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   BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95   

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BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95 (https://dejure.org/1996,510)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1996 - VI ZR 12/95 (https://dejure.org/1996,510)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95 (https://dejure.org/1996,510)
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§ 823 BGB, Verfolgung, Herausforderung, Schutzbereich der Haftungsnorm, § 254 BGB

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Flucht vor polizeilicher Festnahme - Körperschäden bei Polizist - Gesteigerte Gefahrenlage - Risiko-Zweck-Relation - Mitverschulden durch Selbstgefährdung

  • rabüro.de

    Zur Haftung des sich der Festnahme durch Flucht Entziehenden für Verletzungen der ihn verfolgenden Polizeibeamten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 254
    Polizeiliche Verfolgung von Tatverdächtigen mit Sprung aus 4 m Höhe

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Haftung des Verfolgten und Mitverschulden des verfolgenden Polizeibeamten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 823, 254
    Haftung des Flüchtenden für Verfolgungsschäden; Mitverschulden des Verfolgers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zu einem "Herausforderungsfall": Polizeibeamter erhält von Flüchtigen Schadensersatz aufgrund erlittener Verletzungen bei der Verfolgung - Verfolgtem wird selbstgefährdende Handlung des Verfolgers zugerechnet

Papierfundstellen

  • BGHZ 132, 164
  • NJW 1996, 1533
  • MDR 1996, 586
  • NVwZ 1996, 726 (Ls.)
  • VersR 1996, 715
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 168/73

    Zur Haftung für Schäden bei einer durch den Täter veranlassten Verfolgung durch

    Auszug aus BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95
    Wer sich der polizeilichen Festnahme durch die Flucht entzieht, haftet für einen bei der Verfolgung eintretenden Körperschaden des Polizeibeamten, wenn dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck standen (Fortführung BGH, 1974-10-29, VI ZR 168/73, BGHZ 63, 189).

    8 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluß auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGHZ 57, 25, 28 ff; 63, 189, 191 ff; 70, 374, 376; zuletzt Senatsurteile vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111, 112 und vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92 - VersR 1993, 843, 844).

    In diesen Fallgestaltungen kann, wie der Senat wiederholt herausgestellt hat, die billigenswerte Motivation des Verfolgers zur Nacheile trotz der damit verbundenen besonderen Gefahren ihre Grundlage unter anderem in den Dienstpflichten des für die Bewachung des Fliehenden zuständigen Beamten finden (BGHZ 63, 189, 194 f; 70, 374, 376; Senatsurteil vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76 - VersR 1978, 183, 184).

    Freilich darf bei der gerechten Verteilung des Verfolgungsrisikos nicht aus den Augen verloren werden, daß die Überbürdung des gesteigerten Risikos nicht zu einer Haftung des Fliehenden für die Verwirklichung solcher Gefahren führt, denen sich der verfolgende Beamte in gänzlich unangemessener Weise ausgesetzt hat (BGHZ 63, 189, 193; Senatsurteil vom 18. November 1980 - VI ZR 215/78 - aaO S. 162).

    Diese gründet sich vielmehr darauf, daß der Fliehende durch die Art seiner Flucht in vorwerfbarer Weise den Verfolger zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert hat; in dieser psychischen Beeinflussung mit dem dadurch ausgelösten Entschluß zu pflichtgemäßer oder jedenfalls von der Rechtsordnung gewünschter Verfolgung mit ihrem besonderen Gefahrenpotential liegt das pflichtwidrige Verhalten des Fliehenden (vgl. BGHZ 57, 25, 29 ff; 63, 189, 192 ff; Senatsurteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - VersR 1976, 540, 541).

    Gerade die angemessene Mittel-Zweck-Relation, daß nämlich die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der Ergreifung des Fliehenden stehen dürfen, ist aber der wesentliche Gradmesser bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Herausforderung zur Verfolgung mit der Überbürdung des gesteigerten Verletzungsrisikos auf den Fliehenden (vgl. BGHZ 57, 25, 31 f; 63, 189, 192 f).

