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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.12.1995 - 7 C 27.94   

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BVerwG, 01.12.1995 - 7 C 27.94 (https://dejure.org/1995,325)
BVerwG, Entscheidung vom 01.12.1995 - 7 C 27.94 (https://dejure.org/1995,325)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Dezember 1995 - 7 C 27.94 (https://dejure.org/1995,325)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluß der Rückübertragung - Unmöglichkeit der Rückübertragung - Verwendung im komplexen Wohnungsbau - Änderung der Zweckbestimmung - Flurstückübergreifende Neubebauung - Modernisierung - Nachhaltiger Beginn

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Nutzungsartänderung; Zweckbestimmungsänderung; komplexer Wohnungsbau; flurstückübergreifende Neubebauung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 lit. c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 100, 77
  • NJW 1996, 867
  • ZIP 1996, 438
  • NVwZ 1996, 473 (Ls.)
  • NJ 1996, 436
  • DÖV 1996, 420
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 55.94

    Wann ist ein Rückübertragungsanspruch ausgeschlossen?

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1995 - 7 C 27.94
    »§ 5 Abs. 1 VermG regelt in Konkretisierung des allgemeinen Ausschlußtatbestandes des § 4 Abs. 1 S. 1 VermG für seinen Anwendungsbereich abschließend die Voraussetzungen, unter denen die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ausgeschlossen ist (wie BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94).

    Das Wort "insbesondere" in § 5 Abs. 1 VermG bezieht sich auf § 4 Abs. 1 VermG und soll verdeutlichen, daß die Tatbestände des § 5 Abs. 1 VermG den allgemeinen Ausschlußgrund konkretisieren, ohne damit bereits den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 S. 1 VermG abschließend auszuschöpfen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94).

  • VG Meiningen, 22.02.1994 - 5 K 341/92
    Auszug aus BVerwG, 01.12.1995 - 7 C 27.94
    Das Verwaltungsgericht (VIZ 1994, 425 = ZOV 1994, 226) hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der Kläger Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG, doch sei die Rückübertragung nach § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen.
  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 19.94

    Restitutionsauschluß bei NS-Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1995 - 7 C 27.94
    In Konkretisierung dieses allgemeinen Ausschlußgrundes zählt § 5 Abs. 1 VermG Tatbestände auf, bei deren Vorliegen die Unmöglichkeit einer Rückübertragung kraft Gesetzes angeordnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - VIZ 1995, 522).
  • BVerwG, 28.08.1995 - 7 B 214.95

    Vermögensfragen - Gewerbliche Nutzung - Treuhandanstalt - Veräußerung - Betrieb -

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1995 - 7 C 27.94
    Denn bereits der nachhaltige Beginn einer Verwendungsmaßnahme begründet den Restitutionsausschluß, sofern - wie dies hier der Fall war - die betreffende Maßnahme weitergeführt wurde und die Ausschlußgründe bis zur Entscheidung über die Rückübertragung fortbestanden haben (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 28. August 1995 - BVerwG 7 B 214.95 - VIZ 1995, 714 = ZIP 1995, 1696).
  • VG Cottbus, 10.11.2010 - 1 K 2193/03

    Ausübung des Wahlrechts nach § 8 Abs. 1 S. 1 VermG

    Gemeinsamer Zweck der Ausschlusstatbestände in § 5 Abs. 1 VermG ist es, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder der Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch in Frage zu stellen, dass die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet werden, weil an der Aufrechterhaltung dieser Veränderung ein überwiegendes öffentliches Interesses besteht (BVerwG, Urt. v. 01. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77).

    Die Verwendung eines Grundstücks zusammen mit weiteren Grundstücken für den Neubau eines flurstücksübergreifenden Wohnblocks stellt einen typischen Fall der dauerhaften Einbindung in eine komplexe planerische und städtebauliche Einheit dar, die durch eigentumsrechtliche Veränderungen an einem Grundstück potentiell gefährdet würde (BVerwG, Beschl. v. 02. März 2007 - BVerwG 8 B 3.07 - zit. nach juris unter Verweis auf Urt. v. 01. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77).

    Der bundesdeutschen Rechtsordnung ist der Begriff des komplexen Wohnungsbaus unbekannt, so dass zunächst von dem in der Rechts- und Wirtschaftsordnung der DDR maßgebenden Begriff auszugehen ist (BVerwG, Urt. v. 01. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77; Beschl. v. 30. September 2002 - BVerwG 7 B 78.02 - juris, Rn. 7).

