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   BGH, 28.11.1994 - II ZR 11/94   

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https://dejure.org/1994,490
BGH, 28.11.1994 - II ZR 11/94 (https://dejure.org/1994,490)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1994 - II ZR 11/94 (https://dejure.org/1994,490)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1994 - II ZR 11/94 (https://dejure.org/1994,490)
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Sportstrafgewalt

§ 25 BGB, Nichtmitglieder, Unterwerfung, § 242 BGB, AGB, 'Schiedsgericht'

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Bindung des Sportlers an die Sportregeln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 25, 242
    Unterwerfung von Nichtmitgliedern eines Sportverbandes unter die Disziplinargewalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 128, 93
  • NJW 1995, 583
  • NJW-RR 1995, 699 (Ls.)
  • ZIP 1995, 752
  • MDR 1995, 862
  • WM 1994, 802
  • WM 1995, 802
  • SpuRt 1995, 43
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.07.1972 - II ZR 138/69

    Eintragungsbescheinigung für eine Traberstute - Voraussetzung für einen

    Auszug aus BGH, 28.11.1994 - II ZR 11/94
    1. Wie auch die Revision trotz ihrer grundsätzlichen Angriffe gegen die von dem Beklagten und der FN in Anspruch genommene Verbandsstrafgewalt und Sportgerichtsbarkeit über Nichtmitglieder dieser Verbände nicht in Abrede stellen kann, entspricht es allgemeiner Meinung, daß sich auch Personen, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, dessen Disziplinargewalt durch vertragliche Vereinbarung unterstellen können (vgl. Sen.Urt. v. 13. Juli 1972 - II ZR 138/69, WM 1972, 1249; RGRK/Steffen, BGB 12. Aufl. § 25 Rdn. 7, 13, 18; Soergel/Hadding, BGB 12. Aufl. § 25 Rdn. 35 und § 38 Rdn. 11; Erman/H. P. Westermann, BGB 9. Aufl. § 25 Rdn. 7, alle m.w.N; Lukes, FS Harry Westermann, 1974, S. 325, 329 ff.; ebenso Reichert/Dannecker, Hdb. d. Vereins- und Verbandsrechts 5. Aufl. Rdn. 1596).

    Das Interesse beider Gruppen an einem sachlich angemessenen Inhalt der auch ihnen gegenüber Verbindlichkeit beanspruchenden Verbandsordnungen ist jedoch dadurch ausreichend geschützt, daß die Rechtsprechung vereinsrechtliche Regelwerke sogenannter sozialmächtiger Verbände, zu denen der Beklagte und sein Spitzenverband ohne weiteres zu rechnen sind, weil ohne die Anerkennung ihrer Regeln eine Teilnahme am organisierten Reit- und Fahrsport praktisch ausgeschlossen ist (vgl. Senatsentscheidung BGHZ 63, 282 ff. [BGH 02.12.1974 - II ZR 78/72]), auf ihre inhaltliche Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB), und zwar sowohl im Hinblick auf die Beziehungen zu Mitgliedern (BGHZ 105, 306 ff.) als auch zu Nichtmitgliedern (Sen.Urt. v. 13. Juli 1972 aaO.) überprüft.

  • BGH, 06.03.1967 - II ZR 231/64

    Ausschluß aus einem Verein

    Auszug aus BGH, 28.11.1994 - II ZR 11/94
    Der Kläger und die Zedenten waren damit bei ihrer durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt erklärten Unterwerfung unter die Verbandsordnung der FN nicht schlechter gestellt als bei Unterwerfung durch Erwerb einer unmittelbaren Vereinsmitgliedschaft, zu deren Wirksamkeit es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erforderlich ist, daß die wesentlichen Bestimmungen, zu deren Beachtung der Beitritt verpflichtet, und die aus deren Nichtbeachtung folgenden Nachteile zumindest in ihren großen Zügen aus der dem Beitretenden zugänglichen Satzung ersichtlich sind (BGHZ 47, 172 ff. und st. Rspr.).

