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   BGH, 05.12.1995 - VI ZR 332/94   

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BGH, 05.12.1995 - VI ZR 332/94 (https://dejure.org/1995,182)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1995 - VI ZR 332/94 (https://dejure.org/1995,182)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 (https://dejure.org/1995,182)
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Caroline von Monaco II

§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 1, 2 GG, Präventionsgedanke, Gewinnabschöpfung

Volltextveröffentlichungen (8)

  • rabüro.de

    Bei Bemessung von Geldentschädigung wegen schwerer Verletzung des Persönlichkeitsrechts kommt Präventionsgedanken besondere Bedeutung zu

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1
    Präventionsgedanke als Bemessungskriterium für Geldentschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 823, 1004; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
    Bemessung einer Geldentschädigung für eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • buskeismus.de (Auszüge)

    Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; Schutzzweck, Bemessung)

Besprechungen u.ä.

  • uni-marburg.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Persönlichkeitsschutz und Geldersatz (Prof. Dr. Georgios Gounalakis)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 984
  • MDR 1996, 366
  • GRUR 1996, 373
  • VersR 1996, 339
  • DB 1996, 567
  • ZUM 1996, 308
  • afp 1996, 137
  • JR 1996, 419
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus BGH, 05.12.1995 - VI ZR 332/94
    Bei der Bemessung einer Geldentschädigung, die im Fall einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu zahlen ist, kommt dem Präventionsgedanken besondere Bedeutung zu (im Anschluß an das Senatsurteil vom 15. November 1994, VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1 ff).

    In Parallele hierzu geht der Bundesgerichtshof davon aus, daß es sich bei dem Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB, sondern um ein Recht handelt, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht (vgl. etwa Senatsurteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985, 391, 393; zuletzt Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - VersR 1995, 305, 309 = NJW 1995, 861, 864 f., zum Abdruck in BGHZ 128, 1 ff. vorgesehen).

    Außerdem soll sie der Prävention dienen (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 aaO. m.w.N.).

    16 In dem - allerdings erst nach der Verkündung des Berufungsurteils erlassenen - Senatsurteil vom 15. November 1994 (VI ZR 56/94 - aaO.), in dem es gleichfalls um Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch Veröffentlichungen in Zeitschriften ging, hat der Senat ausgeführt, daß in Fällen der vorliegenden Art besonders in Betracht zu ziehen ist, daß der Schädiger die Verletzung der Persönlichkeit seines Opfers als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat.

    Diese Entscheidung ist in erster Linie Sache des Tatrichters (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - aaO.).

  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

    Auszug aus BGH, 05.12.1995 - VI ZR 332/94
    12 Das Berufungsgericht verfehlt indes den entscheidenden rechtlichen Ansatzpunkt, wenn es sich für die Bestimmung der Höhe dieser Geldentschädigung an den in BGHZ 18, 149 ff. für die Schmerzensgeldbemessung entwickelten Grundsätzen der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion orientiert.
  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BGH, 05.12.1995 - VI ZR 332/94
    Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen betreffen die durch Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre (vgl. BVerfGE 32, 373, 379 f); das gilt, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, erst recht für Angaben über eine so tückische und lebensbedrohende Erkrankung wie Brustkrebs.
  • BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Ausstrahlung eines Nacktfotos im

    Auszug aus BGH, 05.12.1995 - VI ZR 332/94
    In Parallele hierzu geht der Bundesgerichtshof davon aus, daß es sich bei dem Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB, sondern um ein Recht handelt, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht (vgl. etwa Senatsurteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985, 391, 393; zuletzt Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - VersR 1995, 305, 309 = NJW 1995, 861, 864 f., zum Abdruck in BGHZ 128, 1 ff. vorgesehen).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BGH, 05.12.1995 - VI ZR 332/94
    Das Bundesverfassungsgericht hat in der sog. Soraya-Entscheidung aus dem Jahre 1973 die rechtliche Grundlage für einen solchen Geldleistungsanspruch in Art. 1 und 2 GG erblickt (BVerfGE 34, 269, 292).
  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 151/56

