Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 22.08.1994

Rechtsprechung
   BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 647/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1901
BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 647/93 (https://dejure.org/1994,1901)
BVerfG, Entscheidung vom 16.08.1994 - 2 BvR 647/93 (https://dejure.org/1994,1901)
BVerfG, Entscheidung vom 16. August 1994 - 2 BvR 647/93 (https://dejure.org/1994,1901)
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Berufsmäßiger Waffenträger

§ 250 I Nr. 1 a) StGB;

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, (hier nicht zu beanstandendes) Unterlassen einer Vorlage gem. § 132 Abs. 2 GVG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzlicher Richter und Vorlagepflicht an den Großen Senat des BGH - Berücksichtigung eingestellter Tatteile bei der Strafzumessung - Anwendbarkeit von § 250 StGB auf berufsmäßige Waffenträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hinweispflicht - Ausgeschiedener Stoff - Strafzumessung - Form der Rüge - Strafgerichte - Berufsmäßiger Waffenträger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2501
  • NStZ 1995, 76
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 20.08.1982 - 2 StR 278/82

    "krimineller Journalismus" - § 46 StGB, strafschärfende Mitberücksichtigung einer

    Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 647/93
    Zwar haben die Strafsenate des Bundesgerichtshofs früher die Erhebung der Sachrüge insoweit genügen lassen (vgl. BGHSt 30, 147 und 165; BGH, StV 1981, S. 236 ; NStZ 1983, 20 ).

    Auch soweit der 5. Strafsenat - ungeachtet der fehlenden Verfahrensrüge - in der Sache selbst entschieden hat, konnte er unter Berücksichtigung der oben angeführten Maßstäbe ohne Willkür davon ausgehen, daß er mit seiner Entscheidung nicht von dem Beschluß des 2. Strafsenats vom 20. August 1982 (NStZ 1983, 20 ) abweiche.

    Unterschiede in der Beurteilung der Ausgangsfrage dahingehend, ob bereits eine Verfügung der Staatsanwaltschaft oder nur ein Beschluß des Gerichts nach den §§ 154, 154a StPO den Vertrauenstatbestand begründet (vgl. dazu BGHSt 30, 147 [3. Strafsenat]; BGHSt 31, 302 [2. Strafsenat]; BGH, NStZ 1981, 100 ; NStZ 1983, 20 ; NStZ 1984, 20 [jeweils 2. Strafsenat]) oder ob das Vertrauen nur dort verletzt sein kann, wo der Angeklagte durch die nach den §§ 154, 154a StPO ergangene Entscheidung in eine Lage versetzt worden ist, die sein Verteidigungsverhalten beeinflussen konnte (BGH, NJW 1985, 1479 [1. Strafsenat]; BGHR, § 154 Abs. 1 StPO Hinweispflicht 1 [1. Strafsenat]; StV 1988, 191 [4. Strafsenat]; BGH, NStZ 1992, 225 [1. Strafsenat]), wirken sich letztlich nicht aus, weil beide Meinungen - die des 2. und 3. Strafsenats unter Heranziehung der Beruhensregel - zu den gleichen Ergebnissen kommen.

  • BGH, 01.06.1981 - 3 StR 173/81

    Vertrauen des Angeklagten auf Nichtverwertung von aus der Strafverfolgung

    Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 647/93
    Zwar haben die Strafsenate des Bundesgerichtshofs früher die Erhebung der Sachrüge insoweit genügen lassen (vgl. BGHSt 30, 147 und 165; BGH, StV 1981, S. 236 ; NStZ 1983, 20 ).

    Unterschiede in der Beurteilung der Ausgangsfrage dahingehend, ob bereits eine Verfügung der Staatsanwaltschaft oder nur ein Beschluß des Gerichts nach den §§ 154, 154a StPO den Vertrauenstatbestand begründet (vgl. dazu BGHSt 30, 147 [3. Strafsenat]; BGHSt 31, 302 [2. Strafsenat]; BGH, NStZ 1981, 100 ; NStZ 1983, 20 ; NStZ 1984, 20 [jeweils 2. Strafsenat]) oder ob das Vertrauen nur dort verletzt sein kann, wo der Angeklagte durch die nach den §§ 154, 154a StPO ergangene Entscheidung in eine Lage versetzt worden ist, die sein Verteidigungsverhalten beeinflussen konnte (BGH, NJW 1985, 1479 [1. Strafsenat]; BGHR, § 154 Abs. 1 StPO Hinweispflicht 1 [1. Strafsenat]; StV 1988, 191 [4. Strafsenat]; BGH, NStZ 1992, 225 [1. Strafsenat]), wirken sich letztlich nicht aus, weil beide Meinungen - die des 2. und 3. Strafsenats unter Heranziehung der Beruhensregel - zu den gleichen Ergebnissen kommen.

