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   BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94   

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BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94 (https://dejure.org/1995,101)
BGH, Entscheidung vom 15.09.1995 - 5 StR 713/94 (https://dejure.org/1995,101)
BGH, Entscheidung vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 (https://dejure.org/1995,101)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 336 StGB; § 244 StGB-DDR
    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen Strafrechts" (Rechtsbruch; durch Willkür gekennzeichnete offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung)

  • lexetius.com

    StGB § 336; StGB DDR § 244

  • Wolters Kluwer

    DDR-Richter - DDR-Staatsanwalt - Rechtsbeugung - Politisches Strafrecht

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsbeugungsprozesse gegen ehemalige DDR-Richter und Staatsanwälte vor dem Bundesgerichtshof (Ulrike Homann; KJ 1996, 494-504)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 247
  • NJW 1995, 3324
  • MDR 1995, 1246
  • NStZ 1996, 86
  • NJ 1995, 653
  • StV 1996, 34
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94
    Zur Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen Strafrechts" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Dezember 1993, 5 StR 76/93, BGHSt 40, 30, BGH, Urteil vom 9. Mai 1994, 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994, 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272 und BGH, Urteil vom 5. Juli 1995, 3 StR 605/94, BGHSt 41, 157).

    Richter oder Staatsanwälte der DDR können in der Bundesrepublik Deutschland wegen Rechtsbeugung verfolgt werden (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169; 40, 272; BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewußt in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt (vgl. zuletzt BGHSt 40, 272, 283).

    Vor dem Hintergrund, daß die Annahme von Unvertretbarkeit bei der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen nicht etwa auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist - beispielsweise bei revisionsgerichtlicher Überprüfung von Strafaussprüchen (vgl. BGHSt 40, 272, 283; dazu Spendel JR 1995, 214, 216) und bei Annahme "objektiver Willkür" im Verfassungsbeschwerdeverfahren -, sind gesteigerte Anforderungen an den Rechtsbeugungstatbestand ein notwendiges Korrektiv gegen die andernfalls drohende Konsequenz, Gerichtsentscheidungen allzu häufig nochmals wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung erneuter Sachprüfung durch die Justiz zu unterstellen.

    b) An diesen Grundsätzen ist vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 6. Oktober 1994 (BGHSt 40, 272) auch ein Fall der Anwendung "politischen Strafrechts" durch Richter und Staatsanwälte der DDR gemessen worden.

    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dieser - die Anwendung des § 214 StGB-DDR betreffenden - Entscheidung ausgesprochen, daß weder in der Ausreisegesetzgebung der DDR als solcher noch in der Pönalisierung öffentlicher Kritik an jener Gesetzgebung für sich genommen bereits eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung zu erblicken sei (BGHSt 40, 272, 278).

    bb) Einen solchen schlechthin unerträglichen Verstoß gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen die Menschenrechte, mithin gegen den "Kernbereich des Rechts" (vgl. BGHSt 40, 272, 276 f.), vermag der Senat in den Vorschriften des politisch motivierten Strafrechts der DDR nicht zu erblicken Die Anwendung dieser Strafvorschriften durch Richter und Staatsanwälte der DDR begründet deshalb für sich allein noch nicht den Vorwurf einer gesetzwidrigen Entscheidung zuungunsten eines Beteiligten.

    Die einengende Handhabung dieses Rechts durch die Gesetze und die Behörden der DDR, die einen Ausreiseanspruch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anerkannten, entsprach nicht dem Geist jener auch von der DDR anerkannten völkerrechtlichen Abkommen (hierzu eingehend BGHSt 39, 1, 16 ff.; 40, 272, 278).

    Die Bestrafung einer - auch provokativen - Kritik an der menschenrechtswidrigen Ausreiseregelung wird man jedoch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen als unzulässig anzusehen haben (vgl. BGHSt 40, 272, 278).

    Im Einklang mit dem 4. Strafsenat (BGHSt 40, 272, 278) sieht der Senat weder in der Ausreisegesetzgebung der DDR als solcher, einschließlich der zugehörigen Strafvorschriften, noch in einer Pönalisierung öffentlicher Kritik an dieser Gesetzgebung eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung, deren Anwendung zu einer Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung führt.

    Die Unschärfe von Gesetzen und die daraus resultierende Problematik der Abgrenzung zulässiger Auslegung von verbotener Analogie mag ein in der Gesetzgebung totalitärer Staaten besonders häufiges Phänomen sein (vgl. BGHSt 40, 272, 279), ist indes nicht etwa auf diese beschränkt.

    Die Art und Weise der Durchführung von Strafverfahren mag insoweit rechtsstaatswidrig erscheinen; sie entsprach aber den Verfahrensvorschriften der DDR und stellte - zumindest aus Sicht der Angeklagten - keine schwere Menschenrechtsverletzung dar (vgl. BGHSt 40, 272, 284).

    Angesichts der Beschränkung des Rechtsbeugungstatbestandes auf offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzungen durch überhöhte Bestrafung kann dies - entgegen der Ansicht von Buchholz (ZAP-Ost 1994, 187, 192) - auch bei Anwendung des § 244 StGB-DDR keinen Bedenken unterliegen (vgl. BGHSt 40, 272, 283 f.).

    Ebenso vernachlässigt der Tatrichter mit seinem Hinweis, die Betroffene habe ihr Menschenrecht, zu ihrem Verlobten zu ziehen, wahrnehmen wollen (UA S. 88), den Umstand, daß für DDR-Bürger jedenfalls nach der in der DDR vertretenen Auffassung kein Rechtsanspruch auf Ausreise bestand (BGHSt 40, 272, 281; vgl. auch BGHSt 39, 1, 17 m.N.).

    Der Namhaftmachung eines bestimmten Gesetzes bedurfte es nicht; ebenso kommt es nicht darauf an, daß es in keinem Gesetz der DDR eine umfassende Ausreiseregelung gab (vgl. BGHSt 40, 272, 281).

    Die - in den Begleitumständen der Handlung, jedenfalls in der immerhin noch nachvollziehbaren Betrachtungsweise der Angeklagten, zum Ausdruck kommende - "provokatorische" Tendenz ist für den Senat in Übereinstimmung mit dem 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 40, 272, 282) in Fällen der vorliegenden Art das maßgebliche Kriterium dafür, ob die Begriffe "Gefährdung der öffentlichen Ordnung" und "Mißachtung der Gesetze" in § 214 StGB-DDR noch in den Grenzen des möglichen Wortsinns ausgelegt worden sind.

  • BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

    Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94
    Zur Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen Strafrechts" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Dezember 1993, 5 StR 76/93, BGHSt 40, 30, BGH, Urteil vom 9. Mai 1994, 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994, 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272 und BGH, Urteil vom 5. Juli 1995, 3 StR 605/94, BGHSt 41, 157).

    Richter oder Staatsanwälte der DDR können in der Bundesrepublik Deutschland wegen Rechtsbeugung verfolgt werden (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169; 40, 272; BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Diese im Begriff der Rechtsbeugung angelegte Einschränkung des Tatbestandes hat sich auch bei der Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten der DDR-Justiz ausgewirkt (vgl. BGHSt 40, 30, 40; 40, 169, 178).

    b) Das Fehlschlagen der Verfolgung nationalsozialistischen Justizunrechts (vgl. BGHSt 40, 30, 40) darf auf der anderen Seite nicht dazu führen, daß Justizangehörige der DDR ohne Rücksicht auf ihre individuelle Schuld und unter Hintanstellung rechtsstaatlicher Gebote für ihre dienstliche Tätigkeit zur Rechenschaft gezogen werden.

    a) In seinem Urteil vom 13. Dezember 1993 (BGHSt 40, 30) hat der Senat - anhand eines Arbeitsrechtsfalles - die für die Behandlung von DDR-Justizunrecht geltenden Grundsätze erstmals entwickelt.

    Zum Prüfungsmaßstab muß gelten, daß schon bei der Prüfung des objektiven Tatbestandes der Rechtsbeugung, im übrigen im Hinblick auf die innere Tatseite, zu berücksichtigen ist, daß es um die Beurteilung von Handlungen geht, die in einem anderen Rechtssystem vorgenommen worden sind; die besonderen Züge dieses Rechtssystems müssen bei der Prüfung der Frage, ob die Handlung "gesetzwidrig" im Sinne des § 244 StGB-DDR gewesen ist, beachtet werden (BGHSt 40, 30, 40 f.).

    Eine Bestrafung von Richtern der DDR wegen Rechtsbeugung ist danach, abgesehen von Einzelexzessen, auf Fälle zu beschränken, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt (BGHSt 40, 30, 41).

    Namentlich drei Fallgruppen hat der Senat im Urteil vom 13. Dezember 1993 (BGHSt 40, 30) - damals nicht tragend - als mögliche Rechtsbeugungstatbestände aufgezeigt: Fälle, in denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist; ferner Fälle, in denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat, so daß die Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts (Art. 4, Art. 5 Satz 3, § 61 Abs. 1 und 2 StGB-DDR), als grob ungerecht und schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen muß; des weiteren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren, namentlich Strafverfahren, in denen die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit (Art. 86 der DDR-Verfassung), sondern der Ausschaltung des politischen Gegners oder einer bestimmten sozialen Gruppe gedient haben (BGHSt 40, 30, 42 f.).

    Rechtsstaatlichen Anforderungen genügte diese Justiz in keiner Weise, wie der Senat bereits dargelegt hat (vgl. BGHSt 40, 30, 35 ff.; 40, 169, 174 f. m.N.).

    a) An einer gesetzwidrigen Entscheidung bei der Auslegung von Strafvorschriften hat es grundsätzlich gefehlt, wenn die Handlung des Richters oder Staatsanwalts vom Wortlaut des Rechts der DDR gedeckt war; das muß auch gelten, soweit der Wortlaut des Gesetzes wegen seiner Unschärfe mehrdeutig war (BGHSt 40, 30, 41).

    b) Der Senat hat ferner darauf hingewiesen, daß es bei der Auslegung von DDR-Gesetzen auf die Auslegungsmethoden der DDR, nicht auf die der Bundesrepublik Deutschland ankommt (BGHSt 40, 30, 41; 40, 169, 179).

    Vor diesem Hintergrund erlangen die für den Rechtsanwender in der DDR verbindlichen Beschlüsse und Richtlinien des Obersten Gerichts (§ 20 Abs. 2 GVG-DDR), aber auch sonstige Verlautbarungen, namentlich unter Beteiligung des Obersten Gerichts herausgegebene "Standpunkte" und "Orientierungen" (vgl. BGHSt 40, 30, 37 f., 41; vgl. dazu im einzelnen Rottleuthner, Steuerung der Justiz in der DDR 1994, S. 33 f.; Behlert ebenda S. 287, 323 ff.; ferner - auch zur "Anleitungstätigkeit" des Ministeriums der Justiz - BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -) besondere Bedeutung.

    Anders als im nationalsozialistischen Führerstaat gab es in der DDR keine Doktrin, wonach der bloße Wille der Inhaber staatlicher Macht Recht schaffen konnte (BGHSt 39, 1, 24; 40, 30, 35; 40, 113, 116).

    Für diejenigen Fälle, in denen die Auslegung einer Strafnorm zum Nachteil des Beschuldigten offensichtlich die äußersten Grenzen hinnehmbarer Rechtsanwendung berührt, wird bei gleichzeitiger Verhängung einer im vorgesehenen Strafrahmen besonders schwerwiegenden Rechtsfolge - bzw. beim Hinwirken des Staatsanwalts hierauf - jedenfalls die Annahme eines (vom entscheidenden Richter oder Staatsanwalt erkannten) unerträglichen Mißverhältnisses der Strafe zu der abgeurteilten Handlung in Betracht kommen (vgl. bereits BGHSt 40, 30, 43).

  • BGH, 09.05.1994 - 5 StR 354/93

    Rechtsbeugung durch DDR-Militär-Staatsanwälte; Begünstigung

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94
    Zur Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen Strafrechts" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Dezember 1993, 5 StR 76/93, BGHSt 40, 30, BGH, Urteil vom 9. Mai 1994, 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994, 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272 und BGH, Urteil vom 5. Juli 1995, 3 StR 605/94, BGHSt 41, 157).

