Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 21.09.1995

Rechtsprechung
   BVerwG, 06.02.1996 - 6 B 72.95   

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BVerwG, 06.02.1996 - 6 B 72.95 (https://dejure.org/1996,952)
BVerwG, Entscheidung vom 06.02.1996 - 6 B 72.95 (https://dejure.org/1996,952)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Februar 1996 - 6 B 72.95 (https://dejure.org/1996,952)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gebührenbescheid für die Benutzung des Autoradios in einem auch geschäftlich verwendetem Kraftfahrzeug - Verwendung von Zweitgeräten zu gewerblichen Zwecken - Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz - Differenzierung hinsichtlich geschäftlicher und privater Nutzung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rundfunkgebührenrecht: Rundfunkgebühr für gewerblich genutzte Zweitgeräte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1163
  • NVwZ 1996, 602 (Ls.)
  • DVBl 1996, 1002 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 23.83

    Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren für Autoradios in Vorführwagen -

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1996 - 6 B 72.95
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung hierzu den Standpunkt vertreten, daß bei der Gewährung von Befreiungen, die den gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages geltenden Grundsatz, daß für jedes Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu zahlen ist, durchbrechen, der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat, der erst an der Willkürgrenze endet (vgl. Beschluß vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 23.83 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 50 m.w.N.).

    Bei Bereithaltung einer Vielzahl von Geräten fordert das Äquivalenzprinzip daher weder eine Gebührendegression noch eine (teilweise) Gebührenbefreiung (vgl. Urteil vom 6. Mai 1977 - BVerwG 7 C 67.75 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 34 und Beschluß vom 9. März 1984, a.a.O. Nr. 49).

  • BVerwG, 06.05.1977 - 7 C 67.75

    Lautsprecher im Hotel - Rundfunkgebühren - Rundfunkverteilungsanlage -

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1996 - 6 B 72.95
    Bei Bereithaltung einer Vielzahl von Geräten fordert das Äquivalenzprinzip daher weder eine Gebührendegression noch eine (teilweise) Gebührenbefreiung (vgl. Urteil vom 6. Mai 1977 - BVerwG 7 C 67.75 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 34 und Beschluß vom 9. März 1984, a.a.O. Nr. 49).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1996 - 6 B 72.95
    Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen des revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.09.1988 - 6 A 88/87

    Rundfunkgebühren; Autoradio; Fahrzeug; Beruflich

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1996 - 6 B 72.95
    Sie dienen im Gegensatz zu ausschließlich privat genutzten Autoradios einem anderen Zweck, nämlich einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters (vgl. in diesem Sinne OVG Koblenz, Urteil vom 7. September 1988 - 6 A 88/87 - NJW 1989, 1049).
  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 49.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

    Denn betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge, in denen ein Autoradio vorhanden ist, dienen im Gegensatz zu ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen einem anderen Zweck, nämlich einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 6 B 72.95 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 78 S. 51 unter Hinweis u.a. auf BayVerfGH, Beschluss vom 6. Juli 1978 - Vf.10-VII-76 - BayVGHE 31, 158 ).

    Sie entspricht der früheren Grundgebühr nach dem Rundfunkgebührenrecht, die für das Bereithalten eines Hörfunkgeräts oder neuartigen Rundfunkempfangsgeräts gezahlt werden musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 6 B 72.95 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 78).

  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

    Denn betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge, in denen ein Autoradio vorhanden ist, dienen im Gegensatz zu ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen einem anderen Zweck, nämlich einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 6 B 72.95 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 78 S. 51 unter Hinweis u.a. auf BayVerfGH, Beschluss vom 6. Juli 1978 - Vf.10-VII-76 - BayVGHE 31, 158 ).

    Sie entspricht der früheren Grundgebühr nach dem Rundfunkgebührenrecht, die für das Bereithalten eines Hörfunkgeräts oder neuartigen Rundfunkempfangsgeräts gezahlt werden musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 6 B 72.95 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 78).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 - VGH B 35/12

    Neuregelung der Rundfunkfinanzierung verfassungsgemäß

    Insofern durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass Fahrzeuge im nicht privaten Bereich - anders als im privaten - Erwerbszwecken dienen und steuerlich als Betriebsvermögen angesetzt werden können (BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 6 B 72.95 -, NJW 1996, 1163 [1164]; BayVerfGH, Entscheidung vom 6. Juli 1978 - Vf. 10-VII-76 -, VerfGHE BY 31, 158 [165 f.]).
  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 12.09