    Demgemäß hat der erkennende Senat auch stets entscheidend allein darauf abgestellt, ob der Fliehende, für ihn erkennbar, durch sein Weglaufen in zurechenbarer Weise eine Lage erhöhter Verletzungsgefahr für den Verfolger geschaffen hat und ob er mit einer Verfolgung hat rechnen müssen (vgl. BGHZ 57, 25, 28, 32 f; 63, 189, 191, 193, 195; Urteile vom 13. Juli 1971 - IV ZR 165/69 - aaO S. 963; vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - aaO S. 541 und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - aaO S. 112).

    Zwar setzt, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, die Schadenszuweisung bei psychischer Verursachung voraus, daß sich der Eingreifende nicht nur überhaupt, sondern gerade auch in der gewählten Art und Weise zum Handeln herausgefordert fühlen durfte (BGHZ 57, 25, 31; 63, 189, 193; Senatsurteile vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 - aaO S. 963 und vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - aaO S. 541).

    Mit dieser Einschränkung sollen aber lediglich solche Fälle ausgeschieden werden, in denen der Eingreifende ein derart übersteigertes Risiko eingegangen ist, daß dessen rechtliche Zuweisung an den Auslöser der Kausalkette das Haftungsrisiko ins Unermeßliche wachsen lassen würde (BGHZ 63, 189, 193).

    Vielmehr verbleibt, wie der Senat ebenfalls bereits ausgesprochen hat, bei einer vom Fliehenden vorauszusehenden Verfolgung, deren Schadenspotential die vorgenannte Untragbarkeitsgrenze nicht überschreitet, durchaus Raum für die Abwägung der besonderen Umstände ihrer konkreten Durchführung nach § 254 BGB (BGHZ 63, 189, 193 f).

    Ein "Alles- oder Nichts"-Prinzip würde in solchen Fällen durch die Unmöglichkeit einer differenzierenden Abwägung der gerechten Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles nicht selten im Wege stehen (BGHZ 63, 189, 194).

  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 125/70

    Bahnhofstreppe - § 823 BGB, Herausforderung, gesteigertes Verfolgungsrisiko,

    Auszug aus BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95
    8 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluß auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGHZ 57, 25, 28 ff; 63, 189, 191 ff; 70, 374, 376; zuletzt Senatsurteile vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111, 112 und vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92 - VersR 1993, 843, 844).

    Zweifellos wird bei einem Polizeibeamten das nicht speziell durch die Umstände der Verfolgung begründete und deshalb zum allgemeinen Lebensrisiko gehörende "normale" Risiko der Nacheile mit den etwa dadurch ausgelösten Schäden des Verfolgers von dem beruflichen Einsatzrisiko umfaßt; es vermag daher auch bei einem Polizeibeamten mangels notwendigen inneren Zusammenhangs mit der Verfolgung nicht zu einer Gefahrenverlagerung auf den fliehenden Täter zu führen (vgl. BGHZ 57, 25, 32; Senatsurteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 - VersR 1971, 962, 963 f).

    Diese gründet sich vielmehr darauf, daß der Fliehende durch die Art seiner Flucht in vorwerfbarer Weise den Verfolger zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert hat; in dieser psychischen Beeinflussung mit dem dadurch ausgelösten Entschluß zu pflichtgemäßer oder jedenfalls von der Rechtsordnung gewünschter Verfolgung mit ihrem besonderen Gefahrenpotential liegt das pflichtwidrige Verhalten des Fliehenden (vgl. BGHZ 57, 25, 29 ff; 63, 189, 192 ff; Senatsurteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - VersR 1976, 540, 541).

    Gerade die angemessene Mittel-Zweck-Relation, daß nämlich die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der Ergreifung des Fliehenden stehen dürfen, ist aber der wesentliche Gradmesser bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Herausforderung zur Verfolgung mit der Überbürdung des gesteigerten Verletzungsrisikos auf den Fliehenden (vgl. BGHZ 57, 25, 31 f; 63, 189, 192 f).

