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   BGH, 10.10.1995 - VI ZR 219/94   

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BGH, 10.10.1995 - VI ZR 219/94 (https://dejure.org/1995,1394)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1995 - VI ZR 219/94 (https://dejure.org/1995,1394)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 219/94 (https://dejure.org/1995,1394)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Elterliche Aufsichtspflicht bei geistig retardiertem Kind

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 832
    Brandstiftung durch ein geistig retardiertes Kind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 832
    Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht bei einem schwer verhaltensgestörten Kind

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3385
  • MDR 1996, 49
  • FamRZ 1996, 29
  • VersR 1996, 65
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.07.1984 - VI ZR 273/82

    Umfang der Aufsichtspflicht der Eltern

    Auszug aus BGH, 10.10.1995 - VI ZR 219/94
    10 1. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß an die Pflicht zur Aufsicht über Kinder sowohl hinsichtlich der Belehrung über die Gefahren des Feuers als auch der Überwachung eines möglichen Umgangs mit Zündmitteln strenge Anforderungen zu stellen sind (Urteile vom 17. Mai 1983 - VI ZR 263/81 - VersR 1983, 734; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - VersR 1984, 968, 969; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - VersR 1986, 1210, 1211; vom 29. Mai 1990 - VI ZR 205/89 - VersR 1990, 1123 - und vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 - VersR 1993, 485, 486).

    Bei einem normal entwickelten Kind im Alter von sieben bis acht Jahren kann eine Überwachung auf Schritt und Tritt und eine regelmäßige Kontrolle, etwa in halbstündigen Abständen, unangemessen sein (Senatsurteil vom 10. Juli 1984 aaO S. 969).

  • BGH, 19.01.1993 - VI ZR 117/92

    Elterliche Aufsichtspflicht über 12-jährigen Jungen beim Umgang mit Zündmitteln

    Auszug aus BGH, 10.10.1995 - VI ZR 219/94
    10 1. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß an die Pflicht zur Aufsicht über Kinder sowohl hinsichtlich der Belehrung über die Gefahren des Feuers als auch der Überwachung eines möglichen Umgangs mit Zündmitteln strenge Anforderungen zu stellen sind (Urteile vom 17. Mai 1983 - VI ZR 263/81 - VersR 1983, 734; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - VersR 1984, 968, 969; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - VersR 1986, 1210, 1211; vom 29. Mai 1990 - VI ZR 205/89 - VersR 1990, 1123 - und vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 - VersR 1993, 485, 486).
  • BGH, 01.07.1986 - VI ZR 214/84

    Aufsichtspflicht der Eltern hinsichtlich eines minderjährigen Kindes

    Auszug aus BGH, 10.10.1995 - VI ZR 219/94
    10 1. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß an die Pflicht zur Aufsicht über Kinder sowohl hinsichtlich der Belehrung über die Gefahren des Feuers als auch der Überwachung eines möglichen Umgangs mit Zündmitteln strenge Anforderungen zu stellen sind (Urteile vom 17. Mai 1983 - VI ZR 263/81 - VersR 1983, 734; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - VersR 1984, 968, 969; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - VersR 1986, 1210, 1211; vom 29. Mai 1990 - VI ZR 205/89 - VersR 1990, 1123 - und vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 - VersR 1993, 485, 486).
  • BGH, 17.05.1983 - VI ZR 263/81

    Aufsichtspflicht der Eltern hinsichtlich der Verwahrung von Streichhölzern

    Auszug aus BGH, 10.10.1995 - VI ZR 219/94
    10 1. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß an die Pflicht zur Aufsicht über Kinder sowohl hinsichtlich der Belehrung über die Gefahren des Feuers als auch der Überwachung eines möglichen Umgangs mit Zündmitteln strenge Anforderungen zu stellen sind (Urteile vom 17. Mai 1983 - VI ZR 263/81 - VersR 1983, 734; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - VersR 1984, 968, 969; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - VersR 1986, 1210, 1211; vom 29. Mai 1990 - VI ZR 205/89 - VersR 1990, 1123 - und vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 - VersR 1993, 485, 486).
  • BGH, 29.05.1990 - VI ZR 205/89