  • BGH, 19.08.1986 - 1 StR 359/86

    Voraussetzungen für die Annahme einer einheitlichen fortgesetzten Handlung -

    Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 647/93
    In einer Entscheidung vom 19. August 1986 (abgedruckt in NJW 1987, 509 und StV 1986, 528) hat der 1. Strafsenat dann - ohne daß dies im dort entschiedenen Fall tragend war - ausgesprochen, daß die Rüge, auf die beabsichtigte Verwertung ausgeschiedenen Verfahrensstoffes sei nicht hingewiesen worden, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen müsse.
  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

    Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 647/93
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß jemand seinem gesetzlichen Richter dadurch entzogen werden kann, daß der Senat eines obersten Bundesgerichts die Verpflichtung zur Vorlage an den Großen Senat außer acht läßt, selbst wenn der Große Senat nur über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat (BVerfGE 3, 359 [363]; 9, 213 [215 f.]; 13, 132 [143]; 19, 38 [43] st. Rspr.).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 134/56

    Staat als Beschwerdeführer

    Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 647/93
    Allerdings bietet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur Schutz gegen Willkür, nicht gegen Irrtum (vgl. BVerfGE 6, 45 [53]).
  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvR 53/56

    Heilmittelwerbeverordnung

    Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 647/93
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß jemand seinem gesetzlichen Richter dadurch entzogen werden kann, daß der Senat eines obersten Bundesgerichts die Verpflichtung zur Vorlage an den Großen Senat außer acht läßt, selbst wenn der Große Senat nur über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat (BVerfGE 3, 359 [363]; 9, 213 [215 f.]; 13, 132 [143]; 19, 38 [43] st. Rspr.).
  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63

    S-Urteil des Bundesfinanzhofes

    Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 647/93
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß jemand seinem gesetzlichen Richter dadurch entzogen werden kann, daß der Senat eines obersten Bundesgerichts die Verpflichtung zur Vorlage an den Großen Senat außer acht läßt, selbst wenn der Große Senat nur über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat (BVerfGE 3, 359 [363]; 9, 213 [215 f.]; 13, 132 [143]; 19, 38 [43] st. Rspr.).
  • BGH, 16.03.1983 - 2 StR 826/82

    Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - Verwertung von Tatteilen -

    Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 647/93
    Unterschiede in der Beurteilung der Ausgangsfrage dahingehend, ob bereits eine Verfügung der Staatsanwaltschaft oder nur ein Beschluß des Gerichts nach den §§ 154, 154a StPO den Vertrauenstatbestand begründet (vgl. dazu BGHSt 30, 147 [3. Strafsenat]; BGHSt 31, 302 [2. Strafsenat]; BGH, NStZ 1981, 100 ; NStZ 1983, 20 ; NStZ 1984, 20 [jeweils 2. Strafsenat]) oder ob das Vertrauen nur dort verletzt sein kann, wo der Angeklagte durch die nach den §§ 154, 154a StPO ergangene Entscheidung in eine Lage versetzt worden ist, die sein Verteidigungsverhalten beeinflussen konnte (BGH, NJW 1985, 1479 [1. Strafsenat]; BGHR, § 154 Abs. 1 StPO Hinweispflicht 1 [1. Strafsenat]; StV 1988, 191 [4. Strafsenat]; BGH, NStZ 1992, 225 [1. Strafsenat]), wirken sich letztlich nicht aus, weil beide Meinungen - die des 2. und 3. Strafsenats unter Heranziehung der Beruhensregel - zu den gleichen Ergebnissen kommen.
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

    Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 647/93
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß jemand seinem gesetzlichen Richter dadurch entzogen werden kann, daß der Senat eines obersten Bundesgerichts die Verpflichtung zur Vorlage an den Großen Senat außer acht läßt, selbst wenn der Große Senat nur über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat (BVerfGE 3, 359 [363]; 9, 213 [215 f.]; 13, 132 [143]; 19, 38 [43] st. Rspr.).
  • BGH, 13.02.1985 - 1 StR 709/84

