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   BVerfG, 16.12.1993 - 2 BvR 1725/88   

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BVerfG, 16.12.1993 - 2 BvR 1725/88 (https://dejure.org/1993,1838)
BVerfG, Entscheidung vom 16.12.1993 - 2 BvR 1725/88 (https://dejure.org/1993,1838)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Dezember 1993 - 2 BvR 1725/88 (https://dejure.org/1993,1838)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorlagepflicht des Revisionsgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Voirlagepflicht an den EuGH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verletzung des gesetzlichen Richters - Revision - Ohne ausdrückliche Begründung - Vorabentscheidungsverfahren einleiten

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2017
  • BB 1994, 519
  • DB 1994, 1136
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1993 - 2 BvR 1725/88
    Es beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (BVerfGE 82, 159 [194]; vgl auch BVerfGE 29, 198 [207]).

    Eine solche Nichtannahmeentscheidung ist folglich an den zuletzt im Senatsbeschluß vom 31. Mai 1990 (BVerfGE 82, 159 [192 ff]) herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäben für die Handhabung des Art. 177 Abs. 3 EWGV zu messen.

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (BVerfGE 82, 159 [195 f]).

  • EuGH, 07.03.1990 - 362/88

    GB-INNO-BM / Confédération du Commerce Luxembourgeois

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1993 - 2 BvR 1725/88
    Mit einem weiteren Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen unter Hinweis auf ein neueres Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. März 1990 (Rs. C-362/88) ergänzt.

    Daß sich die Beschwerdeführerin durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. März 1990 (Rs. C-362/88) in ihrer Rechtsauffassung nachträglich bestätigt sieht, ändert nichts an der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs, bei der ausschließlich auf die Einschätzung der (Gemeinschafts-) Rechtslage zur Zeit der Entscheidung, hier also im November 1988 abzustellen ist.

  • BVerfG, 09.11.1987 - 2 BvR 808/82

    Nichtvorlage an den EugH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1993 - 2 BvR 1725/88
    a) In dem Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1987 (2 BvR 808/82; veröffentlicht in: EuGRZ 1988, S. 109 und NJW 1988, S. 1456 ) wird betont, die letztinstanzliche Entscheidung müsse erkennen lassen, ob die Frage der Vorlagepflicht gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV geprüft worden sei.
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1993 - 2 BvR 1725/88
    Nach dem Beschluß des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980 muß § 554 b Abs. 1 ZPO verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, daß die Annahme von Revisionen, die nach der in diesem Stadium gebotenen Prüfung Aussicht auf Erfolg im Endergebnis besitzen, nicht abgelehnt werden dürfen (BVerfGE 54, 277 [285 ff]).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1993 - 2 BvR 1725/88
    Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter iS des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339 [366]).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1993 - 2 BvR 1725/88
    Dem Grundgesetz läßt sich nicht entnehmen, daß aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen auch mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen unter allen Umständen mit einer Begründung zu versehen sind (vgl BVerfGE 50, 287 [289 f]).
  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1993 - 2 BvR 1725/88
    Es beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (BVerfGE 82, 159 [194]; vgl auch BVerfGE 29, 198 [207]).
  • EuGH, 18.05.1993 - C-126/91

    Schutzverband gegen Unwesen i.d. Wirtschaft / Rocher

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1993 - 2 BvR 1725/88
    Entsprechendes gilt hinsichtlich des Urteils vom 18. Mai 1993 (Rs. C-126/91), das als Vorabentscheidung in einem Verfahren erging, in dem die Beschwerdeführerin - wie in dem hier zu entscheidenden Fall - ebenfalls Beteiligte war.
  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Handhabung der Vorlagepflicht ist jedoch ausschließlich auf die Einschätzung der (Gemeinschafts-)Rechtslage zur Zeit der Entscheidung abzustellen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 2 BvR 1725/88 -, NJW 1994, S. 2017 ).
  • BVerfG, 04.06.1998 - 1 BvR 2652/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Betreibern eines Metro-Großmarktes

    Lehnt - wie hier - der Bundesgerichtshof die Annahme der Revision gemäß § 554 b ZPO ab und begründet diese Entscheidung mit der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der fehlenden Erfolgsaussicht der Revision im konkreten Fall, ist davon auszugehen, daß der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Vorlagepflicht auf die europarechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts Bezug genommen und damit seiner Prüfungspflicht Genüge getan hat (vgl. BVerfG, NJW 1994, S. 2017 ).
  • BVerfG, 25.08.2008 - 2 BvR 2213/06

    Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Nichtzulassung der Berufung im

    Wird das Rechtsmittel nicht zugelassen, so ist diese Entscheidung an den vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäben für die Handhabung des Art. 234 Abs. 3 EG zu messen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, NVwZ 1993, S. 883; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1993 - 2 BvR 1725/88 -, NJW 1994, S. 2017).
  • OLG Köln, 18.01.1995 - 11 U 134/94

    Verkehrssicherungspflicht am Obst - und Gemüsestand im Selbstbedienungsladen;

    Anders als die Kaufhauskundin in dem Fall, der der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.1994 (NJW 94, 2017) zugrundelag, oder die Großmarktkundin in dem im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.03.1986 (VersR 86, 765) behandelten Fall, ist die Klägerin nicht wegen der Beschaffenheit des Bodenbelags als solcher, wegen seiner Schadhaftigkeit oder nässebedingten Glätte, zu Schaden gekommen, sondern sie ist auf einem Pflanzenteil, nach eigenem Vortrag auf einer Weinbeere ausgeglitten.
  • BVerfG, 09.05.2000 - 2 BvR 523/00

    Dem Begründungserfordernis der BVerfGG § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1, § 92 nicht

    Auch fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, weshalb die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts, welches stillschweigend von einer fehlenden Vorlagepflicht ausgeht (zur Zulässigkeit einer konkludenten Verneinung der Vorlagepflicht vgl. den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1993 - 2 BvR 1725/88 -, NJW 1994, S. 2017 f.), im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgrichts als offensichtlich unhaltbar angesehen werden müsste (vgl. zum Maßstab der offensichtlichen Unhaltbarkeit BVerfGE 82, 159 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juni 1998 - 1 BvR 504/97 -, NVwZ 1998, S. 1285 f.).
  • BFH, 16.07.2007 - VII B 321/06

    Vernichtung oder Ungültigmachen von deutschen Tabaksteuerzeichen; Amtshilfe

    Da das Gemeinschaftsrecht zum revisiblen Bundesrecht gehört (§ 118 Abs. 1 FGO), ist die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO allenfalls dann geboten, wenn die Möglichkeit besteht, dass in einem künftigen Revisionsverfahren eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen sein wird (s. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. Dezember 1993 2 BvR 1725/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1994, 348, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 2017).
  • BFH, 03.04.2001 - V B 34/00

    Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH

    Voraussetzung für die Zulassung wäre auch hier zunächst, dass die Klägerin darlegt, dass sich in einem künftigen Revisionsverfahren voraussichtlich die Notwendigkeit ergeben wird, die Rechtsfrage dem EuGH vorzulegen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 27. September 1993 2 BvR 829/91, HFR 1994, 348, und vom 31. Mai 1990 2 BvL 12, 13/88, BVerfGE 82, 159) und dann die vom Rechtsmittelgericht zu treffende Entscheidung, dass die Vorlage einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage unter Berücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung des EuGH geboten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 1998 X B 49/97, BFH/NV 1998, 1091; BVerfG-Beschluss vom 16. Dezember 1993 2 BvR 1725/88, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 2017).
  • BFH, 11.03.1998 - X B 49/97

    Anforderungen an eine Beschwerdebegründung

    Voraussetzung für die Zulassung wäre auch hier zunächst die vom Rechtsmittelgericht zu treffende Entscheidung, daß die Vorlage einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage unter Berücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung des EuGH geboten ist (vgl. dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1993 2 BvR 1725/88, NJW 1994, 2017; BFH in BFHE 1995, 829).
  • BVerwG, 25.10.1994 - 5 B 78.94

    Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsmittel im Sinne des Art. 177 Abs. 3 Vertrag

    Auch mit dem Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (3. Kammer des Zweiten Senats) vom 16. Dezember 1993 - 2 BvR 1725/88 - (NJW 1994, 2017) kann der Kläger eine Vorlagepflicht des Senats aus Art. 177 Abs. 3 EWGV nicht begründen.
  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 2221/06
    Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Handhabung der Vorlagepflicht ist jedoch ausschließlich auf die Einschätzung der (Gemein schafts-)Rechtslage zur Zeit der Entscheidung abzustellen (vgl. BVerfG, 3. Kam mer des Zweiten Senats, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 2 BvR 1725/88 -, NJW 1994, S. 2017 <2018».
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