    Rundfunkgebührenstaatsvertrag; revisibles Recht; internetfähiger PC;

    Durch die "Pauschalierungen" sollen Beweisschwierigkeiten vermieden werden, das Gebühreneinzugsverfahren mithin so einfach wie möglich gestaltet werden (Beschluss vom 6. Februar 1996 - BVerwG 6 B 72.95 - NJW 1996, 1163, 1164).
  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 21.09

    Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC

    Durch die "Pauschalierungen" sollen Beweisschwierigkeiten vermieden werden, das Gebühreneinzugsverfahren mithin so einfach wie möglich gestaltet werden (Beschluss vom 6. Februar 1996 - BVerwG 6 B 72.95 - NJW 1996, 1163, 1164).
  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 17.09

    Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC

    Durch die "Pauschalierungen" sollen Beweisschwierigkeiten vermieden werden, das Gebühreneinzugsverfahren mithin so einfach wie möglich gestaltet werden (Beschluss vom 6. Februar 1996 - BVerwG 6 B 72.95 - NJW 1996, 1163, 1164).
  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 14.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

    Denn betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge, in denen ein Autoradio vorhanden ist, dienen im Gegensatz zu ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen einem anderen Zweck, nämlich einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 6 B 72.95 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 78 S. 51 unter Hinweis u.a. auf BayVerfGH, Beschluss vom 6. Juli 1978 - Vf.10-VII-76 - BayVGHE 31, 158 ).

    Sie entspricht der früheren Grundgebühr nach dem Rundfunkgebührenrecht, die für das Bereithalten eines Hörfunkgeräts oder neuartigen Rundfunkempfangsgeräts gezahlt werden musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 6 B 72.95 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 78).

  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 13.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

    Denn betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge, in denen ein Autoradio vorhanden ist, dienen im Gegensatz zu ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen einem anderen Zweck, nämlich einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 6 B 72.95 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 78 S. 51 unter Hinweis u.a. auf BayVerfGH, Beschluss vom 6. Juli 1978 - Vf.10-VII-76 - BayVGHE 31, 158 ).

    Sie entspricht der früheren Grundgebühr nach dem Rundfunkgebührenrecht, die für das Bereithalten eines Hörfunkgeräts oder neuartigen Rundfunkempfangsgeräts gezahlt werden musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 6 B 72.95 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 78).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2009 - 2 S 1203/08

    Rundfunkgebührenfreiheit; Zweitgerät; wirtschaftlicher Vorteil;

    Vor diesem Hintergrund ist bei der Gewährung von Befreiungen, die den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV geltenden Grundsatz durchbrechen, dass für jedes Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu zahlen ist, dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen, der erst an der Willkürgrenze endet (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996 - 6 B 72.95 - NJW 1996, 1163).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten den Rundfunkanstalten mit der Regelung in § 5 Abs. 2 RGebStV klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996, aaO).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2002 - 19 A 3540/00

    Bereithalten eines Rundfunkgerätes zum Empfang außerhalb der Wohnung; Mitnahme

    Für die dargelegte Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RgebSTV spricht auch, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums, vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 6.2.1996 - 6 B 72.95 -, Buchholz 401.84, Nr. 78, S. 50 (51), vom 20.11.1995 - 6 B 73.95 -, Buchholz 401.84, Nr. 77, S. 49 (50), und vom 9.3.1984 - 7 B 238.81 -, Buchholz 401.84, Nr. 49, S. 25 (28); in dieser Vorschrift eine Gebührenfreiheit (nur) für solche Zweitgeräte vorsieht, die ihrer allgemeinen Zweckbestimmung nach als tragbare Rundfunkempfangsgeräte außerhalb der Wohnung genutzt werden.

    Es widerspräche deshalb dem Zweck der Regelungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag, den Rundfunkanstalten klare Abgrenzungskriterien an die Hand zu geben, um den Verwaltungsaufwand angesichts der geringen Gebührenhöhe möglichst niedrig zu halten, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.2.1996 - 6 B 72.95 -, a. a. O., und vom 20.11.1995 - 6 B 73.95 -, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.3.2000 - 2 S 74/99 -, DVBl 2000, 1710 (1711), die Grenze zwischen dem gebührenpflichtigen und dem gebührenfreien Bereitstellen von Zweitgeräten außerhalb der Wohnung daran festzumachen, ob ein nur gelegentliches zeitweiliges oder (schon) ein regelmäßiges zeitweiliges Bereithalten zum Empfang vorliegt.