    Aufsichtspflicht bei psychischem Beistandleisten

    Auszug aus BGH, 10.10.1995 - VI ZR 219/94
    10 1. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß an die Pflicht zur Aufsicht über Kinder sowohl hinsichtlich der Belehrung über die Gefahren des Feuers als auch der Überwachung eines möglichen Umgangs mit Zündmitteln strenge Anforderungen zu stellen sind (Urteile vom 17. Mai 1983 - VI ZR 263/81 - VersR 1983, 734; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - VersR 1984, 968, 969; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - VersR 1986, 1210, 1211; vom 29. Mai 1990 - VI ZR 205/89 - VersR 1990, 1123 - und vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 - VersR 1993, 485, 486).
  • BGH, 27.11.1979 - VI ZR 98/78

    Aufsichtspflicht der Eltern über 17-jährigen, zu Körperverletzung neigenden Sohn;

    Auszug aus BGH, 10.10.1995 - VI ZR 219/94
    Es bedenkt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats auch, daß bei Minderjährigen, die zu üblen Streichen oder zu Straftaten neigen, eine erhöhte Aufsicht geboten ist (Senatsurteil vom 27. November 1979 - VI ZR 98/78 - VersR 1980, 278, 279).
  • BGH, 24.03.2009 - VI ZR 51/08

    Schadensersatzpflicht der Eltern eines 5 ½ jährigen Kindes wegen der Beschädigung

    Das Berufungsgericht hat sich bei seinen Ausführungen ersichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert, nach der bei Minderjährigen, die zu üblen Streichen oder zu Straftaten neigen, eine erhöhte Aufsicht geboten ist (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1960 - VI ZR 18/59 - VersR 1960, 355, 356 f.; vom 27. November 1979 - VI ZR 98/78 - aaO; vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 219/94 - VersR 1996, 65, 66).

    Das Risiko, das von Kindern für unbeteiligte Dritte ausgeht, soll nach dem Grundgedanken des § 832 BGB von den Eltern getragen werden, denen es eher zuzurechnen ist als dem unbeteiligten Dritten (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 1983 - VI ZR 263/81 -VersR 1983, 734; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - aaO; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - aaO; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 - aaO; vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 219/94 - aaO; vom 18. März 1997 - VI ZR 91/96 -VersR 1997, 750).

  • BGH, 27.02.1996 - VI ZR 86/95

    Verletzung der Pflicht zur Beaufsichtigung eines zum Zündeln neigenden Kindes

    9 1. Der erkennende Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß an die Pflicht zur Aufsicht über Kinder sowohl hinsichtlich der Belehrung über die Gefahren des Feuers als auch der Überwachung eines möglichen Umgangs mit Zündmitteln strenge Anforderungen zu stellen sind (zuletzt Senatsurteil vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 219/94 - NJW 1995, 3385 m.zahlr.N.).

    10 Hiervon geht im Grundsatz auch das Berufungsgericht aus, wenn es der Zweitbeklagten im Hinblick auf die Zündelneigung des Erstbeklagten eine gesteigerte Aufsichtspflicht auferlegt, wie sie sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats stets dann ergibt, wenn Minderjährige zu üblen Streichen oder Straftaten neigen (Senatsurteile vom 27. November 1979 - VI ZR 98/78 - VersR 1980, 278, 279 und vom 10. Oktober 1995 - aaO).

    12 Der erkennende Senat hat mehrfach - zuletzt im Senatsurteil vom 10. Oktober 1995 - aaO - dargelegt, daß sich der Umfang der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen richtet.

    Die besondere Veranlagung des Kindes, welche das Berufungsgericht insoweit zutreffend erkannt hat, machte nämlich eine mehr oder weniger ständige unmittelbare Kontrolle seines Verhaltens erforderlich, wie der erkennende Senat dies im Urteil vom 10. Oktober 1995 - aaO - für den insoweit vergleichbaren Fall eines geistig zurückgebliebenen, durch Aggressivität aufgefallenen 9-jährigen Kindes ausgeführt hat.

    Wie der Senat jedoch im Urteil vom 10. Oktober 1995 - aaO - ausgeführt hat, wird sie hierdurch nicht unzumutbar.

