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   BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvR 1146/94   

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https://dejure.org/1994,3153
BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvR 1146/94 (https://dejure.org/1994,3153)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.1994 - 2 BvR 1146/94 (https://dejure.org/1994,3153)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1146/94 (https://dejure.org/1994,3153)
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'Deine Kinder gehen schlecht, deine Kinder tot'

Art. 103 Abs. 2 GG, § 241 StGB, keine strafbare Bedrohung, wenn die vermeintliche "nahestehende Person" nicht existiert, Straflosigkeit des (untauglichen) Versuchs

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 2; StGB § 241 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Grenzen der Auslegung des Begriffs der "nahestehenden Person" im Rahmen des Straftatbestandes der Bedrohung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bedrohung - Nahestehende Personen - Auslegung - Wortlaut

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2776
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvR 1146/94
    Andererseits soll sichergestellt werden, daß nur der Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 71, 108 [114]; 87, 209 [223 f.]).

    Der mögliche Wortsinn stellt zugleich die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation dar (vgl. BVerfGE 75, 329 [341]; 85, 69 [73]; 87, 209 [224]).

  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvR 1146/94
    Der mögliche Wortsinn stellt zugleich die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation dar (vgl. BVerfGE 75, 329 [341]; 85, 69 [73]; 87, 209 [224]).
  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvR 1146/94
    Der mögliche Wortsinn stellt zugleich die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation dar (vgl. BVerfGE 75, 329 [341]; 85, 69 [73]; 87, 209 [224]).
  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvR 1146/94
    Andererseits soll sichergestellt werden, daß nur der Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 71, 108 [114]; 87, 209 [223 f.]).
  • OLG Karlsruhe, 05.11.2021 - 10 U 6/20

    Haftung eines Nachbarn für "Stalking"

    Richtig gesehen hat das Landgerichts zwar, dass es sich bei § 241 StGB um kein eigentliches Vermögensdelikt (wie etwa Betrug oder Untreue) handelt, sondern das von dieser Strafvorschrift geschützte Rechtsgut primär der individuelle Rechtsfrieden ist, also das Gefühl der durch das Recht gewährleisteten Sicherheit des Einzelnen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.1.2015, 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395), wozu auch die durch die Bedrohung gefährdete Handlungsfreiheit gehört (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.1994, 2 BvR 1146/94, NJW 1995, 2776, 2777).
  • BGH, 15.01.2015 - 4 StR 419/14

    Bedrohung (ernstliches Inaussichtstellen eines Verbrechens; Inaussichtstellen

    Der Tatbestand der Bedrohung in § 241 Abs. 1 StGB, der in erster Linie dem Schutz des Rechtsfriedens des Einzelnen dient (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2776, 2777; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 241 Rn. 2), setzt das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens gegen den Drohungsadressaten oder eine ihm nahestehende Person voraus, das seinem Erklärungsgehalt nach objektiv geeignet erscheint, den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken (vgl. BVerfG aaO; OLG Naumburg, StV 2013, 637; OLG Koblenz, NStZ-RR 2007, 175; Sinn in Müko-StGB, 2. Aufl., § 241 Rn. 2, 4; Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 241 Rn. 2, 4).
  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 47/16

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Drohung

    Ebenso wenig kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Adressat sie tatsächlich ernst nimmt, und ob eine Störung des Rechtsfriedens eintritt (zur strafrechtlichen Beurteilung vgl. BVerfG 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1146/94 - zu III 3 der Gründe; Eser/Eisele in Schönke/Schröder StGB 29. Aufl. Vorbem. §§ 234 ff., Rn. 33) .
  • BVerfG, 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01

    Zur Strafbarkeit eines Polizeibeamten nach StGB § 13 Abs 1 wegen Unterlassens der