    BVerwG, Beschluss vom 6.2.1996 - 6 B 72.95 -, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.3.2000 - 2 S 74/99 -, a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 7.9.1988 - 6 A 88/87 -, NJW 1989, 1049 (1050).

  • OVG Niedersachsen, 12.11.2009 - 4 LB 559/07

    Rundfunkgebühren für ein Radio in einem Kraftfahrzeug; Zulässigkeit der Erhebung

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2000 - 2 S 74/99

    Rundfunkgebührenbefreiung: Nutzung zu gewerblichen Zwecken

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2001 - 9 A 589/01

    Gebühren für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetz und im Funknetz waren

  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.2009 - 2 S 1015/08

    Rundfunkgebühren - Zweitgerät im Kfz eines Selbständigen, das er nur für Fahrten

  • OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09

    Rundfunkgebührenpflicht für ein Autoradio in einem für Fahrten zwischen der

  • VG Hamburg, 02.02.2010 - 10 K 736/09

    Ausschluss der Gebührenfreiheit für Autoradiogerät eines Selbstständigen, der den

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2007 - 7 A 10913/07

    Steuerberater muss für Autoradio Rundfunkgebühren zahlen

  • OVG Niedersachsen, 27.01.2010 - 4 LC 7/08

    Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkgebührenpflicht auch für verheiratete

  • BVerwG, 20.04.2011 - 6 C 31.10

    Rundfunkgebührenpflicht für internetfähigen Computer ohne Internetanschluss

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2001 - 9 A 596/01

    Gebühren für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetz und im Funknetz waren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2001 - 9 A 679/01

    Gebühren für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetz und im Funknetz waren

  • VG Magdeburg, 10.12.2014 - 2 A 239/12

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkgebühren

  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.2004 - 2 S 257/04

    Heranziehung zu Rundfunkgebühren für ein Zweitempfangsgerät im Kraftfahrzeug

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2001 - 9 A 670/01

    Gebühren für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetz und im Funknetz waren

  • VG Sigmaringen, 01.02.2017 - 5 K 2704/15

    Rundfunkbeitrag für Vorführfahrzeuge eines Autohauses

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2008 - 19 A 158/08

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Nutzung zu einer anderen selbstständigen

  • VG Köln, 06.12.2007 - 6 K 1498/06

    Streit über die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für ein Radiogerät in einem

  • VG Aachen, 28.11.2007 - 8 K 627/05

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkgebühren für ein Autoradio;

  • VG München, 24.07.2001 - M 6b K 99.3892

    Anspruch privater Rundfunkveranstalter auf Befreiung von der

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 2/22

    Bereich, nicht privater; Kraftfahrzeug; Leasing; Mitarbeiterleasing;

  • VG Göttingen, 30.11.2006 - 2 A 604/05

    Anmeldung; Rechtsnatur der Rundfunkgebühren; Verjährung; Zweitgerät

  • VG Augsburg, 20.02.2015 - Au 7 K 14.75

    Prozesskostenhilfe (abgelehnt); Rundfunkbeitrag; Rundfunkbeitrag im nicht

  • VG Augsburg, 07.09.2009 - Au 7 K 09.216

    Keine Geringfügigkeitsgrenze bei § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV; Verwertbarkeit der

  • VG Düsseldorf, 01.08.2006 - 27 K 855/06

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkgebühren für einen nicht privat genutzten

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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.09.1995 - 4 B 263.94   

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https://dejure.org/1995,1873
BVerwG, 21.09.1995 - 4 B 263.94 (https://dejure.org/1995,1873)
BVerwG, Entscheidung vom 21.09.1995 - 4 B 263.94 (https://dejure.org/1995,1873)
BVerwG, Entscheidung vom 21. September 1995 - 4 B 263.94 (https://dejure.org/1995,1873)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1163
  • NVwZ 1996, 598 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1995 - 4 B 263.94
    Überdies kann die Freiheit der Kunst mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern in Widerstreit treten (BVerfGE 81, 278).

