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   BGH, 19.09.1995 - VI ZR 166/94   

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https://dejure.org/1995,670
BGH, 19.09.1995 - VI ZR 166/94 (https://dejure.org/1995,670)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1995 - VI ZR 166/94 (https://dejure.org/1995,670)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1995 - VI ZR 166/94 (https://dejure.org/1995,670)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Prozeßführungsbefugnis - Zahlungsunfähiger Prozeßstandschafter

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 51 Abs. 1
    Zahlungsunfähigkeit eines gewillkürten Prozeßstandschafters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 51 Abs. 1
    Prozeßführungsbefugnis des während des Prozesses zahlungsunfähig gewordenen Prozeßstandschafters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3186
  • NJW-RR 1996, 156 (Ls.)
  • ZIP 1995, 1773
  • MDR 1996, 305
  • VersR 1996, 83
  • WM 1995, 2046
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.10.1985 - VII ZR 337/84

    Prozeßstandschaft ohne schutzwürdiges Eigeninteresse

    Auszug aus BGH, 19.09.1995 - VI ZR 166/94
    »Zur Fortdauer der Prozeßführungsbefugnis des während des Prozesses zahlungsunfähig gewordenen Prozeßstandschafters (Abgrenzung zu BGHZ 96, 151 ff.).«.

    Zwar fehle nach BGHZ 96, 151 ff. einer überschuldeten und vermögenslosen GmbH, die keine Aussicht habe, ihre Geschäfte fortzuführen, in aller Regel das schutzwürdige eigene Interesse daran, abgetretene Forderungen nach Offenlegung der Abtretung im eigenen Namen und auf eigene Kosten mit Ermächtigung des neuen Gläubigers zu dessen Gunsten einzuklagen.

    1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur insoweit zugelassen, als es dem in BGHZ 96, 151 ff. ausgesprochenen Grundsatz, einer überschuldeten, vermögenslosen GmbH, die keine Aussicht habe, die Geschäfte fortzuführen, fehle in aller Regel das schutzwürdige eigene Interesse daran, abgetretene Forderungen nach Offenlegung der Abtretung im eigenen Namen und auf eigene Kosten mit Ermächtigung des neuen Gläubigers zu dessen Gunsten einzuklagen, nicht gefolgt ist.

    Allerdings hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß einer überschuldeten, vermögenslosen GmbH oder GmbH & Co. KG, die keine Aussicht hat, die Geschäfte fortzuführen, in aller Regel das schutzwürdige eigene Interesse daran fehlt, abgetretene Forderungen nach Offenlegung der Abtretung im eigenen Namen und auf eigene Kosten mit Ermächtigung des neuen Gläubigers zu dessen Gunsten einzuklagen (BGHZ 96, 151 ff.).

    Anders als in dem in BGHZ 96, 151 ff. entschiedenen Fall trat hier der Vermögensverfall erst während des Prozesses ein; der Konkursantrag wurde erst gestellt, als die Voraussetzungen der Prozeßstandschaft bereits vorlagen.

  • BGH, 22.12.1988 - VII ZR 129/88

    Zahlungsunfähigkeit des gewillkürten Prozeßstandschafters

    Auszug aus BGH, 19.09.1995 - VI ZR 166/94
    Hierbei handelt es sich indes, worauf der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem späteren Urteil vom 22. Dezember 1988 (VII ZR 129/88 - NJW 1989, 1932, 1933) mit Nachdruck hingewiesen hat, lediglich um einen Regelsatz, der Ausnahmen zuläßt.
  • BGH, 20.06.1962 - V ZR 219/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.09.1995 - VI ZR 166/94
    d) Daß die Voraussetzungen der Prozeßstandschaft erst nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils eingetreten sind, wirkt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht auf die Kostenentscheidung aus, da es hierfür nach der kostenrechtlichen Grundregel des § 91 ZPO hinsichtlich aller Instanzen auf das Unterliegen in der letzten Instanz ankommt (vgl. BGHZ 37, 233, 246).
  • BGH, 13.12.1989 - IVb ZR 19/89

