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   BVerfG, 15.08.1994 - 2 BvR 1430/94   

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BVerfG, 15.08.1994 - 2 BvR 1430/94 (https://dejure.org/1994,2536)
BVerfG, Entscheidung vom 15.08.1994 - 2 BvR 1430/94 (https://dejure.org/1994,2536)
BVerfG, Entscheidung vom 15. August 1994 - 2 BvR 1430/94 (https://dejure.org/1994,2536)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentlichrechtliche Sparkassen - Schutz der Grundrechte - Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 582
  • NVwZ 1995, 371 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1994 - 2 BvR 1430/94
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, daß öffentlich-rechtlichen Sparkassen auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der Schutz der materiellen Grundrechte nicht zukommt (vgl. BVerfGE 75, 192 ), da diese "nach ihrem Wesen" grundsätzlich nicht auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG).

    Es würde auch dann der hierfür erforderliche Bezug zum Freiheitsraum natürlicher Personen fehlen, denn als Träger des Unternehmens kämen nur die hinter der Sparkasse stehenden Gebietskörperschaften in Betracht (vgl. BVerfGE 75, 192 ).

    Eine Verletzung der Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG oder Art. 103 Abs. 1 GG, die auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts zukommen (vgl. BVerfGE 75, 192 ), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

  • BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86

    Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1994 - 2 BvR 1430/94
    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist dies der Fall, soweit sie von den ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem bestimmten grundrechtlich geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (vgl. BVerfGE 78, 101 ).

    So ist es etwa bei öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten hinsichtlich des Grundrechts der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 74, 297 ), nicht aber hinsichtlich des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 78, 101 ).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1994 - 2 BvR 1430/94
    Verläßt die juristische Person des öffentlichen Rechts den Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, so besteht noch weniger Grund, sie als "Sachwalterin" des privaten Einzelnen anzusehen (vgl. BVerfGE 61, 82 ).

    Diese wären aber auch dann nicht grundrechtsfähig, wenn sie sich auf dem Gebiet des Privatrechts wirtschaftlich betätigten (vgl. BVerfGE 61, 82 ).

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1994 - 2 BvR 1430/94
    Auch genießen öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen den Schutz der Religionsausübungsfreiheit des Art. 4 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 53, 366 ), Universitäten und Fakultäten den der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 15, 256 ).
  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1994 - 2 BvR 1430/94
    Auch genießen öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen den Schutz der Religionsausübungsfreiheit des Art. 4 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 53, 366 ), Universitäten und Fakultäten den der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 15, 256 ).
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1994 - 2 BvR 1430/94
    So ist es etwa bei öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten hinsichtlich des Grundrechts der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 74, 297 ), nicht aber hinsichtlich des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 78, 101 ).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1994 - 2 BvR 1430/94
    Ihre Tätigkeit betrifft insoweit die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten (vgl. BVerfGE 68, 193 ).
  • BFH, 16.11.2016 - II R 29/13

    Erbschaftsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit

    a) Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt öffentlich-rechtlichen Sparkassen auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der Schutz der materiellen Grundrechte nicht zu (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. April 1987  1 BvR 775/84, BVerfGE 75, 192, und vom 15. August 1994  2 BvR 1430/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 582).

    Der Klägerin ist diesbezüglich auch eine Berufung auf die Grundrechte der Sparkassenkunden verwehrt, weil sie als öffentlich-rechtliche Sparkasse nicht unmittelbar deren Verwirklichung dient (vgl. BVerfG-Beschluss in NJW 1995, 582).

  • BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10

    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für

    Diese wären aber auch dann nicht grundrechtsfähig, wenn sie sich auf dem Gebiet des Privatrechts wirtschaftlich betätigten (BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvR 775/84 - BVerfGE 75, 192 und Kammerbeschluss vom 23. September 1994 - 2 BvR 1547/85 - NVwZ 1995, 370; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. August 1982 - BVerwG 1 B 23.82 - Buchholz 451.67 Sparkassenrecht Nr. 2 - juris Rn. 47; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. August 1994 - 2 BvR 1430/94 - NJW 1995, 582).
  • BGH, 13.12.2018 - I ZR 165/17

    Durchleitungssystem

    Selbst wenn wegen einer weitgehenden Angleichung an das private Bankgewerbe für die Beurteilung der Funktion öffentlich-rechtlicher Sparkassen nicht mehr deren öffentliche Aufgabe, sondern die privatwirtschaftliche Unternehmenstätigkeit bestimmend wäre, könnte dies nicht zu einem Grundrechtsschutz führen (vgl. BVerfGE 75, 192, 197 [juris Rn. 18 bis 23]; BVerfG, NJW 1995, 582, 583 [juris Rn. 8 f.]; BVerwG, NVwZ 2012, 112 Rn. 15).
  • VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 77/03

    Grundrechtsfähigkeit der juristischen Personen des öffentlichen und privaten

    Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1995, a. a. 0. und 27. Januar 1999, a. a. 0.; BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; NJW 1995, 582 ).
  • VerfGH Berlin, 19.10.1995 - VerfGH 23/95

    Nichteinholung eines Rechtsentscheids in einer Mietsache verletzt Grundrecht auf

    Das Bundesverfassungsgericht hat zur Anwendung der entsprechenden grundrechtlichen Norm des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bereits entschieden, daß es einen Verstoß gegen den ifi Grundsatz des gesetzlichen Richters darstellen kann, wenn das Fachgericht eine nach der Verfassungsordnung gebotene Vorlage an ein übergeordnetes Gericht, deren Notwendigkeit sich nach dem Verfahrensverlauf aufdrängen mußte, unterlassen hat (Beschluß vom 12. Dezember 1994 - 1 BvR 1287/94- NJW 1995, 582).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1999 - PL 15 S 326/99

    Ausschluß der Personalvertretung von Entscheidungen mit Außenwirkung -

    Im übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Sparkassen öffentliche Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge wahrnehmen, indem ihnen nämlich die Aufgabe zugewiesen ist, den Sparsinn in der Bevölkerung zu wecken und zu fördern, Gelegenheit zur sicheren Geldanlage zu geben und der Kreditversorgung unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstandes und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise zu dienen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.04.1987, BVerfGE 75, 192, 199, 200, und vom 15.08.1994, NJW 1995, 582, 583).
  • VG Münster, 24.10.2008 - 1 K 2113/07

    Geld für WestLB: Stadtsparkasse Rheine wehrt sich erfolglos

    vgl. zur Grundrechtsfähigkeit von öffentlich-rechtlichen Sparkassen: BVerfG, Beschluss vom 15. August 1994 - 2 BvR 1430/94 -, NJW 1995, 582 = NVwZ 1995, 371; Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvR 775/84 -, BVerfGE 75, 192 = DÖV 1987, 819 = DVBl. 1987, 844 = NVwZ 1987, 879.
  • VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 19/04
    Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1995, a. a. O. und 27. Januar 1999, a. a. O.; BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; 1995, 582 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2009 - 16 A 1821/07
    BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1987 - 1 BvR 775/94 -, juris, Rdnr. 15 ff. (= BVerfGE 75, 192), und vom 15. August 1994 - 2 BvR 1430/94 -, juris, Rdnr. 9 f. (= NJW 1995, 582), jeweils m. w. N.
  • OLG Brandenburg, 23.10.1996 - 3 U 20/94

    Erfüllungsbefugnis aus § 8 VZOG

    Soweit der BGH die in der DDR erfolgte Gesetzesanwendung bei der heutigen Beurteilung von Rechtsfragen für unmaßgeblich erklärt hat (NJW 1995, 582), betrifft das nur solche Fälle, in denen der Gesetzgeber die Fortgeltung des DDR-Rechts auch für die Zukunft angeordnet hat.
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