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   BGH, 13.06.1995 - IX ZR 203/94   

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BGH, 13.06.1995 - IX ZR 203/94 (https://dejure.org/1995,827)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1995 - IX ZR 203/94 (https://dejure.org/1995,827)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94 (https://dejure.org/1995,827)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 14 Abs. 1; BeurkG § 21; EStG § 23

  • Wolters Kluwer

    Ermittlungspflicht des Notars - Betreuende Belehrung - Steuerrechtliche Folgen des beurkundeten Geschäfts - Grundbuch - Zu versteuernder Spekulationsgewinn

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BNotO § 14 Abs. 1; BeurkG § 21
    Notar muß steuerrechtlich erhebliche Tatsachen nicht selbst ermitteln

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 14 Abs. 1; BeurkG § 21
    Beratungspflichten des Notars im Hinblick auf steuerliche Folgen eines beurkundeten Rechtsgeschäfts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2794
  • NJW-RR 1995, 1398 (Ls.)
  • MDR 1995, 1170
  • DNotZ 1996, 116
  • VersR 1995, 1246
  • WM 1995, 1502
  • BB 1995, 1661
  • DB 1995, 2065
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.05.1992 - IX ZR 262/91

    Notarielle Beratungspflicht bei Kettenverkauf eines Grundstücks - Amtspflicht zur

    Auszug aus BGH, 13.06.1995 - IX ZR 203/94
    Der Notar, der einen Grundstückskaufvertrag beurkundet, ist regelmäßig nicht nach § 17 Abs. 1 BeurkG gehalten, auf steuerrechtliche Folgen des beurkundeten Geschäfts hinzuweisen (Senatsurt. v. 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91, WM 1992, 1533, 1535; Haug, Die Amtshaftung des Notars Rdn. 559; Reithmann/Röll/Geßele, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung 5. Aufl. Rdn. 214).

    Ausnahmsweise ist der Notar im Rahmen seiner allgemeinen Betreuungspflicht (§ 14 Abs. 1 BNotO) gehalten, auch auf steuerliche Gefahren aufmerksam zu machen, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls Anlaß zu der Vermutung haben muß, einem Beteiligten drohe ein Schaden, weil er sich der Gefahr des Entstehens einer besonderen Steuerpflicht nicht bewußt ist (Senatsurt. v. 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91, aaO.; Haug aaO. Rdn. 565; Ganter WM Sonderbeilage 1/1993 S. 1, 7 m.w.N.).

  • BGH, 05.02.1985 - IX ZR 83/84

    Tatsachenermittlung eines Notars bei der Beurkundung eines

    Auszug aus BGH, 13.06.1995 - IX ZR 203/94
    a) Ein Notar muß bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages nicht Tatsachen ermitteln, die für das mögliche Eingreifen von Steuertatbeständen - etwa §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a EStG - von Bedeutung sein können; insbesondere erstreckt sich seine aus § 21 BeurkG ergebende Pflicht, das Grundbuch einzusehen, nicht auf solche Tatsachen (Senatsurt. v. 5. Februar 1985 - IX ZR 83/84, NJW 1985, 1225; Haug aaO. Rdn. 561 f; Ganter aaO.).

    Die geschuldete Grundbucheinsicht hat sich nur auf diejenigen Tatsachen zu erstrecken, deren Kenntnis zur Erfüllung des Zwecks des § 21 BeurkG für das jeweilige Geschäft von Bedeutung ist, also gerade nicht auf die Umstände für die Versteuerung eines Spekulationsgewinns (Senatsurt. v. 5. Februar 1985 - IX ZR 83/84, aaO.; Huhn/von Schuckmann, BeurkG 2. Aufl. § 21 Rdn. 22).

  • BGH, 02.06.1981 - VI ZR 148/79

    Schadensersatz wegen falscher Rechtsauskunft durch einen Notar -

    Auszug aus BGH, 13.06.1995 - IX ZR 203/94
    Das gilt insbesondere für das Entstehen der sogenannten Spekulationssteuer (BGH, Urt. v. 2. Juni 1981 - VI ZR 148/79, WM 1981, 942, 943; Reithmann/Röll/Geßele aaO. Rdn. 215).
  • BGH, 10.11.1988 - IX ZR 31/88

    Hinweispflicht des Notars in bezug auf Versteuerung eines Spekulationsgewinns;