    Richter oder Staatsanwälte der DDR können in der Bundesrepublik Deutschland wegen Rechtsbeugung verfolgt werden (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169; 40, 272; BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Die Verfolgung der Taten ist auch nicht durch in der DDR erlassene Amnestien ausgeschlossen (vgl. BGHSt 39, 353, 358 ff., 360; BGH NJW 1994, 3238, 3239 - insoweit nicht in BGHSt 40, 169 abgedruckt -).

    Sowohl nach § 336 StGB (vgl. BGHSt 32, 357; 38, 381) als auch nach dem - insoweit weiter gefaßten - § 244 StGB-DDR (vgl. BGHSt 40, 169, 174 ff.) kann ein Staatsanwalt grundsätzlich Täter einer Rechtsbeugung sein.

    In einer Rechtssache entscheidet nur, wer wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren zu entscheiden hat und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt (BGHSt 40, 169, 177 m.w.N.).

    e) Mehrfache Rechtsbeugungshandlungen eines Staatsanwalts in demselben Strafverfahren mit identischer Zielrichtung (zugunsten oder) zuungunsten desselben Beschuldigten - oder auch mehrerer zusammenhängend Beschuldigter - bilden regelmäßig eine einheitliche Tat (vgl. BGHSt 40, 169, 188).

    Diese im Begriff der Rechtsbeugung angelegte Einschränkung des Tatbestandes hat sich auch bei der Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten der DDR-Justiz ausgewirkt (vgl. BGHSt 40, 30, 40; 40, 169, 178).

    Er hat sie in seinem Urteil vom 9. Mai 1994 (BGHSt 40, 169) bekräftigt und auf die Beurteilung von Rechtsbeugungen durch DDR-Staatsanwälte erstreckt.

    Rechtsstaatlichen Anforderungen genügte diese Justiz in keiner Weise, wie der Senat bereits dargelegt hat (vgl. BGHSt 40, 30, 35 ff.; 40, 169, 174 f. m.N.).

    b) Der Senat hat ferner darauf hingewiesen, daß es bei der Auslegung von DDR-Gesetzen auf die Auslegungsmethoden der DDR, nicht auf die der Bundesrepublik Deutschland ankommt (BGHSt 40, 30, 41; 40, 169, 179).

    Abgesehen davon läge in einem "Verschweigen" des Tatmotivs keine als Willkürakt erscheinende Sachverhaltsverfälschung (vgl. BGHSt 40, 169, 181 ff.).

  • BGH, 05.07.1995 - 3 StR 605/94

    Mögliche Rechtsbeugung durch Arbeitsrichter in der DDR bei Überprüfung der

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94
    Zur Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen Strafrechts" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Dezember 1993, 5 StR 76/93, BGHSt 40, 30, BGH, Urteil vom 9. Mai 1994, 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994, 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272 und BGH, Urteil vom 5. Juli 1995, 3 StR 605/94, BGHSt 41, 157).

    Richter oder Staatsanwälte der DDR können in der Bundesrepublik Deutschland wegen Rechtsbeugung verfolgt werden (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169; 40, 272; BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Im Einklang mit diesen Grundsätzen steht auch das Urteil des 3. Strafsenats vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 - (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) zur Behandlung fristlos entlassener Ausreiseantragsteller durch DDR-Arbeitsrichter.

    Dieser Maßstab ist an Beschränkungen orientiert, die sich aus Grundprinzipien des Schuldstrafrechts ergeben, entspricht der Struktur des Rechtsbeugungstatbestandes und trägt insbesondere dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Rechnung, der im Rechtsstaatsprinzip, speziell auch in Art. 103 Abs. 2 GG, verankert ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 - s. auch BVerfG NJW 1995, 1811, 1813).

    Aus demselben Grund darf das geschriebene Recht der DDR nicht nach einer am Grundgesetz orientierten Auslegung interpretiert und damit das Handeln eines Täters an ihm fremden Maßstäben, nämlich denen eines Rechtsstaats und seiner Wertordnung, gemessen werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -).

    Solches muß wegen des hohen Wertes der Rechtssicherheit auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben (zuletzt BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -).

    Vor diesem Hintergrund erlangen die für den Rechtsanwender in der DDR verbindlichen Beschlüsse und Richtlinien des Obersten Gerichts (§ 20 Abs. 2 GVG-DDR), aber auch sonstige Verlautbarungen, namentlich unter Beteiligung des Obersten Gerichts herausgegebene "Standpunkte" und "Orientierungen" (vgl. BGHSt 40, 30, 37 f., 41; vgl. dazu im einzelnen Rottleuthner, Steuerung der Justiz in der DDR 1994, S. 33 f.; Behlert ebenda S. 287, 323 ff.; ferner - auch zur "Anleitungstätigkeit" des Ministeriums der Justiz - BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -) besondere Bedeutung.

  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

    Mauerschützen I

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94
    aa) Zur Unbeachtlichkeit geschriebenen Rechts hat sich der Senat in seinem Urteil vom 3. November 1992 (BGHSt 39, 1, 15 ff.) im Zusammenhang mit der Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen an der innerdeutschen Grenze geäußert; er hat seine Auffassung im Urteil vom 20. März 1995 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NStZ 1995, 401) abschließend bekräftigt; danach gilt:.

    Die einengende Handhabung dieses Rechts durch die Gesetze und die Behörden der DDR, die einen Ausreiseanspruch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anerkannten, entsprach nicht dem Geist jener auch von der DDR anerkannten völkerrechtlichen Abkommen (hierzu eingehend BGHSt 39, 1, 16 ff.; 40, 272, 278).

    Anders als im nationalsozialistischen Führerstaat gab es in der DDR keine Doktrin, wonach der bloße Wille der Inhaber staatlicher Macht Recht schaffen konnte (BGHSt 39, 1, 24; 40, 30, 35; 40, 113, 116).

    Ebenso vernachlässigt der Tatrichter mit seinem Hinweis, die Betroffene habe ihr Menschenrecht, zu ihrem Verlobten zu ziehen, wahrnehmen wollen (UA S. 88), den Umstand, daß für DDR-Bürger jedenfalls nach der in der DDR vertretenen Auffassung kein Rechtsanspruch auf Ausreise bestand (BGHSt 40, 272, 281; vgl. auch BGHSt 39, 1, 17 m.N.).