    Insoweit ist in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 10. Oktober 1995 - aaO - nochmals darauf hinzuweisen, daß es wegen des in § 832 BGB zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens nicht angeht, dieses besondere Schadensrisiko dem Geschädigten aufzubürden.

  • OLG Köln, 30.11.2010 - 24 U 155/09

    Inbrandsetzung einer Halle auf einem als Reitanlage genutzten

    Strenger sind die Anforderungen allerdings bei negativ veranlagten oder retardierten Kindern (vgl. BGH NJW 1995, 3385, 3386; BGH, Urt. v. 27.02.1996 - VI ZR 86/95, Juris Rn. 12 f.; BGH, Urt. v. 18.03.1997 - VI ZR 91/96, Juris): Ist etwa eine Zündelneigung bekannt, ist die Zumutbarkeit der erforderlichen Aufsicht - Belehrungen reichen nicht - nach dem im Einzelfall festzustellenden Ausmaß der Gefahren zu bestimmen, die außenstehenden Dritten durch die Eigenarten und den Charakter des Kindes drohen.
  • BGH, 18.03.1997 - VI ZR 91/96

    Umfang der Aufsichtspflicht bei Milieuschädigung eines Minderjährigen

    Davon geht auch das Berufungsgericht aus, wenn es der Zweitbeklagten eine gesteigerte Aufsichtspflicht auferlegt, wie sie nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats stets dann angebracht ist, wenn Minderjährige zu üblen Streichen oder Straftaten neigen (vgl. Senatsurteile vom 27. November 1979 - VI ZR 98/78 - VersR 1980, 278, 279 unter II. 2. a); vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 219/94 - VersR 1996, 65, 66 unter III. 1. m.w.N.).

    Bei einer erheblich verringerten Einsichtsfähigkeit des Kindes, die es diesem aufgrund einer etwa gegebenen besonderen psychischen Situation nicht gestattet, die Gefährlichkeit des Zündelns zu erkennen und die ihm erteilten Belehrungen und Ermahnungen zu beachten, erfordert der Schutz Dritter eine besondere Überwachung; das gilt insbesondere, wenn eine Neigung des Kindes zum Zündeln oder zu sonstigen gefährlichen Streichen bekannt geworden ist (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1995 aaO, vom 27. November 1979 aaO und vom 27. Februar 1996 aaO).

    Besondere Umstände können dazu führen, daß ein solches Kind auch nicht für fünf Minuten allein gelassen werden darf, also einer Aufsicht "auf Schritt und Tritt" unterzogen werden muß, mag eine solche auch schwer zu verwirklichen sein (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1995 aaO unter III. 2.).

  • OLG Stuttgart, 12.03.2008 - 4 U 58/07

    Regressanspruch einer Haftpflichtversicherung: Doppelversicherung bei einer

    Das ist nach einhelliger Auffassung der Fall, wenn der Aufsichtspflichtige zur Verhinderung der Schädigung Dritter alles getan hat, was von einem verständigen Aufsichtspflichtigen in seiner Lage nach den Umständen des Einzelfalls vernünftiger- und billigerweise verlangt werden konnte (BGH NJW 1996, 1404 [1405]; NJW 1995, 3385 [3386]; NJW 1993, 1003; BGH NJW 1980, 1044 [1045]; OLG Hamm NZV 2001, 42; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 52).

    Zwar müssen auch wohlerzogene Kinder beaufsichtigt werden, je weniger Erfolg die bisherigen Erziehungsbemühungen jedoch gezeigt haben, desto größer ist der Aufsichtsanlass (BGH NJW 1996, 1404 [1405]; BGH NJW 1995, 3385 [3386]; BGH NJW 1984, 2574 [2575]).