    Auszug aus BGH, 13.06.1995 - IX ZR 203/94
    b) Auf das Senatsurteil vom 10. November 1988 (IX ZR 31/88, NJW 1989, 586 [BGH 10.11.1988 - IX ZR 31/88]) kann die Ansicht des.
  • BGH, 20.09.2007 - III ZR 33/07

    Belehrungspflichten des beurkundenden Notars hinsichtlich des Entstehens einer

    aa) Der Notar ist regelmäßig nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG aufgrund seiner Pflicht zur Rechtsbelehrung oder seiner allgemeinen Betreuungspflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO gehalten, auf steuerrechtliche Folgen des beurkundeten Geschäfts hinzuweisen (BGH Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94 - NJW 1995, 2794; vom 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91 - NJW-RR 1992, 1178, 1180).

    Der Notar ist nicht verpflichtet, Tatsachen zu ermitteln, die für das mögliche Eingreifen von Steuertatbeständen von Bedeutung sein können (BGH Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94 - NJW 1995, 2794).

  • LG Dessau-Roßlau, 10.04.2017 - 2 O 154/16

    Amtspflichten des Notars: Prüfungs- und Belehrungspflichten hinsichtlich des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Notar nur ausnahmsweise aufgrund der ihm obliegenden allgemeinen Betreuungspflicht gehalten, über steuerliche Folgen eines von ihm zu beurkundenden Vertrages aufzuklären oder einem Beteiligten anheimzugeben, sich steuerlich beraten zu lassen, wenn er aufgrund der besonderen Umstände des Falles Anlass zu der Vermutung haben muss, einem Beteiligten drohe ein Schaden, weil er sich der Gefahr des Entstehens einer besonderen Steuerpflicht nicht bewusst ist (BGH NJW 1989, 586 f., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 02.06.1981 - VI ZR 148/79, sowie BGH, Urteil vom 05.02.1985 - IX ZR 83/84 und BGH DNotZ 1996, 116 ff.).

    Der Notar ist auch nicht verpflichtet, das Grundbuch auf Tatsachen durchzusehen, die für das Entstehen eines zu versteuernden Spekulationsgewinns bedeutsam sein können (BGH, Urteil vom 13.06.1995 - IX ZR 203/94, abgedruckt u. a. in DNotZ 1996, 116 ff.).

    Hinsichtlich der Möglichkeit der Versteuerung eines Spekulationsgewinns wäre dies dann der Fall gewesen, wenn der Beklagte vor oder während der Beurkundung Kenntnis davon erhielt, dass der Kläger das Grundstück vor weniger als 10 Jahren erworben hat und die Anschaffungskosten unter dem Verkaufspreis liegen (BGH NJW 1989, 586 f.), wobei der Bundesgerichtshof grundsätzlich eine eigene positive Kenntnis verlangt, ein bloßes Kennenmüssen reicht nicht (vgl. u. a. BGH DNotZ 1996, 116 ff.).

    bb) Auch der Umstand, dass der Beklagte unstreitig wenige Tage vor der Beurkundung das elektronische Grundbuch eingesehen hat, ändert hieran - entgegen der Ansicht des Klägers - nichts (zu einem solchen Sachverhalt BGH DNotZ 1996, 116 ff.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Notar nicht verpflichtet, die Tatsachen selbst zu ermitteln, aus denen sich erst die konkrete Gefahr (Entstehung einer Steuerpflicht) ergibt (BGH DNotZ 1996, 116 ff.).

    Denn ein Notar muss die von allen Beteiligten eingereichten Unterlagen persönlich zur Kenntnis nehmen, sich über ihren Inhalt unterrichten und diesen - soweit erforderlich - bei der Errichtung der erbetenen Urkunde berücksichtigen (BGH NJW 1989, 586 f.; BGH DNotZ 1996, 116 ff.).

  • BGH, 12.07.2018 - I ZR 152/17

    Immobilienmakler muss steuerrechtliche Hinweise nicht erteilen

    Eine Haftung der Beklagten wäre daher nur in Betracht gekommen, wenn sie aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls vermuten musste, der Klägerin drohe ein steuerlicher Schaden, weil sie sich der Gefahr des Entstehens einer besonderen Steuerpflicht gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht bewusst war (vgl. auch - zur grundsätzlich ausgeschlossenen Haftung des Notars gemäß § 19 Abs. 1 BNotO in entsprechenden Fällen - BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94, NJW 1995, 2794 mwN [juris Rn. 9 f.]).
  • OLG Celle, 26.09.2003 - 3 U 158/03

    Hinweispflicht eines Notars auf Nachabfindungsansprüche nach der Höfeordnung;

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit lediglich eine Pflicht des Notars verneint, von sich aus die tatsächlichen Umstände zu ermitteln, aus denen sich der Anlass zur betreuenden Belehrung erst ergibt (vgl. BGH WM 1995, 1502 ff.; WM 1981, 942 ff.).

    Mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ist dies weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu vergleichen; denn abgesehen davon, dass der Notar wegen der Maßgeblichkeit des Datums des Kaufvertrages für den Anfall von Spekulationssteuern (vgl. §§ 22, 23 Abs. 1 S.1,Nr. 1 EStG; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl. § 23 Rn. 36) im Regelfall durch die bloße Grundbucheinsicht weder erkennen kann, ob eine Veräußerung innerhalb der für Spekulationssteuern auslösenden Fristen erfolgt noch sich aus der Grundbucheinsicht selbst ergibt, ob ein steuerpflichtiger Gewinn überhaupt erzielt worden ist, besteht für jeden an der Beurkundung Beteiligten die Möglichkeit, sich über mögliche steuerliche Folgen durch einen Steuerberater als Sonderfachmann beraten und aufklären zu lassen (so auch BGH WM 1995, 1502f).

    Die Vergütung des Notars deckt eine steuerliche Belehrung und die damit verbundenen Haftungsrisiken nicht ab (BGH WM 1995, 1502f).

  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 213/94

    Haftung des Notars für das Verschulden von Hilfspersonen bei der

    Die Vorschrift stellt es in das pflichtgemäße Ermessen des Notars, wie er sich unterrichtet; er kann sich aller ihm zuverlässig erscheinender Mittel bedienen (amtliche Begründung zu § 21 BeurkG, BT-Drucks. V/3282 S. 33; Senatsurteil v. 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94, WM 1995, 1502, 1503 m.w.N.; Reithmann/Röll/Geßele, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung 5. Aufl. Rdnr. 203).
  • LG Köln, 29.09.2020 - 5 O 171/19

    Pflicht zur Belehrung über steuerrechtliche Fragen wegen Beratung über solche im

    Das gilt insbesondere für das Entstehen der sogenannten Spekulationssteuer (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94 -, Rn. 10 m.w.N., juris).

    Auch kann ein objektiver Anlass für die Besorgnis, ein Beteiligter habe das Risiko der Steuerpflichtigkeit nicht erkannt, darin liegen, dass der Notar hiernach gefragt wird (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94 -, Rn. 11, juris).

    Ebenso wenig kam es für die Entscheidung darauf an, ob der Beklagte im vorliegenden Fall Kenntnis von den Umständen hatte, aufgrund derer der von der Klägerin beabsichtigte Vertrag eine Steuerpflichtigkeit des Veräußerungserlöses nach sich zog, und ob er verpflichtet war, sich diese Kenntnis zu verschaffen, insbesondere durch Einsichtnahme in das Grundbuch (vgl. auch hierzu BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94 -, Rn. 13f., juris).

  • BGH, 19.10.1995 - IX ZR 104/94

    Berücksichtigung des Inhalts von Unterlagen durch den Urkundsnotar

    Dies ist im Rahmen der allgemeinen Betreuungspflicht des Notars (§ 14 Abs. 1 BNotO) anerkannt (BGH, Urt. v. 10. November 1988 - IX ZR 31/88, WM 1988, 1853, 1855; v. 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94, WM 1995, 1502, 1503 f), muß aber auch für die Prüfungs- und Belehrungspflicht gemäß § 17 BeurkG gelten, weil diese sonst nicht ordnungsgemäß erfüllt werden kann (Reithmann in: Reithmann/Röll/Geßele, Handbuch der Notariellen Vertragsgestaltung 6. Aufl. Rdnr. 208; Ganter WM 1993 Sonderbeilage zu WM Nr. 1 S. 5).
  • BGH, 27.05.2004 - III ZR 302/03

    Vereitelung von Nachabfindungsansprüchen durch Hinausschieben der Umschreibung

    b) Zwar ist der Notar regelmäßig nicht verpflichtet, die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anlaß zu einer betreuenden Belehrung selbst erst zu ermitteln (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94 = NJW 1995, 2794).
  • BGH, 22.05.2003 - IX ZR 201/01