    Demgemäß hat der erkennende Senat auch stets entscheidend allein darauf abgestellt, ob der Fliehende, für ihn erkennbar, durch sein Weglaufen in zurechenbarer Weise eine Lage erhöhter Verletzungsgefahr für den Verfolger geschaffen hat und ob er mit einer Verfolgung hat rechnen müssen (vgl. BGHZ 57, 25, 28, 32 f; 63, 189, 191, 193, 195; Urteile vom 13. Juli 1971 - IV ZR 165/69 - aaO S. 963; vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - aaO S. 541 und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - aaO S. 112).

    Zwar setzt, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, die Schadenszuweisung bei psychischer Verursachung voraus, daß sich der Eingreifende nicht nur überhaupt, sondern gerade auch in der gewählten Art und Weise zum Handeln herausgefordert fühlen durfte (BGHZ 57, 25, 31; 63, 189, 193; Senatsurteile vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 - aaO S. 963 und vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - aaO S. 541).

    Der erkennende Senat hat deshalb auch bereits wiederholt Entscheidungen gebilligt, in denen der Tatrichter auf solcher Grundlage zu einer Schadensteilung gelangt war (BGHZ 57, 25, 31; Senatsurteil vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 - VersR 1964, 684 f sowie vom 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 und 117/65 - VersR 1967, 580, 581 f).

  • BGH, 13.01.1976 - VI ZR 41/75

    Haftung des fliehenden Rechtsbrechers für die aus seiner Verfolgung entstandenen

    Auszug aus BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95
    Diese gründet sich vielmehr darauf, daß der Fliehende durch die Art seiner Flucht in vorwerfbarer Weise den Verfolger zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert hat; in dieser psychischen Beeinflussung mit dem dadurch ausgelösten Entschluß zu pflichtgemäßer oder jedenfalls von der Rechtsordnung gewünschter Verfolgung mit ihrem besonderen Gefahrenpotential liegt das pflichtwidrige Verhalten des Fliehenden (vgl. BGHZ 57, 25, 29 ff; 63, 189, 192 ff; Senatsurteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - VersR 1976, 540, 541).

    14 a) Allerdings hat der erkennende Senat, was die Revision für sich ins Feld führt, in seinem Urteil vom 13. Januar 1976 (VI ZR 41/75 - aaO - S. 541) die Entscheidung der damaligen Vorinstanzen gebilligt, daß ein zur Verbüßung eines Wochenendarrestes aufgesuchter Jugendlicher, der aus einem 4, 05 Meter hoch gelegenen Toilettenfenster flüchtete, nicht für den Fersenbeinbruch eines ihm nachspringenden Polizeibeamten einzustehen habe, den dieser sich bei seinem Aufprall auf dem asphaltierten Hof zugezogen hatte.

    15 Bei der vergleichenden Betrachtung des Streitfalls mit der Senatsentscheidung vom 13. Januar 1976 (aaO) ist schließlich auch zu beachten, daß der erkennende Senat seinerzeit eine objektive Zurechnung der Körperverletzung trotz der Sprunghöhe von 4, 05 Metern nicht verneint, sondern dahingestellt gelassen hat.

    Demgemäß hat der erkennende Senat auch stets entscheidend allein darauf abgestellt, ob der Fliehende, für ihn erkennbar, durch sein Weglaufen in zurechenbarer Weise eine Lage erhöhter Verletzungsgefahr für den Verfolger geschaffen hat und ob er mit einer Verfolgung hat rechnen müssen (vgl. BGHZ 57, 25, 28, 32 f; 63, 189, 191, 193, 195; Urteile vom 13. Juli 1971 - IV ZR 165/69 - aaO S. 963; vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - aaO S. 541 und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - aaO S. 112).

    Zwar setzt, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, die Schadenszuweisung bei psychischer Verursachung voraus, daß sich der Eingreifende nicht nur überhaupt, sondern gerade auch in der gewählten Art und Weise zum Handeln herausgefordert fühlen durfte (BGHZ 57, 25, 31; 63, 189, 193; Senatsurteile vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 - aaO S. 963 und vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - aaO S. 541).