    Herrenreiter - Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

    Auszug aus BGH, 05.12.1995 - VI ZR 332/94
    Zwar hat der Bundesgerichtshof den Anspruch auf Geldentschädigung in den Fällen einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Jahre 1958 zunächst aus einer Analogie zu § 847 BGB hergeleitet (BGHZ 26, 349, 356).
  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307; BVerfGE 34, 269, 285).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung auch das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung als Bemessungsfaktor zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 55/62, BGHZ 39, 124, 133 f.; vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 535 f.; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137; Müller in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 51 Rn. 23, 30).

    Die vom Berufungsgericht für einschlägig gehaltene Fallgruppe der rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung einer Persönlichkeit, in der die Präventionsfunktion der Geldentschädigung im Vordergrund steht, ist dadurch gekennzeichnet, dass der Einbruch in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorsätzlich zum Zwecke der Gewinnerzielung erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15 f.; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94, AfP 1996, 138, 139; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306 f.; BVerfG, VersR 2000, 897 898; Müller, aaO, § 51 Rn. 10, jeweils mwN).

    Wie bereits ausgeführt, ist das Ausmaß der Verbreitung der angegriffenen Veröffentlichung als Bemessungsfaktor bei der Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 55/62, BGHZ 39, 124, 133 f.; vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 535 f.; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30).

    Wie bereits unter Ziffer I. 2. c) ausgeführt, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung auch das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung als Bemessungsfaktor zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1963 - VI ZR 55/62, BGHZ 39, 124, 133 f.; vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 535 f.; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30).

    Bei der Bemessung der Geldentschädigung wird es zu berücksichtigen haben, dass die Entschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307; BVerfGE 34, 269, 285).

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Die Zubilligung einer Geldentschädigung in derartigen Fällen beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (BGHZ 128, 1, 15 - Erfundenes Exklusivinterview; BGH, Urt. v. 5.12.1995 - VI ZR 332/94, GRUR 1996, 373, 374 = NJW 1996, 984 - Caroline von Monaco I).
  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Die Herleitung des Entschädigungsanspruches aus einer deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlage und dem Verfassungsrecht und nicht aus § 847 BGB aF ist in den Gesetzesmaterialien zum Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 14/7752 S. 25) nochmals ausdrücklich betont worden und entsprach schon vorher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - NJW 1996, 984).
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Rechtsprechung
   StGH Hessen, 26.01.1995 - P.St. 1171   

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https://dejure.org/1995,3604
StGH Hessen, 26.01.1995 - P.St. 1171 (https://dejure.org/1995,3604)
StGH Hessen, Entscheidung vom 26.01.1995 - P.St. 1171 (https://dejure.org/1995,3604)
StGH Hessen, Entscheidung vom 26. Januar 1995 - P.St. 1171 (https://dejure.org/1995,3604)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • ESVGH 46, 1
  • NJW 1996, 984 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 161
  • DÖV 1995, 596
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • StGH Hessen, 29.03.1995 - P.St. 1164

    Einstellung; Rücknahme

    Auszug aus StGH Hessen, 26.01.1995 - P.St. 1171
    Gegenstand des vorliegenden, von dem Grundrechtsklageverfahren P.St. 1164 abgetrennten Normenkontrollverfahrens ist die vom Landesanwalt beim Staatsgerichtshof mit Schriftsatz vom 19. Mai 1993 zur Entscheidung gestellte Frage, ob § 15 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 und § 16 Abs. 2 Satz 1 KWG wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber und gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung verfassungswidrig sind.

    Die von den Antragstellern im Verfahren P.St. 1164 zitierten Untersuchungen belegten seine These, daß die Reihenfolge der Wahlbewerber auf dem Stimmzettel mehr als nur einen gewissen psychologischen Vorteil mit sich bringe.

