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   BGH, 13.06.1995 - IX ZR 203/94   

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https://dejure.org/1995,827
BGH, 13.06.1995 - IX ZR 203/94 (https://dejure.org/1995,827)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1995 - IX ZR 203/94 (https://dejure.org/1995,827)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94 (https://dejure.org/1995,827)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 14 Abs. 1; BeurkG § 21
    Beratungspflichten des Notars im Hinblick auf steuerliche Folgen eines beurkundeten Rechtsgeschäfts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2794
  • NJW-RR 1995, 1398 (Ls.)
  • MDR 1995, 1170
  • DNotZ 1996, 116
  • VersR 1995, 1246
  • WM 1995, 1502
  • BB 1995, 1661
  • DB 1995, 2065
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BGH, 20.09.2007 - III ZR 33/07

    Belehrungspflichten des beurkundenden Notars hinsichtlich des Entstehens einer

    aa) Der Notar ist regelmäßig nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG aufgrund seiner Pflicht zur Rechtsbelehrung oder seiner allgemeinen Betreuungspflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO gehalten, auf steuerrechtliche Folgen des beurkundeten Geschäfts hinzuweisen (BGH Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94 - NJW 1995, 2794; vom 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91 - NJW-RR 1992, 1178, 1180).

    Der Notar ist nicht verpflichtet, Tatsachen zu ermitteln, die für das mögliche Eingreifen von Steuertatbeständen von Bedeutung sein können (BGH Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94 - NJW 1995, 2794).

  • BGH, 12.07.2018 - I ZR 152/17

    Immobilienmakler muss steuerrechtliche Hinweise nicht erteilen

    Eine Haftung der Beklagten wäre daher nur in Betracht gekommen, wenn sie aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls vermuten musste, der Klägerin drohe ein steuerlicher Schaden, weil sie sich der Gefahr des Entstehens einer besonderen Steuerpflicht gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht bewusst war (vgl. auch - zur grundsätzlich ausgeschlossenen Haftung des Notars gemäß § 19 Abs. 1 BNotO in entsprechenden Fällen - BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94, NJW 1995, 2794 mwN [juris Rn. 9 f.]).
  • LG Dessau-Roßlau, 10.04.2017 - 2 O 154/16

    Amtspflichten des Notars: Prüfungs- und Belehrungspflichten hinsichtlich des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Notar nur ausnahmsweise aufgrund der ihm obliegenden allgemeinen Betreuungspflicht gehalten, über steuerliche Folgen eines von ihm zu beurkundenden Vertrages aufzuklären oder einem Beteiligten anheimzugeben, sich steuerlich beraten zu lassen, wenn er aufgrund der besonderen Umstände des Falles Anlass zu der Vermutung haben muss, einem Beteiligten drohe ein Schaden, weil er sich der Gefahr des Entstehens einer besonderen Steuerpflicht nicht bewusst ist (BGH NJW 1989, 586 f., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 02.06.1981 - VI ZR 148/79, sowie BGH, Urteil vom 05.02.1985 - IX ZR 83/84 und BGH DNotZ 1996, 116 ff.).

    Der Notar ist auch nicht verpflichtet, das Grundbuch auf Tatsachen durchzusehen, die für das Entstehen eines zu versteuernden Spekulationsgewinns bedeutsam sein können (BGH, Urteil vom 13.06.1995 - IX ZR 203/94, abgedruckt u. a. in DNotZ 1996, 116 ff.).

    Hinsichtlich der Möglichkeit der Versteuerung eines Spekulationsgewinns wäre dies dann der Fall gewesen, wenn der Beklagte vor oder während der Beurkundung Kenntnis davon erhielt, dass der Kläger das Grundstück vor weniger als 10 Jahren erworben hat und die Anschaffungskosten unter dem Verkaufspreis liegen (BGH NJW 1989, 586 f.), wobei der Bundesgerichtshof grundsätzlich eine eigene positive Kenntnis verlangt, ein bloßes Kennenmüssen reicht nicht (vgl. u. a. BGH DNotZ 1996, 116 ff.).

    bb) Auch der Umstand, dass der Beklagte unstreitig wenige Tage vor der Beurkundung das elektronische Grundbuch eingesehen hat, ändert hieran - entgegen der Ansicht des Klägers - nichts (zu einem solchen Sachverhalt BGH DNotZ 1996, 116 ff.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Notar nicht verpflichtet, die Tatsachen selbst zu ermitteln, aus denen sich erst die konkrete Gefahr (Entstehung einer Steuerpflicht) ergibt (BGH DNotZ 1996, 116 ff.).