    Notarielle Hinweispflicht bei Änderung einer vom Steuerberater angeregten

    Jedoch kann eine erweiterte Belehrungspflicht im Hinblick auf eine in besonderen Umständen des Einzelfalls wurzelnde, den Beteiligten unbewußte steuerliche Gefahrenlage bestehen, wenn der Notar diese erkennt oder zumindest erkennen kann (BGH, Urt. v. 14. Mai 1992 - IX ZR 262/91, WM 1992, 1533; v. 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94, WM 1995, 1502).
  • LG Stuttgart, 31.08.2004 - 15 O 191/04

    Keine allgemeine Belehrungspflicht über Anfall der Spekulationssteuer

    Denn diese gehören typischerweise nicht zum Inhalt eines Grundstückskaufvertrages selbst, sondern ergeben sich kraft Gesetzes als Folgen daraus (BGH, MDR 1995, 1170 = DNotZ 1996, 116 ).

    Auf die Möglichkeit der Versteuerung eines "Spekulationsgewinns" muss der Notar grundsätzlich dann hinweisen, wenn ein Beteiligter selbst die Frage nach der Steuerpflicht erhoben hätte - was die Klägerin unstreitig nicht getan hat - oder wenn er vor oder während der Beurkundung des Kaufvertrages davon Kenntnis erhält, dass der Verkäufer das Grundstück innerhalb der "Spekulationsfrist" erworben hat und die Anschaffungskosten unter dem Verkaufspreis liegen (BGH, MDR 1985, 577 ; NJW 1989, 586 ; MDR 1995, 1170 ; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2002, 400 und 2003, 91).

    Zur Ermittlung von Tatsachen, die für das evtl. Eingreifen von Steuertatbeständen von Bedeutung sein können, ist der Notar bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages jedoch nicht verpflichtet (BGH, MDR 1995, 1170 ).

  • LG Stuttgart, 14.09.2004 - 15 O 191/04

    Notarhaftung: Belehrungspflicht des Urkundsnotars hinsichtlich der Versteuerung

  • OLG Frankfurt, 23.08.2006 - 4 U 156/05

    Notarhaftung: Belehrungspflichten bei der Beurkundung eines

  • OLG Koblenz, 29.05.2002 - 1 U 1423/01

    Notare müssen nur in Ausnahmefällen über die Spekulationsfrist belehren

  • OLG Saarbrücken, 02.11.2006 - 5 W 241/06

    Darstellungsform beglaubigter Abschriften von Grundbuchakten - hier: farbliche

  • OLG Brandenburg, 27.07.2006 - 5 U 134/05

    Allgemeine Betreuungspflicht des Notars gemäß § 14 Abs. 1 BNotO

  • OLG Celle, 07.03.2013 - 3 U 33/13

    Keine Pflicht zur Ermittlung steuerrechtlich relevanter Umstände!

  • LG Hanau, 27.07.2021 - 7 O 1426/20

    Haftung des Notars bei fehlendem Hinweis auf steuerrechtliche Folgen

  • OLG Naumburg, 08.07.2003 - 1 U 38/03

    Notarhaftung wegen unterlassener Belehrung über Folgen aus § 16 Abs. 1 Satz 3

  • OLG Brandenburg, 27.07.2006 - 5 U 133/05

    Allgemeine Betreuungspflicht des Notars gemäß § 14 Abs. 1 BNotO

  • OLG München, 21.03.2002 - 1 U 4856/01

    Zur Haftung des Notars wegen Verletzung seiner Prüfungs- und Belehrungspflichten

  • KG, 08.07.2005 - 9 U 362/03

    Haftung des Urkundsnotars: Verneinung einer Aufklärungspflicht hinsichtlich

  • OLG Schleswig, 23.09.2004 - 11 U 82/03

    Belehrungspflicht des Notars über mögliche Schenkungsteuer

  • OLG Koblenz, 30.10.2002 - 1 U 117/02

    Pflicht des Notars zur Belehrung über die Spekulationsfrist bei einem

  • KG, 05.10.1998 - 25 W 4420/97

    Verletzung der Amtspflichten eines Notars durch die Beurkundung von

  • LG Oldenburg, 07.03.2007 - 5 O 751/06

    Amtspflicht; Aufklärung; Belehrungspflicht; Beratung; Beratungspflicht;

  • OLG Jena, 01.03.1999 - NotW 604/97

    Verhalten des Notars bei Bestellung von den Grundstückswert übersteigenden

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