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Rechtsprechung
   BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94   

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https://dejure.org/1995,71
BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94 (https://dejure.org/1995,71)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.1995 - 5 C 9.94 (https://dejure.org/1995,71)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 (https://dejure.org/1995,71)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe - gerichtlicher Beurteilungszeitpunkt bei Klage auf Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer

    Eingliederungshilfe - Gerichtliche Prüfung - Blinden-PC - Ablehnung - Sozialhilfeträger - Maßgeblicher Zeitpunkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 149
  • NJW 1996, 2588
  • NVwZ 1996, 1104 (Ls.)
  • DVBl 1996, 305
  • DÖV 1996, 330
 
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Wird zitiert von ... (146)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94
    Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgt, daß für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (s. etwa BVerwGE 90, 160 (162) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 26/88]; 96, 152 (154) [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92]; stRspr).

    Nach Wegfall der Notlage ist Sozialhilfe grundsätzlich ausgeschlossen (stRspr, s. etwa BVerwGE 90, 160 (162) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 26/88]; 96, 152 (154) [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92]).

    Wie der erkennende Senat ebenfalls stets betont hat, hängt das Einsetzen der Sozialhilfe deshalb (zunächst) davon ab, daß im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung noch ein Bedarf (fort-)besteht ("Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" - vgl. BVerwGE 90, 154 (156) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87] m. w. N.; 96, 152 (154 f.)).

    Denn eine bedarfsdeckende Hilfe Dritter wirkt anspruchsvernichtend, wenn der Dritte die Hilfe endgültig, d. h. als "verlorenen Zuschuß" (z. B. durch Schenkung) leistet (vgl. BVerwGE 96, 152 (157) [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92]).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats darf sich der Hilfesuchende in Fällen, in denen der Sozialhilfeträger wie hier die Hilfegewährung rechtswidrig abgelehnt hat, um der Effektivität des Rechtsschutzes willen selbst helfen und vom Sozialhilfeträger die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten verlangen, wenn es ihm nicht (länger) zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers oder - was hier allein in Betracht kommt - des Verwaltungsgerichtshofs abzuwarten (vgl. BVerwGE 94, 127 (133) [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 50/91]; 96, 152 (157 f. [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92]); m. w. N.).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen -

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94
    Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgt, daß für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (s. etwa BVerwGE 90, 160 (162) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 26/88]; 96, 152 (154) [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92]; stRspr).

    Nach Wegfall der Notlage ist Sozialhilfe grundsätzlich ausgeschlossen (stRspr, s. etwa BVerwGE 90, 160 (162) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 26/88]; 96, 152 (154) [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92]).

    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich noch bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen: in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Sozialhilfeanspruchs willen und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes willen (zu beiden Ausnahmen zuletzt BVerwGE 90, 154 (156) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 (162) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 94, 127 (133) [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 18/90]; 96, 152 (155 ff. [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92]) m. w. N.).

  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats darf sich der Hilfesuchende in Fällen, in denen der Sozialhilfeträger wie hier die Hilfegewährung rechtswidrig abgelehnt hat, um der Effektivität des Rechtsschutzes willen selbst helfen und vom Sozialhilfeträger die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten verlangen, wenn es ihm nicht (länger) zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers oder - was hier allein in Betracht kommt - des Verwaltungsgerichtshofs abzuwarten (vgl. BVerwGE 94, 127 (133) [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 50/91]; 96, 152 (157 f. [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92]); m. w. N.).

    Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, daß die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe ineffektiv wäre, wenn der Träger der Sozialhilfe durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Beginn der Sozialhilfeleistung auf Jahre hinausschieben oder gar den mit dem bekanntgewordenen Bedarf entstandenen Anspruch vereiteln könnte (s. BVerwGE 94, 127 (133) [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 50/91]).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94
    Wie der erkennende Senat ebenfalls stets betont hat, hängt das Einsetzen der Sozialhilfe deshalb (zunächst) davon ab, daß im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung noch ein Bedarf (fort-)besteht ("Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" - vgl. BVerwGE 90, 154 (156) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87] m. w. N.; 96, 152 (154 f.)).

    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich noch bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen: in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Sozialhilfeanspruchs willen und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes willen (zu beiden Ausnahmen zuletzt BVerwGE 90, 154 (156) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 (162) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 94, 127 (133) [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 18/90]; 96, 152 (155 ff. [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92]) m. w. N.).

  • BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93

    Klage - Zulässigkeit - Jugendhilfeleistungen

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94
    Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 5 C 30.93 - (FamRZ 1996, 164)).

    Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen (vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995 (a.a.O..)).

  • BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 14.87

    Sozialhilfe - Anspruch auf Sozialhlife - Rücknahme

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94
    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlaß des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261 (265) [BVerwG 19.01.1972 - V C 10/71]; 89, 81 (85) [BVerwG 26.09.1991 - 4 C 5/87]; s. ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992 a.a.O..