  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 33/90

    Deliktische Haftung des Verfolgten für Schäden des Verfolgers

    Auszug aus BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95
    8 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluß auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGHZ 57, 25, 28 ff; 63, 189, 191 ff; 70, 374, 376; zuletzt Senatsurteile vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111, 112 und vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92 - VersR 1993, 843, 844).

    Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist vom Senat insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand, der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - aaO S. 112 m.w.N.).

    Demgemäß hat der erkennende Senat auch stets entscheidend allein darauf abgestellt, ob der Fliehende, für ihn erkennbar, durch sein Weglaufen in zurechenbarer Weise eine Lage erhöhter Verletzungsgefahr für den Verfolger geschaffen hat und ob er mit einer Verfolgung hat rechnen müssen (vgl. BGHZ 57, 25, 28, 32 f; 63, 189, 191, 193, 195; Urteile vom 13. Juli 1971 - IV ZR 165/69 - aaO S. 963; vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - aaO S. 541 und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - aaO S. 112).

  • BGH, 18.11.1980 - VI ZR 215/78

    Umfang der Ersatzpflicht bei Beschädigung einer Sache beim Betrieb eines Kfz;

    Auszug aus BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95
    Bei der Frage nach der Überbürdung eines "gesteigerten" Verfolgungsrisiko, auf den Fliehenden, um dessen Verwirklichung es im Streitfall allein geht, ist zwar zu bedenken, daß ein Beamter, zu dessen dienstlichen Aufgaben die im öffentlichen Interesse liegende Verfolgung von Straftätern gehört, sich in seinem Bemühen um sorgfältige Pflichterfüllung in weiterem Umfang als andere Personen zur Eingehung auch höherer Risiken herausgefordert fühlen darf (vgl. auch Senatsurteil vom 18. November 1980 - VI ZR 215/78 - VersR 1981, 161, 162).

    Freilich darf bei der gerechten Verteilung des Verfolgungsrisikos nicht aus den Augen verloren werden, daß die Überbürdung des gesteigerten Risikos nicht zu einer Haftung des Fliehenden für die Verwirklichung solcher Gefahren führt, denen sich der verfolgende Beamte in gänzlich unangemessener Weise ausgesetzt hat (BGHZ 63, 189, 193; Senatsurteil vom 18. November 1980 - VI ZR 215/78 - aaO S. 162).

    Daß er sich, wie oben dargelegt, sehr schnell entscheiden mußte, ob er dem Beklagten durch die Fensteröffnung nachspringen oder etwa wie sein Kollege M. die Verfolgung über die Treppe aufnehmen sollte, verringerte zwar die Anforderungen an die von ihm im Rahmen des § 254 BGB zu erwartende Sorgfalt (Senatsurteil vom 18. November 1980 - VI ZR 215/78 - aaO S. 162).

  • BGH, 12.07.1988 - VI ZR 283/87

    Gewichtung der Verursachungsbeiträge von Schädiger und Geschädigtem

    Auszug aus BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95
    Bei seiner Ansicht, den Beklagten treffe die alleinige Haftung, weil er W. herausgefordert und damit die ganz entscheidende Ursache für dessen Verletzung gesetzt habe, hat das Berufungsgericht, was der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt (Senatsurteil vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239), nicht alle insoweit erheblichen Umstände des Streitfalls berücksichtigt.

    Zum einen gehört die Abwägung der Verantwortlichkeiten nach § 254 BGB in den dem Revisionsgericht nur begrenzt zugänglichen Bereich der tatrichterlichen Würdigung (Senatsurteil vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - aaO S. 1239).

  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 165/69

    Eintrittspflicht für Verfolgungsschäden

    Auszug aus BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95
    Zweifellos wird bei einem Polizeibeamten das nicht speziell durch die Umstände der Verfolgung begründete und deshalb zum allgemeinen Lebensrisiko gehörende "normale" Risiko der Nacheile mit den etwa dadurch ausgelösten Schäden des Verfolgers von dem beruflichen Einsatzrisiko umfaßt; es vermag daher auch bei einem Polizeibeamten mangels notwendigen inneren Zusammenhangs mit der Verfolgung nicht zu einer Gefahrenverlagerung auf den fliehenden Täter zu führen (vgl. BGHZ 57, 25, 32; Senatsurteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 - VersR 1971, 962, 963 f).