  • BGH, 23.05.1984 - 3 StR 102/84

    Prügel durch Jugendstaatsanwalt - § 336 StGB aF (§ 339 StGB nF), § 340 StGB

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94
    Sowohl nach § 336 StGB (vgl. BGHSt 32, 357; 38, 381) als auch nach dem - insoweit weiter gefaßten - § 244 StGB-DDR (vgl. BGHSt 40, 169, 174 ff.) kann ein Staatsanwalt grundsätzlich Täter einer Rechtsbeugung sein.

    Der Bundesgerichtshof hat bereits in früheren Entscheidungen unabhängig von der Problematik strafrechtlicher Bewertung der Rechtsprechung in einem totalitären System hervorgehoben, daß nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts darstellt (BGHSt 32, 357, 363 f.; 34, 146, 149; 38, 381, 383).

    d) Bei alledem billigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - in Anlehnung an Radbruch (SJZ 1946, 105, 108) - die als notwendige Konsequenz aus der speziellen Regelung für eine eingeschränkte strafrechtliche Verantwortung von Richtern hergeleitete "Sperrwirkung" des Rechtsbeugungstatbestandes (BGHSt 10, 294; 32, 357, 364) auch den Richtern und Staatsanwälten der DDR zu.

  • BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93

    Verjährung hinsichtlich von Straftaten, die in der DDR bewusst nicht geahndet

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94
    Die Verjährung hat mit Rücksicht auf ein in der Staatspraxis der DDR wurzelndes quasigesetzliches Verfolgungshindernis geruht (vgl. BGHSt 40, 48, 55 ff.; 40, 113, 115 ff.; BGH, Urteil vom 26. April 1995 - 3 StR 93/95 -).

    a) Freilich kann das staatlich verübte Unrecht in der DDR mit Rücksicht auf die unterschiedliche Dimension nicht mit dem im nationalsozialistischen Regime begangenen gleichgesetzt werden (vgl. - in anderem Zusammenhang - BGHSt 40, 113, 117).

    Anders als im nationalsozialistischen Führerstaat gab es in der DDR keine Doktrin, wonach der bloße Wille der Inhaber staatlicher Macht Recht schaffen konnte (BGHSt 39, 1, 24; 40, 30, 35; 40, 113, 116).

  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 157/94

    Politische Verdächtigung - Republikflucht - Freiheitsberaubung - Rechtsbeugung

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94
    Gleiche Erwägungen liegen dem Beschluß des erkennenden Senats in NStZ 1995, 288 zugrunde.

    Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht entschieden, wann eine Freiheitsentziehung wegen Vorbereitung (oder Versuchs) der Republikflucht eine schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzung ist (vgl. Senat NStZ 1995, 288).

  • BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56

    Standgerichtliches Todesurteil gegen einen Volkssturmmann (wegen Fahnenflucht und

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94
    d) Bei alledem billigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - in Anlehnung an Radbruch (SJZ 1946, 105, 108) - die als notwendige Konsequenz aus der speziellen Regelung für eine eingeschränkte strafrechtliche Verantwortung von Richtern hergeleitete "Sperrwirkung" des Rechtsbeugungstatbestandes (BGHSt 10, 294; 32, 357, 364) auch den Richtern und Staatsanwälten der DDR zu.

    aa) Allerdings ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

  • BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94

    Mauerschützen III

    Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94
    aa) Zur Unbeachtlichkeit geschriebenen Rechts hat sich der Senat in seinem Urteil vom 3. November 1992 (BGHSt 39, 1, 15 ff.) im Zusammenhang mit der Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen an der innerdeutschen Grenze geäußert; er hat seine Auffassung im Urteil vom 20. März 1995 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NStZ 1995, 401) abschließend bekräftigt; danach gilt:.

    In nunmehr ständiger Rechtsprechung (zuletzt NStZ 1995, 401) hat er ausgesprochen, daß ein Rechtfertigungsgrund, der einer Durchsetzung des Verbots, die DDR zu verlassen, Vorrang vor dem Lebensrecht von Menschen gab, indem er die vorsätzliche Tötung unbewaffneter Flüchtlinge gestattete, wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte unwirksam ist.

  • BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93

    Politische Verdächtigung eines DDR-Bürgers durch einen DDR-Bürger (Anzeige einer

  • BGH, 26.04.1995 - 3 StR 93/95

    DDR - StGB-DDR - Verfolgungsverjährung - Verjährung - Körperverletzung -

  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

  • BGH, 11.10.1994 - VI ZR 234/93

    Haftung wegen Anzeige einer geplanten Republikflucht aus der ehemaligen DDR

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BGH, 25.09.1991 - 5 StR 306/91

    Vorverurteilungen in der ehem. DDR

  • BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92

    Mauerschützen II

  • BGH, 16.02.1960 - 5 StR 473/59

    Richter, dem es an der verfassungsgemäßen Unabhängigkeit fehlt, als Täter einer

  • BGH, 08.07.1952 - 1 StR 123/51

    Mittelbare Täterschaft durch Anzeige und Herbeiführung einer Verhandlung vor

  • BGH, 06.11.1952 - 3 StR 59/50

    Denunziation des Bruders wegen abfälliger Äusserungen über das

  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 54/94

    DDR - Politische Straftat - Anwaltsmandat

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BGH, 18.01.1994 - 1 StR 740/93

    Verjährung für DDR-Alttaten, die vor dem Beitritt noch nicht verjährt waren;

  • BGH, 20.10.1993 - 5 StR 473/93

    Umfang der Wirkung der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der DDR

  • BGH, 29.07.1986 - 1 StR 330/86

    Rechtsbeugung - Amtsträger

  • BGH, 14.09.2017 - 4 StR 274/16

    Verurteilung eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung in sechs Fällen teilweise

    Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof sowohl für staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen als auch für Anklageerhebungen bereits bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 249; Uebele in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 339 Rn. 12; Hilgendorf in LK-StGB, 12. Aufl., § 339 Rn. 20, 36 mwN).

    Eine unrichtige Rechtsanwendung reicht daher für die Annahme einer Rechtsbeugung selbst dann nicht aus, wenn sich die getroffene Entscheidung als unvertretbar darstellt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251).