    Einwand der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils bei einer Werklohnklage

    Auszug aus BGH, 19.09.1995 - VI ZR 166/94
    Auf eine solche Frage ist die Revisionszulassung beschränkbar (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795, 1797).
  • BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93

    Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall als unerlaubte

    Auszug aus BGH, 19.09.1995 - VI ZR 166/94
    Diese Abtretung war jedoch, wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen sind, nach Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtig, weil die Klägerin ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis die Einziehung fremder Forderungen betrieben hat (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950, 952).
  • BGH, 19.03.1987 - III ZR 2/86

    Geltendmachung von zur Konkursmasse gehörenden Rechten durch den Gemeinschuldner

    Auszug aus BGH, 19.09.1995 - VI ZR 166/94
    Bei der Prozeßführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozeßvoraussetzung (vgl. BGHZ 100, 217, 219).
  • BGH, 07.05.1954 - V ZR 98/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.09.1995 - VI ZR 166/94
    Von den gesetzlichen Ausnahmen dieser Grundregel trifft hier keine zu; § 97 Abs. 2 ZPO greift nicht ein, wenn in zweiter Instanz erst die materielle Voraussetzung für das Obsiegen geschaffen wird (BGH, Urteil vom 7. Mai 1954 - V ZR 98/53 - LM § 97 ZPO Nr. 7).
  • BGH, 23.09.1992 - I ZR 251/90

    Universitätsname als Warenaufdruck

    Auszug aus BGH, 19.09.1995 - VI ZR 166/94
    Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozeßstandschaft sind eine wirksame Ermächtigung des Prozeßstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (vgl. BGHZ 119, 237, 242 m.w.N.).
  • BGH, 21.12.1989 - VII ZR 49/89

    Prozeßführungsbefugnis des Zedenten einer Forderung

    Auszug aus BGH, 19.09.1995 - VI ZR 166/94
    Für einen solchen Fall ist anerkannt, daß der Zedent ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat, die abgetretene Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 49/89 - NJW 1990, 1117).
  • BGH, 07.03.2017 - VI ZR 125/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Zurechnung der Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten

    Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden (BGH, Urteil vom 24. August 2016 - VIII ZR 182/15, NJW 2017, 487, 488; Senatsurteil vom 19. September 1995 - VI ZR 166/94, NJW 1995, 3186; BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 242).
  • BGH, 10.06.2016 - V ZR 125/15

    Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs eines Grundstückseigentümers im Wege

    Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden (BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 242; Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 166/94, NJW 1995, 3186; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 91/11, WRP 2016, 596 Rn. 20).
  • BGH, 27.02.2015 - V ZR 128/14

    Widerruf der Prozessführungsermächtigung während des Rechtsstreits

    (2) Demgegenüber soll sich nach Auffassung des VI. Zivilsenats und weiter Teile der Literatur der Widerruf einer rechtswirksam erteilten Ermächtigung während des gerichtlichen Verfahrens auf ihren Fortbestand nicht auswirken (BGH, Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 166/94, NJW 1995, 3186, 3187; MüKoZPO/Lindacher, 4. Aufl., Vorbem. zu § 50 Rn. 56; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50 Rn. 45; BeckOK-ZPO/Hübsch, Stand 1. Januar 2015, § 51 Rn. 48; Rosenberg, JZ 1952, 137; Staudinger/Gursky, BGB [2014], § 183 Rn. 12; MüKoBGB/Bayreuther, 6. Aufl., § 183 Rn. 13; Palandt/Ellenberger, BGB, 74 Aufl., § 183 Rn. 1; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 183 Rn. 3).

    Soweit der VI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 19. September 1995(VI ZR 166/94, NJW 1995, 3186, 3187) die Auffassung vertreten hat, der Widerruf einer rechtswirksam erteilten Ermächtigung wirke sich auf ihren Fortbestand nicht aus, beruht die Entscheidung hierauf nicht, weil in dem zugrunde liegenden Fall dem Widerruf eine erneute Ermächtigung nachgefolgt war.

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