  • OLG Hamm, 21.12.1995 - 6 U 78/95

    Nächtliche Kontrollen gegen alkoholische Exzesse

    Die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen richtet sich danach, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um Schädigungen des Minderjährigen oder Schädigungen Dritter durch den Minderjährigen abzuwenden; es kommt darauf an, ob der Aufsichtspflichtige im konkreten Fall in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände eine ausreichende Aufsicht geführt hat (vgl. BGH a.a.O.; BGH NJW-RR 87, 1043; NJW 95, 3385; Senatsbeschluß vom 02.05.1991 - 6 W 7/91 - OLGZ 92, 95; OLG Hamm.
  • OLG Saarbrücken, 27.03.2007 - 4 U 167/06

    Schadenersatzanspruch gegen jugendpsychiatrische Klinik wegen eines durch

    Bei einer erheblich verringerten Einsichtsfähigkeit des Kindes, die es diesem aufgrund einer etwa gegebenen besonderen psychischen Situation nicht gestattet, die ihm erteilten Belehrungen und Ermahnungen zu beachten, erfordert der Schutz Dritter eine besondere Überwachung; das gilt insbesondere, wenn eine Neigung des Kindes zum Zündeln oder zu sonstigen gefährlichen Streichen bekannt geworden ist (BGH, NJW 1980, 1044, NJW 1995, 3385 NJW 1980, 1044 und NJW 1996, 1404).

    Besondere Umstände können dabei dazu führen, dass ein solches Kind auch nicht für fünf Minuten allein gelassen werden darf, also einer Aufsicht "auf Schritt und Tritt" unterzogen werden muss, mag eine solche auch schwer zu verwirklichen sein (BGH, NJW 1995, 3385 ).

  • OLG Celle, 13.12.2006 - 4 U 99/06

    Knallkörper, Reste, Silvester Haftung, Eltern

    26 Zwar trifft es zu, dass an die Pflicht zur Aufsicht über Kinder sowohl hinsichtlich der Belehrung über die Gefahren des Feuers als auch der Überwachung eines möglichen Umgangs mit Zündmitteln strenge Anforderungen zu stellen sind (s. BGH, VersR 1983, 734; 1984, 968; 1986, 1210; 1990, 1123; 1993, 485; BGH, NJW 1995, 3385).

    35 Der Fall ist insbesondere nicht mit einem Sachverhalt vergleichbar, in dem aufgrund von einer ausgeprägten Aggressionsbereitschaft bei einem geistig retardierten und schwer verhaltensgestörten Kind besondere Anforderungen an die Aufsichtspflicht gestellt werden müssen (dazu BGH, NJW 1995, 3385).

  • OLG Frankfurt, 16.08.2000 - 7 U 142/99

    Billigkeitshaftung bei Deliktsunfähigkeit: Private Haftpflichtversicherung des

    Vielmehr ist eine regelmäßige Kontrolle in angemessenen Abständen ausreichend (vgl. BGH NJW 1995, 3385, 3386).

    Zwar bestehen bei Kindern mit schweren Verhaltensstörungen und aggressivem Verhalten gesteigerte Aufsichtspflichten (vgl. BGH NJW 1997, 2047, 2048; 1995, 3385, 3386), doch lässt sich auch hieraus nichts zugunsten des Klägers ableiten.

  • OLG Düsseldorf, 07.08.2020 - 16 U 102/20

    Pflichten Betreuungsperson: Aufsichtspflichten für Kinder

    Soweit die Berufung auf die Gefahrenlage beim Zurücklegen des Schulweges abstellt und daraus ableitet, dass es vorliegend keiner Überwachung "auf Schritt und Tritt" (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1995, Az.: VI ZR 219/94, NJW 1995, 3385 - 3386; Urteil vom 27. Februar 1996, Az.: VI ZR 86/95, NJW 1996, 1404 - 1405; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 1996, Az.: 18 U 57/96, RuS 1997, 413) bedurfte, vielmehr es genüge, sich "über das Tun und Treiben in groben Zügen einen Überblick zu verschaffen" (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2009, Az.: VI ZR 199/08, NJW 2009, 1954 - 1955), verfängt dies nicht.
  • OLG Jena, 29.11.2000 - 4 U 1677/99

    Unterschiedlicher Verjährungsbeginn bei Teilregulierung eines Brandschadens und

  • AG Köln, 17.09.2012 - 262 C 216/11

    Aufsichtspflichtverletzung der Eltern bei Verkehrsunfall eines sechsjährigen

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