  • BGH, 22.01.2014 - 2 StR 479/13

    Freispruch eines Richters am Amtsgericht vom Vorwurf der Rechtsbeugung aufgehoben

    Der Tatbestand der Rechtsbeugung bedarf darüber hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit einer Einschränkung, als eine "Beugung des Rechts" nicht schon durch jede (bedingt) vorsätzlich begangene Rechtsverletzung verwirklicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 97/09; NStZ-RR 2010, 310).
  • LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08

    Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwalt

    Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht (BGHSt 41, 247, 251 = NJW 1995, 3324 = NStZ 1996, 86 m. w. N.).

    Vor dem Hintergrund, dass die Annahme von Unvertretbarkeit bei der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist - bspw. bei revisionsrechtlicher Überprüfung von Strafaussprüchen (vgl. BGHSt 40, 272, 283) und bei Annahme "objektiver Willkür" im Verfassungsbeschwerdeverfahren -, sind gesteigerte Anforderungen an den Rechtsbeugungstatbestand ein notwendiges Korrektiv gegen die andernfalls drohende Konsequenz, Gerichtsentscheidungen allzu häufig nochmals wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung erneuter Sachprüfung durch die Justiz zu unterstellen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - NJ 1995, 653, 654).

    Damit ist die innere Tatseite der Rechtsbeugung, die das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraussetzt (vgl. BGH NJ 1995, 653, 660), hinreichend belegt.

    Mehrfache Rechtsbeugungshandlungen in demselben Strafverfahren mit identischer Zielrichtung zuungunsten desselben Beschuldigten - oder auch mehrerer zusammenhängender Beschuldigter - bilden regelmäßig eine einheitliche Tat (vgl. BGHSt 40, 169, 188; BGH NJ 1995, 653, 654).

    Es liegt aber auch insoweit nur eine schwere Freiheitsberaubung vor, denn die einheitliche Rechtsbeugung verbindet insoweit regelmäßig auch Freiheitsberaubungen zum Nachteil mehrerer im selben Strafverfahren Verfolgter zu einer einheitlichen Tat (vgl. BGH NJ 1995, 653, 654).

    Rechtsbeugung kann also etwa die rechtswidrige Beantragung von Zwangsmaßnahmen wie der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls sein (BGHSt 41, 247, 249 f.; BGH NJ 1995, 653, 654; BGH NJ 1996, 153; BGH NStZ-RR 1998, 162; MünchKommStGB/Uebele, § 339 Rdnr. 12; NK-StGB-Kuhlen, § 339 Rdnr. 29).

    Hinsichtlich der Haftfrage kommt die Stellung des Staatsanwaltes als "Herr des Ermittlungsverfahrens" im Strafverfahrensrecht der Bundesrepublik Deutschland besonders deutlich zum Ausdruck (so BGH NJ 1995, 653, 654).

    Entscheidend ist vielmehr, dass hinsichtlich der Haftfrage die Stellung des Staatsanwalts als "Herr des Ermittlungsverfahrens" besonders deutlich zum Ausdruck kommt (s.o.); stellt ein Staatsanwalt aus sachfremden Erwägungen einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls, von dem er weiß, dass er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt ist, so beteiligt er sich täterschaftlich an einer Rechtsbeugung (vgl. BGH NJ 1995, 653, 654).

    Soweit der Staatsanwalt als Herr des Ermittlungsverfahrens zugleich mit einer Rechtsbeugung verantwortlich für eine Inhaftierung des Beschuldigten ist, kommt tateinheitliche Freiheitsberaubung in Betracht (BGH NJ 1995, 653, 654).

    Aus den oben genannten Gründen verbindet auch insoweit die einheitliche Rechtsbeugung regelmäßig auch Freiheitsberaubungen zum Nachteil mehrerer im selben Strafverfahren Verfolgter zu einer einheitlichen Tat (BGH NJ 1995, 653, 654).

  • BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 1763/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung von Ermittlungsverfahren zu

    Der Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) entfaltet Sperrwirkung, sodass Richter wegen Straftaten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache stehen, nur belangt werden können, wenn sie sich zugleich wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht haben (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 -, NJW 1995, S. 3324 ; Kuhlen, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 339 Rn. 90; Heine/Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 339 Rn. 17; Uebele, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 5, 3. Aufl. 2019, § 339 Rn. 71).
  • BGH, 21.01.2021 - 4 StR 83/20

    Freispruch eines Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung bestätigt

    Eine unrichtige Rechtsanwendung oder Ermessensausübung reicht daher für die Annahme einer Rechtsbeugung selbst dann nicht aus, wenn sich die getroffene Entscheidung als unvertretbar darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312; BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251).
  • BGH, 18.08.2021 - 5 StR 39/21

    Rechtsbeugung durch Notveräußerung von Tieren (elementarer Rechtsverstoß;

    dd) Der Tatbestand der Rechtsbeugung entfaltet zudem Sperrwirkung, so dass Richter oder andere Amtsträger wegen Straftaten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache stehen, nur belangt werden können, wenn sie sich zugleich wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht haben (vgl. BVerfG, aaO; BGH, Urteile vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95, NStZ-RR 1997, 100; vom 20. Juni 1996 - 5 StR 54/96, NJ 1997, 35; vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247; vom 29. April 1994 - 3 StR 528/93, BGHSt 40, 125; vom 7. Dezember 1956 - 1 StR 56/56, BGHSt 10, 294, 298).
  • BGH, 16.11.1995 - 5 StR 747/94

    Rechtsbeugung durch DDR-Richter wegen Verhängung von Todesstrafen

    Eine Bestrafung ist weder durch in der DDR erlassene Amnestien (vgl. BGHSt 39, 353, 358 ff.; BGH NJW 1994, 3238, 3239 - insoweit nicht in BGHSt 40, 169 abgedruckt - Senatsurteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) noch durch Verfolgungsverjährung ausgeschlossen.

    An den mit dem Erfordernis eines elementaren Verstoßes gegen die Rechtspflege verbundenen Einschränkungen des Rechtsbeugungstatbestandes hat der Senat auch für den besonders sensiblen Bereich der politisch motivierten Strafjustiz festgehalten (dazu näher Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    b) Die strafrechtliche Bewertung der Tätigkeit von DDR-Justizangehörigen ist unter strikter Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien vorzunehmen, die für das Strafrecht entwickelt worden sind und seiner Anwendung Grenzen setzen (Senatsurteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 --, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    bb) Das staatlich verübte Unrecht in der DDR kann mit Rücksicht auf die unterschiedliche Dimension nicht mit dem im nationalsozialistischen Regime begangenen gleichgesetzt werden (vgl. Senatsurteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 -).

