Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 22.04.1994

Rechtsprechung
   BAG, 27.09.1994 - GS 1/89 (A)   

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https://dejure.org/1994,77
BAG, 27.09.1994 - GS 1/89 (A) (https://dejure.org/1994,77)
BAG, Entscheidung vom 27.09.1994 - GS 1/89 (A) (https://dejure.org/1994,77)
BAG, Entscheidung vom 27. September 1994 - GS 1/89 (A) (https://dejure.org/1994,77)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611; BGB § 249; BGB § 254; BGB § 276; ArbGG § 45 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3
    Haftungsbeschränkung bei allen betrieblich veranlaßten Arbeiten L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Arbeitnehmers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 611, 249, 254, 276; ArbGG § 45 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 S. 2, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3
    Arbeitnehmerhaftung: Änderung der Grundsätze im Wege der Rechtsfortbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Die Haftung des Arbeitnehmers für Arbeitsschäden (IBR 1995, 83)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 78, 56
  • NJW 1995, 210
  • ZIP 1994, 1712
  • MDR 1995, 135
  • NZA 1994, 1083
  • FamRZ 1995, 35 (Ls.)
  • VersR 1995, 607
  • VersR 1995, 607 L
  • BB 1994, 2000
  • BB 1994, 2205
  • DB 1994, 2096
  • DB 1994, 2237
  • JR 1995, 176
 
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Wird zitiert von ... (163)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
    1. Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (grundlegend: BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO ; vgl. im einzelnen: BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Die im BGB von Anfang an vorhandene Regelungslücke wurde von der Rechtsprechung mit Hilfe der Haftungsgrundsätze bei gefahrgeneigter Arbeit (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO ) ausgefüllt.

    Das Bundesarbeitsgericht geht - allerdings bisher unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit - in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auf seiten des Arbeitgebers das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist (vgl. BAG GS Beschluß vom 25. September 1957, BAGE 5, 1 = AP, aaO.; BAG Urteile vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 -, 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 -, 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 55, 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 33, 108 und 59, 203 = AP Nr. 6 und 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; zuletzt BAGE 57, 47 und 63, 127 = AP Nr. 92 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Auch können u.U. die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten, zu berücksichtigen sein (vgl. BAGE 5, 1, 7 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO , zu III 1 der Gründe; BAGE 57, 47, 54 = AP Nr. 92 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu III 2 b dd der Gründe).

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82

    Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
    Diese durch Rechtsfortbildung entwickelten haftungserleichternden Grundsätze, von denen auch der Achte Senat in seinem Vorlagebeschluß unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 1987 (- 8 AZR 524/82 - BAGE 57, 55 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) ausgeht, gelten jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung nur beim Vorliegen gefahrgeneigter Arbeit.

    Der Begriff Betriebsrisiko wird hier verwendet, um ein Abwägungsmerkmal bei der Verteilung des Haftungsrisikos zu kennzeichnen, nicht aber in der ihm sonst zukommenden Bedeutung als Lohnzahlungsrisiko des Arbeitgebers bei zufälliger Unmöglichkeit der Dienstleistung (vgl. BAG Urteil vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 - BAGE 57, 55, 69 f. = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B III 4 der Gründe).

    Durch den Wegfall der gefahrgeneigten Arbeit als Voraussetzung einer Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung ändert sich nichts an den Abwägungsmerkmalen, die der Achte Senat in der Vorlagefrage durch Bezugnahme auf das Urteil vom 24. November 1987 (- 8 AZR 524/82 - BAGE 57, 55 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) beschrieben hat.

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
    Das Bundesarbeitsgericht geht - allerdings bisher unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit - in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auf seiten des Arbeitgebers das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist (vgl. BAG GS Beschluß vom 25. September 1957, BAGE 5, 1 = AP, aaO.; BAG Urteile vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 -, 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 -, 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 55, 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 33, 108 und 59, 203 = AP Nr. 6 und 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; zuletzt BAGE 57, 47 und 63, 127 = AP Nr. 92 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Auch können u.U. die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten, zu berücksichtigen sein (vgl. BAGE 5, 1, 7 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO , zu III 1 der Gründe; BAGE 57, 47, 54 = AP Nr. 92 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu III 2 b dd der Gründe).

