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   OLG Stuttgart, 22.02.1995 - 8 RE-Miet 1/94   

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OLG Stuttgart, 22.02.1995 - 8 RE-Miet 1/94 (https://dejure.org/1995,1969)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.1995 - 8 RE-Miet 1/94 (https://dejure.org/1995,1969)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Februar 1995 - 8 RE-Miet 1/94 (https://dejure.org/1995,1969)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des Art. 14 Nr. 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes veräußertes Wohnungseigentum; 10-jährige Sperrfrist für eine Eigenbedarfskündigung; Stellung ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigungsperrfrist; Sozialklausel; Wohnungseigentum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigungssperrfrist für den Erwerber einer vermieteten Eigentumswohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Heilbronn - 8 C 206/93
  • LG Heilbronn - S 354/93
  • OLG Stuttgart, 22.02.1995 - 8 RE-Miet 1/94

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2567 (Ls.)
  • NJW-RR 1995, 908
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 15.11.2000 - VIII ARZ 2/00

    Begründung von Wohnungseigentum nach der Überlassung von Wohnraum an den Mieter

    Das Hanseatische Oberlandesgericht möchte im gleichen Sinne wie das Landgericht H. entscheiden, sieht sich hieran jedoch durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1995 (WuM 1995, 262) gehindert.

    b) Nach anderer Auffassung werden vor dem Inkrafttreten des Sozialklauselgesetzes liegende Veräußerungsvorgänge von seinem Regelungsbereich nicht erfaßt (Grapentin in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV Rdnr. 76a; Barthelmess, Wohnraumkündigungsschutzgesetz, Miethöhegesetz, 5. Aufl. 1995, § 564b BGB Rdnr. 88; im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Beschl. v. 22. Februar 1995, aaO).

    Entgegen der in dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1995 (aaO) geäußerten Auffassung läßt sich dem Sozialklauselgesetz nicht entnehmen, daß (nur) der Kaufanreiz für künftige Erwerber vermieteter Eigentumswohnungen vermindert werden soll, also vor dem 1. Mai 1993 erfolgte Veräußerungen von umgewandeltem Wohnungseigentum von der Vorschrift unberührt bleiben sollen.

  • LG Hamburg, 15.05.1996 - 333 S 125/95
    »Ist Satz 2 Nr. 1 des am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung (Artikel 14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993, BGBl I S. 466, 487; sog. Sozialklauselgesetz) i.V.m. der entsprechenden Sozialklauselverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 18. Mai 1993 (HmbGVBl. 1993, S. 98) entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 22. Februar 1995 (8 ReMiet 1/94 - WuM 1995, 262 ) auch auf Fälle anwendbar, in denen das nach der Überlassung an den Mieter an den vermieteten Wohnräumen begründete Wohnungseigentum noch vor dem 1. Mai 1993 (und auch vor dem 1. August 1990) veräußert, aber das Mietverhältnis erst danach wegen Eigenbedarfs gekündigt worden ist?«.

    Ist Satz 2 Nr. 1 des am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung (Artikel 14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993, BGBl I S. 466, 487; sog. Sozialklauselgesetz) i.V.m. der entsprechenden Sozialklauselverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 18. Mai 1993 (HmbGVBl. 1993, S. 98) entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 22. Februar 1995 (8 ReMiet 1/94 - WuM 1995, 262 ) auch auf Fälle anwendbar, in denen das nach der Überlassung an den Mieter an den vermieteten Wohnräumen begründete Wohnungseigentum noch vor dem 1. Mai 1993 (und auch vor dem 1. August 1990) veräußert, aber das Mietverhältnis erst danach wegen Eigenbedarfs gekündigt worden ist?.

    Insbesondere lehnt es ausdrücklich den RE des OLG Stuttgart vom 22.2.1995 (WuM 1995, 262 = ZMR 1995, 200 ) ab, wonach das Sozialklauselgesetz nicht anwendbar auf Fälle ist, in denen das Wohnungseigentum vor dem 1.5.1993 veräußert worden ist.

  • OLG Hamburg, 22.11.1996 - 4 U 125/96 RE-Miet

    Bestand eines Mietvertragsverhältnisses; Anwendbarkeit des Gesetzes über

    Das Landgericht möchte die zulässige Berufung mit derselben Begründung zurückweisen, sieht sich daran aber gemäß § 541 Absatz 1 Satz 1. erste Alternative ZPO durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1995 (WuM 1995, 262 = ZMR 1995, 200 ) gehindert, wonach das Sozialklauselgesetz nicht anwendbar ist auf Fälle, in denen das Wohnungseigentum vor dem 1. Mai 1993 veräußert worden ist.