    Vertrauensschutz hinsichtlich vorläufiger Verfahrenseinstellung; Einbeziehung von

    Auszug aus BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 647/93
    Unterschiede in der Beurteilung der Ausgangsfrage dahingehend, ob bereits eine Verfügung der Staatsanwaltschaft oder nur ein Beschluß des Gerichts nach den §§ 154, 154a StPO den Vertrauenstatbestand begründet (vgl. dazu BGHSt 30, 147 [3. Strafsenat]; BGHSt 31, 302 [2. Strafsenat]; BGH, NStZ 1981, 100 ; NStZ 1983, 20 ; NStZ 1984, 20 [jeweils 2. Strafsenat]) oder ob das Vertrauen nur dort verletzt sein kann, wo der Angeklagte durch die nach den §§ 154, 154a StPO ergangene Entscheidung in eine Lage versetzt worden ist, die sein Verteidigungsverhalten beeinflussen konnte (BGH, NJW 1985, 1479 [1. Strafsenat]; BGHR, § 154 Abs. 1 StPO Hinweispflicht 1 [1. Strafsenat]; StV 1988, 191 [4. Strafsenat]; BGH, NStZ 1992, 225 [1. Strafsenat]), wirken sich letztlich nicht aus, weil beide Meinungen - die des 2. und 3. Strafsenats unter Heranziehung der Beruhensregel - zu den gleichen Ergebnissen kommen.
  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

  • BGH, 31.07.1980 - 2 StR 317/80

    Grundsatz des fairen Verfahrens - Strafschärfung aufgrund der vorläufigen

  • BGH, 07.09.1983 - 2 StR 278/83

    Beweiserhebung für die Frage nach der Legung eines Brandes - Vernehmung eines im

  • BGH, 27.11.1980 - 2 StR 631/80

    Keine Einbeziehung ausgeschiedener Tatteile - Strafzumessung

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - VGH B 19/19

    Geschwindigkeitsmessung im "standardisierten Messverfahren":

    Trotz Unterschieden in Verfahrensgang und prozessualer Ausgestaltung stand jeweils dieselbe Rechtsfrage im Raum (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. August 1994 - 2 BvR 647/93 -, juris Rn. 3; Kammerbeschluss vom 26. Januar 2006 - 2 BvR 1401/05 -, juris Rn. 3).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Weil schon Art. 103 Abs. 2 GG verletzt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Bundesgerichtshof durch das Unterlassen einer Vorlage gemäß § 132 Abs. 2 oder Abs. 4 GVG an den Großen Senat für Strafsachen gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen hat (vgl. BVerfGE 101, 331 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 1994 - 2 BvR 647/93 -, NStZ 1995, S. 76; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 1178/06 -, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09 -, wistra 2009, S. 307 ).
  • BGH, 10.12.2002 - X ARZ 208/02

    Prüfungskompetenz des Gerichts im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

    Wie bei anderem zu Grunde liegendem Sachverhalt fehlt es mithin an der nach § 132 Abs. 2 GVG erforderlichen Identität der Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.7.1992 - 2 BvR 972/92, NStZ 1993, 90; Beschl. v. 16.8.1994 - 2 BvR 647/93, NStZ 1995, 76).
  • OLG Braunschweig, 21.02.2002 - 1 Ss (S) 68/01

    Diebstahl mit Waffen; Gefährliches Werkzeug; Diebstahl; Waffe; Gegenstand;

    Dabei ist nicht nur an den vorliegenden Fall zu denken, dass jemand ein Taschenmesser bei sich hat, sondern beispielsweise auch an eine Dame, deren Beauty-Koffer ein Nageletui enthält, oder an einen Raucher mit einer brennenden Zigarette (die nach BGH NStZ 2002, 86 ebenfalls ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. darstellt), Dies würde gegen den mit Verfassungsrang ausgestatteten Schuldgrundsatz verstoßen, wonach Tatbestand und Rechtsfolge im strafrechtlichen Bereich - gemessen an der Idee der Gerechtigkeit - sachgerecht aufeinander abgestimmt sein müssen und jede Strafe daher in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen muss (BVerfG NStZ 1995, 76; Tröndle/Fischer, a.a.O., vor § 13 Rdnr.28; jew. m.w.N. z.Rspr, d. BVerfG).
  • BVerfG, 18.09.2000 - 2 BvR 1419/00