    Es kann dahinstehen, ob Vorstellungen dieser Art als Verbotsirrtum anzusehen sind; ein solcher wäre jedenfalls weder unvermeidbar noch jemals zur Strafrahmenverschiebung geeignet (vgl. Senatsurteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 -).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist mit den dafür geltenden Grundsätzen vom Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt, mit zahlreichen Nachweisen) nochmals eingehend dargelegt und bekräftigt worden.

    Soweit der Tatrichter die Unzulässigkeit der Gesetzesinterpretation mit einem Hinweis auf in Art. 12 und 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) sowie in Art. 27 der DDR-Verfassung garantierte Rechte der Ausreisefreiheit bzw. der Meinungsfreiheit (UA S. 14 f., 107 f.) begründen will, berücksichtigt er nicht hinreichend, daß nach dem Rechtsverständnis der DDR dort kein Recht auf freie Ausreise anerkannt war und daß sowohl die DDR-Verfassung als auch die Staatsrechtspraxis der DDR von einem Grundrechtsverständnis ausgingen, das dem Charakter der Grundrechte unter der Herrschaft des Grundgesetzes nicht entspricht (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 -).

    Die Art und Weise der Durchführung des Verfahrens begründet - ungeachtet dessen, daß es rechtsstaatlichen Anforderungen naheliegend in vielerlei Hinsicht nicht genügte -, den Vorwurf der Rechtsbeugung ebenfalls nicht (vgl. BGHSt 40, 272, 284 f.; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C I vor 1).

    Das entscheidende Kriterium dafür, ob durch eine "Mißachtung der Gesetze" - wofür die Mißachtung der Gesamtheit der Grenzregelung ausreicht (BGHSt 40, 272, 281) - eine "Gefährdung der öffentlichen Ordnung" begründet war, liegt in der Annahme einer "provokatorischen" Tendenz des Täterverhaltens (BGHSt 40, 272, 282; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C I 3 a).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 642/94 - C III 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975).

    a) Bereits die Anwendung der Strafnorm auf einen Fall der schlichten Äußerung eines Ausreisebegehrens unter Vorlage des Personalausweises legt hier die Annahme einer "Überdehnung" des herangezogenen Tatbestandes nahe (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C II 3 a), daß nämlich im vorliegenden Fall - ohne Rücksicht auf den auch in der DDR mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz "nullum crimen, nulla poena sine lege" - ein politisch unerwünschtes Verhalten, nämlich ein schlicht "provokatorisch", aber nicht öffentlich vorgebrachtes lästiges Ausreisebegehren willkürlich einem Straftatbestand subsumiert und somit kriminalisiert werden sollte.

    Dies hat der Senat für einen vergleichbaren Fall der bloßen "Paßvorlage" ohne gravierende persönliche Erschwerungsgründe, in dem eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt worden war, gleichfalls ausgesprochen (Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C II 3 b).

    Die mit der Antragstellung in der Hauptverhandlung begangene Teilnahme an einem entsprechenden Delikt des Richters im selben Verfahren ist Teil einer einheitlichen Tat (BGHSt 40, 169, 188; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - B I 3 e).

    In einem solchen Fall bedeutet die Inhaftierung eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung, die auch nicht mehr theoretisch auf gesetzliche Grundlagen - etwa in § 122 StPO-DDR - gestützt erscheinen kann (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C II 2).

    Der neue Tatrichter wird, ausgehend vom Prinzip strikter Alternativität von StGB und - die Aussetzung einer Freiheitsstrafe nach § 244 StGB-DDR nicht ermöglichendem - StGB-DDR (BGH, Urteil vom 26. April 1995 - 3 StR 93/95 - Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C III) unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) eine zur Bewährung auszusetzende Gesamtfreiheitsstrafe nach dem StGB zu verhängen haben.

  • BGH, 22.10.1996 - 5 StR 232/96

    Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - Bestrafung von Richtern und

    Die Freisprechung der Angeklagten mit der Begründung, jedenfalls aus subjektiven Gründen fehle es an den für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung geforderten Voraussetzungen (mit der Folge der "Sperrwirkung" für Freiheitsberaubung: BGHSt 41, 247, 255), hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.

    An den darin aufgestellten Maßstäben für eine Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung bei Anwendung politischen Strafrechts (vgl. nur BGHSt 41, 247 m.w.N.; ferner BGHR StGB § 336. Rechtsbeugung 7 und DDR-Recht 19) orientiert sich der Senat unverändert.

    Für Richter und Staatsanwälte der DDR hat der Senat drei Fallgruppen als mögliche Rechtsbeugungstatbestände aufgezeigt (BGHSt 40, 30, 42 f.; 41, 247, 254): Fälle, in denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist; ferner Fälle, in denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat, so daß die Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts, als grob ungerecht und schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen muß; des weiteren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren, namentlich Strafverfahren, in denen die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit, sondern der Ausschaltung des politischen Gegners oder einer bestimmten sozialen Gruppe gedient haben.

    Die Kritik an dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Spendel JR 1996, 177 m.w.N.) nimmt - neben den Einwänden gegen die Auslegung des objektiven Rechtsbeugungstatbestandes (dazu BGHSt 41, 247, 251 f.) - insbesondere daran Anstoß, durch diese Rechtsprechung sehe sich der Richter der Bundesrepublik Deutschland gezwungen, das Recht der DDR anzuwenden, und zwar, wie zugespitzt angemerkt wird, "eingehender und überzeugender, als es die Urteile und sonstigen Verlautbarungen der DDR jemals getan haben" (Schroeder NStZ 1995, 546 [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; vgl. auch Spendel NJW 1996, 809, 811).

    Die geplante Demonstrationsteilnahme der Gruppierung, zu welcher der Verfolgte gehörte, zielte ersichtlich auf eine - auch unter bewußter Einbeziehung westlicher Medien (vgl. dazu BGHSt 41, 247, 269; BGHR-StGB § 336 DDR-Recht 9) vorgenommene - öffentlichkeitswirksame Verbreitung DDR-kritischer Auffassungen, namentlich auch von Seiten ausreisewilliger Personen.