    Zwar setzt, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, die Schadenszuweisung bei psychischer Verursachung voraus, daß sich der Eingreifende nicht nur überhaupt, sondern gerade auch in der gewählten Art und Weise zum Handeln herausgefordert fühlen durfte (BGHZ 57, 25, 31; 63, 189, 193; Senatsurteile vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 - aaO S. 963 und vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - aaO S. 541).

  • BGH, 21.02.1978 - VI ZR 8/77

    Schadenszurechnung bei Notarhaftung

    Auszug aus BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95
    8 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluß auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGHZ 57, 25, 28 ff; 63, 189, 191 ff; 70, 374, 376; zuletzt Senatsurteile vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111, 112 und vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92 - VersR 1993, 843, 844).

    In diesen Fallgestaltungen kann, wie der Senat wiederholt herausgestellt hat, die billigenswerte Motivation des Verfolgers zur Nacheile trotz der damit verbundenen besonderen Gefahren ihre Grundlage unter anderem in den Dienstpflichten des für die Bewachung des Fliehenden zuständigen Beamten finden (BGHZ 63, 189, 194 f; 70, 374, 376; Senatsurteil vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76 - VersR 1978, 183, 184).

  • BGH, 03.02.1967 - VI ZR 115/65

    Ersatz des Schadens aus einem Verkehrsunfall - Flucht bei allgemeiner

    Auszug aus BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95
    Der erkennende Senat hat deshalb auch bereits wiederholt Entscheidungen gebilligt, in denen der Tatrichter auf solcher Grundlage zu einer Schadensteilung gelangt war (BGHZ 57, 25, 31; Senatsurteil vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 - VersR 1964, 684 f sowie vom 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 und 117/65 - VersR 1967, 580, 581 f).

    Damit war W. aber nicht jeder Sorgfaltspflicht gegenüber den eigenen Belangen enthoben (vgl. auch Senatsurteile vom 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 und 117/65 - aaO S. 581).

  • BGH, 29.11.1977 - VI ZR 51/76

    Gemeinschaftliche Schwarzfahrt - Haftung eines führerscheinlosen Jugendlichen -

    Auszug aus BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95
    In diesen Fallgestaltungen kann, wie der Senat wiederholt herausgestellt hat, die billigenswerte Motivation des Verfolgers zur Nacheile trotz der damit verbundenen besonderen Gefahren ihre Grundlage unter anderem in den Dienstpflichten des für die Bewachung des Fliehenden zuständigen Beamten finden (BGHZ 63, 189, 194 f; 70, 374, 376; Senatsurteil vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76 - VersR 1978, 183, 184).
  • BGH, 24.03.1964 - VI ZR 33/63

    Haftung des Verkehrsunfallflüchtigen wegen Verfolgungsschäden

  • BGH, 16.02.1972 - VI ZR 128/70

    Ersatzfähigkeit von Schäden durch Umfahren der Unfallstelle

  • BGH, 04.05.1993 - VI ZR 283/92

    Ansprüche bei selbstgefährdendem Verhalten nach "Herausforderung"

  • BGH, 03.02.1967 - VI ZR 117/65

    Klage auf Ersatz des Schadens aus einem Verkehrsunfall - Verstoß gegen das

  • BGH, 05.06.2009 - V ZR 144/08

    Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

    Dies lässt die Ersatzpflicht des Klägers unberührt (vgl. nur BGHZ 57, 25, 29 f. ; 63, 189, 192 ; 132, 164, 166) .
  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 43/11

    Fahrzeughalterhaftung für die bei Verfolgung eines fliehenden Verdächtigen

    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164, 166; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76, VersR 1978, 183, 184; vom 21. Februar 1978 - VI ZR 8/77, BGHZ 70, 374, 376 und vom 3. Oktober 1978 - VI ZR 253/77, VersR 1978, 1161, 1162).

