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   BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94   

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https://dejure.org/1995,46
BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94 (https://dejure.org/1995,46)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1995 - IV ZR 279/94 (https://dejure.org/1995,46)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1995 - IV ZR 279/94 (https://dejure.org/1995,46)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    KFZ Diebstahl - Vorlage der Schlüssel - Plausible Erklärung über Schlüsselverlust - Diebstahlsvortäuschung - Verdacht bei weiteren Umständen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 49; AKB § 12 Abs. 1
    Äußeres Bild des Kfz-Diebstahls bei Fehlen eines Originalschlüssels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 12 Abs. 1; VVG § 49
    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Diebstahl oder Versicherungsbetrug? - Der Versicherungsnehmer kann nicht alle Orginalschlüssel des geklauten Autos vorlegen

  • Universität des Saarlandes (Zusammenfassung)

    Kaskoschaden / Kfz Diebstahl , Vorlage der Originalschlüssel

Papierfundstellen

  • BGHZ 130, 1
  • NJW 1995, 2169
  • MDR 1995, 1120
  • NZV 1995, 394
  • VersR 1995, 909
  • BB 1995, 2133
  • JR 1996, 115
 
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Wird zitiert von ... (192)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Auszug aus BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94
    Vielmehr ist nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages davon auszugehen, daß die Vertragsparteien den versicherten Entwendungsfall schon dann als nachgewiesen ansehen wollen, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen (vgl. BGHZ 123 [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53], aaO.; insbes. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29 unter I 1 b).

    d) Das schließt nicht aus, wie der Senat schon hervorgehoben hat (Urteil vom 5. Oktober 1983 aaO. unter I 3 a), daß der Versicherer in angemessener Weise vor Mißbrauch geschützt wird.

  • OLG Hamburg, 19.11.1993 - 14 U 59/90

    Fahrzeugentwendung; Minimalsachverhalt; Beweislast des Versicherungsnehmers;

    Auszug aus BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94
    Die Auffassung, der Beweis für die Mindesttatsachen eines äußeren Bildes sei schon dann nicht geführt, wenn der Versicherungsnehmer nicht sämtliche Originalschlüssel vorlegen oder das Fehlen eines Schlüssels nicht plausibel erklären könne, wird in jüngerer Zeit auch von anderen Oberlandesgerichten vertreten (vgl. OLG Köln, VersR 1995, 41 [OLG Köln 14.06.1994 - 9 U 118/94] m. Anm. Bach; OLG Hamburg, VersR 1995, 38 [OLG Hamburg 19.11.1993 - 14 U 59/90]).
  • BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90

    Umfang der Beweiserleichterung bei behaupteter Entwendung des versicherten

    Auszug aus BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94
    Wegen der Beweisanträge und der möglicherweise gebotenen Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO wird auf das Senatsurteil vom 24. April 1991 (IV ZR 172/90 - VersR 1991, 917) hingewiesen.
  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 179/92

    Keine Beweiserleichterung im Rückforderungsprozeß

    Auszug aus BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94
    Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen (zuletzt Senatsurteil BGHZ 123, 217, 220 [BGH 14.07.1993 - IV ZR 179/92] m.w.N.).
  • OLG Köln, 14.06.1994 - 9 U 118/94

    Fahrzeugdiebstahl; Äußeres Bild; Versicherungsnehmer; Vorlegen sämtlicher

    Auszug aus BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94
    Die Auffassung, der Beweis für die Mindesttatsachen eines äußeren Bildes sei schon dann nicht geführt, wenn der Versicherungsnehmer nicht sämtliche Originalschlüssel vorlegen oder das Fehlen eines Schlüssels nicht plausibel erklären könne, wird in jüngerer Zeit auch von anderen Oberlandesgerichten vertreten (vgl. OLG Köln, VersR 1995, 41 [OLG Köln 14.06.1994 - 9 U 118/94] m. Anm. Bach; OLG Hamburg, VersR 1995, 38 [OLG Hamburg 19.11.1993 - 14 U 59/90]).
  • BGH, 16.12.1953 - II ZR 41/53

    Hilfsrichter beim Oberlandesgericht

    Auszug aus BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94
    Vielmehr ist nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages davon auszugehen, daß die Vertragsparteien den versicherten Entwendungsfall schon dann als nachgewiesen ansehen wollen, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen (vgl. BGHZ 123 [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53], aaO.; insbes. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29 unter I 1 b).
  • AG Frankfurt/Main, 18.02.2019 - 32 C 2803/18

    Kein Versicherungsschutz bei Diebstahl aus KFZ durch Relay Attack oder Jamming

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20.12.2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 f.; Urteil vom 18.10.2006 - IV ZR 130/05, VersR 2007, 102 f.; Urteil vom 17.05.1995 - IV ZR 279/94, VersR 1995, 909), der das Gericht folgt, genügt der Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Diebstahl seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen (BGH Urt. v. 18.10.2006, Az. IV ZR 130/05 - VersR 2007, 102 m.w.N.; Beckmann/Matusche-Beckmann, Rz. 182).
  • BGH, 20.12.2006 - IV ZR 233/05

    Ein Versicherungsnehmer muss nur darlegen, dass und nicht wie ein

    Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt (vgl. dazu BGHZ 79, 54, 59 f.; 123, 217, 220; 130, 1, 3 f.; BGH, Urteil vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94 - VersR 1995, 956 unter 2), von denen auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht.
  • BGH, 21.02.1996 - IV ZR 300/94

    Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

    Damit geht das Berufungsgericht zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Senats aus, wonach der Versicherungsnehmer zunächst seiner Beweislast genügt, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegt und notfalls beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1995 - IV ZR 279/94 - VersR 1995, 909 unter 1 m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
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