Rechtsprechung
BVerfG, 27.06.1996 - 1 BvR 1398/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Anwaltsblatt
Art 12 GG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts und Äußerungen zur Wahrnehmung von Mandanteninteressen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwältin gegen zivilrechtliches Unterlassungsurteil
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anwaltliche Rechtsausübung - Ordnungsgemäße Interessenvertretung - Äußerungen - Verantwortung des Rechtsanwalts
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Art. 12 GG
Berufsrecht; Umfang der anwaltlichen Berufsausübungsfreiheit
Verfahrensgang
- OLG Hamm, 06.07.1994 - 32 U 50/94
- BVerfG, 27.06.1996 - 1 BvR 1398/94
Papierfundstellen
- NJW 1996, 3267
- MDR 1996, 1070
- VersR 1996, 1173
- BB 1996, 2373
- AnwBl 1996, 468
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03
Bauernfängerei
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegt die anwaltliche Berufsausübung grundsätzlich der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen (BVerfGE 50, 16, 29 = NJW 1979, 1159, 1160; 63, 266, 284 = NJW 1983, 1535, 1536; BVerfG, NJW 1996, 3267 m.w.N.). - BGH, 06.04.2000 - 1 StR 502/99
Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln
Eingriffe in die Verteidigerstellung berühren seine Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. nur BGHSt 38, 7, 12; BVerfG, Kammer, NJW 1996, 3267 und 3268). - BVerfG, 16.07.2003 - 1 BvR 801/03
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde trotz möglicher Grundrechtsverletzung …
Einem Rechtsanwalt als berufenem Berater und Vertreter muss in allen Rechtsangelegenheiten die unerlässliche Äußerungsfreiheit zukommen, die seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1996, S. 3267).
- OLG Dresden, 05.08.2011 - 4 W 624/11
Untersagung ehrenrühriger Äußerungen über Dritte gegenüber einem Notar
Nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG NJW 1996, 3267; OLG Köln AnwlBl 2003, 370; KG NJW 1997, 2390; Senat, Urteil vom 23.6.2011, 4 U 1917/10 n.V.) ist ein Rechtsanwalt nämlich für Äußerungen, die er in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten abgibt, grundsätzlich nicht selbst haftbar zu machen, was u.a. zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf von ehrkränkenden Äußerungen nicht gegen ihn, sondern allein gegen den von ihm vertretenen Mandanten zu richten ist. - OLG Frankfurt, 25.09.2003 - 16 U 15/03
Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung
b) Zu Unrecht beruft sich der Beklagte deshalb auch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1996 - NJW 1996, 3267 -. - OLG Dresden, 07.09.2012 - 4 U 700/12
Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen Äußerungen eines Rechtsanwalts …
Nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG NJW 1996, 3267; OLG Köln AnwlBl 2003, 370; KG NJW 1997, 2390, Senat, Urteil vom 23.6.2011- 4 U 1917/10; Be-schluss vom 7.12.2011 4 W 1207/11) ist ein Rechtsanwalt nämlich für Äußerungen, die er in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten abgibt, grundsätzlich nicht selbst haftbar zu machen, was u.a. zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf von ehrkränkenden Äußerungen nicht gegen ihn, sondern gegen den von ihm vertretenen Mandanten zu richten ist. - OLG Köln, 16.01.2003 - 12 U 117/02 Nach der Rspr. (BVerfG NJW 1996, 3267; KG NJW 1997, 2390) ist ein Rechtsanwalt für Äußerungen, die er in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten abgibt, grundsätzlich nicht selbst haftbar zu machen, was u.a. zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf von ehrkänkenden Äußerungen nicht gegen ihn, sondern gegen den von ihm vertretenen Mandanten zu richten ist.
- OLG Dresden, 09.08.2012 - 4 U 700/12
Haftung eines Rechtsanwalts für Äußerungen in Wahrnehmung der Interessen seines …
Nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG NJW 1996, 3267 ; OLG Köln AnwlBl 2003, 370; KG NJW 1997, 2390 , Senat, Urteil vom 23.6.2011- 4 U 1917/10; Beschluss vom 7.12.2011 4 W 1207/11) ist ein Rechtsanwalt nämlich für Äußerungen, die er in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten abgibt, grundsätzlich nicht selbst haftbar zu machen, was u.a. zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf von ehrkränkenden Äußerungen nicht gegen ihn, sondern gegen den von ihm vertretenen Mandanten zu richten ist. - OLG Hamm, 18.12.2012 - 9 W 64/12 Er macht sich nicht den Sachverhalt, den ihm sein Mandant schildert, als persönliche Behauptung zu Eigen (so BVerfG, NJW 1996, 3267).