    Gegenüber Disziplinarentscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit wird der gebotene Rechtsschutz des der Verbandsstrafgewalt unterworfenen Personenkreises vielmehr unter gleichzeitiger Respektierung des Selbstbestimmungsrechts privat-autonomer Verbände nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 102, 265, 276 f.; 87, 337, 343; 47, 172 ff., 381 ff., jeweils m.w.N.) dadurch gewährleistet, daß die ordentlichen Gerichte diese Entscheidungen über § 1041 ZPO hinaus auf ihre Begründetheit im Gesetz und in wirksamen - ihrerseits der Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unterliegenden - Bestimmungen des maßgeblichen vereinsinternen Regelwerks (BGHZ 105, 306), die Einhaltung eines elementaren, rechtsstaatlichen Normen und der eigenen Verfahrensordnung des Verbandes entsprechenden Verfahrens, die Fehlerfreiheit der dem Spruch zugrundeliegenden Tatsachenermittlungen sowie bei sozial mächtigen Verbänden wie dem Beklagten auf ihre Billigkeit (sonst auf grobe Unbilligkeit) überprüfen.

  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 311/87

    Richterliche Inhaltskontrolle hinsichtlich interner Normen eines Vereins oder

    Auszug aus BGH, 28.11.1994 - II ZR 11/94
    Das Interesse beider Gruppen an einem sachlich angemessenen Inhalt der auch ihnen gegenüber Verbindlichkeit beanspruchenden Verbandsordnungen ist jedoch dadurch ausreichend geschützt, daß die Rechtsprechung vereinsrechtliche Regelwerke sogenannter sozialmächtiger Verbände, zu denen der Beklagte und sein Spitzenverband ohne weiteres zu rechnen sind, weil ohne die Anerkennung ihrer Regeln eine Teilnahme am organisierten Reit- und Fahrsport praktisch ausgeschlossen ist (vgl. Senatsentscheidung BGHZ 63, 282 ff. [BGH 02.12.1974 - II ZR 78/72]), auf ihre inhaltliche Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB), und zwar sowohl im Hinblick auf die Beziehungen zu Mitgliedern (BGHZ 105, 306 ff.) als auch zu Nichtmitgliedern (Sen.Urt. v. 13. Juli 1972 aaO.) überprüft.

    Gegenüber Disziplinarentscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit wird der gebotene Rechtsschutz des der Verbandsstrafgewalt unterworfenen Personenkreises vielmehr unter gleichzeitiger Respektierung des Selbstbestimmungsrechts privat-autonomer Verbände nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 102, 265, 276 f.; 87, 337, 343; 47, 172 ff., 381 ff., jeweils m.w.N.) dadurch gewährleistet, daß die ordentlichen Gerichte diese Entscheidungen über § 1041 ZPO hinaus auf ihre Begründetheit im Gesetz und in wirksamen - ihrerseits der Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unterliegenden - Bestimmungen des maßgeblichen vereinsinternen Regelwerks (BGHZ 105, 306), die Einhaltung eines elementaren, rechtsstaatlichen Normen und der eigenen Verfahrensordnung des Verbandes entsprechenden Verfahrens, die Fehlerfreiheit der dem Spruch zugrundeliegenden Tatsachenermittlungen sowie bei sozial mächtigen Verbänden wie dem Beklagten auf ihre Billigkeit (sonst auf grobe Unbilligkeit) überprüfen.

  • BGH, 26.02.1959 - II ZR 137/57

    Vereinsstrafe

    Auszug aus BGH, 28.11.1994 - II ZR 11/94
    Soweit diese Bestimmung, was in der Entscheidung des Berufungsgerichts zu Recht offenbleibt, tatsächlich als verbandsrechtliches Verbot jeglicher Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemeint sein sollte, wäre sie ohne weiteres unwirksam (BGHZ 29, 354 [BGH 26.02.1959 - II ZR 137/57]), ohne daß dies die Gültigkeit und Auslegung der übrigen Vorschriften berühren könnte.
  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 43/87