    Denn ein Notar muss die von allen Beteiligten eingereichten Unterlagen persönlich zur Kenntnis nehmen, sich über ihren Inhalt unterrichten und diesen - soweit erforderlich - bei der Errichtung der erbetenen Urkunde berücksichtigen (BGH NJW 1989, 586 f.; BGH DNotZ 1996, 116 ff.).

  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 213/94

    Haftung des Notars für das Verschulden von Hilfspersonen bei der

    Die Vorschrift stellt es in das pflichtgemäße Ermessen des Notars, wie er sich unterrichtet; er kann sich aller ihm zuverlässig erscheinender Mittel bedienen (amtliche Begründung zu § 21 BeurkG, BT-Drucks. V/3282 S. 33; Senatsurteil v. 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94, WM 1995, 1502, 1503 m.w.N.; Reithmann/Röll/Geßele, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung 5. Aufl. Rdnr. 203).
  • BGH, 19.10.1995 - IX ZR 104/94

    Berücksichtigung des Inhalts von Unterlagen durch den Urkundsnotar

    Dies ist im Rahmen der allgemeinen Betreuungspflicht des Notars (§ 14 Abs. 1 BNotO) anerkannt (BGH, Urt. v. 10. November 1988 - IX ZR 31/88, WM 1988, 1853, 1855; v. 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94, WM 1995, 1502, 1503 f), muß aber auch für die Prüfungs- und Belehrungspflicht gemäß § 17 BeurkG gelten, weil diese sonst nicht ordnungsgemäß erfüllt werden kann (Reithmann in: Reithmann/Röll/Geßele, Handbuch der Notariellen Vertragsgestaltung 6. Aufl. Rdnr. 208; Ganter WM 1993 Sonderbeilage zu WM Nr. 1 S. 5).
  • BGH, 27.05.2004 - III ZR 302/03

    Vereitelung von Nachabfindungsansprüchen durch Hinausschieben der Umschreibung

    b) Zwar ist der Notar regelmäßig nicht verpflichtet, die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anlaß zu einer betreuenden Belehrung selbst erst zu ermitteln (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94 = NJW 1995, 2794).
  • BGH, 22.05.2003 - IX ZR 201/01

    Notarielle Hinweispflicht bei Änderung einer vom Steuerberater angeregten

    Jedoch kann eine erweiterte Belehrungspflicht im Hinblick auf eine in besonderen Umständen des Einzelfalls wurzelnde, den Beteiligten unbewußte steuerliche Gefahrenlage bestehen, wenn der Notar diese erkennt oder zumindest erkennen kann (BGH, Urt. v. 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91, WM 1992, 1533; v. 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94, WM 1995, 1502).
  • OLG Celle, 26.09.2003 - 3 U 158/03

    Notarhaftung: Pflicht zur Belehrung über Nachabfindungspflicht des Hofeigentümers

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit lediglich eine Pflicht des Notars verneint, von sich aus die tatsächlichen Umstände zu ermitteln, aus denen sich der Anlass zur betreuenden Belehrung erst ergibt (vgl. BGH WM 1995, 1502 ff.; WM 1981, 942 ff.).

    Mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ist dies weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu vergleichen; denn abgesehen davon, dass der Notar wegen der Maßgeblichkeit des Datums des Kaufvertrages für den Anfall von Spekulationssteuern (vgl. §§ 22, 23 Abs. 1 S.1,Nr. 1 EStG; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl. § 23 Rn. 36) im Regelfall durch die bloße Grundbucheinsicht weder erkennen kann, ob eine Veräußerung innerhalb der für Spekulationssteuern auslösenden Fristen erfolgt noch sich aus der Grundbucheinsicht selbst ergibt, ob ein steuerpflichtiger Gewinn überhaupt erzielt worden ist, besteht für jeden an der Beurkundung Beteiligten die Möglichkeit, sich über mögliche steuerliche Folgen durch einen Steuerberater als Sonderfachmann beraten und aufklären zu lassen (so auch BGH WM 1995, 1502f).