    Den von § 5 Abs. 1 lit. c) VermG geschützten Veränderungen der baulichen oder sonstigen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden unterfallen damit grundsätzlich: der nicht auf Einzelstandorte beschränkte rand- oder innerstädtische Wohnungsneubau, die Errichtung der zum komplexen Wohnungsbau nach den Rechtsvorschriften der DDR gehörenden Gebäude und baulichen Anlagen für gesellschaftliche Zwecke, der stadttechnischen Versorgung, des Verkehrs und der Freiflächen, die für die innere Funktion eines Wohngebietes erforderlich sind (BVerwG, Urt. v. 01. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77 und juris, Rn. 13).

    Wird ein Grundstück selbst nicht unmittelbar zu Wohnzwecken genutzt, kann es nur dann in einen komplexen Wohnungsbau im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. c) VermG einbezogen sein, wenn es mit seiner Nutzung funktional auf die in der Nähe liegenden Wohngebäude bezogen ist (BVerwG, Urt. v. 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 11.000 - unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 01. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77).

    Diesem Restitutionsausschlussgrund - Entsprechendes würde auch für § 5 Abs. 1 lit. a) VermG gelten - steht bereits die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach auch § 5 Abs. 1 lit b) VermG seinem Zweck nach nicht anwendbar ist, "wenn die zurückbegehrten Grundstücke ... bereits vor ihrer Restitution und schon im Zeitpunkt ihrer Widmung nicht im Eigentum des Trägers der darauf errichteten Verkehrsanlagen, sondern im Eigentum eines Privaten gestanden haben" (BVerwG, Urt. v. 14. April 2005 - BVerwG 7 C 11.04 - unter Bezugnahme auf das Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77, 80).

  • BVerwG, 13.11.2003 - 7 C 12.03

    Rückübertragung; Restitutionsausschluss; komplexer Wohnungsbau; Verwendung im

    Der Senat ist dabei in seiner Rechtsprechung von dem in der DDR maßgeblichen Begriff des komplexem Wohnungsbaus ausgegangen, der das gesamte auf einer umfassenden staatlichen Vorbereitung von Planung beruhende Investitionsgeschehen im Wohnungsbau erfasste, hat die Anwendbarkeit des Restitutionsausschlusses aber auf die Fälle der beschriebenen geänderten Zweckbestimmung eingegrenzt (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77 ).

    Einen solchen Zusammenhang hat der Senat typischerweise bei einer flurstücksübergreifenden Neubebauung verwirklicht gesehen (Urteil vom 1. Dezember 1995, a.a.O., Leitsatz 3 S. 82).

    Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass die Verwendung eines Grundstücks im komplexen Wohnungsbau einen nachhaltigen Beginn der Maßnahme voraussetzt (Urteil vom 1. Dezember 1995, a.a.O., S. 83), und einen solchen Beginn verneint, wenn Art und Maß der ins Werk gesetzten baulichen Nutzung noch keinen notwendigen Bezug zu einer Maßnahme des komplexen Wohnungsbaus gehabt haben (Beschluss vom 15. Januar 1996 - BVerwG 7 B 305.95 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 8).

  • BVerwG, 27.02.2002 - 8 C 1.01

    Ausschluss der Rückübertragung; Widmung zum Gemeingebrauch; Sachen im

    § 5 Abs. 1 VermG setzt den Eckwert Nr. 3 a) der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 um, in dem diese Zielrichtung bereits deutlich zum Ausdruck kommt (Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 6 S. 10 ).
  • BGH, 18.01.2002 - V ZR 104/01

    Flughafen Leipzig/Halle

    Vielmehr schloß, weil die veränderte Zweckbestimmung des entzogenen Grundstücks nicht durch die Wiederherstellung der früheren Eigentumsverhältnisse in Frage gestellt werden sollte (vgl. BVerwGE 100, 77, 80), § 5 Abs. 1 lit. b VermG eine Rückübertragung des Eigentums aus.
  • BVerwG, 15.09.2014 - 8 B 17.14

    Rückübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Flurstück;

    Dass § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG derartige Flächen erfasst, ist bereits höchstrichterlich geklärt (Urteile vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 6 S. 13 und vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 7 C 4.04 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 12 S. 33 f.; Beschlüsse vom 7. Juni 2002 - BVerwG 3 B 75.02 - ZOV 2002, 364 und vom 30. September 2002 - BVerwG 7 B 78.02 - juris Rn. 7).

