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   BGH, 11.12.1995 - AnwZ (B) 32/95   

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https://dejure.org/1995,2734
BGH, 11.12.1995 - AnwZ (B) 32/95 (https://dejure.org/1995,2734)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1995 - AnwZ (B) 32/95 (https://dejure.org/1995,2734)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95 (https://dejure.org/1995,2734)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 8 § 45 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 2 § 46
    Tätigkeit als mit Prokura versehener Leiter der Finanzdienstleistungsdirektion im Bereich der Zweigniederlassung einer Versicherung kein Grund zur Versagung der Zulassung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2378
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.10.2007 - AnwZ (B) 92/06

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Hinblick auf

    c) Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden, liegen nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen Tätigkeit für die jeweils andere von Vorteil ist (Senat, Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 44/94, BRAK-Mitt. 1995, 163, 164; v. 11. Dezember 1995, AnwZ (B) 32/95, BRAK-Mitt. 1996, 78; v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 55/99, NJW 2000, 3575, 3577; Beschl. v. 13. Oktober 2003, AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212).

    Denn insoweit greifen die Tätigkeitsverbote der § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 2 BRAO ein (Senat, Beschl. v. 21. November 1994 aaO; v. 11. Dezember 1995 aaO).

    Deshalb hat der Senat die Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts für eine Tätigkeit als Angestellter eines Maklerunternehmens verneint, wenn dem Angestellten eine akquirierende Tätigkeit untersagt war (Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; v. 11. Dezember 1995, AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378; v. 10. Juli 2000, aaO; Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489).

  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 35/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit eines

    Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist deshalb darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt beeinträchtigt bzw. ob bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe liegt (vgl. nur BT-Drucks. 12/4993, S. 24 zur - nach BVerfGE 87, 287 - erfolgten Neufassung der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 (jetzt Nr. 8) BRAO; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378; vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717 Rn. 5 und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 12).
  • BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 79/02

    Vereinbarkeit einer Maklertätigkeit mit dem Anwaltsberuf

    Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden, liegen nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen Tätigkeit für die jeweils andere von Vorteil ist (BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, BRAK-Mitt. 1995, 163, 164; v. 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95, BRAK-Mitt. 1996, 78; v. 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 55/99, BRAK-Mitt. 2000, 307).

    Denn insoweit greifen die Tätigkeitsverbote der § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 2 BRAO ein (BGH, Beschl. v. 21. November 1994 aaO; v. 11. Dezember 1995 aaO).

  • BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 41/05

    Vereinbarkeit einer Angestelltentätigkeit in der Vermögensberatung mit dem

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in besonders gelagerten Einzelfällen eine Anwaltstätigkeit auch neben einer Beschäftigung in einem gewerblichen Unternehmen der oben genannten Art zugelassen, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf mit der akquisitorischen oder maklerischen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens selbst nicht befasst war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031 = BRAK-Mitt. 1995, 163, vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378 = BRAK-Mitt. 1996, 78 und vom 11. Oktober 2000 - AnwZ (B) 54/99, BRAK-Mitt. 2001, 90).

    Zwar liegt bei Ausübung eines Zweitberufs eine Interessenkollision, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden könnte, nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder anderen Tätigkeit für die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist (Senatsbeschluss vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 4/95, BRAK-Mitt. 1995, 213; Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1995, aaO).

  • BGH, 25.11.2013 - AnwZ (Brfg) 10/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Akquisitorische Tätigkeit des

    Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist deshalb darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt beeinträchtigt bzw. ob bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe liegt (vgl. nur BT-Drucks. 12/4993, S. 24 zur - nach BVerfGE 87, 287 - erfolgten Neufassung der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 (jetzt Nr. 8) BRAO; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378; vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717 Rn. 5 und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 12).
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/00

    Versagen der Genehmigung für eine Nebentätigkeit des Notars

    Bei einer Verquickung mit gewerbsmäßiger Maklertätigkeit bestünde überdies die Gefahr - im Sinne jedenfalls eines solchen Anscheins -, daß im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit gewonnene Erkenntnisse für Provisionsgeschäfte "fruchtbar" gemacht werden könnten (vgl. zur Unvereinbarkeit der Mitarbeit in einem Maklerunternehmen bereits mit dem Rechtsanwaltsberuf BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95 - BRAK-Mitt. 1996, 78 und vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98 - BRAK-Mitt. 2000, 43).
  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 36/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unvereinbarkeit der Tätigkeit

    Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist deshalb darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt beeinträchtigt bzw. ob bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe liegt (vgl. nur BT-Drucks. 12/4993, S. 24 zur - nach BVerfGE 87, 287 - erfolgten Neufassung der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 (jetzt Nr. 8) BRAO; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378; vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717 Rn. 5 und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 12).
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 14/00

    Genehmigung der Nebentätigkeit eines Notars

    Bei einer Verquickung mit erwerbsmäßiger Maklertätigkeit bestünde überdies die Gefahr - im Sinne jedenfalls eines solchen Anscheins -, daß im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit gewonnene Erkenntnisse für Provisionsgeschäfte "fruchtbar" gemacht werden könnten (vgl. zur Unvereinbarkeit der Mitarbeit in einem Maklerunternehmen bereits mit dem Rechtsanwaltsberuf BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95 - BRAK-Mitt. 1996, 78 und vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98 - BRAK-Mitt. 2000, 43).
  • BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 53/05

    Vereinbarkeit einer Angestelltenbeschäftigung in einem Versicherungsunternehmen

    Eine Berufswahlbeschränkung für einzelne Berufsgruppen ist allenfalls dort erforderlich und zumutbar, wo sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen beseitigt werden kann; es ist darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe legt (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95 - BRAK-Mitt. 1996, 78 m.w.N.).
  • BGH, 18.10.1999 - AnwZ (B) 97/98

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Organ der Rechtspflege - Unabhängigkeit -

    Bei der Auslegung und Anwendung der die Berufswahl beschränkenden Vorschrift des § 7 Nr. 8 BRAO ist deshalb zu beachten, daß eine Berufswahlbeschränkung für einzelne Berufsgruppen allenfalls dort erforderlich und zumutbar ist, wo sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen beseitigt werden kann; es ist darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahelegt (Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95 - BRAK-Mitt. 1996, 78 m.w.N.).
  • BGH, 11.10.2000 - AnwZ (B) 54/99

    Unvereinbarkeit der Tätigkeit einer Syndikusanwältin eines Immobilienunternehmens

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 21.01.2011 - 1 AGH 72/10

    Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit für ein

  • BGH, 21.07.1997 - AnwZ (B) 15/97

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Verzicht auf die Zulassung als

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 08.09.2006 - 1 ZU 15/06

    Zur Vereinbarkeit einer Tätigkeit für ein Personalberatungsunternehmen mit dem

  • OLG Hamm, 08.09.2006 - 1 ZU 15/06

    Vereinbarkeit der akquisitorischen Tätigkeit für ein Personalberatungsunternehmen

  • AGH Rheinland-Pfalz, 04.09.2003 - 2 AGH 7/03

    Widerruf einer Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht auf

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Rechtsprechung
   BGH, 20.03.1996 - X ARZ 1018/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2027
BGH, 20.03.1996 - X ARZ 1018/95 (https://dejure.org/1996,2027)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1996 - X ARZ 1018/95 (https://dejure.org/1996,2027)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1996 - X ARZ 1018/95 (https://dejure.org/1996,2027)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verweisung des Rechtsstreits - Berufungsinstanz - Erweiterung des Klagebegehrens

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Zuständigkeit des LG als Berufungsinstanz nach Erweiterung der Klage

  • rechtsportal.de

    ZPO § 36 Nr. 6, §§ 506, 523
    Verweisung an das Oberlandesgericht als Berufungsgericht wegen einer in der Berufungsinstanz eingetretenen Klageerweiterung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2378 (Ls.)
  • NJW-RR 1996, 891
  • MDR 1996, 1179
  • BB 1996, 1408
  • JR 1997, 245
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 10.01.1928 - III 144/27

    Berufungsverfahren; Klagerweiterung

    Auszug aus BGH, 20.03.1996 - X ARZ 1018/95
    Sie wird von § 523 ZPO nicht mitumfaßt, der nur die für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften als im Verfahren vor dem Berufungsgericht entsprechend anwendbar erklärt (RGZ 119, 379, 383).

    Deshalb ist eine Verweisung wegen einer erst in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht neu eingetretenen Erweiterung des Klagebegehrens nicht möglich (vgl. RGZ 119, 379, 383; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. § 506 Rdn. 16 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 18. Aufl. § 506 Rdn. 1).