    Die Vergütung des Notars deckt eine steuerliche Belehrung und die damit verbundenen Haftungsrisiken nicht ab (BGH WM 1995, 1502f).

  • LG Köln, 29.09.2020 - 5 O 171/19

    Pflicht zur Belehrung über steuerrechtliche Fragen wegen Beratung über solche im

    Das gilt insbesondere für das Entstehen der sogenannten Spekulationssteuer (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94 -, Rn. 10 m.w.N., juris).

    Auch kann ein objektiver Anlass für die Besorgnis, ein Beteiligter habe das Risiko der Steuerpflichtigkeit nicht erkannt, darin liegen, dass der Notar hiernach gefragt wird (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94 -, Rn. 11, juris).

    Ebenso wenig kam es für die Entscheidung darauf an, ob der Beklagte im vorliegenden Fall Kenntnis von den Umständen hatte, aufgrund derer der von der Klägerin beabsichtigte Vertrag eine Steuerpflichtigkeit des Veräußerungserlöses nach sich zog, und ob er verpflichtet war, sich diese Kenntnis zu verschaffen, insbesondere durch Einsichtnahme in das Grundbuch (vgl. auch hierzu BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94 -, Rn. 13f., juris).

  • OLG Frankfurt, 23.08.2006 - 4 U 156/05

    Notarhaftung: Belehrungspflichten bei der Beurkundung eines

    Ein Notar ist aber - worauf der Beklagte zutreffend verweist - nicht verpflichtet, die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anlass zu einer Belehrung erst zu ermitteln (BGH WM 1995, 1502).
  • LG Stuttgart, 31.08.2004 - 15 O 191/04

    Keine allgemeine Belehrungspflicht über Anfall der Spekulationssteuer

  • OLG Koblenz, 29.05.2002 - 1 U 1423/01

    Notare müssen nur in Ausnahmefällen über die Spekulationsfrist belehren

  • OLG Saarbrücken, 02.11.2006 - 5 W 241/06

    Darstellungsform beglaubigter Abschriften von Grundbuchakten - hier: farbliche

  • LG Stuttgart, 14.09.2004 - 15 O 191/04

    Notarhaftung: Belehrungspflicht des Urkundsnotars hinsichtlich der Versteuerung

  • OLG Brandenburg, 27.07.2006 - 5 U 134/05

    Allgemeine Betreuungspflicht des Notars gemäß § 14 Abs. 1 BNotO

  • OLG Celle, 07.03.2013 - 3 U 33/13

    Keine Pflicht zur Ermittlung steuerrechtlich relevanter Umstände!

  • OLG Naumburg, 08.07.2003 - 1 U 38/03

    Notarhaftung wegen unterlassener Belehrung über Folgen aus § 16 Abs. 1 Satz 3

  • OLG Brandenburg, 27.07.2006 - 5 U 133/05

    Allgemeine Betreuungspflicht des Notars gemäß § 14 Abs. 1 BNotO

  • OLG München, 21.03.2002 - 1 U 4856/01

    Zur Haftung des Notars wegen Verletzung seiner Prüfungs- und Belehrungspflichten

  • KG, 08.07.2005 - 9 U 362/03

    Haftung des Urkundsnotars: Verneinung einer Aufklärungspflicht hinsichtlich

  • OLG Schleswig, 23.09.2004 - 11 U 82/03

    Belehrungspflicht des Notars über mögliche Schenkungsteuer

  • OLG Koblenz, 30.10.2002 - 1 U 117/02

    Pflicht des Notars zur Belehrung über die Spekulationsfrist bei einem

  • KG, 05.10.1998 - 25 W 4420/97

    Verletzung der Amtspflichten eines Notars durch die Beurkundung von

  • LG Oldenburg, 07.03.2007 - 5 O 751/06

    Notarhaftung: Pflicht zur Aufklärung über steuerliche Folgen;

  • OLG Jena, 01.03.1999 - NotW 604/97

    Verhalten des Notars bei Bestellung von den Grundstückswert übersteigenden

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