    Bei dieser Ausgangslage widersprach die Auffassung, entsprechend § 217 Abs. 1 StGB-DDR die Voraussetzungen einer "die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden Personenansammlung" anzunehmen, allerdings evident einer an Vorstellungen der Rechtsstaatlichkeit, namentlich an Ideen der Demonstrations- und Meinungsäußerungsfreiheit orientierten Sicht (vgl. dazu BGHSt 41, 247, 263 f.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 7), möglicherweise aber noch nicht der Sicht eines DDR-Richters und -Staatsanwalts zur Tatzeit.

    Die Auffassung, daß eine vorherige ausdrückliche Aufforderung zur Nichtteilnahme - von welcher der Tatrichter jedenfalls in Anwendung des Zweifelssatzes ausgeht, ohne daß hiergegen tragfähige Bedenken erkennbar wären - der Aufforderung zum Verlassen der Ansammlung gleichkommt, verläßt - insbesondere wenn sie, wie festgestellt, mit obergerichtlicher Orientierung (vgl. dazu BGHSt 40, 30, 37 f., 41; 41, 247, 261) übereinstimmt - die Grenzen möglicher Gesetzesauslegung noch nicht.

    Auch wenn hiernach in einer "Überdehnung" des materiellen DDR-Strafrechts - jedenfalls in der Tatsituation der Angeklagten - keine Grundlage für eine Verurteilung der Angeklagten wegen Rechtsbeugung zu finden war, kann grundsätzlich - da sich die Annahme einer Straftat jedenfalls im Grenzbereich bewegte - für die Verhängung von Freiheitsentzug und auch im Vorfeld hiervon für die Verhaftung anderes zu gelten haben (vgl. BGHSt 41, 247, 269 ff., 273, 275 f.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9 und 10).

    Die Inhaftierung im individuellen Fall des Verfolgten Werner Böhme könnte gleichwohl unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse als rechtsbeugerisch angesehen werden (vgl. BGHSt 41, 247, 270 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).

    Ein Fall, in dem wegen offensichtlicher schlechthin unvertretbarer objektiver Rechtsanwendung Zweifel am, auch direkten, Rechtsbeugungsvorsatz kaum denkbar sind (vgl. BGHSt 41, 247, 276 f.; BGH NJW 1996, 857, 862 f. [BGH 16.11.1995 - 5 StR 747/94], zur Veröffentlichung in BGHSt 41, 317 [BGH 16.11.1995 - 5 StR 747/94] bestimmt), liegt, wie sich aus Vorstehendem ergibt, hier nicht vor.

    Dieses Vorgehen führt unvermeidlich zu der - als unbefriedigend zu empfindenden - Folge, daß aus rechtsstaatlicher Sicht unerträgliches Vorgehen der DDR-Strafjustiz gegen besonders mutig um Freiheitsrechte bemühte Personen eher selten eine Bestrafung der dafür verantwortlichen Justizangehörigen wegen Rechtsbeugung nach sich zieht (vgl. BGHSt 41, 247, 268; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 17).

  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 84/13

    Rechtsbeugung (Leitung einer Rechtssache: Maßnahmen nach Erlass der Entscheidung;

    Der Tatbestand der Rechtsbeugung erfordert, dass sich der Richter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet (st. Rspr., u.a. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; Urteil vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283 f.; Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 108 f.; Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 97/09 jeweils mwN).
  • OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03

    Strafbarkeit bei pflichtwidriger Nichtförderung eines Strafverfahrens durch

  • BGH, 29.11.2022 - 4 StR 149/22

    Verurteilung einer Amtsrichterin wegen Rechtsbeugung im Strafausspruch aufgehoben

  • LG Potsdam, 08.12.2011 - 25 KLs 4/10

    Rechtsbeugung Eisenhüttenstadt 2005

  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94

    Rechtsbeugung von Richtern der DDR - Anwendung "politischen Strafrechts"

  • BayObLG, 09.10.2020 - 202 StRR 58/20

    Gefährliche Körperverletzung im Amt durch Reizgaseinsatz eines Polizisten -

  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94

    Amtsenthebung einer Notarin

  • BGH, 17.06.2004 - 5 StR 115/03

    Massenerschießungen am Turchino-Paß im Jahre 1944

  • BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98

    Freispruch vom Vorwurf der Erpressung wegen Vermittlung der Ausreise aus der DDR

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

  • BGH, 10.12.1998 - 5 StR 322/98

    BGH hebt Freisprüche im Havemann-Prozeß auf

  • BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96

    Freispruch von DDR-Richtern und DDR-Staatsanwalt aufgehoben

  • BGH, 22.10.2001 - AnwZ (B) 10/99

    Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen Grundsätze

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 120/97

    Entscheidungen über Haftbeschwerden oder Berufungen in politischen Strafsachen -

  • BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens -

  • BGH, 03.12.1998 - 1 StR 240/98

    Rechtsbeugung durch Entscheidung nach § 47 Abs. 2 OWiG nur dann, wenn diese aus

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 18/97

    Amtsenthebung einer zu Zeiten der ehemaligen DDR als Richterin tätigen Notarin

  • BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95

    Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung, wenn ein BRD-Bürger die Fluchtpläne eines

  • OLG Naumburg, 23.04.2012 - 1 Ws 48/12

    Rechtsbeugung durch einen Strafrichter: Ergänzung eines Urteilsfragments nach

  • BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95

    Anstiftung zur Freiheitsberaubung durch Weiterleitung von Flucht-Informationen an

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96

    Rechtsbeugung von DDR-Richtern und -Staatsanwälten bei der Anwendung politischen

  • KG, 28.07.1998 - 5 Ws 594/97
  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 580/96

    Rechtsbeugung durch Mitwirkung an der Verhängung von Strafen, die in einem

  • BGH, 31.01.1997 - AnwZ (B) 8/96

    Ablehnung eines Zulassungsantrags zur Rechtsanwaltschaft - Untersagung der

  • BGH, 04.02.1998 - 2 StR 296/97

    Rechtsbeugung eines DDR-Richters

  • BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96

    Strafbarkeit eines DDR-Amtsträgers, der die Verschleppung eines Westspions in die