    Danach genügt der nachhaltige Beginn einer Verwendungsmaßnahme, sofern diese weitergeführt wurde und die Ausschlussgründe bis zur Entscheidung über die Rückübertragung fortbestanden haben (Urteil vom 1. Dezember 1995 a.a.O. S. 83 bzw. S. 14 f.).

    Eine Divergenz zu den in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 7. Juni 2002 - BVerwG 3 B 75.02 - a.a.O. und Urteil vom 1. Februar 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - a.a.O.) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt.

  • BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 20.96

    Offene Vermögensfragen - Restitutionsausschluß wegen Verwendung im komplexen

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77 [80]), muß eine sachgerechte Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG von dem gemeinsamen Zweck aller in § 5 Abs. 1 VermG geregelten besonderen Rückgabeausschlußtatbestände ausgehen, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch in Frage zu stellen, daß die früheren Eigentumsverhältnisse wiederbegründet werden.

    Zwar meint der Beklagte, seine gegenteilige Auffassung füge sich ebenfalls in die bisherige Rechtsprechung des Senats ein; er vernachlässigt dabei allerdings, daß die in dem genannten Urteil vom 1. Dezember 1995 (a.a.O.) für erforderlich gehaltene Änderung der Zweckbestimmung, also die Einbeziehung in ein einheitliches Ganzes, sich nicht nach der Höhe der Investitionskosten richten kann.

  • BVerwG, 19.11.1998 - 7 C 5.98

    Enteignung eines Grundstücks; Erwerb durch einen privaten Handwerker oder

    Diese Bestimmung konkretisiert ebenso wie die unmittelbar vorangehenden Bestimmungen über sonstige restitutionsausschließende Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes in § 5 Abs. 1 Buchst. a - c VermG den in § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG genannten Restitutionsausschlußgrund der Unmöglichkeit der Rückgabe, und zwar in der Weise, daß bei Erfüllung der in ihr umschriebenen tatsächlichen Voraussetzungen die Restitution ohne weitere Prüfung als unmöglich und daher ausgeschlossen gilt (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77 ).

    § 5 Abs. 1 VermG setzt den Eckwert Nr. 3 a der Gemeinsamen Erklärung um, in dem die Zielrichtung zum Ausdruck kommt, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht dadurch in Frage zu stellen, daß die früheren Eigentumsverhältnisse wiederbegründet werden (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1995 BVerwG 7 C 27.94 - a.a.O. S. 80; Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - VIZ 1998, 565 = ZOV 1998, 373 m.w.N.).

  • BVerwG, 14.06.2012 - 5 C 4.11

    Feststellender Verwaltungsakt; Ermächtigungsgrundlage; Auslegung;

    Mit den Ausschlusstatbeständen des § 5 Abs. 1 VermG bezweckte der Gesetzgeber, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen der Nutzungsart oder der Zweckbestimmung eines Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht dadurch in Frage zu stellen, dass die früheren Eigentumsverhältnisse wiederbegründet werden (Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77 = Buchholz 112 § 5 VermG Nr. 6 S. 12).
  • BVerwG, 10.06.1998 - 7 C 27.97

    Verwendung eines Grundstücks im komplexen Siedlungsbau; Bau von

    Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE i00, 77 [80 f.]; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 20.96 - BVerwGE 102, 288 [291]; vgl. auch Urteil vom 7. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 11), muß eine sachgerechte Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG von dem gemeinsamen Zweck aller in § 5 Abs. 1 VermG geregelten besonderen Rückgabeausschlußtatbestände ausgehen, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch in Frage zu stellen, daß die früheren Eigentumsverhältnisse wiederbegründet werden.
  • VG Cottbus, 16.04.2009 - 1 K 829/02

    Rückübertragungsanspruch - Anspruch auf Auskehr des Veräußerungserlöses

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung als gemeinsamen Zweck der in § 5 Abs. 1 VermG geregelten Ausschlusstatbestände festgestellt, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder der Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch in Frage zu stellen, dass die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet werden (vgl. bereits Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 6).

    Gemeinsamer Zweck der in § 5 Abs. 1 VermG geregelten Ausschlusstatbestände ist es, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder der Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch infrage zu stellen, dass die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet werden (Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77 ).