    Der Artenschutz hat zwar keinen absoluten Vorrang vor der Freiheit der Kunst; vielmehr hat der Gesetzgeber den Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und dem Artenschutz im Wege einer fallbezogenen Abwägung zu lösen (vgl. BVerfGE 81, 278 [293]).

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 47.89

    Muß der Gesetzgeber festlegen, wann eine entschädigungspflichtige Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1995 - 4 B 263.94
    Deshalb braucht auch der Frage, ob die zitierten Entscheidungen nicht bereits durch die auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhende neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt sind (vgl. dazu z.B. das Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 47.89 - BVerwGE 84, 361), nicht weiter nachgegangen zu werden.
  • BVerwG, 27.05.1981 - 7 C 34.77

    Kommunalisierung der Müllabfuhr ist kein enteignungsgleicher Eingriff

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1995 - 4 B 263.94
    Ebensowenig liegt eine Abweichung von dem Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 7 C 34.77 - (BVerwGE 62, 224) vor.
  • BVerwG, 14.09.1992 - 7 B 130.92

    Befreiungsmöglichkeit - Naturschutz - Sonderfall

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1995 - 4 B 263.94
    Dem tragenden Rechtssatz des Beschlusses vom 14. September 1992 - BVerwG 7 B 130.92 - (Buchholz 406.401 § 31 BNatSchG Nr. 2 - NVwZ 1993, 583), daß bei der Anwendung des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a BNatSchG eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht mehr erforderlich sei, wenn es bereits an einem die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift eröffnenden Sonderfall fehle, ist das Berufungsgericht ausdrücklich gefolgt (vgl. BU, S. 14 f.).
  • BVerwG, 27.06.1957 - I C 3.56

    Rechtmäßigkeit des Ausschlusses jedweder weiteren Bebauung eines Grundstücks aus

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1995 - 4 B 263.94
    Die Rüge, das Berufungsurteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1957 - BVerwG 1 C 3.56 - (BVerwGE 5, 143 [145]) und vom 11. November 1970 - BVerwG 4 C 102.67 - (BVerwGE 36, 248 [251]) ab, ist unzulässig.
  • BVerwG, 13.04.1995 - 4 B 70.95

    Monumentalfiguren - § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB, Art. 5 Abs. 3 GG, Baukunst,

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1995 - 4 B 263.94
    Um dieses Ziel zu erreichen, darf der Gesetzgeber Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft ergreifen (vgl. auch Beschluß vom 13. April 1995 - BVerwG 4 B 70.95 - DVBl 1995, 1008).
  • BVerwG, 11.11.1970 - IV C 102.67

    Klage des Inhabers eines Wassertriebwerks gegen Minderung des Wasserzuflusses -

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1995 - 4 B 263.94
    Die Rüge, das Berufungsurteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1957 - BVerwG 1 C 3.56 - (BVerwGE 5, 143 [145]) und vom 11. November 1970 - BVerwG 4 C 102.67 - (BVerwGE 36, 248 [251]) ab, ist unzulässig.
  • BVerwG, 31.01.1997 - 4 NB 27.96

    Bauplanungsrecht - Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der

    Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sind verfassungsrechtlich normierte Staatsziele (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 13. April 1995 - BVerwG 4 B 70.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 309 = DVBl 1995, 1008; Beschluß vom 21. September 1995 - BVerwG 4 B 263.94 - Buchholz 406.401 § 20 g BNatSchG Nr. 1).
  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

    So muss sich die Beschwerde entgegenhalten lassen, dass Art. 20 a GG, auf den sie sich in ihren einleitenden Bemerkungen zu ihren Grundsatzrügen (I. Teil) sowie im Zusammenhang mit ihrer 16. Frage beruft, in der Rechtsprechung bereits mehrfach als Staatszielbestimmung charakterisiert worden ist, die dem Normgeber, an den sie sich in erster Linie richtet, zur Konkretisierung einen weiten Gestaltungsspielraum belässt, ohne ihn auf bestimmte zur Erreichung des Staatsziels heranzuziehende Mittel festzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 - BVerwG 4 B 70.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 309; Beschluss vom 21. September 1995 - BVerwG 4 B 263.94 - Buchholz 406.401 § 20 g BNatSchG Nr. 1; Beschluss vom 19. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 234.97 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 142).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2008 - 11 N 127.05

    Genehmigungspflichtigkeit eines Transports und des Verbleibens einer Skulptur in

    Zu den die Grundrechtsgewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG eingrenzenden Verfassungsbestimmungen zählt auch die Staatszielbestimmung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20a GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, UPR 1995, 311, 312; Beschluss vom 21. September 1995 - 4 B 263.94 -, UPR 1996, 29, 30).