  • OLG Oldenburg, 06.11.1972 - 1 AR 3/72
    Auszug aus BGH, 20.03.1996 - X ARZ 1018/95
    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (NJW 1973, 810) betrifft die Verweisung des Landgerichts als Berufungsgericht an das Landgericht als Gericht 1. Instanz und damit ersichtlich einen anderen Fall.
  • LG Aachen, 28.02.1990 - 7 S 461/89

    Sachliche Zuständigkeit des Gerichts bei Klageerweiterung im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 20.03.1996 - X ARZ 1018/95
    Auf diesen nehmen die weiteren Zitatstellen (Baumbach/Hartmann, ZPO, 53. Aufl. § 506 Rdn. 4, § 523 Rdn. 3; Zöller/Schneider, aaO., § 523 Rdn. 2; dazu auch LG Aachen NJW-RR 1990, 704, LG Stuttgart NJW-RR 1990, 704 m.w.N.) Bezug.
  • BGH, 18.04.2000 - VI ZR 359/98

    Zulässigkeit einer Widerklage

    Zudem gestattet § 281 ZPO keine Verweisung bei funktioneller Unzuständigkeit (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95 - VersR 1996, 1390, 1391; Beschluß vom 20. März 1996 - X ARZ 1018/95 - NJW-RR 1996, 891).
  • BGH, 05.10.1999 - X ARZ 247/99

    Kompetenzkonflikt zwischen Berufungszivilkammer und erstinstanzlicher Kammer

    Dem steht nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof in einer Auseinandersetzung zwischen einem Oberlandesgericht, an das die Sache in einem vergleichbaren Fall nach Erweiterung der Klage auf eine in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts fallenden Streitwert durch die Berufungskammer verwiesen wurde, den Kompetenzkonflikt zwischen diesen Gerichten in Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO gelöst hat (vgl. Senat, Beschl. v . 20.3.1996 - X ARZ 1018/95, NJW-RR 1996, 891).
  • OLG Celle, 08.11.2004 - 4 AR 90/04

    Sachliche Zuständigkeit im selbstständigen Beweisverfahren; Maßgeblichkeit der

    § 506 ZPO ist eine Ausnahmevorschrift von dem Grundsatz der von § 261 Abs. 3 ZPO gewollten "perpetuatio fori" und deshalb durch enge Auslegung auf die beiden in der Vorschrift geregelten Tatbestände zu beschränken (BGH NJW-RR 1996, 891).
  • KG, 26.08.2002 - 8 U 4826/00

    Auslegung eines Mietvertrags hinsichtlich des vereinbarten Mietzines;Zulässigkeit

    Die Beklagte hat die aufgrund der behaupteten Kostenübernahme zu erstattenden Kostenpositionen nur ausgetauscht, was nicht als Klageänderung zu behandeln ist (vgl. insoweit für das Schadensrecht BGH NJW 1991, S. 1279; NJW-RR 1996, S. 891).
  • KG, 19.07.2007 - 2 AR 23/07

    Prozesskostenhilfe: Einreichung eines Antrags beim Amtsgericht bezüglich einer

    Eine Verweisung mit Bindungswirkung nach §§ 506 Abs. 2, 281 Abs. 2 S. 4 ZPO setzt -wie auch bereits der auf § 261 Abs. 2 ZPO hindeutende Begriff der Anspruchserhebung nahe legt- voraus, dass die den amtsgerichtlichen Zuständigkeitsstreitwert übersteigende (Wider-)Klage i.S. von § 261 Abs. 2 ZPO rechtshängig geworden ist (vgl. BGH NJW-RR 1996, 891; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 506 Rn 2; allg. zum Erfordernis der Rechtshängigkeit für einen Verweisungsbeschluss BGH NJW-RR 1997, 1161; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 281 Rn 7).
  • LG Köln, 07.02.2007 - 9 S 158/06

    Begründetheit eines auf einen erst nach Abschluss des erstinstanzlichen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.03.1996 - X ARZ 1018/95) ist in diesem Fall auch eine Verweisung der Sache an eine erstinstanzliche Zivilkammer oder - zur Entscheidung über die Berufung - an das Oberlandesgericht nicht möglich.
  • KG, 17.11.2008 - 2 AR 51/08

    Zuständigkeitsbestimmung: Verweisung an das Landgericht nach der Verbindung

    Während teilweise -auf Grund des Ausnahmecharakters des § 506 ZPO gegenüber § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 1996, 891) schwerlich vertretbar-angenommen wird, dass jede Verbindung eine Verweisung analog § 506 ZPO erlaube (so AG Neukölln MDR 2005, 772; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., 1976, § 506 Anm. D II), wird von anderen eine Verweisungsbefugnis nach Verbindung auch unter dem Aspekt der zu verhindernden Erschleichung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit grundsätzlich abgelehnt, da seit dem 01.01.2002 auch gegen amtsgerichtliche Urteile die Revision möglich sei (so Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1 Rn 14).
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