  • VG Meiningen, 14.03.2007 - 5 K 12/99

    Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; Rückübertragung; Berechtigung;

  • BVerwG, 11.01.2001 - 7 C 11.00

    Restitutionsausschluss; komplexer Wohnungsbau; Unmöglichkeit der Rückgabe von der

  • BVerwG, 15.01.1996 - 7 B 305.95

    Offene Vermögensfragen: Ausschluß der Eigentumsrückübertragung nach § 5 Abs. 1

  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 55.96

    Enteignung nach dem Baulandgesetz - Unlautere Machenschaft - Rückgabeausschluß

  • BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 11.04

    Restitutionsantrag; vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks;

  • BVerwG, 13.12.2005 - 8 C 13.04

    Rückübertragungsausschluss förmlicher Anordnung der Verwalterbestellung;

  • BVerwG, 07.11.1996 - 7 C 24.96

    Offene Vermögensfragen - Restitutionsausschluß wegen Unmöglichkeit aus der Natur

  • BVerwG, 06.06.2002 - 7 C 25.01

    Schädigung in NS-Zeit; Vermögensverlust, verfolgungsbedingter; angemessener

  • BVerwG, 15.06.2000 - 7 C 20.99

    Grundstücksrückübertragung; Unmöglichkeit der Rückgabe; Notwegrecht; übernommene

  • BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 16.95

    Offene Vermögensfragen: Eigeninvestition des Verfügungsberechtigten und

  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 30.00

    Recht offener Vermögensfragen

  • BVerwG, 05.03.1998 - 7 C 71.96

    Feststellung der Berechtigung; selbständige Teilentscheidung;

  • VG Berlin, 05.06.2014 - 29 K 327.11

    Naturalrestitution eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz

  • BVerwG, 19.02.2009 - 8 C 11.08

    Restitution; öffentliches Interesse; Tatbestandsmerkmal; ungeschriebenes

  • BVerwG, 14.06.2001 - 7 C 24.00

    Restitution; Grundstück; Überschuldung; Unternehmen; Unternehmensgesetz;

  • BVerwG, 10.04.2003 - 8 B 8.03

    Erlösauskehr; Rückübertragungsanspruch; Ausschlussgrund; Veräußerung; Wegfall des

  • BVerwG, 26.07.2007 - 8 B 19.07

    Anwendbarkeit der Restitutionsausschlussgründe des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur

  • BVerwG, 02.01.2001 - 8 B 248.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 16.12.2004 - 8 B 81.04

    Einhaltung der Anmeldefrist für die Anmeldung einer Erbengemeinschaft durch einen

  • BVerwG, 01.09.2000 - 7 B 87.00

    Anforderungen an den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer

  • BVerwG, 24.09.1998 - 3 C 21.97

    Vermögenszuordnung, Verhältnis der - zur öffentlichen Restitution; Restitution,

  • BVerwG, 02.03.2007 - 8 B 3.07

    Einbeziehung eines Grundstücks in einen komplexen Wohnungsbau; Dauerhaften

  • BVerwG, 30.09.2002 - 7 B 78.02
  • BVerwG, 01.12.1995 - 7 C 75.94

    Offene Vermögensfragen: Restitutionsausschluß hinsichtlich Rückübertragung von

  • BVerwG, 20.12.2006 - 8 B 92.06

    Bestehen einer Rechtsverletzung durch die Rückübertragung eines Grundstücks nach

  • VG Berlin, 20.05.2003 - 25 A 60.98

    Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz (VermG);

  • BVerwG, 24.07.1998 - 8 B 79.98

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der

  • VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 313.16

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Behördenkenntnis vom Restitutionsantrag -

  • VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 312.16

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Behördenkenntnis vom Restitutionsantrag -

  • BVerwG, 20.01.2004 - 7 B 6.04

    Anspruch auf Rückübertragung eines Mietwohngrundstücks - Voraussetzungen der

  • BVerwG, 12.07.2001 - 8 B 121.01

    Auslegung des Begriffs "im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau" in § 5 Abs. 1

  • VG Berlin, 12.12.1997 - 3 A 627.96

    Klage gegen die Feststellung des Bestehens eines Restitutionsanspruchs;

  • VG Leipzig, 29.01.1999 - 1 K 716/95

    Rückübertragung eines Flurstückes mit Garagen; Restitutionsausschluss wegen

  • BVerwG, 08.05.1998 - 7 B 450.97

    Nutzung eines Grundstücks als Grünfläche und Wäschetrockenplatz als Verwendung im

  • VG Meiningen, 14.07.2003 - 5 K 975/98

    Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; Veräußerung durch staatlichen

  • VG Leipzig, 17.09.1998 - 2 K 1650/95

    Anspruch auf anteiligen Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung eines