    Art. 103 Abs. 2 GG verbietet, Straftatbestände durch Analogie zu begründen oder zu verschärfen (BVerfGE 73, 206 ; 92, 1 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1146/94 -, NJW 1995, S. 2776).
  • BGH, 13.02.2024 - 5 StR 443/23
    Zum anderen werden von den Tatbeständen unterschiedliche Rechtsgüter geschützt, nämlich die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 1991 - 1 StR 3/90, BGHSt 37, 350, 353; BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 - 1 BvR 713/83, BVerfGE 73, 206, 237; so schon RGSt 64, 113, 115) und der subjektive Rechtsfrieden des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits (BT-Drucks. 19/17741 S. 37; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; vgl. BverfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1146/94, NJW 1995, 2776, 2777; vgl. auch LK/Schluckebier, StGB, 13. Aufl., § 241 Rn. 1: seit der Erweiterung des Tatbestandes sei seit dem 3. April 2021 mittelbar auch der offene Diskurs in der demokratischen Gesellschaft und die Bereitschaft zum bürgerschaftlichen Engagement geschützt).
  • BGH, 28.12.2023 - 5 StR 400/23

    Beschränkung der Strafverfolgung auf den Vorwurf der Beihilfe zur versuchten

    Zum anderen werden von den Tatbeständen unterschiedliche Rechtsgüter geschützt, nämlich die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 1991 - 1 StR 3/90, BGHSt 37, 350, 353; BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 - 1 BvR 713/83, BVerfGE 73, 206, 237; so schon RGSt 64, 113, 115) und der subjektive Rechtsfrieden des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits (BT-Drucks. 19/17741, S. 37; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; vgl. BVerfG Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1146/94, NJW 1995, 2776, 2777; vgl. auch LK/Schluckebier, StGB, 13. Aufl., § 241 Rn. 1: seit der Erweiterung des Tatbestandes sei seit dem 3. April 2021 mittelbar auch der offene Diskurs in der demokratischen Gesellschaft und die Bereitschaft zum bürgerschaftlichen Engagement geschützt).
  • OLG Oldenburg, 06.05.2009 - 1 Ws 241/09

    Rechtsfolgen des Entfallens der abfallrechtlichen Notifizierungspflicht

    Ein Erstrecken auf das Fehlen anderer Genehmigungen weitete die Strafbarkeit über den Gesetzestext hinausgehend zu Ungunsten von Tätern aus und ist deshalb unzulässig, vgl. BVerfG NJW 1995, 2776.
  • LG Tübingen, 18.07.2012 - 24 Ns 13 Js 10523/11

    Teilweise Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung; Strafzumessung bei

    Die "nahestehende Person" im Sinne des § 241 StGB muss jedenfalls tatsächlich existieren, da die Bedrohung nur vermeintlich lebender Personen nicht ausreicht (BVerfG NJW 1995, 2776; Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, § 241 Rn. 4a).
  • BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22

    Konkurrenzen (Tateinheit: gefährliche Körperverletzung, versuchte Nötigung,

    Angesichts der durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441 i.V.m. S. 448) für die Bedrohung mit einem Verbrechen gemäß § 241 Abs. 2 StGB auf zwei Jahre erhöhten Strafrahmenobergrenze, der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter, nämlich der Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits (vgl. BVerfGE 73, 206) und des subjektiven Rechtsfriedens des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2776, 2777), sowie des Grundsatzes, dass Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion nur anzunehmen ist, wenn der Unrechtsgehalt der fraglichen Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108; Beschluss vom 27. November 2018 - 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253 zur Konkurrenz von versuchtem Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigung; Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196 zur Konkurrenz von versuchtem Tötungsdelikt und vorsätzlicher Körperverletzung), hegt der Senat zur Annahme von Tateinheit (Idealkonkurrenz).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 Sa 231/22

    Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Drohung - Interessenabwägung -

    Ebenso wenig kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Adressat sie tatsächlich ernst nimmt, und ob eine Störung des Rechtsfriedens eintritt (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 27 unter Verweis (zur strafrechtlichen Bewertung) auf BVerfG 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1146/94 - Rn. 27, zitiert nach juris).

    Dabei wird jedoch stets vorausgesetzt, dass die Drohung zur Störung des Rechtsfriedens des Bedrohten objektiv geeignet ist (BVerfG 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1146/94 - Rn. 27, aaO).

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