    Die von den Grundrechtsklägern im Verfahren P.St. 1164 aus den von ihnen angeführten empirischen Untersuchungen gezogenen Schlußfolgerungen gingen für den Bereich des hessischen Kommunalwahlrechts fehl.

    Im übrigen seien auch die von den Grundrechtsklägern im Verfahren P.St. 1164 angeführten Untersuchungen inhaltlich nicht geeignet, die von ihnen behaupteten Schlußfolgerungen zu tragen.

    Die Akten des Grundrechtsklageverfahrens P.St. 1164 waren Gegenstand der Hauptverhandlung.

    Weder der Landesanwalt noch die Grundrechtskläger im Verfahren P.St. 1164 haben - über bloße Vermutungen hinaus - greifbare Anhaltspunkte dafür anführen können, daß diese Einschätzung vom mündigen Bürger nicht dem Verhalten des Wahlbürgers entspricht.

    Die Ergebnisse empirischer Wahlforschung, die die Grundrechtskläger im Verfahren P.St. 1164 angeführt haben und auf die sich auch der Landesanwalt beruft, sind nicht geeignet, diese als allgemein herrschend anzusehende Auffassung in Frage zu stellen oder zu widerlegen.

    Die von den Antragstellern im Verfahren P.St. 1164 selbst zitierten Ergebnisse empirischer Wahlforschung unterscheiden zwar zwischen Stamm- und Wechselwählern, gut und weniger gut informierten Wählern, lang- oder kurzfristig orientierten Wahlentscheidungen usw; von einem völlig uninformierten Wähler, dessen Entscheidung spontan ist und maßgeblich von rein suggestiven Elementen bestimmt wird, ist nirgends die Rede.

    Soweit der Landesanwalt meint, die Gestaltung des Stimmzettels könne als Hintergrundfaktor geeignet sein, eine Einstellung zu erzeugen, durch die wiederum das Wahlverhalten beeinflußt werde, unterstellt er unter Hinweis auf die von den Grundrechtsklägern in dem Verfahren P.St. 1164 zitierte Studie von Campbell und Miller (The motivational basis of straigth and split ticket voting, in: The American Political Science Review 1957, S. 293 ff.), daß Bestimmungen über die Reihenfolge der Wahlvorschläge verhaltensregulierend wirken können, weil sich jedenfalls der unmotivierte Wähler in seinem Verhalten vom Prinzip der geringsten Anstrengung leiten lasse.

  • StGH Hessen, 29.01.1993 - P.St. 1158

    Bestimmung der Reihenfolge der Kommunalwahlvorschläge der nicht im Landtag

    Auszug aus StGH Hessen, 26.01.1995 - P.St. 1171
    Zuvor hatte der Staatsgerichtshof mit Beschluß vom 29. Januar 1993 einen Antrag der beiden Grundrechtskläger und des Landesverbands der Freien Wählergemeinschaft Hessen auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Neufassung des § 15 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 KWG vorläufig außer Kraft zu setzen, zurückgewiesen (P.St. 1158 e.V.).

    1976, S. 815 = ESVGH 26, 22 m.w.N.; Beschluß vom 29.01.1993 - P.St. 1158 e.V. -, …

    1993, S. 654 = NVwZ-RR 1993, S. 654).

    Dieser Rechtsprechung hat sich der Staatsgerichtshof angeschlossen (vgl. Beschluß vom 29.01.1993 - P.St. 1158 e.V. -, a.a.O.).