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
    Er muß vielmehr die objektivrechtlichen Vorgaben beachten und bei strukturellen Ungleichgewichtslagen schützend eingreifen, um einen angemessenen Ausgleich der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner zu ermöglichen (vgl. zuletzt: BVerfG Beschluß vom 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89 - NJW 1994, 36 ).
  • BAG, 09.08.1966 - 1 AZR 426/65

    Arbeitsunfall - Begriff der betrieblichen Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
    Betrieblich veranlaßt sind dabei solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt (vgl. BAGE 19, 41 = AP Nr. 1 zu § 637 RVO ; BGH Urteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - AP Nr. 6 zu § 637 RVO ).
  • BGH, 02.03.1971 - VI ZR 146/69

    Dienstfahrt - Arbeitskollege - Mitnahme - Eigener PKW

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
    Betrieblich veranlaßt sind dabei solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt (vgl. BAGE 19, 41 = AP Nr. 1 zu § 637 RVO ; BGH Urteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - AP Nr. 6 zu § 637 RVO ).
  • BAG, 29.06.1964 - 1 AZR 434/63

    Arbeitnehmerhaftung - Fahrlässigkeit

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
    1. Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (grundlegend: BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO ; vgl. im einzelnen: BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 28.04.1970 - 1 AZR 146/69

    Schadensgeneigte Arbeit - Schuldhafte Handlung - Verschulden des Arbeitgebers -

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
    Das Bundesarbeitsgericht geht - allerdings bisher unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit - in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auf seiten des Arbeitgebers das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist (vgl. BAG GS Beschluß vom 25. September 1957, BAGE 5, 1 = AP, aaO.; BAG Urteile vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 -, 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 -, 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 55, 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 33, 108 und 59, 203 = AP Nr. 6 und 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; zuletzt BAGE 57, 47 und 63, 127 = AP Nr. 92 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88

    Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
    Das Bundesarbeitsgericht geht - allerdings bisher unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit - in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auf seiten des Arbeitgebers das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist (vgl. BAG GS Beschluß vom 25. September 1957, BAGE 5, 1 = AP, aaO.; BAG Urteile vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 -, 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 -, 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 55, 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 33, 108 und 59, 203 = AP Nr. 6 und 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; zuletzt BAGE 57, 47 und 63, 127 = AP Nr. 92 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 03.11.1970 - 1 AZR 228/70

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
    Das Bundesarbeitsgericht geht - allerdings bisher unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit - in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auf seiten des Arbeitgebers das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist (vgl. BAG GS Beschluß vom 25. September 1957, BAGE 5, 1 = AP, aaO.; BAG Urteile vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 -, 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 -, 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 55, 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 33, 108 und 59, 203 = AP Nr. 6 und 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; zuletzt BAGE 57, 47 und 63, 127 = AP Nr. 92 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BAG, 08.05.1980 - 3 AZR 82/79

    Beim Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers wird dessen Mitverschulden

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 168/73

    Zur Haftung für Schäden bei einer durch den Täter veranlassten Verfolgung durch

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BAG, 19.03.1959 - 2 AZR 402/55

    Gefahrengeneigte Arbeit - Arbeitspflichtverletzung - Fahrlässigkeitsbegriff

  • BAG, 07.07.1970 - 1 AZR 505/69

    Verschuldensgrad - Beurteilungsspielraum - Verschuldensbegriff - Schadenersatz

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BAG, 11.08.1988 - 8 AZR 721/85

    Zusage des Ausgleichs des Lohnausfalls eines Arbeitnehmers durch einen

  • BGH, 02.06.1969 - II ZR 182/67

    Mitverschulden eines Schwesterschiffes

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06

    Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

    In diesem Sinne ist im Rahmen des § 254 BGB bei allen betrieblich veranlassten Tätigkeiten dem Arbeitgeber seine Verantwortung für die Organisation seines Betriebes und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zuzurechnen (vgl. BAG 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59).
  • BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21