    aa) Wesentlicher Gradmesser für eine Herausforderung zur Verfolgung mit der Überbürdung des gesteigerten Verletzungsrisikos auf den Fliehenden ist insbesondere die angemessene Mittel-Zweck-Relation, nach der die Risiken der Verfolgung und der Beendigung der Flucht nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der Ergreifung des Fliehenden stehen dürfen, weil ansonsten die Schädigung nicht mehr in den Schutzbereich der Haftungsnorm fällt (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1971 - VI ZR 125/70, BGHZ 57, 25, 31 f.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 168/73, BGHZ 63, 189, 192 f. und vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164, 169).

    Die subjektive Seite der Haftung, d.h. der Vorwurf, eine Rechtsgutsverletzung seines Verfolgers schuldhaft herbeigeführt zu haben, setzt voraus, dass der Fliehende damit rechnen musste, verfolgt zu werden, und dass er auch voraussehen konnte, seine Verfolger könnten dabei möglicherweise zu Schaden kommen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164, 171 und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112, jeweils mwN).

    Wer sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges entzieht, haftet für einen bei der Verfolgung eintretenden Sachschaden an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen, wenn dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck standen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164, 166 ff. und vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 168/73, BGHZ 63, 189, 191 ff.).

  • BGH, 22.05.2007 - VI ZR 17/06

    "Geisterfahrer" haftet nicht für posttraumatisches Belastungssyndrom von

    Insoweit hat der Senat entschieden, dass jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbst gefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. BGHZ 57, 25, 28 ff.; 63, 189, 191 ff.; 70, 374, 376; 101, 215, 219 ff.; 132, 164, 166 ff.).

    Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 164, 166 f.; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111, 112 m.w.N.).

  • BGH, 11.01.2005 - X ZR 163/02

    Anforderungen an eine Reisemängelrüge; Wahrung der Ausschlussfrist

    Für den Bereich der unerlaubten Handlung hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in den sogenannten Herausforderungs- und Verfolgungsfällen klargestellt, daß eine deliktische Haftung besteht, wenn das selbstgefährdende Verhalten durch vorwerfbares Tun herausgefordert wurde und der geltend gemachte Schaden infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGHZ 132, 164; BGH, Urt. v. 04.05.1993 - VI ZR 283/92, NJW 1993, 2234).
  • BGH, 16.04.2002 - VI ZR 227/01

    Zurechnung selbstschädigenden Verhaltens des Verletzten

    Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung hat der Senat besonders in Fällen bejaht, in denen sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 164, 166 m.w.N.).

    Das Berufungsgericht wird vielmehr unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsgrundsätze die beiderseitigen Verursachungsbeiträge und ein eventuelles Mitverschulden des Klägers neu zu gewichten haben (vgl. BGHZ 132, 164, 172 ff.; OLG Köln NJW 1982, 2260, 2261).

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2015 - 1 U 87/14

    Haftung für Schäden beim Anschieben eines auf einer vereisten Steigung stehen

    Zwar kann jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGH, Urteil vom 12.03.1996 - VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164-175, Rn. 8).
  • BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00

    Verfahrensrecht - Ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführers

    Dies bedeutet jedoch nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZR 12/95 - aaO; BGH, Beschluß vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982, 769, 770).
  • OLG Saarbrücken, 13.07.2018 - 5 U 1/18

    Schadensersatz infolge der Körperverletzung eines Justizvollzugsbeamten durch

    In diesen sog. "Verfolgerfällen" ist eine Zurechnung der Schadensfolge gerechtfertigt, wenn der selbständige Entschluss des Verletzten, der eine neue Gefahr schafft, durch den haftungsbegründenden Vorgang herausgefordert worden ist, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob der Verfolgende sich des Risikos eigener Verletzung bewusst war oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 125/70, BGHZ 57, 25; Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 168/73, BGHZ 63, 189; Urteil vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164; Saarl.