    Im Bereich der Eingliederungshilfe gelten die vorstehenden Grundsätze für eine mögliche zeitliche Erweiterung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht nur für Bescheide des Sozialhilfeträgers, durch die "laufende" Leistungen für einen begrenzten, längeren Zeitraum (z. B. die Kosten für Schulgeld, Unterkunft und Verpflegung im Rahmen einer Ausbildung - s. dazu BVerwGE 89, 81) abgelehnt werden.

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 1.88

    Maßgeblicher Zeitraum der gerichtlichen Nachprüfung in Sozialhilfesachen -

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94
    Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 (308 f.) [BVerwG 30.11.1966 - V C 29/66]; 39, 261 (264 ff. [BVerwG 19.01.1972 - V C 54/70])), und gilt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (s. Urteile vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 - (Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5) und vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 - (Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12)).

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlaß des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261 (265) [BVerwG 19.01.1972 - V C 10/71]; 89, 81 (85) [BVerwG 26.09.1991 - 4 C 5/87]; s. ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992 a.a.O..

  • BVerwG, 05.06.1975 - V C 5.74

    Anforderungen an die Schulausbildung eines blinden Schulkindes - Anspruch auf für

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG eine Spezialregelung für die Versorgung mit solchen Hilfsmitteln dar, die dazu bestimmt sind, "ganz allgemein" zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen (Senatsurteil vom 5. Juni 1975 - BVerwG 5 C 5.74 - (Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 7 S. 11)).

    Zwar werden von dieser Sonderregelung solche Gegenstände nicht erfaßt, die speziell auf die Schulausbildung (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG - s. dazu das vorgenannte Senatsurteil vom 5. Juni 1975 a.a.O.) oder auf die Ausbildung für einen bestimmten Beruf zugeschnitten sind.

  • BVerwG, 19.01.1972 - V C 10.71

    Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt - Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94
    Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 (308 f.) [BVerwG 30.11.1966 - V C 29/66]; 39, 261 (264 ff. [BVerwG 19.01.1972 - V C 54/70])), und gilt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (s. Urteile vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 - (Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5) und vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 - (Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12)).

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlaß des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261 (265) [BVerwG 19.01.1972 - V C 10/71]; 89, 81 (85) [BVerwG 26.09.1991 - 4 C 5/87]; s. ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992 a.a.O..

  • BVerwG, 30.11.1966 - V C 29.66

    Verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Begehrens auf Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94
    Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 (308 f.) [BVerwG 30.11.1966 - V C 29/66]; 39, 261 (264 ff. [BVerwG 19.01.1972 - V C 54/70])), und gilt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (s. Urteile vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 - (Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5) und vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 - (Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12)).
  • BVerwG, 11.11.1970 - V C 32.70

    Zur Versorgung von Behinderten mit Kraftfahrzeugen

  • BVerwG, 19.01.1972 - V C 54.70

    Ausstellung einer Bescheinigung über eine Heimkehrereigenschaft - Wirksamkeit der

  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 18.90

    Sozialhilfe - Haushalt - Weiterführung - Anspruch - Kostenübernahme - Entgelt für

  • BVerwG, 26.09.1991 - 4 C 5.87

    Baurecht: Rechtsnatur der Hamburger Baupolizeiverordnung, Flächenberechnung nach

  • BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 36.84

    Klageerweiterung im Berufungsverfahren - wesentliche körperliche Behinderung -

  • BAG, 21.01.2015 - 4 AZR 253/13

    Eingruppierung im öffentlichen Dienst - Sachbearbeiterin "Wirtschaftliche

    Denn nach der Eigenart der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not setzt eine positive Rechtsmittelentscheidung voraus, dass die Notlage, insbesondere der Hilfebedarf noch zur Zeit der letzten Entscheidung besteht (vgl. zB BVerwG 31. August 1995 - 5 C 9/94 - BVerwGE 99, 149) .
  • BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 8/17 R

    Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem SGB XII

    Eine Ablehnung bezieht sich folglich nur auf die Umstände, die im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (objektiv) vorlagen; regelmäßig also auf den Monat der Ablehnung des Sonderbedarfs (als Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; zur Möglichkeit der Ablehnung einer einmaligen Leistung durch die Behörde auch für einen längeren Regelungszeitraum vgl Bundesverwaltungsgericht vom 31.8.1995 - 5 C 9/94 - BVerwGE 99, 149, 154 - NJW 1996, 2588) .
  • SG Darmstadt, 14.01.2020 - S 17 SO 191/19

    Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungswidrig?