  • BGH, 08.03.2000 - 5 StR 555/99

    Rechtsbeugung durch DDR-Staatsanwältin; Freiheitsberaubung; Teilfreispruch durch

  • BGH, 29.09.1997 - AnwZ (B) 27/97

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit - Rüge eines

  • BGH, 31.03.1999 - 5 StR 596/98

    Rechtsbeugung; DDR-Justiz; Offener Brief; Gesetzesverletzung; Überdehnung

  • BGH, 21.01.1999 - 5 StR 565/98

    Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung; Freikauf in der ehemaligen

  • BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97

    Rechtsbeugung eines DDR-Richters

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 652/96

    Rechtsbeugung von Staatsanwälten der DDR durch Nichtverfolgung von

  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97

    Rücknahme von Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft - Voraussetzungen für Verstoß

  • LG Aurich, 13.05.2013 - 15 KLs 2/13

    Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Untreue

  • BGH, 10.10.2008 - 4 StR 141/08

    Versuchte Vergewaltigung; Rücktritt (Abgrenzung unbeendeter Versuch und beendeter

  • LG München I, 20.09.2017 - 15 O 21372/16

    Haftentschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen rechtswidriger Abschiebungshaft

  • BGH, 21.05.1996 - 5 StR 737/95

    Voraussetzungen für die Beihilfe zur Rechtsbeugung - Beschränkung der

  • BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 46/00

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Straftat zu Zeiten der

  • BGH, 23.06.1998 - 5 StR 203/98

    Freispruch eines früheren Ost-Berliner Generalstaatsanwalts vom Vorwurf der

  • BGH, 19.02.1998 - 5 StR 711/97

    Verurteilung eines ehemaligen DDR-Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung in Tateinheit

  • BGH, 04.03.1996 - 5 StR 494/95

    Innerdeutsche Todesschüsse I

  • BGH, 23.05.2000 - 5 StR 181/00

    Beihilfe zur Rechtsbeugung durch Hinwirken auf Haftbefehle durch Mitarbeiter des

  • BGH, 19.12.1996 - 5 StR 472/96

    Rechtsbeugung durch Nichtverhängung von Fahrverboten - Rechtsbruch als

  • BGH, 09.02.2000 - 5 StR 451/99

    Nichtverjährung von DDR-Doping zum Nachteil uneingeweihter Minderjähriger

  • BGH, 26.07.1999 - 5 StR 94/99

    Beihilfe zur Rechtsbeugung (DDR-Verfahren; Zeugen Jehovas; kalter Krieg;

  • BGH, 24.04.1996 - 5 StR 322/95

    Angehöriger der Grenztruppen der DDR - Innerdeutsche Grenze - Tatbestand eines

  • BGH, 16.10.1996 - 3 StR 354/96

    Wolfgang Schnur

  • BGH, 13.10.1999 - 3 StR 297/99

    Mutmaßliche Beihilfe zur Rechtsbeugung durch DDR-Staatsanwalt; Vorsatz zur

  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 18.95

    Nichtübernahme eines früheren DDR-Richters wegen Mitwirkung an "Republikflucht"

  • BGH, 09.07.1998 - 4 StR 599/97

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall der sog. "Aktion Rose"

  • StA Augsburg, 26.02.2013 - 101 Js 100614/13

    Fall Gustl Mollath: Keine Ermittlungen gegen Amtsrichter und Gutachter

  • BGH, 15.06.1999 - 5 StR 614/98

    Rechtsbeugung; DDR-Unrecht; Freiheitsberaubung; Tateinheit

  • BGH, 30.11.1995 - 4 StR 714/94

    Rechtsbeugung - DDR - Richter - Staatsanwalt - Zulässige Auslegung

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 23/95

    DDR-Staatsanwalt - Rechtsbeugungsvorsatz

  • BGH, 16.08.2000 - 5 StR 74/00

    Aussageerpressung; Ruhen der Strafverfolgungsverjährung; Quasigesetzliches

  • LG Frankfurt/Oder, 06.08.2014 - 23 KLs 13/14

    Rechtsbeugung: Sperrwirkung des Tatbestandes im Verhältnis zu einer Nötigung

  • BGH, 06.11.2001 - 5 StR 363/01

    Verfolgungsverjährung; Ruhen der Verjährung (Verneinung eines quasigesetzlichen

  • BGH, 09.12.1996 - AnwZ (B) 33/96

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • LG Berlin, 15.03.1996 - 502 KLs 22/95

    Wolfgang Schnur

  • BGH, 04.04.2001 - 5 StR 68/01

    Rechtsgut bei der Rechtsbeugung (DDR-Taten); Überdehnung von Strafgesetzen;

  • LSG Berlin, 25.02.2000 - L 17 B 60/99

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren auf Aussetzung der Aberkennung einer

  • BGH, 22.10.1996 - 5 StR 140/96

    Annahme einer vorsätzlichen Rechtsbeugung bei Ausdruck einer regimekritischen

  • BGH, 30.11.1995 - 4 StR 777/94

    Verurteilung wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen

  • BGH, 06.02.2002 - 2 StR 545/01

    Grundsatz strikter Alternativität; milderes Gesetz (Gesamtvergleich); Aussetzung

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 10-IV-10
  • BGH, 20.06.1996 - 5 StR 54/96

    Kriegs- und Boykotthetze

  • BGH, 20.10.1999 - 5 StR 439/99

    Rechtsbeugung; DDR-Justiz; Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit; Schlichte

  • KG, 06.08.2015 - 2 Ws 109/14

    Prüfungsmaßstab für die Rechtsstaatswidrigkeit einer Verurteilung

  • BGH, 03.06.1999 - 5 StR 143/99

    Rechtsbeugung; Freiheitsberaubung; Unvertretbar harte Sanktionierung; Maßgebliche

  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 121/97

    Annahme von Rechtsbeugung wegen menschenrechtswidriger Bestrafung - Hinwirkung

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 309/97

    Revision gegen die Verurteilung wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung eines

  • BGH, 13.12.2000 - 5 StR 537/00

    Freispruch durch BGH nach Verurteilung wegen Rechtsbeugung in der DDR (Aus

  • BGH, 23.12.1997 - 3 StR 401/97

    Rechtsbeugung in Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes -

  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 39/97

    Ausschluss einer Verurteilung auf Bewährung nach dem Recht der DDR -

  • AGH Brandenburg, 16.01.1996 - EGH 9/94
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