    "Ist Satz 2 Nr. 1 des am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung (Artikel 14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993, BGBl. I S. 466, 487; sog. Sozialklauselgesetz) i.V. mit der entsprechenden Sozialklauselverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 18. Mai 1993 (HmbGVBl. 1993 S. 98) entgegen dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1995 (8 ReMiet 1/94; WM 1995 S. 262) auch auf Fälle anwendbar, in denen das nach der Überlassung an den Mieter an den vermieteten Wohnräumen begründete Wohnungseigentum noch vor dem 1. Mai 1993 (und auch vor dem 1. August 1990) veräußert, aber das Mietverhältnis erst danach wegen Eigenbedarfs gekündigt worden ist?".

  • KG, 09.05.1996 - 8 REMiet 60/96

    Divergenzvorlage zur Auslegung des Sozialklauselgesetzes

    Das Landgericht möchte die zulässige Berufung der Klägerin mit der selben Begründung zurückweisen, sieht sich jedoch durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1995 (Friedrich-Hannemann/Wiek, Handbuch der Mietrechtsentscheide, Bd. III, Nr. 29 = GE 1995, S. 420) daran gehindert.

    Ist Artikel 14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993 (BGBl. I Seite 466/487) entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 22. Februar 1995 - 8 REMiet 1/94 - (GE 1995, 420) auch auf Fälle anwendbar, in denen Eigentumswohnungen nach der Überlassung an den Mieter, aber vor Inkrafttreten der genannten Vorschrift verkauft und das Mietverhältnis nach dem Inkrafttreten der genannten Vorschrift wegen Eigenbedarfs gekündigt worden ist?.

  • OLG Hamburg, 03.05.2000 - 4 U 14/00

    Zeitliche Anwendbarkeit des Hamburgischen Gesetzes über eine Sozialklausel in

    Das Landgericht möchte die Berufung der Klägerin mit derselben Begründung zurückweisen, sieht sich daran aber durch den Rechtsentscheid des OLG Stuttgart - 8 RE Miet 1/99 - vom 2.2.1995 (DWW 1995, 143 = WuM 1995, 262 = ZMR 1995, 200) gehindert, wonach das Sozialklauselgesetz nicht anwendbar ist auf Fälle, in denen das Wohnungseigentum vor dem 1.5.1993 veräußert worden ist.
  • OLG Hamm, 20.10.1997 - 30 REMiet 7/97

    Begründung von Wohnungseigentum an einer vermieteten Wohnung; Kündigung des

    Die Kammer möchte in der Vorlagefrage von den Rechtsentscheiden des OLG Stuttgart vom 22.2.1995 (WuM 1995, 262 = ZMR 1995, 200 -) des Kammergerichts vom 9.5.1996 (WuM 1996, 395 = ZMR 1996, 428 ) und des OLG Hamburg vom 22.12.1996 (WuM 1997, 29 = ZMR 1997, 136 ) abweichen.
  • LG Hamburg, 18.01.2000 - 316 S 144/99
    Die Kammer sieht sich durch den Rechtsentscheid des OLG Stuttgart - 8 REMiet 1/94 - vom 2.2.1995 (DWW 1995, 143 = WM 1995, 262 = ZMR 1995, 200 ) an der Anwendung des Sozialklauselgesetzes gehindert.
  • OLG Hamburg, 28.04.1995 - 4 U 82/94 RE-Miet

    Zulässigkeit einer Vorlage nach Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch

    Im übrigen wird die weitergehende Fassung der Vorlagefrage des Landgerichts durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1995 (8 RE-Miet 1/94) beantwortet.
  • KG, 08.07.1998 - 5 Ws (B) 339/98

    Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung

    Die Wohnung war bordelltypisch eingerichtet, was die Nutzung zu allen wesentlichen Wohnzwecken und damit als einzigen Berliner Wohnsitz (vgl. Senat GE 1995, 420; Beschluß des Senats vom 20. Dezember 1996 - 5 Ws (B) 419/96 -) ausschließt und den Nutzer zur Beanspruchung zusätzlichen Wohnraums auf dem Berliner Wohnungsmarkt zwingt (vgl. OVG Berlin GE 1991, 735).
  • KG, 28.08.1995 - 8 REMiet 4785/95

    Zulässigkeit der Divergenzvorlage zum Rechtsentscheid

    "Ist Artikel 14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993 (BGBl. I Seite 466/487) entgegen dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1995 - 8 REMiet 1/94 - (GE 1995, 420) auch auf Fälle anwendbar, in denen Eigentumswohnungen nach der Überlassung an den Mieter aber vor dem Inkrafttreten der genannten Vorschrift wegen Eigenbedarfs gekündigt ist?".
  • BayObLG, 23.03.1995 - REMiet 2/95