    Kein Verstoß gegen GG Art 101 Abs 1 S 2 durch nachvollziehbar begründetes

    Die angegriffene Entscheidung ist nachvollziehbar begründet und schon deshalb nicht willkürlich im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. August 1994 - 2 BvR 647/93 -, NStZ 1995, S. 76, und vom 20. Februar 1995 - 2 BvR 1406/94 -, NJW 1995, S. 2913 ).
  • BVerwG, 30.03.2022 - 2 B 46.21

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Bemessung der Disziplinarmaßnahme

    Folglich bestimmt bei berufsmäßigen Waffenträgern (z.B. Polizisten oder Soldaten) der Umstand des Beisichführens einer Waffe bei der Schwere des Dienstvergehens über den Strafrahmen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. August 1994 - 2 BvR 647/93 - NStZ 1995, 76) den Orientierungsrahmen; in einem weiteren Schritt darf er in die konkrete Maßnahmebemessung einbezogen werden.
  • BVerfG, 26.01.2006 - 2 BvR 1401/05

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Divergenzvorlage; Großer Senat für

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass jemand dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen werden kann, dass der Senat eines obersten Bundesgerichts die Verpflichtung zur Vorlage an den Großen Senat außer acht lässt, selbst wenn der Große Senat nur über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 9, 213 ; 13, 132 ; 19, 38 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1992 - 2 BvR 972/92 -, NStZ 1993, S. 90; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. August 1994 - 2 BvR 647/93 - , NStZ 1995, S. 76; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 1995 - 2 BvR 1406/94 -, NJW 1995, S. 2914; stRspr).
  • BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 1255/07

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Unterlassen einer Vorlage durch den

    Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann dadurch begründet sein, dass das Revisionsgericht eine Vorlage gemäß § 132 Abs. 2 GVG unterlässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2000 - 2 BvR 1419/00 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 1995 - 2 BvR 1406/94 -, NJW 1995, S. 2914; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 1994 - 2 BvR 647/93 -, NStZ 1995, S. 76 m.w.N.).
  • BGH, 20.03.2001 - 1 StR 543/00

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Ein ausdrücklicher Hinweis ist dann entbehrlich, wenn ein Vertrauenstatbestand nach dem Gang der Hauptverhandlung nicht geschaffen werden konnte (BGH NJW 1985, 1479; NStZ 1987, 133, 134; bei Kusch NStZ 1992, 225; NStZ 1994, 195; NJW 1996, 2585, 2586; vgl. auch BVerfG-Kammer NStZ 1995, 76), mag in solchen Fällen ein ausdrücklicher Hinweis auch zweckmäßig sein.
  • OVG Sachsen, 25.09.2015 - 6 A 518/14

    Polizeibeamter; innerdienstliches Dienstvergehen; Diebstahl einer Glühbirne für

    Diese Rechtsprechung der Strafgerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 16. August 1994 - 2 BvR 647/93 -, juris Rn. 8).
  • BGH, 09.02.1996 - 2 StR 17/96

    Rechtsstaatsprinzip - Schuldgrundsatz - Gefährliche Körperverletzung - Rauschtat

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Rechtsprechung
   BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3016
BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94 (https://dejure.org/1994,3016)
BayObLG, Entscheidung vom 22.08.1994 - 4St RR 81/94 (https://dejure.org/1994,3016)
BayObLG, Entscheidung vom 22. August 1994 - 4St RR 81/94 (https://dejure.org/1994,3016)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2501
  • JR 1995, 216
  • BayObLGSt 1994, 152
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Diese Einschränkung des Grundrechtsschutzes betrifft insbesondere solche Tatsachenbehauptungen, die, wie im vorliegenden Fall vom Landgericht angenommen, unrichtig sind: Soweit derartige Behauptungen "nicht schon von vornherein außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbleiben" (BVerfGE 61, 1, 8), wie z.B. bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen (BVerfG NJW 1991, 2074, 2075), "sind sie Einschränkungen aufgrund von allgemeinen Sätzen leichter zugänglich als das Äußern einer Meinung" (BVerfGE 61, 1, 8) ... .