    Der Staatsgerichtshof hält deshalb an seiner bereits im Beschluß vom 29. Januar 1993 (P.St. 1158 e.V., a.a.O.) vertretenen Auffassung fest, daß die Regelungen über die Reihenfolge der Wahlvorschläge die verfassungsrechtlich garantierte Wahlgleichheit nicht verletzen, weil keine ausreichende Grundlage für die Annahme besteht, daß die Wähler - oder jedenfalls ein nennenswerter Anteil von Wählern - von der Abfolge der Wahlvorschläge in ihrer Entscheidung derart beeinflußt werden, daß sie damit die Vorstellung einer Art von Wertigkeitsskala verbinden, von der sich die zu- oder abnehmende politische Seriosität oder Attraktivität der Parteien und Wählergruppen ablesen ließe.

    Denn gerade die mit dem bisherigen Prioritätsprinzip gebotenen Möglichkeiten, die Zuteilung der Ordnungszahlen in gewissem Umfang zu "steuern", haben in der Praxis zu den für die Rechtssicherheit abträglichen Bewertungsproblemen geführt, die durch die Neuregelung vermieden werden sollen (vgl. dazu im einzelnen StGH, Beschluß vom 29.01.1993 - P.St. 1158 e.V. -, a.a.O.).

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82

    Spenden an kommunale Wählergruppen

    Auszug aus StGH Hessen, 26.01.1995 - P.St. 1171
    Auch das Bundesverfassungsgericht sieht in den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl Anwendungsfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluß vom 15.01.1985, BVerfGE 69, 92 , ebenfalls m.w.N.).

    Diese bedürfen besonderer, sie rechtfertigender zwingender Gründe (vgl. BVerfG, Beschluß vom 15.01.1985, a.a.O.).

    Der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit gilt für das ganze Wahl- und Wahlvorbereitungsverfahren einschließlich des Wahlvorschlags- und Wahlwerbungsrechts sowie für die Auswertung der abgegebenen Stimmen und die Zuteilung der Mandate (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluß vom 15.01.1985, a.a.O.; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, Kommentar zum Bundeswahlgesetz, 5. Aufl. 1994, § 1 Rdnr. 21), und zwar im gesamten Umfang auch für das Wahlrecht in den Kreisen und Gemeinden (BVerfG, Beschluß vom 22.05.1979, BVerfGE 51, 222 ; Beschluß vom 15.01.1985, a.a.O.).

    Den sich diesen Gruppen zurechnenden Bürgern und ihren Kandidaten muß grundsätzlich eine chancengleiche Teilhabe an der kommunalen Wahl gewährt werden (BVerfG, Beschluß vom 15.01.1985, a.a.O.).

  • BVerfG, 06.10.1970 - 2 BvR 225/70

    Umfang des kommunalen Wahlprüfungsverfahrens)Der Zweck des kommunalen

    Auszug aus StGH Hessen, 26.01.1995 - P.St. 1171
    Der Staatsgerichtshof hat - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 06.10.1970, BVerfGE 29, 154 ) und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 02.02.1984, NVwZ 1984, S. 642 ) - keine Anhaltspunkte dafür, daß ein mehr als allenfalls unwesentlicher Anteil von Wählern mit den Platzziffern auf der Bekanntmachung und den Stimmzetteln eine Art Wertigkeit verbindet und sich maßgeblich an diesen orientiert mit der Folge, daß dadurch die Wahlentscheidung beeinflußt wird.

    Sie sehen sich einer einhelligen Auffassung in der juristischen Literatur und Rechtsprechung gegenüber, die jedenfalls der Reihenfolge der Wahlbewerber bei der Bekanntmachung und auf dem Stimmzettel kein wahlentscheidendes oder wahlbeeinflussendes Gewicht beimißt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 06.10.1970, a.a.O.; BayVerfGH, a.a.O.; OVG Saarland, Entscheidung vom 31.05.1989, Az.: 2 W 14/89; Schreiber, a.a.O., § 30 Rdnr. 8; Saftig, a.a.O., S. 367 ff.).