    Anderweitige Beantwortung einer Rechtsfrage nach deren Vorlage durch ein

  • LG Berlin, 04.07.1994 - 65 S 406/94
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 06.06.1995 - 6 W 30/95, 6 W 38/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,9002
OLG Frankfurt, 06.06.1995 - 6 W 30/95, 6 W 38/95 (https://dejure.org/1995,9002)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.06.1995 - 6 W 30/95, 6 W 38/95 (https://dejure.org/1995,9002)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Juni 1995 - 6 W 30/95, 6 W 38/95 (https://dejure.org/1995,9002)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2567
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Dresden, 21.11.2002 - 7 W 1160/02

    Besetzung des Senats bei Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen des

    Zwar läge dann nur eine Zuwiderhandlung vor, so dass auch die hier streitigen Teilakte durch diesen Beschluss rechtskräftig miterledigt worden wären, auch wenn sie dem Vollstreckungsgläubiger nicht bekannt waren (OLG Frankfurt am Main, NJW 1995, 2567; OLG Koblenz, OLGR 1997, 268f.).

    Dies wird zwar verschiedentlich noch mit der vom BGH in einer früheren Entscheidung (BGH, NJW 1993, 721ff., 722) angeführten Begründung, dieses Rechtsfigur habe auf zivilrechtlichen Gebiet einen eigenen, vom Strafrecht losgelösten und in Rechtsprechung und Literatur ganz einheitlich vertretenen Bedeutungsgehalt gewonnen, nämlich den einer Zusammenfassung hierfür geeigneter Einzelhandlungen ohne Rücksicht auf einen verbindenden Gesamtvorsatz auch bei nur fahrlässiger Begehung, der im Übrigen - etwa bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe - auch der Parteidisposition unterliege, bejaht (KG, MDR 1998, 676f.; OLG Hamm, NJW E-WettR 1997, 148f., 149; OLG Koblenz, OLGR 1997, 268f., 269; OLG Celle, NJW-RR 1996, 902f.; OLG Frankfurt am Main, NJW 1995, 2567; Ulrich, WRP 1997, 73ff., 76; Zöller-Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 890 Rn. 20; Musielak-Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 890 Rn. 13).

  • OLG Nürnberg, 17.06.2022 - 3 W 4186/21

    Verstoß gegen Unterlassungstitel bei - nach dem äußeren Bild - Fortführung der

    Zäsurwirkung kam daher im Ergebnis lediglich der Zustellung des Ordnungsmittelbeschlusses vom 6. Oktober 2021 zu (zu dieser Zäsurwirkung Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, § 890 Rn. 50; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18. April 2016, 6 W 13/16, GRUR-RR 2017, 166; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 6. Juni 1995 - 6 W 30/95 u. 6 W 38/95, NJW 1995, 2567).
  • OLG Frankfurt, 03.12.1998 - 6 W 122/98

    Verstoß gegen einen Unterlassungstitel durch Anbieten von Waren im Internet

    Zwar hat der Senat wegen der eigenständigen Bedeutung des Fortsetzungszusammenhangs in Verfahren nach § 890 ZPO an dieser Rechtsfigur trotz der geänderten Rechtsprechung in Strafsachen festgehalten (Senat WRP 1995, 647 = NJW 1995, 2567; vgl. auch Zöller, ZPO 20. Aufl., § 890 ZPO Rdnr. 20 m.w.Nachw.).
  • LAG Berlin, 09.04.2002 - 6 Ta 235/02

    Vollstreckung aus einem im Beschlussverfahren nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG

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  • OLG Celle, 09.11.1995 - 18 WF 117/95

    Ausgestaltung der Anwendbarkeit des im Strafrecht aufgegebenen Rechtsinstituts

    Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHZ 33, 163, 168 = NJW 1960, 2332; letztmals durch Urteil vom 10.12.1992 = BGHZ 121, 13, 18 = NJW 1993, 721 ff.) ausgeführt, daß der Fortsetzungszusammenhang nach seiner für die zivilrechtliche Vertragsstrafe anerkannten Bedeutung zu verstehen ist und daß eine Anlehnung an den strafrechtlichen Begriff nicht dem Zweck des § 890 ZPO entspricht, vielmehr auch die Einbeziehung fahrlässiger Zuwiderhandlungen statthaft ist (vgl. dazu auch OLG Zweibrücken OLGZ 1989, 360; OLG Frankfurt NJW 1995, 2567).
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