Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 25.10.1993

Rechtsprechung
   BVerwG, 28.01.1994 - 7 B 198.93   

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BVerwG, 28.01.1994 - 7 B 198.93 (https://dejure.org/1994,707)
BVerwG, Entscheidung vom 28.01.1994 - 7 B 198.93 (https://dejure.org/1994,707)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Januar 1994 - 7 B 198.93 (https://dejure.org/1994,707)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zeitschlagen von Kirchenglocken als Tätigkeit eines Trägers öffentlicher Verwaltung - Differenzierung nach liturgischem und nichtsakralem Glockengeläut zur Bestimmung des richtigen Rechtsweges

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG §§ 13, 17 a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 956
  • NVwZ 1994, 577 (Ls.)
  • DVBl 1994, 761
  • DVBl 1994, 762
  • DÖV 1994, 1011
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1994 - 7 B 198.93
    § 17 a Abs. 5 GVG ist in einem solchen Fall nicht anwendbar, weil andernfalls die in § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG eingeräumte Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges auch im Fall ihrer Bejahung durch das Gericht erster Instanz durch das Rechtsmittelgericht prüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des Gerichts abgeschnitten würde (vgl. BGHZ 119, 246 ; BGH, NJW 1993, 1799).
  • BGH, 23.09.1992 - I ZB 3/92

    Keine Rechtswegprüfung bei Rechtsmittelentscheidung in der Hauptsache

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1994 - 7 B 198.93
    § 17 a Abs. 5 GVG ist in einem solchen Fall nicht anwendbar, weil andernfalls die in § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG eingeräumte Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges auch im Fall ihrer Bejahung durch das Gericht erster Instanz durch das Rechtsmittelgericht prüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des Gerichts abgeschnitten würde (vgl. BGHZ 119, 246 ; BGH, NJW 1993, 1799).
  • BVerwG, 30.04.1992 - 7 C 25.91

    nächtliches Kirchturmläuten - BImschG, Traditionswahrung

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1994 - 7 B 198.93
    Da das nichtsakrale Glockenschlagen unter heutigen Lebensbedingungen nicht mehr dem Bereich kirchlicher Tätigkeit zugeordnet werden kann, in dem die allgemeinen Gesetze nur eingeschränkt gelten (BVerwGE 90, 163 ), könnte - wenn überhaupt - eine fortbestehende öffentlich-rechtliche Zweckbindung der Glocken für diese Art ihrer Nutzung allenfalls dann angenommen werden, wenn sie vom Widmungszweck nach wie vor umfaßt würde.
  • BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 13.14

    Lost Art Internet-Datenbank; Kulturgut; Raubkunst; NS-verfolgungsbedingter

    Dieses Überprüfungsverbot gilt allerdings nicht, wenn das Gericht erster Instanz entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des Rechtswegs trotz Rüge nicht vorab durch Beschluss entschieden hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1994 - 7 B 198.93 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 268; BGH, Beschluss vom 23. September 1992 - I ZB 3/92 - BGHZ 119, 246 ; BAG, Urteil vom 21. August 1996 - 5 AZR 1011/94 - NJW 1997, 1025; BFH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - X B 216/13 - BFH/NV 2014, 1888).
  • BSG, 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Für die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 5 GVG wäre allerdings von vornherein kein Raum, wenn das SG unter Missachtung von § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz einer Rüge des fehlerhaften Rechtswegs zur Sache entschieden hätte (vgl dazu BGH vom 18.9.2008 - V ZB 40/08 - NJW 2008, 3572, 3573; BVerwG vom 28.1.1994 - 7 B 198/93 - DVBl 1994, 762 f mwN) , wovon wohl hier nicht auszugehen sein dürfte.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2004 - 1 S 2206/03

    Polizeiliche Ingewahrsamnahme eines Demonstrationsteilnehmers

    Zwar ist die Bestimmung des § 17 a Abs. 5 GVG nicht anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs befunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.1994 - 7 B 198.93 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 268; Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Ergänzungslieferung 2003, § 17 a GVG RdNrn. 46, 28 f.).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 25.10.1993 - 1 S 995/93   

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https://dejure.org/1993,5857
VGH Baden-Württemberg, 25.10.1993 - 1 S 995/93 (https://dejure.org/1993,5857)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.10.1993 - 1 S 995/93 (https://dejure.org/1993,5857)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Oktober 1993 - 1 S 995/93 (https://dejure.org/1993,5857)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 956
  • NVwZ 1994, 718
  • NVwZ 1994, 719 (Ls.)
  • VBlBW 1994, 107
  • VBlBW 1994, 38
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2017 - 1 S 1470/17

    Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit eines Reichsbürgers

    Missbräuchlich handelt grundsätzlich, wer von einer Waffe oder Munition einen Gebrauch macht, der vom Recht nicht gedeckt ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.11.2016 - 21 ZB 15.648 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 02.05.2013 - 16 A 2255/12 - juris; Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 5 Rn. 9 m.w.N.; s. dazu auch Senat, Urt. v. 25.10.1993 - 1 S 995/93 - NJW 1994, 956).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2018 - 1 S 1726/17