    Der Schutzbereich des Art. 20a GG ist nicht auf den räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes beschränkt, sondern wegen der Wechselwirkungen zwischen Umweltbelastungen im In- und Ausland räumlich unbegrenzt (vgl. v. Mangold, Klein, GG, 5. Aufl., Art. 20a, Rdnr. 23; Schmidt-Bleibtreu, GG, 11. Aufl., Art. 20a, Rdnr. 21; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. September 1995, a.a.O, zum Verhältnis Kunstfreiheit und Artenschutz bei Elfenbeinschnitzereien).

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 B 53.99

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Zulässigkeit der Einschaltung einer

    Es ist in der Rechtsprechung geklärt, daß Art. 20 a GG eine Staatszielbestimmung enthält, die dem Normgeber, an den sie sich in erster Linie richtet, zur Konkretisierung einen weiten Gestaltungsspielraum beläßt, ohne ihn auf bestimmte zur Erreichung des Staatsziels heranzuziehende Mittel festzulegen (vgl. Beschluß vom 13. April 1995 - BVerwG 4 B 70.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 309; Beschluß vom 21. September 1995 - BVerwG 4 B 263.94 - Buchholz 406.401 § 20 g BNatSchG Nr. 1; Beschluß vom 19. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 234.97 - Buchholz 415.1 Allg.KommR Nr. 142).
  • BVerwG, 06.11.1997 - 4 A 16.97

    Naturschutzverband - Klagebefugnis - Subsidiaritätsklausel - Planfeststellung

    Das eröffnet wie bei jeder Verfassungsbestimmung so auch hier die Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. April 1995 - BVerwG 4 B 70.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 309 = DVBl 1995, 1008; Beschluß vom 21. September 1995 - BVerwG 4 B 263.94 - Buchholz 406.401 § 20 g BNatSchG Nr. 1; Beschluß vom 31. Januar 1997 - BVerwG 4 NB 27.97 - DVBl 1997, 1112).
  • BVerwG, 10.09.1999 - 11 B 22.99

    Möglichkeit der Niederschlagsberechnung "nach einem differenzierten Maßstab ohne

    Es ist - im Einklang mit dem Wortlaut des Art. 20 a GG und den Motiven zur Einfügung dieser Vorschrift ins Grundgesetz (vgl. BTDrucks 12/6000 S. 65 ff.) - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, daß Art. 20 a GG eine Staatszielbestimmung enthält, die dem Normgeber, an den sie sich in erster Linie richtet, zur Konkretisierung einen weiten Gestaltungsspielraum beläßt, ohne ihn auf bestimmte zur Erreichung des Staatsziels heranzuziehende Mittel festzulegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. April 1995 - BVerwG 4 B 70.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 309; Beschluß vom 21. September 1995 - BVerwG 4 B 263.94 - Buchholz 406.401 § 20 g BNatSchG Nr. 1; BFHE 181, 243 ; 181, 515 ).
  • BVerwG, 31.01.1997 - 4 NB 25.96

    Verpflichtung der Gemeinde zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und

    Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sind verfassungsrechtlich normierte Staatsziele (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 13. April 1995 - BVerwG 4 B 70.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 309 = DVBl 1995, 1008; Beschluß vom 21. September 1995 - BVerwG 4 B 263.94 - Buchholz 406.401 § 20 g BNatSchG Nr. 1).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 02.03.2004 - LVG 9/03
    Im Übrigen vermittelt Art. 20a GG als Staatszielbestimmung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2001, a. a. O., sowie zu Art. 20a GG a. F.: BVerwG, Beschl. v. 13.04.1995 - BVerwG 4 B 70.95 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 309; Beschl. v. 21.09.1995 - BVerwG 4 B 263.94 -, Buchholz 406.401 § 20g BNatSchG Nr. 1; BFH, Urt. v. 27.08.1996 - VII R 14/95 -, BFHE 181, 243 [250 f.]) keine subjektiven Rechte, sondern belässt dem Normgeber, an den er sich in erster Linie richtet, zur Konkretisierung einen weiten Gestaltungsspielraum, ohne ihn auf bestimmte, zur Erreichung des Staatsziels heranzuziehende Mittel festzulegen.
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