    Ausschluß eines Mitglieds aus einer Gewerkschaft; Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BGH, 28.11.1994 - II ZR 11/94
    Gegenüber Disziplinarentscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit wird der gebotene Rechtsschutz des der Verbandsstrafgewalt unterworfenen Personenkreises vielmehr unter gleichzeitiger Respektierung des Selbstbestimmungsrechts privat-autonomer Verbände nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 102, 265, 276 f.; 87, 337, 343; 47, 172 ff., 381 ff., jeweils m.w.N.) dadurch gewährleistet, daß die ordentlichen Gerichte diese Entscheidungen über § 1041 ZPO hinaus auf ihre Begründetheit im Gesetz und in wirksamen - ihrerseits der Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unterliegenden - Bestimmungen des maßgeblichen vereinsinternen Regelwerks (BGHZ 105, 306), die Einhaltung eines elementaren, rechtsstaatlichen Normen und der eigenen Verfahrensordnung des Verbandes entsprechenden Verfahrens, die Fehlerfreiheit der dem Spruch zugrundeliegenden Tatsachenermittlungen sowie bei sozial mächtigen Verbänden wie dem Beklagten auf ihre Billigkeit (sonst auf grobe Unbilligkeit) überprüfen.
  • BGH, 02.12.1974 - II ZR 78/72

    Aufnahmezwang eines Monopolverbandes

    Auszug aus BGH, 28.11.1994 - II ZR 11/94
    Das Interesse beider Gruppen an einem sachlich angemessenen Inhalt der auch ihnen gegenüber Verbindlichkeit beanspruchenden Verbandsordnungen ist jedoch dadurch ausreichend geschützt, daß die Rechtsprechung vereinsrechtliche Regelwerke sogenannter sozialmächtiger Verbände, zu denen der Beklagte und sein Spitzenverband ohne weiteres zu rechnen sind, weil ohne die Anerkennung ihrer Regeln eine Teilnahme am organisierten Reit- und Fahrsport praktisch ausgeschlossen ist (vgl. Senatsentscheidung BGHZ 63, 282 ff. [BGH 02.12.1974 - II ZR 78/72]), auf ihre inhaltliche Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB), und zwar sowohl im Hinblick auf die Beziehungen zu Mitgliedern (BGHZ 105, 306 ff.) als auch zu Nichtmitgliedern (Sen.Urt. v. 13. Juli 1972 aaO.) überprüft.
  • BGH, 30.05.1983 - II ZR 138/82

    Gerichtliche Nachprüfung der Tatsachenermittlung im vereinsrechtlichen

    Auszug aus BGH, 28.11.1994 - II ZR 11/94
    Gegenüber Disziplinarentscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit wird der gebotene Rechtsschutz des der Verbandsstrafgewalt unterworfenen Personenkreises vielmehr unter gleichzeitiger Respektierung des Selbstbestimmungsrechts privat-autonomer Verbände nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 102, 265, 276 f.; 87, 337, 343; 47, 172 ff., 381 ff., jeweils m.w.N.) dadurch gewährleistet, daß die ordentlichen Gerichte diese Entscheidungen über § 1041 ZPO hinaus auf ihre Begründetheit im Gesetz und in wirksamen - ihrerseits der Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unterliegenden - Bestimmungen des maßgeblichen vereinsinternen Regelwerks (BGHZ 105, 306), die Einhaltung eines elementaren, rechtsstaatlichen Normen und der eigenen Verfahrensordnung des Verbandes entsprechenden Verfahrens, die Fehlerfreiheit der dem Spruch zugrundeliegenden Tatsachenermittlungen sowie bei sozial mächtigen Verbänden wie dem Beklagten auf ihre Billigkeit (sonst auf grobe Unbilligkeit) überprüfen.
  • BGH, 10.10.1988 - II ZR 51/88