    Arbeitnehmer hat keinen Vergütungsanspruch während einer Geschäftsschließung

    Der Begriff Betriebsrisiko wird dort verwendet, um ein Abwägungsmerkmal bei der Verteilung des Haftungsrisikos zu kennzeichnen, nicht aber in der ihm sonst zukommenden Bedeutung als Lohnzahlungsrisiko bei Unmöglichkeit der Arbeitsleistung (so ausdrücklich BAG 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - zu C II 2 der Gründe, BAGE 78, 56) .
  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09

    Schadensersatz - betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober

    Der Begriff der betrieblich veranlassten Tätigkeit ist der gesetzlichen Regelung des § 105 Abs. 1 SGB VII entlehnt und wird von der Rechtsprechung in diesem Sinne ausgelegt (ErfK/Preis § 619a BGB Rn. 12 unter Hinweis auf BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59; 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; HWK/Krause 4. Aufl. § 619a BGB Rn. 21) .

    Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht.

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 22.04.1994 - 8 S 187/94   

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https://dejure.org/1994,6828
VGH Baden-Württemberg, 22.04.1994 - 8 S 187/94 (https://dejure.org/1994,6828)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.04.1994 - 8 S 187/94 (https://dejure.org/1994,6828)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. April 1994 - 8 S 187/94 (https://dejure.org/1994,6828)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Wiederaufnahme eines Normenkontrollverfahrens; Abrundungssatzung - Zuordnung von Grundstücken zum Innenbereich oder Außenbereich durch das Normenkontrollgericht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 210
  • NVwZ 1995, 279 (Ls.)
  • VBlBW 1994, 379
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.04.1994 - 8 S 187/94
    Der Senat sieht keine Bedenken gegen die grundsätzliche Anwendbarkeit der Regelungen in §§ 578 ff ZPO in einem Verfahren, in dem ein Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO abgewiesen worden ist, denn auch eine derartige Entscheidung ist der Rechtskraft fähig (vgl. BVerwG, Beschluß v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluß v. 3.11.1993 - 4 NB 33.93 -, DÖV 1994, 267).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.1990 - 8 S 2351/90

    Normenkontrolle - Begehren auf Erweiterung einer Abrundungssatzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.04.1994 - 8 S 187/94
    Der Antragsteller erstrebt die Wiederaufnahme des durch Beschluß des Senats vom 21.12.1990 - 8 S 2351/90 - sowie Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.5.1991 - 4 NB.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1990 - 5 S 2245/89

    Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Restitutionsklage im Verwaltungsprozeß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.04.1994 - 8 S 187/94
    Andererseits haben diese Baugenehmigungsakten dem Senat bei seiner Entscheidung vom 21.12.1990 nicht vorgelegen, so daß sich der vorliegende Fall von demjenigen Sachverhalt unterscheidet, der dem Urteil des 5. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 15.11.1990 - 5 S 2245/89 - (VBlBW 1991, 181) zugrundelag.
  • BVerwG, 03.11.1993 - 4 NB 33.93

    Bebauungsplan - Normenkontrollantrag - Geänderte Sach- und Rechtslage -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.04.1994 - 8 S 187/94
    Der Senat sieht keine Bedenken gegen die grundsätzliche Anwendbarkeit der Regelungen in §§ 578 ff ZPO in einem Verfahren, in dem ein Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO abgewiesen worden ist, denn auch eine derartige Entscheidung ist der Rechtskraft fähig (vgl. BVerwG, Beschluß v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluß v. 3.11.1993 - 4 NB 33.93 -, DÖV 1994, 267).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.2010 - 3 S 1381/09

    Zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung einer privaten Grün- und Bauverbotsfläche

    Denn diese hat keine konstitutive, sondern letztlich nur deklaratorische Bedeutung, indem sie - einem feststellenden Verwaltungsakt vergleichbar - die Grenzen des Innenbereichs nachzeichnet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2096/92 -, VBlBW 1994, 379 f.).
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