    Ob nur die "bewußte Behauptung unwahrer Tatsachen" nicht mehr dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner in NJW 1991, 2074, 2075 veröffentlichten Entscheidung ausführt (was sich allerdings aus den dort in Bezug genommenen Entscheidung BVerfGE 61, 1, 8 nicht ergibt), oder ob auch nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen dem Schutz der Meinungsfreiheit nicht mehr unterfallen (zur Kritik an BVerfG NJW 1991, 2074 vgl. Kriele NJW 1994, 1897, 1899), mag dahinstehen.

    Selbst wenn auch nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen dem Schutz des genannten Grundrechts unterfielen, wird die Strafkammer doch schon zu erwägen haben, ob die Unhaltbarkeit der vom Angeklagten aufgestellten Behauptungen hier "ohne weiteres auf der Hand liegt" und deshalb der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht eingreift (BVerfG NJW 1991, 2074, 2075).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Jedoch kann das Revisionsgericht "die Auslegung des Tatgerichts ... auf Rechtsirrtum, Unvollständigkeit, Verstöße gegen Sprach- und Denkgesetze, gegen Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln überprüfen" (OLG Köln NStZ 1981, 135; vgl. dazu auch RGSt 61, 151, 154; BGHSt 21, 371, 372; BayObLG OLGSt § 130 StGB Nr. 3), nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber auch daraufhin, ob der Tatrichter "bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes ... die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit verletzt" hat, was schon dann der Fall sein kann, "wenn der Inhalt einer schriftlichen Äußerung zu ermitteln ist und der Äußerung eine Bedeutung gegeben wird, die sich aus ihrem Wortlaut nicht oder nicht mit hinreichender Klarheit ergibt" (BVerfGE 82, 43, 50).

    Dabei unterliegt auch die Frage revisionsrichterlicher Kontrolle, ob der Tatrichter eine Äußerung zu Recht oder zu Unrecht als "Tatsachenbehauptung qualifiziert" hat, "weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit der Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit weitgehend verliert" (BVerfGE 82, 43, 51; BVerfG NJW 1993, 1845 ; KG NStZ 1992, 385, 386).

    Mindestens aber wird sie zu beachten haben, daß nach den Grundsätzen der "Schmähkritik" (vgl. dazu BVerfGE 82, 43, 51; 82, 272; BVerfG NJW 1993, 1845 ; BayObLG MDR 94, 80, 81) der Schutz der Meinungsäußerung des Angeklagten im vorliegenden Fall hinter dem Persönlichkeitsschutz der hier Betroffenen zurücksteht.

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Diese Einschränkung des Grundrechtsschutzes betrifft insbesondere solche Tatsachenbehauptungen, die, wie im vorliegenden Fall vom Landgericht angenommen, unrichtig sind: Soweit derartige Behauptungen "nicht schon von vornherein außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbleiben" (BVerfGE 61, 1, 8), wie z.B. bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen (BVerfG NJW 1991, 2074, 2075), "sind sie Einschränkungen aufgrund von allgemeinen Sätzen leichter zugänglich als das Äußern einer Meinung" (BVerfGE 61, 1, 8) ... .

    Ob nur die "bewußte Behauptung unwahrer Tatsachen" nicht mehr dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner in NJW 1991, 2074, 2075 veröffentlichten Entscheidung ausführt (was sich allerdings aus den dort in Bezug genommenen Entscheidung BVerfGE 61, 1, 8 nicht ergibt), oder ob auch nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen dem Schutz der Meinungsfreiheit nicht mehr unterfallen (zur Kritik an BVerfG NJW 1991, 2074 vgl. Kriele NJW 1994, 1897, 1899), mag dahinstehen.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt ist sie nur, soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist, welche Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet" (BVerfGE 65, 1, 41).

    Auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit kann nichts anderes gelten: Als verkürzte Bezeichnung eines bestimmten Sachverhalts tritt die mit jeder verkürzten Bezeichnung eines Sachverhalts notwendig verbundene Bewertung eines tatsächlichen Geschehens als dieser Bezeichnung unterfallend derart in den Hintergrund, daß ihr nicht mehr der Ausdruck einer Stellungnahme im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung zuerkannt werden kann (vgl. BVerfGE 65, 1, 41).

