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   BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94   

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https://dejure.org/1995,334
BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94 (https://dejure.org/1995,334)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1995 - 2 StR 456/94 (https://dejure.org/1995,334)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1995 - 2 StR 456/94 (https://dejure.org/1995,334)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 313 StPO; § 321 StPO; § 335 StPO; § 341 Abs. 1 StPO; § 345 Abs. 1 StPO
    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von der ursprünglich eingelegten Berufung zur (Sprung-) Revision übergehe (Amtsgericht, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat; Revisionsbegründung)

  • Wolters Kluwer

    Übergehen auf Sprungrevision - Revisionsbegründung - Zuständiges Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 313, § 321, § 341, § 345

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 40, 395
  • NJW 1995, 2367
  • MDR 1995, 623
  • StV 1995, 174
  • Rpfleger 1995, 430
  • JR 1996, 37
 
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Wird zitiert von ... (68)

  • BayObLG, 02.10.2019 - 206 StRR 1013/19

    Strafbarkeit von "Containern"

    Die Sprungrevisionen gemäß § 335 Abs. 1 StPO gegen das Urteil des Amtsgerichts sind ungeachtet des Umstands, dass für die Zulässigkeit einer Berufung der Angeklagten jeweils die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 StPO (Annahmeberufung) gelten würden, zulässig (BayObLGSt 1993, 147; BGHSt 40, 395, 397).
  • LG Hagen, 18.11.2021 - 46 KLs 8/21

    Richterin ließ Akten einfach unbearbeitet: Haftstrafe

    Denn obgleich die damaligen Angeklagten in beiden Verfahren jeweils Berufung eingelegt hatten, hätten diese noch die Möglichkeit, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) den Übergang auf das Rechtsmittel der Revision zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.1995 - 2 StR 456/94, beck-online), wenn sie von dem an sich vorliegenden Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO) Kenntnis erlangt hätten.
  • OLG Dresden, 31.08.2015 - 2 OLG 21 Ss 210/15

    Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 EUR wegen

    Nach herrschender Rechtsprechung und entgegen der überwiegenden Meinung in der Literatur kann auch in einem Fall der Annahmeberufung ein Urteil des Amtsgerichts mit der Sprungrevision grundsätzlich uneingeschränkt angefochten werden [vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl. § 335 Rdnr. 21; BGHSt 40, 395; KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2009, Az.: (3) 1 Ss 90/09 (39/09), - juris; zweifelnd lediglich OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 174).
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