  • VG Gera, 07.02.2002 - 5 K 1415/98

    Anspruch auf Auskehr des Veräußerungserlöses aus dem investiven Verkauf eines

  • VG Gera, 06.11.2001 - 6 K 1521/98

    Anspruch auf Rückübertragung von Grundstücken nach dem Gesetz zur Regelung

  • VG Schwerin, 08.12.1998 - 3 A 301/94

    Klage gegen die Rückübertragung eines mit einem Miethaus bebauten Grundstücks auf

  • VG Berlin, 28.11.1997 - 31 A 95.95

    Klage gegen die Rückübertragung eines Grundstücks durch einen

  • VG Berlin, 14.05.2021 - 29 K 238.18
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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.02.1995 - 4 B 214.94   

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https://dejure.org/1995,6324
BVerwG, 28.02.1995 - 4 B 214.94 (https://dejure.org/1995,6324)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.1995 - 4 B 214.94 (https://dejure.org/1995,6324)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 1995 - 4 B 214.94 (https://dejure.org/1995,6324)
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Änderung der Rechtsprechung

Keine vorherige Ankündigung einer Rechtsprechungsänderung erforderlich, Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorkaufsbefugnis als Regelung über Inhalt und Schranken des Eigentums

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 867
  • NVwZ 1996, 473 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • SG Speyer, 16.02.2018 - S 13 KR 286/16

    Krankenversicherung - Verjährungsfrist von drei Jahren im

    Dies ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschluss vom 28.02.1995 - 4 B 214/94 -, Rn. 3).
  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R

    Landesverband der Krankenkassen - Kompetenzübertragung - Abschluss von Verträgen

    Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob einer gerichtlichen Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig eine entsprechende Ankündigung vorangehen sollte (verneinend BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1995 - 4 B 214/94 - NJW 1996, 867).
  • SG Mainz, 11.01.2016 - S 3 KR 349/15

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Verjährungsfrist für

    Gerichte haben das Recht vielmehr stets so anzuwenden, wie es der jeweils zuständige Spruchkörper im konkreten Streitfall als richtig erkennt (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 28.02.1995 - 4 B 214/94 - Rn. 3).

    Dies ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschluss vom 28.02.1995 - 4 B 214/94 - Rn. 3).

  • SG Speyer, 23.01.2017 - S 19 KR 521/16

    Krankenversicherung - Abgabe verordneter Arzneimittel durch eine

    Jedes Gericht ist verpflichtet, das Recht so anzuwenden, wie es der jeweils zuständige Spruchkörper im konkreten Streitfall als richtig erkennt (vgl BVerwG vom 28.2.1995 - 4 B 214/94 - Rn 3).

    Denn jedes Gericht ist verpflichtet, das Recht so anzuwenden, wie es der jeweils zuständige Spruchkörper im konkreten Streitfall als richtig erkennt (so schon BVerwG, Beschluss vom 28.02.1995 - 4 B 214/94 - Rn. 3).

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 72/04 R

    Kompetenzen eines Landesverbandes der Krankenkassen in der vertragsärztlichen

    Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob einer gerichtlichen Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig eine entsprechende Ankündigung vorangehen sollte (verneinend BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1995 - 4 B 214/94 - NJW 1996, 867).
  • BSG, 21.10.1998 - B 9 V 7/98 R

    Bekanntgabe des Bescheids im Ausland - Dauer der Widerspruchsfrist gegen

    Die Rechtsprechungsänderung zur Widerspruchsfrist bei Bekanntgabe des Verwaltungsaktes im Ausland bedarf keiner vorherigen Ankündigung (vgl BSGE 61, 213, 215 = SozR 1500 § 87 Nr. 18 und weiter zB BAGE 80, 236; BSGE 70, 265, 268 = SozR 3-4100 § 141k Nr. 1), weil sie auf einer Gesetzesänderung beruht (vgl auch BVerwG NVwZ 1996, 473).
  • VGH Bayern, 31.05.2001 - 9 B 99.2581

    Vorkaufsrecht nach Art. 34 BayNatSchG

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  • SG Halle, 11.01.2019 - S 25 KR 327/16

    Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion eines vom Versicherten gegenüber dessen

    Die Gerichte haben das Recht so anzuwenden, wie es der jeweils zuständige Spruchkörper im konkreten Streitfall als richtig erkennt; nichts anderes ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 iVm Art. 97 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschluss vom 28.2.1995 - 4 B 214/94, juris Rn 3).
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