  • BGH, 15.11.1967 - 3 StR 4/67

    Verurteilung wegen Volksverhetzung durch heimliche Abänderung eines Wahlspruchs -

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Grundsätzlich steht die Auslegung "mündliche(r) oder schriftliche(r) Erklärungen ... ausschließlich dem Tatrichter" zu (BGHSt 3, 69, 70; ständige Rechtsprechung, vgl. ferner z.B. BGHSt 21, 371, 372; 32, 310, 311; BayObLG OLGSt § 130 StGB Nr. 3; OLG Köln NStZ 1981, 183, 184).

    Jedoch kann das Revisionsgericht "die Auslegung des Tatgerichts ... auf Rechtsirrtum, Unvollständigkeit, Verstöße gegen Sprach- und Denkgesetze, gegen Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln überprüfen" (OLG Köln NStZ 1981, 135; vgl. dazu auch RGSt 61, 151, 154; BGHSt 21, 371, 372; BayObLG OLGSt § 130 StGB Nr. 3), nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber auch daraufhin, ob der Tatrichter "bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes ... die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit verletzt" hat, was schon dann der Fall sein kann, "wenn der Inhalt einer schriftlichen Äußerung zu ermitteln ist und der Äußerung eine Bedeutung gegeben wird, die sich aus ihrem Wortlaut nicht oder nicht mit hinreichender Klarheit ergibt" (BVerfGE 82, 43, 50).

  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 693/92

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Dabei unterliegt auch die Frage revisionsrichterlicher Kontrolle, ob der Tatrichter eine Äußerung zu Recht oder zu Unrecht als "Tatsachenbehauptung qualifiziert" hat, "weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit der Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit weitgehend verliert" (BVerfGE 82, 43, 51; BVerfG NJW 1993, 1845 ; KG NStZ 1992, 385, 386).

    Mindestens aber wird sie zu beachten haben, daß nach den Grundsätzen der "Schmähkritik" (vgl. dazu BVerfGE 82, 43, 51; 82, 272; BVerfG NJW 1993, 1845 ; BayObLG MDR 94, 80, 81) der Schutz der Meinungsäußerung des Angeklagten im vorliegenden Fall hinter dem Persönlichkeitsschutz der hier Betroffenen zurücksteht.

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Mindestens aber wird sie zu beachten haben, daß nach den Grundsätzen der "Schmähkritik" (vgl. dazu BVerfGE 82, 43, 51; 82, 272; BVerfG NJW 1993, 1845 ; BayObLG MDR 94, 80, 81) der Schutz der Meinungsäußerung des Angeklagten im vorliegenden Fall hinter dem Persönlichkeitsschutz der hier Betroffenen zurücksteht.
  • BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Insbesondere handelt es sich im vorliegenden Fall nicht "um einen Beitrag zum politischen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage" (BVerfG NJW 1992, 2815, 2816).
  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    a) Diese Charakterisierung ist als eine dem Tatrichter im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen zustehende Auslegung schriftlicher Erklärungen anzusehen (BVerfGE 43, 130, 137), welche die Strafkammer jedoch erst im Rahmen der Beweiswürdigung nur als schlichte Feststellung vornimmt, die im vorliegenden Fall indessen nicht ausreicht.
  • BGH, 14.03.1984 - 3 StR 36/84

    "Ausländer raus", "Tod dem Klerus", "Tötet Cremer", "Hängt Brandt" - öffentliche

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Grundsätzlich steht die Auslegung "mündliche(r) oder schriftliche(r) Erklärungen ... ausschließlich dem Tatrichter" zu (BGHSt 3, 69, 70; ständige Rechtsprechung, vgl. ferner z.B. BGHSt 21, 371, 372; 32, 310, 311; BayObLG OLGSt § 130 StGB Nr. 3; OLG Köln NStZ 1981, 183, 184).
  • BGH, 25.06.1952 - 5 StR 509/52
  • OLG Hamm, 30.06.1986 - 4 Ss 271/86

    Falsche Verdächtigung einer Person als Warenhausdieb; Tatbestandserfüllung der

  • OLG Köln, 18.11.1980 - Ss 824/80
  • KG, 07.05.1992 - 1 Ss 215/91

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Kunstfreiheit; Sexualität; Veranlagung;