    Sozialhilfe ist nach Wesen, Sinn und Zweck Hilfe in gegenwärtiger Not (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995, 5 C 9/94, juris, Rdnr. 18), so dass die Leistungen final auf das Ziel ausgerichtet sind, eine gegenwärtige konkrete Notlage eines Menschen abzuwenden (sog. Finalprinzip, vgl. Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl., Einl. SGB XII, Rdnr. 51).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 2 Ws 194/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4534
OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 2 Ws 194/96 (https://dejure.org/1996,4534)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.05.1996 - 2 Ws 194/96 (https://dejure.org/1996,4534)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Mai 1996 - 2 Ws 194/96 (https://dejure.org/1996,4534)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2588
  • StV 1997, 144
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Hamm, 18.08.2000 - 2 BL 140/00

    wichtiger Grund, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Absprache mit dem

    Staatsanwaltschaft oder Gericht haben darüber hinaus die zügige Gutachtenerstellung fortwährend zu kontrollieren (vgl. HansOLG Bremen, StV 1997, 143; OLG Düsseldorf, StV 1997, 144, 145) und erforderlichenfalls gemäß § 77 Abs. 2 StPO Ordnungsmittel gegen den Sachverständigen anzudrohen oder festzusetzen (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
  • KG, 15.09.2009 - 1 HEs 34/09

    Einstweilige Unterbringung: Beachtung des Beschleunigungsgebots durch

    Staatsanwaltschaft oder Gericht haben die zügige Gutachtenerstellung fortwährend zu kontrollieren (vgl. OLG Hamm StV 2000, 629, 630 = NStZ-RR 2001, 60; HansOLG Bremen, StV 1997, 143, 144; OLG Düsseldorf StV 1997, 144, 145; KG, Beschlüsse vom 24. Februar 2009 - (4) 1 HEs 10/09 (6/09) - und vom 22. Mai 2003 - (5) 1 HEs 92/03 (26/03) -).
  • OLG Köln, 06.10.1998 - HEs 129/98
    Versäumnisse der Strafrechtspflege dürfen selbst dann nicht zu Lasten eines Beschuldigten gehen, wenn dieser schwerer Straftaten dringend verdächtig ist (vgl. BGH NStZ 91, 546; Senat StV 92, 524; OLG Düsseldorf NJW 96, 2588).
  • VerfGH Sachsen, 20.11.2003 - 68-IV-03
    Veranlassung zur Auseinandersetzung bestand umso mehr, als vermeidbare Verzögerungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Sachverständigengutachten generell mindestens bedenklich sind (vgl. nur OLG Celle, NdsRpfl 2002, 369) und es nach verbreiteter Ansicht in Haftsachen erforderlich ist, genaue Absprachen darüber zu treffen, in welcher Frist das Gutachten zu erstatten ist, die zügige Gutachtenerstellung fortwährend zu kontrollieren und erforderlichenfalls gemäß § 77 StPO Ordnungsmittel gegen den Sachverständigen anzudrohen oder auch festzusetzen (vgl. OLG Dresden, StV 2002, 149 f.; OLG Braunschweig, NdsRpfl 1998, 296 f.; OLG Bremen, StV 1997, 143 f.; OLG Düsseldorf, NJW 1996, 2588 und StV 1998, 559 [560]; OLG Hamm, StV 2000, 629 [630]; OLG Jena, StraFo 1997, 318 f. und StV 1998, 560 [561 f.]; OLG Zweibrücken, StV 1994, 89 f.).
  • OLG Hamm, 21.11.2000 - 2 BL 140/00
    zu kontrollieren (vgl. HansOLG Bremen, StV 1997, 143; OLG Düsseldorf, StV 1997, 144, 145) und erforderlichenfalls gemäß.
  • OLG Köln, 18.08.1998 - HEs 171/98

    Haftbefehl; Verhältnismäßigkeit; gerichtsorganisatorische Maßnahmen

    Dies gilt auch dann, wenn dieser schwerer Straftaten dringend verdächtig ist (vgl. Senat StV 92, 524; OLG Düsseldorf NJW 96, 2588).
  • OLG Jena, 19.06.1997 - 1 HEs 50/97

    Rechtfertigender wichtiger Grund für die Anordnung der Haftfortdauer i.S.d. § 121

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  • OLG Hamm, 19.10.1998 - 2 BL 254/98

    Sechs-Monats-Prüfung, verzögerter Eingang eines Sachverständigengutachtens,

    Auch ist die Schwere der den Verfahrensgegenstand bildenden Taten im Rahmen der genannten Vorschrift nach deren eindeutiger Fassung ohne Belang (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. u.a. auch aus neuerer Zeit Thüringische OLG NStZ 1997, 364 f.; StV 1998, 560; OLG Düsseldorf StV 1992, 384; NJW 1996, 2588 = StraFo 1996, 158 siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 StPO Rn. 20 mit weiteren Nachweisen), so dass es vorliegend nicht darauf ankommt, dass dem Angeschuldigten die Tötung eines Menschen vorgeworfen wird.
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