    Verwertung von Beweisen aus dem erstinstanzlichen Verfahren bei Berufung auf ein

    Eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe kann nicht nur dann vorliegen, wenn damit geschossen wird, sondern beispielsweise auch, wenn diese zur Bedrohung oder Abschreckung eingesetzt oder in einer angenommenen Notwehrlage damit zugeschlagen wird (Runkel in: Hinze, Waffenrecht, Januar 2018, § 5 Rn. 27; zur Mitnahme einer Waffe zu einer erwarteten familiären Auseinandersetzung vgl. Senat, Beschl. v. 25.10.1993 - 1 S 995/93 -, NJW 1994, 956).
  • VG Braunschweig, 23.10.2008 - 5 A 46/08

    Widerruf von erteilten Waffenbesitzkarten sowie Untersagung des Erwerbs und

    Insbesondere zeigt ein Waffenbesitzer, der für eine von ihm erwartete Notwehrsituation zur Verteidigung eine Waffe bereithält, statt sich der Situation zu entziehen oder sie durch andere mildere und verhältnismäßiger Mittel zu beseitigen, mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit der Waffe und verwendet sie missbräuchlich (vgl. zu § 40 WaffG a. F. VGH Baden-Württemberg, U. v. 25.10.1993 - 1 S 995/93 -, NJW 1994, 956).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.07.2021 - 4 MB 16/21

    Einziehung seines Jagdscheines; Aufstellung eines Schildes mit

    Eine missbräuchliche, d.h. mindestens bedingt vorsätzliche Verwendung kann u.a. dann zu befürchten sein, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisinhaber mit der (Schuss-)Waffe nicht verantwortungsbewusst und im Rahmen der Rechtsordnung umgeht, etwa weil er "sein Recht" außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, indem es zu einem Notwehr-, Nothilfe- oder Selbsthilfeexzess kommt, eine den Gebrauch einer Schusswaffe rechtfertigende Notsituation also nicht vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 1993 - 1 S 995/93 -, NJW 1994, 107; LS in juris, BayVGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 B 12.964 -, Rn. 20, beide in juris; Heinrich in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 5 Rn. 9).
  • VG Augsburg, 17.06.2015 - Au 4 K 15.660

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

    Insoweit ist zu bemerken, dass zwar derjenige, dem ein Bedürfnis zum Besitz einer Waffe zuerkannt wird, diese etwa in den gesetzlich geregelten Notwehr-, Notstands- und Selbsthilfefällen auch verwenden kann (VGH BW, U.v. 25.10.1993 - 1 S 995/93 - NJW 1994, 956/957).

    Daher hat auch und gerade ein Waffenberechtigter solchen Situationen mit milderen Mitteln zu begegnen, insbesondere ist vorrangig polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. VGH BW, U.v. 25.10.1993 - 1 S 995/93 - NJW 1994, 956/957).

  • BVerwG, 03.03.1994 - 1 B 8.94

    Waffenbesitzverbot wegen missbräuchlicher Verwendung einer Waffe

    Zu Unrecht hält der Kläger sinngemäß für klärungsbedürftig, ob bei der vom Berufungsgericht (VBlBW 1994, 107) vorgenommenen Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Waffenbesitzverbots der Einsatz der Waffe als Abschreckungsinstrument im Rahmen des strafrechtlichen Notwehrrechts die Annahme mißbräuchlicher Verwendung der Waffe begründen kann.
  • VG Düsseldorf, 23.07.2003 - 18 K 7801/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines angeordneten Waffenbesitzverbots;

    Damit mangelt es zugleich an fassbaren Tatsachen, die zukünftig die Gefährdung von Menschen durch den Umgang des Klägers mit Waffen rechtfertigen könnten, vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 1993 - 1 S 995/93, NJW 1994, 956; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - 1 C 94.76 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14, NJW 1979, 1564.
  • VG Köln, 22.02.2021 - 20 L 1440/20
    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.10.1993 - 1 S 995/93 - NJW 1994, 956.
  • VG Freiburg, 26.08.2020 - 4 K 2703/20

    Regelungsumfang der Ungültigkeitserklärung und Einziehung einer Jagdwaffe

    Missbräuchlich handelt grundsätzlich, wer von einer Waffe oder Munition einen Gebrauch macht, der vom Recht nicht gedeckt ist (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 14.11.2016 - 21 ZB 15.648 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 02.05.2013 - 16 A 2255/12 - juris; Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 5 Rn. 9 m.w.N.; s. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1993 - 1 S 995/93 - NJW 1994, 956).
  • VG Gießen, 05.03.2020 - 9 K 8133/17

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei strafrechtlich relevantem Verhalten,

    Eine missbräuchliche Verwendung liegt vor, wenn schuldhaft, in der Regel wohl mindestens bedingt vorsätzlich, von der Schusswaffe in einer Art und Weise Gebrauch gemacht wird, die vom Recht nicht gedeckt ist (VGH Mannheim, Urt. v. 25.10.1993 - Az. 1 S 995/93 - NJW 1994, 956).
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