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   BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94   

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https://dejure.org/1996,8
BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94 (https://dejure.org/1996,8)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1996 - VI ZR 386/94 (https://dejure.org/1996,8)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94 (https://dejure.org/1996,8)
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Lohnkiller

§§ 1004, 823 I, 847 BGB, verbreitete Tatsachenbehauptung, mangelnde Distanzierung, § 186 StGB, 'pressemäßige Sorgfaltsanforderungen'

Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verbreitung von Drittzitaten - Herabsetzende Tatsachenbehauptung - Verletzung des Persönlichkeitsrechts - Werturteil - Pressemäßige Sorgfalt - Nichterweislichkeit der Wahrheit - Schadensersatz

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Der Lohnkiller

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 GG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Verbreiten der herabsetzenden Tatsachenbehauptung eines Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Verbreiten einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung in Form eines Zitats; Verantwortung eines Presseorgans

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 132, 13
  • NJW 1996, 1131
  • MDR 1996, 586
  • GRUR 1997, 396
  • VersR 1996, 597
  • WM 1996, 694
  • DB 1996, 1336
  • ZUM 1996, 409
  • afp 1996, 144
 
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Wird zitiert von ... (488)

  • LG Berlin, 09.09.2019 - 27 AR 17/19

    Renate Künast darf auf Facebook als "Sondermüll", "Schlampe" und Schlimmeres

    Im Fall einer derart engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (BGH NJW 1996, 1131, 1133 m. w. Nachw.).
  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabhängig davon ein, ob die Äußerung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist, denn der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 21 ; Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 -VersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; BVerfGE 61, 1, 9 ; 85, 1, 15 ; BVerfG NJW 2008, 358, 359).
  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 20; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; BVerfG, NJW 2013, 217, 218).
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