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   BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93   

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https://dejure.org/1994,28
BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93 (https://dejure.org/1994,28)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1994 - II ZR 95/93 (https://dejure.org/1994,28)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 (https://dejure.org/1994,28)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geschlossener Immobilienfond - Emissionsprospekt - Sondervorteile für Gründungsgesellschafter - Aufklärungspflicht desTreuhandkommanditisten - Kostenerhöhung - Nichtwissen geschäftlicher Vorgänge - Erfolglose Erkundigungsbemühungen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Immobilienfonds; Prospekthaftung; finanzierter Immobilienkauf; Offenlegung von Sondervorteile für Gründungsgesellschafter; Aufklärungspflicht des Treuhandkommanditisten; Darlegungslast; Bestreiten mit Nichtwissen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276; ZPO § 138
    Aufklärungspflichten der Herausgeber von Emissionsprospekten

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276; ZPO § 138
    Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds; Umfang der Aufklärungspflicht über die Baukosten; Bestreiten geschäftlicher Vorgänge mit Nichtwissen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Emissionsprospekt für einen geschlossenen Immobilienfond

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Aufklärungspflichten der Treuhandkommanditistin beim geschlossenen Immobilienfonds, Prospekthaftung, Anforderungen an die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen, Vernichtung von Unterlagen, Nichtvorhandensein von Unterlagen

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Neben Sondervorteilen für die Gründungsgesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds, die im Prospekt erwähnt werden müssen, muß auch darauf hingewiesen werden, daß die ausgewiesenen Baukosten zur Finanzierung der Mietausfallgarantie erhöht werden müssen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Treuhänders eines Immobilienfonds für fehlende Angaben zu den "weichen Kosten"? (IBR 1995, 137)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 130
  • ZIP 1994, 1851
  • MDR 1995, 275
  • VersR 1995, 181
  • WM 1994, 2192
  • BB 1994, 2376
  • DB 1995, 921
  • ZfBR 1995, 24
 
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Wird zitiert von ... (378)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.01.1985 - II ZR 41/84

    Verlustbeteiligung an Immobilienfonds infolge unrichtiger Prospektangaben -

    Auszug aus BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93
    Wie der Senat in einem von einer anderen Zeichnerin dieses Anlagemodells gegen die Beklagte geführten Rechtsstreit entschieden hat, ist die Beklagte in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin den Klägern nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung, sondern auch nach hergebrachten Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit sie in Kenntnis oder schuldhafter Unkenntnis der wahren Verhältnisse einen in wesentlichen Punkten unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Emissionsprospekt herausgegeben oder ihre Erfüllungsgehilfin, die Unternehmensgruppe Mo., die auch auf deren Kalkulation beruhenden Angaben in den Prospekten bei den Beitrittsverhandlungen schuldhaft nicht richtiggestellt hat (Sen.Urt. v. 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533 f.).

    Dieser Anspruch verjährt auch dann in 30 Jahren, wenn über den Beitritt unter Verwendung von Prospekten verhandelt worden ist (Sen.Urt. v. 14. Januar 1985 aaO. 534 m.w.N.).

    a) Wie der Senat in der bereits zitierten Parallelentscheidung ausgeführt hat, besteht eine Aufklärungspflicht über die den Gründungsgesellschaftern gewährten Sondervorteile (Sen.Urt. v. 14. Januar 1985 aaO. 534).

    In dem mehrfach erwähnten Parallelverfahren hat der Senat für das vorliegende Anlagemodell ausgeführt, daß insbesondere die Höhe der tatsächlichen und vereinbarten Baupreise für den Beitrittsentschluß von wesentlicher Bedeutung sein kann (Urt. v. 14. Januar 1985 aaO. 534).

  • BGH, 15.11.1989 - VIII ZR 46/89

    Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

    Auszug aus BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93
    Ferner scheidet ein Bestreiten mit Nichtwissen aus, wenn eine Partei in ihrem eigenen Unternehmensbereich Erkundigungen einziehen kann (vgl. BGHZ 109, 205, 209 f.) [BGH 15.11.1989 - VIII ZR 46/89].

    Zwar können der Beklagten die Kenntnisse ihres ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds Dr. S. (vgl. BGHZ 109, 205, 209) [BGH 15.11.1989 - VIII ZR 46/89] und ihres verstorbenen Mitarbeiters G. nicht zugerechnet werden.

    Vor diesem Hintergrund kommt ein Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen erst in Betracht, nachdem sie in ihrem Unternehmen ohne Erfolg nähere Erkundigungen angestellt hat (BGHZ 109, 205, 210) [BGH 15.11.1989 - VIII ZR 46/89].

  • BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80

    Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu

    Auszug aus BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93
    Der einzelne Anleger kann deshalb erwarten, daß er über diesen Sachverhalt aufgeklärt wird, damit er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung begegnen kann (BGHZ 79, 337, 345).

    Der Anleger darf daher erwarten, daß er ein zutreffendes Bild von dem Beteiligungsobjekt erhält, d.h. daß der Prospekt ihn über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet, insbesondere über die Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können (BGHZ 79, 337, 344).

  • BGH, 23.04.1991 - X ZR 77/89

    Rechtliches Interesse einer Schadensersatzfeststellungsklage; Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93
    Die Ablehnung eines Beweises für eine beweiserhebliche Tatsache ist nur dann zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, daß ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (BGH, Urt. v. 23. April 1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709 m.w.N.).

    Darum können einzelne Unklarheiten, die der Berechnung der Kläger anhaften mögen, die aber keineswegs die Schlußfolgerung zulassen, daß es sich um eine aufs Geratewohl aufgestellte und darum unbeachtliche Behauptung handelt (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991 aaO.), nicht die Ablehnung des Beweisangebots tragen.

  • BGH, 28.09.1992 - II ZR 224/91

    Verschulden bei Prospekthaftung

    Auszug aus BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93
    Dabei sind einerseits die Gründe, die der Geschädigte dafür vorgetragen hat, warum er sich bei Kenntnis aller ihm zu offenbarenden Umstände gegen den Vertragsschluß entschieden hätte, andererseits aber auch die objektive Bedeutung zu berücksichtigen, die die dem Zeichner verschwiegenen Tatsachen für die Werthaltigkeit des Anlageobjekts hatten (vgl. Sen.Urt. v. 28. September 1992 - II ZR 224/91, NJW 1992, 3296 f.).
  • BGH, 09.12.1971 - II ZR 268/67

    Unmöglichkeit der Rückgabe in ein Depot gegebener Wertpapiere - Auferlegung der

    Auszug aus BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93
    bb) Ein substantiierter Sachvortrag kann einer Partei unzumutbar sein, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist des mittlerweile außer Kraft getretenen § 44 Abs. 4 HGB nicht mehr über bestimmte Unterlagen verfügt (vgl. Sen.Urt. v. 9. Dezember 1971 - II ZR 268/67, WM 1972, 281 f.).
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

    Überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten und behandelt es deswegen einen Vortrag fehlerhaft als unstreitig, liegt ein materiell-rechtlicher Fehler vor, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 557 Rn. 30; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl. § 557 Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131).
  • OLG Karlsruhe, 05.03.2019 - 13 U 142/18

    VW-Abgasskandal, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rückzahlung des

    Bei einer juristischen Person kommt es insoweit auf ihre Organe an, nicht hingegen auf Kenntnisse früherer Organmitglieder (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1994 - II ZR 95/93, juris Rn. 22; Urteil vom 09.07.1987 - III ZR 229/85, juris Rn. 31).

    Auch sonstige Informationen aus dem eigenen Unternehmensbereich, etwa aus archivierten Aktenbeständen, sind heranzuziehen (BGH, Urteil vom 10.10.1994 - II ZR 95/93, juris Rn. 21).

    Erforderlich ist, dass die mit Nichtwissen bestreitende Partei das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22.04.2016 - V ZR 256/14, juris Rn. 20; Urteil vom 10.10.1994 - II ZR 95/93, juris Rn. 20 ff.), das heißt, wenn sie sich auf den Einwand berufen will, es lägen widersprechende Aussagen vor, diese auch wiedergibt (BGH, Urteil vom 15.11.1989 - VIII ZR 46/89, juris Rn. 16) oder, wenn sie sich auf die Vernichtung von Akten beruft, sich nicht pauschal auf den Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen berufen kann, sondern die tatsächliche Vernichtung durch näheren Vortrag glaubhaft macht (BGH, Urteil vom 10.10.1994 - II ZR 95/93, juris Rn. 21).

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2019 - 17 U 160/18

    Inanspruchnahme von Vertragshändler und Kraftfahrzeughersteller wegen des Kaufs

    Bei einer juristischen Person kommt es insoweit auf ihre (derzeitigen) Organe an, nicht hingegen auf Kenntnisse früherer Organmitglieder (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 -, juris Rn. 22; Urteil vom 9. Juli 1987 - III ZR 229/85 -, juris Rn. 31).

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei diesen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17 -, juris Rn. 34 mwN; Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, juris Rn. 20; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 -, juris Rn. 20 ff.).

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