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   BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94   

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BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94 (https://dejure.org/1995,29)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 (https://dejure.org/1995,29)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 (https://dejure.org/1995,29)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Straßenplanung durch Bebauungsplan - Planfeststellungsersetzende Bebauungsplanung - Lärmschutz für bestehende Gebäude - Vorkehrungen zum passiven Schallschutz - Festsetzung im Bebauungsplan - Gebot der Konfliktbewältigung - Entschädigung für Maßnahmen des passiven ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verkehrslärm in der Bauleitplanung (IBR 1995, 488)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2572
  • NJW 1995, 2573
  • NVwZ 1995, 1098 (Ls.)
  • NZV 1995, 412 (Ls.)
  • DVBl 1995, 1010
  • BauR 1995, 654
  • ZfBR 1995, 269
 
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Wird zitiert von ... (170)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94
    Mit Problemen, die durch das Nebeneinander von störempfindlicher Wohnnutzung und verkehrsintensiver Straßennutzung ausgelöst werden, hat sich der Senat schon wiederholt auseinandergesetzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 und vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33 - 35.83 - BVerwGE 77, 285).

    c) Das Normenkontrollgericht ist weder vom Senatsbeschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 18.88 - (NVwZ 1990, 256) noch von den Senatsurteilen vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - (BVerwGE 51, 15) und vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9.91 - (BayVBl 1994, 278) abgewichen.

  • BVerwG, 07.09.1988 - 4 N 1.87

    Schallschutzfenster - Art. 12 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung, § 1

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94
    Nach dem Senatsbeschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 4 N 1.87 - (BVerwGE 80, 184) fallen hierunter auch der Einbau von Schallschutzfenstern und sonstige Maßnahmen des passiven Schallschutzes.

    Ein solcher gesetzlicher Erstattungsanspruch, der voraussetzt, daß der Berechtigte selbst Maßnahmen des passiven Schallschutzes an der baulichen Anlage ergreift, kann aber nicht Gegenstand einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 4 N 1.87 - a.a.O.).

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 9.91

    Klagebefugnis - Straßenplanung - Entschädigung - Wertminderung -

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94
    c) Das Normenkontrollgericht ist weder vom Senatsbeschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 18.88 - (NVwZ 1990, 256) noch von den Senatsurteilen vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - (BVerwGE 51, 15) und vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9.91 - (BayVBl 1994, 278) abgewichen.
  • BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88

    Rechtsfolgen der Nichteinbeziehung eines lärmbetroffenen Grundstücks in den

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94
    c) Das Normenkontrollgericht ist weder vom Senatsbeschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 18.88 - (NVwZ 1990, 256) noch von den Senatsurteilen vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - (BVerwGE 51, 15) und vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9.91 - (BayVBl 1994, 278) abgewichen.
  • BVerwG, 30.08.1994 - 4 B 105.94

    Fernstraßen - Eingriff in Natur - Ersatzmaßnahmen - Planfeststellung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94
    Es ist feststehende Rechtsprechung, daß unbeschadet des Grundsatzes, wonach ein Konflikt, den der Planungsträger vorfindet oder den er durch seine Planung hervorruft, nicht letztlich ungelöst bleiben darf, eine Verlagerung von Problemlösungen in ein nachfolgendes Planungsverfahren unbedenklich ist, wenn gesichert ist, daß der ungelöst gebliebene Konflikt dort bewältigt werden wird (vgl. neuestens BVerwG, Beschluß vom 30. August 1994 - BVerwG 4 B 105.94 - RdL 1994, 328).
  • OVG Berlin, 14.12.1982 - 2 A 10.81
    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94
    d) Die angegriffene Normenkontrollentscheidung weicht schließlich nicht von dem Urteil vom 14. Dezember 1982 (NVwZ 1983, 419) ab, in dem sich das OVG Berlin auf den Standpunkt gestellt hat, daß in der Bauleitplanung Probleme nicht unbewältigt bleiben dürften, deren Lösung in einem anderen Verfahren bloß möglich erscheine, aber nicht sichergestellt sei; denn das Normenkontrollgericht stellt in Abrede, daß die Bebauungspläne, die den Gegenstand der Normenkontrolle bilden, aus heutiger Sicht unter dem Blickwinkel der Problembewältigung an einem Defizit leiden.
  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94
    a) Die Beschwerde legt nicht dar, mit welchem abstrakten Rechtssatz sich das Normenkontrollgericht in Widerspruch zu einem vom Senat im Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - (BVerwGE 47, 144 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]) formulierten Rechtssatz gesetzt haben soll.
  • BVerwG, 25.02.1988 - 4 C 32.86

