Feststellungen nur auf einer fundierten und belastbaren Tatsachengrundlage getroffen werden (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 - u.a., NJW 2010, 2193 [2194, 2195], und vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, NVwZ 2005, 1053 [1055]; BayObLG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 4 StR RR 209/93 -, NJW 1994, 952, 953).
  • OLG Stuttgart, 23.01.2002 - 1 Ws 9/02

    Klageerzwingungsverfahren wegen Volksverhetzung: Antragsbefugnis einer

    Angriffsobjekt der Volksverhetzung sind sonach Teile der inländischen Bevölkerung, die sich aufgrund gemeinsamer innerer oder äußerer Merkmale (Rasse, Volkszugehörigkeit, Religion, politische oder weltanschauliche Überzeugung, soziale und wirtschaftliche Stellung) als eine von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Bevölkerungsgruppe darstellen und individuell nicht mehr überschaubar sind (vgl. BGH GA 1979, 391; BayObLG NJW 1994, 952; 1995, 145; OLG Frankfurt NJW 1989, 1369; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 130 Rdnr. 3; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage, § 130 Rdnr. 2 a; Lackner/Kühl, StGB, 24. Auflage, § 130 Rdnr. 2; von Bubnoff in LK, 11. Auflage, § 130 Rdnr. 9), Unmittelbar Verletzte können daher nur eine oder mehrere Einzelpersonen sein, die zu dem angegriffenen Bevölkerungsteil gehören (vgl. Lenckner a.a.O.; von Bubnoff a.a.O. Rdnr. 9 a, 10; Tröndle/Fischer a.a.O. Rdnr. 7).
  • KG, 08.10.2012 - 121 Ss 161/12

    Strafbarkeit einer Äußerung eines Parteipolitikers im Bundestagswahlkampf

    Als Verstoß gegen ein Denkgesetz gilt auch, wenn der Tatrichter verkannt hat, dass mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, und es unterlassen hat, sie gegeneinander abzuwägen (vgl. BayOblG NJW 1994, 952; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 368).
  • OLG Köln, 30.08.1994 - Ss 252/94
    Will er sich für die Auslegung entscheiden, wonach das Pamphlet alle Asylbewerber oder, was näher liegt, zumindest diejenigen von ihnen betrifft, die objektiv keinen Anspruch auf Anerkennung haben, so besteht kein Zweifel daran, daß dieser Personenkreis als Bevölkerungsteil im Sinne von § 130 StGB anzusehen ist, d.h. als Personenmehrheit von nicht ganz geringfügiger Größe und Bedeutung, die von der Gesamtheit der Bevölkerung aufgrund bestimmter Unterscheidungsmerkmale abgrenzbar in Erscheinung tritt (vgl. BGH GA 1979, 391; BayObLG a.a.O.); jedoch wird zu prüfen sein, ob der Inhalt der Schrift als Äußerung des Angeklagten in diesem Sinne gewertet werden kann (vgl. dazu: OLG Köln, NJW 1979, 1562), wobei allerdings in der Regel davon auszugehen ist, daß jemand, der einen fremden (also nicht von ihm stammenden) beschimpfenden oder böswillig verächtlich machenden Text einem unbekannten Personenkreis zugänglich macht, dies im allgemeinen deshalb tun wird, weil er die darin enthaltene Aussage innerlich bejaht (vgl. BayObLG NJW 1994, 952, 953; OLG Koblenz, NJW 1984, 2373).
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