  • BayObLG, 15.07.1993 - 3St RR 154/92

    Peter Gauweiler

  • RG, 11.01.1927 - I 843/26

    1. Zum Begriff der Gotteslästerung. 2. Kann das Revisionsgericht die vom

  • BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01

    Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung

    Ebenso hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss vom 22.8.1994 (BayObLGSt 1994, 152/153) angenommen, die Äußerungen eines zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten - darunter die Behauptung einer Rechtsbeugung - "(stellten) weder offenkundig noch sonst eindeutige Tatsachenbehauptungen dar, vielmehr (bedürfe) es zu solcher Qualifizierung einer... nachprüfbaren Auslegung".
  • BayObLG, 15.02.2002 - 1St RR 173/01

    Ehrverletzung bei politischen Auseinandersetzung - gebotene Abwägung bei

    Gleiches gilt, wenn der Tatrichter eine Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung qualifiziert hat, weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit der Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit weitgehend verliert (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980; 1993, 1845; BayObLGSt 1994, 152/153).
  • BayObLG, 14.04.2004 - 5St RR 9/04

    Bezeichnung eines bei einer Versammlung in Zivil eingesetzten Polizeibeamten als

    Dasselbe gilt, wenn der Tatrichter eine Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung qualifiziert hat, weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit verliert, sich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit zu berufen (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980; 1993, 1845; BayObLGSt 1994, 152/153; 2002, 24/26).
  • OLG Oldenburg, 26.05.2011 - 1 Ss 84/11

    Üble Nachrede: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen

    Dementsprechend haben diverse höchstrichterliche und obergerichtliche Entscheidungen einen - wie hier - von Angeklagten gegenüber Richtern und sonstigen Justizangehörigen erhobenen Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung qualifiziert, wenn er in Zusammenhang mit bestimmten, den sich Äußernden betreffenden Urteilen oder gerichtlichen Entscheidungen steht, in sachliche Einwände gegen das Urteil eingebettet ist und damit als - wenn auch scharfe - Zusammenfassung der Kritik an Urteilen oder sonstigen Entscheidungen dient (vgl. BVerfG, 20.05.1999, 1 BvR 1294/96, KG, StV 1997, 485, BayObLG, NJW 1995, 2501 ff.).
  • KG, 30.04.2012 - 161 Ss 80/12

    Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

    Legt der Tatrichter eine Äußerung als Tatsachenbehauptung aus, so hat er, wenn die Qualifizierung nicht eindeutig ist, im Hinblick auf die unterschiedliche Reichweite des Grundrechts der freien Meinungsäußerung bei der Verbreitung von Meinungen und Tatsachenbehauptungen die für die vorgenommene Auslegung maßgeblichen Umstände anzugeben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22. August 1994 - 4 StRR 81/94 - = NJW 1995, 2501).
  • OLG Brandenburg, 15.06.2009 - 1 Ss 39/09

    Annahme von Tatsachenbehauptung oder Werturteil bei ehrabschneidenden Äußerungen

    Der revisionsrichterlichen Kontrolle unterliegt dabei auch die Frage, ob der Tatrichter eine Äußerung zu Recht als Tatsachenbehauptung gewürdigt hat, weil der sich Äußernde durch eine unzutreffende Beurteilung möglicherweise grundrechtlichen Schutz verlieren könnte (vgl. BVerfG NJW 1991, 1529; 1999, 2262; BayObLG NJW 1995, 2501; 2000, 3079; Otto JZ 2001, 719).
  • BayObLG, 18.01.2001 - 5St RR 378/00

    Wertungsexzess als ehrverletzendes Werturteil

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit auch dann verletzt sein, wenn der Tatrichter eine Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung qualifiziert hat, weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit der Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit weitgehend verliert (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980/1981; 1993, 1845/1846; BayObLGSt 1994, 152/153).
  • BayObLG, 24.05.2000 - 2St RR 66/00

    Richterablehnung als Beleidigung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit auch dann verletzt sein, wenn der Tatrichter eine Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung qualifiziert hat, weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit der Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit weitgehend verliert (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980; 1993, 1845; BayObLG NJW 1995, 2501/2502).
  • OLG Bremen, 26.08.1999 - Ss 16/99

    Ausgestaltung der Aufhebung eines Urteils im strafrechtlichen Revisionsverfahren;

    ... Der revisionsrichterlichen Kontrolle unterliegt dabei auch die Frage, ob der Tatrichter eine Äußerung zu Recht als Tatsachenbehauptung gewürdigt hat, weil auf Grund dieser Einordnung dem Erklärenden die Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG genommen werden kann (vgl. BVerfG NJW 1993, 1845; BayObLG NJW 1995, 2501).
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