    Landesrechtlich erforderliche Verkehrsanalyse als Teil des Abwägungsmaterials im

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94
    b) Die geltend gemachte Abweichung vom Urteil des Senats vom 25. Februar 1988 - BVerwG 4 C 32 und 33.86 - (NVwZ 1989, 152) liegt ebenfalls nicht vor.
  • BVerwG, 14.07.1994 - 4 NB 25.94

    Bauplanungsrecht: Ungültigkeit eines Bebauungsplan bei Verlagerung der

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94
    Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30, vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 29, und vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 B 191.83

    Rechtsmittel bei Verletzung der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94
    Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30, vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 29, und vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75).
  • OVG Berlin, 22.04.1983 - 2 A 6.81

    Unvereinbarkeit eines Bebauungsplanes wegen fehlender Festsetzung über die

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

  • BVerwG, 07.05.1971 - IV C 76.68

    Verfahren zur Aufstellungs von Bebauungsplänen; Auslegungsfrist; Mitteilung der

  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.05.1984 - 6 C 15/83

    Lärm; Lärmschutz; Lärmschutzmaßnahmen; Zumutbarkeit; Bebauungsplan

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 1.86

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Abwägungsgebots im

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 33.83

    Verkehrslärm an Bundesfernstraßen; Aktiver und passiver Lärmschutz; Richtlinien

  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 3.02

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Durchführungsvertrag; Vorhaben; Wohngebiet;

    Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, brauchen nicht schon durch den Plan selbst gelöst zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - ZfBR 1995, 269).
  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluß vom 17. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauBG Nr. 82).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.2000 - 1 C 12676/98
    Im Übrigen bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde, was i.S. von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O. unter Hinweis u.a. auf den Beschluss vom 17. Mai 1995, NJW 1995, 2572).

    Die im Planfeststellungsrecht geltenden Grundsätze lassen sich nicht auf die Bauleitplanung übertragen; eröffnet der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Wahl zwischen Bebauungsplan und Planfeststellung (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG), so billigt er es auch, dass sich im Falle der Festsetzung des Vorhabens durch Bebauungsplan die inhaltlichen Anforderungen nach den Regelungen des Baugesetzbuchs bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995, a.a.O. m.w.N.).

    Vielmehr haben die mit dem Verkehrslärmschutz zusammenhängenden Umstände dort auf zureichende Weise Eingang gefunden (zum Verkehrslärmschutz als abwägungsrelevantem Belang vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995, NJW 1995, 2572, 2573).

    Vielmehr sind für den Fall eines Versagens des aktiven Lärmschutzes in das von der planenden Gemeinde zu entwickelnde Lärmschutzkonzept Maßnahmen des passiven Schallschutzes aufzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995, NJW 1995, 2572; ferner BVerwG, Urteil vom 5. März 1997, NVwZ 1998, 513, 516 und Beschluss vom 29. November 1995, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7, S. 23 f., wonach die Ausgewogenheit einer Planung trotz Betroffenheit von Anwohnern durch Lärm oberhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV jedenfalls dann nicht berührt wird, wenn bei der fraglichen Maßnahme eine Planungsalternative ernsthaft nicht in Betracht kommt und die Betroffenheit abwägungsfehlerfrei durch Anordnung von aktivem oder passivem Schallschutz ausgeglichen werden kann).

    Hat eine Planung zur Folge, dass eine Vielzahl von Straßennachbarn Lärmbelästigungen ausgesetzt wird, für die kein physisch-realer Ausgleich durch Anlagen des aktiven Schallschutzes vorgesehen ist, muss indessen sichergestellt sein, dass die Betroffenen durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm bewahrt werden (vgl.BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995, NJW 1995, 2572, 2573).

    Dies folgt daraus, dass die Innenraumpegel unter dem Gesundheitsaspekt entscheidend sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 1999- 11 A 4.98 - Umdruck S. 23; vom 20. Mai 1998, NVwZ 1999, 67; vom 23. April 1997, NVwZ 1998, 846, 847; vom 5. März 1997, NVwZ 1998, 513, 515 und Beschluss vom 17. Mai 1995, NJW 1995, 2572, 2573).

    Sie war nicht verpflichtet, im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens zum passiven Schallschutz eine ins Einzelne gehende Ermittlung von Betroffenheiten vorzunehmen und etwa bereits die Berechnungen nach der 24. BImSchV für alle einzelnen Objekte anzustellen; vielmehr durfte sie dies den nachfolgenden Verfahren zur Erlangung der Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen gemäß § 42 BImSchG i.V.m. der 24. BImSchV überlassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995, NJW 1995, 2572, 2573).

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