    Die hiernach erforderliche billigenswerte Motivation des Verletzten kann ihre Grundlage unter anderem in den Dienstpflichten des für die Bewachung des Fliehenden zuständigen Beamten finden (BGH, Urteil vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164; Saarl. OLG, Urteil vom 15. November 1991 - 4 U 104/90, NJW-RR 1992, 472).

    Der Zeuge musste, nachdem der Beklagte im Begriff war, das unbefugt entwendete Schreiben zu verschlucken, zeitnah auf diese Situation reagieren; hierzu war er dienstrechtlich verpflichtet, dabei war er auch zur Eingehung gewisser, ein vernünftiges Maß nicht übersteigender Risiken berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164; Saarl. OLG, Urteil vom 15. November 1991 - 4 U 104/90, NJW-RR 1992, 472).

  • BGH, 08.01.2002 - VI ZR 364/00

    Verkehrssicherungspflicht bei Gleisbauarbeiten

    Eine Nachprüfung ist dem Revisionsgericht dahin möglich, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 - VersR 1988, 412, 413; vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - aaO; vom 12. Januar 1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443 und vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95 - VersR 1996, 715, 718).
  • OLG Zweibrücken, 01.06.2017 - 4 U 124/16

    Haftung einer "Amokläufers" in einer Schule für psychischen Gesundheitsschaden

    Bei einem Polizeibeamten führt nur das nicht speziell durch die Umstände begründete und deshalb zum allgemeinen Lebensrisiko gehörende "normale Risiko", welches von dem beruflichen Einsatzrisiko umfasst wird, zu einer Gefahrenverlagerung auf den Täter (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95 - OLG Celle, Urteil vom 18. März 1998 - 20 U 38/97 -).

    Ein Schadensersatzanspruch kann aber in Betracht kommen, wenn der Schädiger durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, insbesondere dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht und der Schaden eine Folge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95 - für den Fall der Verletzung eines Polizeibeamten bei der Verfolgung eines flüchtigen Tatverdächtigen).

  • OLG Karlsruhe, 01.12.2015 - 9 U 114/14

    Schmerzensgeldanspruch eines Polizeibeamten: Komplexe Knieverletzung bei einem

  • OLG Koblenz, 24.04.2006 - 12 U 996/04

    Haftung bei Körperverletzung: Herausforderung eines anderen durch vorwerfbares

  • OLG Hamm, 24.08.2018 - 7 U 23/18

    Betrieb eines Kraftfahrzeugs; Zurechnungszusammenhang; Schutzzweck der Norm;

  • OLG Bremen, 16.02.1999 - 3 U 95/98

    Prüfung deliktischer Haftung im Falle "herausgeforderter" Verletzung, die sich

  • OLG Naumburg, 03.11.2016 - 42 U 8/16

    Haftung und Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Kollision mit einem Einsatzfahrzeug im

  • AG Landstuhl, 23.02.2011 - 3 C 604/10

    Schadenersatz aufgrund unerlaubter Handlung: Beschädigung eines Polizeifahrzeugs

  • OLG Köln, 20.10.2000 - 19 U 64/00

    Herausforderungshaftung des flüchtigen Autofahrers - Verletzung eines Beamten

  • OLG Brandenburg, 01.04.2009 - 12 W 51/08

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Anspruch des Leasinggebers und Eigentümers

  • LG Dortmund, 28.09.2006 - 2 O 122/06

    Unfallversicherung - Wann greifen die Ausschlüsse "Bei Begehung einer Straftat"

  • OLG Saarbrücken, 15.09.1999 - 5 U 389/99

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Versagung der Prozessführungsbefugnis aufgrund der

  • LG Aachen, 10.06.2010 - 10 O 59/10

    Zur Herausforderungshaftung bei einer polizeilichen Verfolgungsfahrt und zum

  • LAG Hamm, 23.11.2016 - 4 Sa 657/16

    Deliktischer Ersatzanspruch bei Gesundheitsverletzung durch helfendes Eingreifen;

  • LG Essen, 22.11.2006 - 30 Ns 202/06

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine fahrlässige

  • OLG München, 09.05.2003 - 10 U 1546/03

    Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Einstandspflicht für

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