    Eventualeinberufung einer Wiederholungsversammlung

    Auszug aus BGH, 28.11.1994 - II ZR 11/94
    Dies würde nicht nur voraussetzen, daß jeder der zahlreichen Verbandsvereine seine Satzungen entsprechend anpaßt; die angeschlossenen Vereine müßten überdies, da nach überwiegender Auffassung eine sogenannte dynamische Verweisung einer Vereinssatzung auf den jeweils gültigen Inhalt übergeordneter Verbandssatzungen unzulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1988 - II ZR 51/88, WM 1988, 1879, 1882 und Reichert/Dannecker aaO. Rdn. 348, 411), ihre Satzungen bei jeder Fortschreibung des in Bezug genommenen Regelwerks durch entsprechende Beschlüsse ihrer Mitgliederversammlung ändern.
  • BGH, 07.06.2016 - KZR 6/15

    Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig

    Der CAS ist ein "echtes" Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung und nicht lediglich ein Verbandsgericht (vgl. zu dieser Unterscheidung BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 108 f.; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 1025, Rn. 11) oder eine sonstige Streitschlichtungsstelle.
  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

    Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch AGB ausgestalteten Geschäftsmodells -

    Insoweit unterscheiden sie sich von sportlichen Regelwerken, bei denen der die Regeln aufstellende Verband und die sich den Regeln unterwerfenden Sportler durch das grundsätzlich in die gleiche Richtung weisende Anliegen der Aufrechterhaltung eines geregelten und geordneten Sportbetriebs miteinander verbunden sind, und die deshalb nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/04, BGHZ 128, 93, 101 f.).
  • BGH, 20.09.2016 - II ZR 25/15

    Vom Norddeutschen Fußballverband e.V. verhängten Zwangsabstieg des SV

    Beschlüsse, die in Ausübung der aus der Vereinsautonomie gemäß Art. 9 GG hergeleiteten Sanktionsgewalt (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 99) Disziplinarmaßnahmen zum Gegenstand haben, bedürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage, damit der Regelunterworfene einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden kann, ob er diesen hinnehmen beziehungsweise ob er sein Verhalten danach einrichten will (BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 175).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterwerfung unter die Disziplinargewalt kraft Vereinsmitgliedschaft unmittelbar aus der Satzung des Vereins oder - etwa bei Maßnahmen gegenüber Nichtmitgliedern - aus einer Unterwerfung durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt (BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 105 f.) folgt.

    ee) Darauf, ob eine sogenannte dynamische Verweisung auf die Satzung des in der Verbandspyramide übergeordneten Vereins wirksam wäre (zweifelnd BGH, Urteil vom 10. Oktober 1988 - II ZR 51/88, WM 1988, 1879, 1882; Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 100), kommt es nach alledem für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

    aa) Zwar ist eine Unterstellung unter die Disziplinargewalt eines Vereins durch vertragliche Vereinbarung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 97 mwN).

    Selbst wenn eine Delegation der Disziplinargewalt in Betracht käme, oder wenn der die Disziplinargewalt Ausübende Regularien eines übergeordneten Dachverbands heranziehen wollte, so müsste dies für den Regelunterworfenen hinreichend deutlich und ohne Zweifel im Voraus erkennbar sein (BGH, Urteil vom 24. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 105 ff.).

    Auch betrifft dies nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur Spielregeln der jeweiligen Sportart im engsten Sinne, sondern auch solche Regeln, die der Gewährleistung der körperlichen Integrität der Teilnehmer, der Regelung von Klassifikations- und Qualifikationsfragen, der Herstellung gleicher Start- und Wettkampfbedingungen, dem Ansehen der jeweiligen Sportart in der Öffentlichkeit und der Sicherstellung der organisatorischen Durchführung eines geregelten Sport- und Wettkampfbetriebs dienen und von deren Befolgung durch alle am organisierten Sport Teilnehmenden gleichermaßen jeder aktive Sportler ausgeht; diese wiederum gewinnen, da mit ihrer ausschließlich freiwilligen Befolgung nicht gerechnet werden kann, Sinn und Bedeutung erst durch die Sanktionen, mit denen die einschlägige Spiel- oder Sportordnung einen Regelverstoß belegt (BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 97 f.).

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