    Eine gleichartige Gestaltung der Stimmzettel - jedenfalls im oberen Bereich - bei mehreren gleichzeitig stattfindenden kommunalen Wahlen (z.B. zu Gemeindevertretungen, Kreistagen und Ortsbeiräten) soll zu einer gewissen Einheitlichkeit beitragen und damit der Erleichterung des Wahlvorgangs und des Auszählens der Stimmergebnisse dienen, um eine reibungslose Durchführung des Wahlverfahrens zu sichern (vgl. Saftig, a.a.O., S. 365; Schreiber, a.a.O., § 30 Rdnr. 4; Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Aufl. 1976, § 30 Rdnr. 6; BVerfG, Beschluß vom 06.10.1970, a.a.O., S. 164; BayVerfGH, a.a.O.).

  • StGH Hessen, 07.04.1976 - P.St. 798

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Kommunalwahlperiode in Hessen

    Auszug aus StGH Hessen, 26.01.1995 - P.St. 1171
    Danach hat der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl als Unterfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes angesehen und Normen des Kommunalwahlrechts an Art. 1 HV gemessen (vgl. StGH, Urteil vom 07.04.1976 - P.St. 798 -, …

    1976, S. 815 = ESVGH 26, 22 m.w.N.; Beschluß vom 29.01.1993 - P.St. 1158 e.V. -, …

    Vom allgemeinen Gleichheitssatz unterscheidet sich jedoch der Grundsatz der Wahlgleichheit durch seinen streng formalen Charakter (StGH, Urteil vom 07.04.1976 - P.St. 798 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus StGH Hessen, 26.01.1995 - P.St. 1171
    Sie können nur überprüfen, ob der Gesetzgeber aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, daß die Regelungen zur Erreichung des gesetzten Zieles geeignet sind, ob also seine Beurteilungen sachgerecht und vertretbar sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.04.1985, BVerfGE 69, 1 m.w.N.).

    Eine Regelung kann als rechtsstaatswidrig nur dann beanstandet werden, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels schlechthin ungeeignet ist (BVerfG, Beschluß vom 01.07.1986, BVerfGE 73, 301 m.w.N.; vgl. zum Prüfungsmaßstab bei zweckuntauglichen Regelungen auch BVerfG, Beschluß vom 09.03.1971, BVerfGE 30, 250 ; Urteil vom 24.04.1985, BVerfGE 69, 1 ).

  • BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 1042/93

    Fristbeginn bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Auszug aus StGH Hessen, 26.01.1995 - P.St. 1171
    Das von den Grundrechtsklägern ebenfalls angerufene Bundesverfassungsgericht hat deren Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1994, NVwZ-RR 1994, S. 470).

    Die nach bisherigem Recht bestehende faktische Möglichkeit personalstarker Wählergruppen, durch koordiniertes gleichzeitiges und frühzeitiges Einreichen der Wahlvorschläge möglichst gleichartige Platzziffern direkt hinter den im Landtag vertretenen Parteien zu erhalten, ist rechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 28.02.1994, NVwZ-RR 1994, S. 470).

  • VerfGH Bayern, 02.02.1984 - 13-VII-83

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus StGH Hessen, 26.01.1995 - P.St. 1171
    Dementsprechend hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof zutreffend festgestellt, daß nach dem Grundsatz der Wahlgleichheit allen Wählergruppen, die sich an Kommunalwahlen beteiligen, bei der Aufstellung der Vorschläge und im Zusammenhang mit der Stimmabgabe die gleichen Chancen eingeräumt werden müssen (BayVerfGH, Entscheidung vom 02.02.1984, NVwZ 1984, S. 642).

    Der Staatsgerichtshof hat - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 06.10.1970, BVerfGE 29, 154 ) und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 02.02.1984, NVwZ 1984, S. 642 ) - keine Anhaltspunkte dafür, daß ein mehr als allenfalls unwesentlicher Anteil von Wählern mit den Platzziffern auf der Bekanntmachung und den Stimmzetteln eine Art Wertigkeit verbindet und sich maßgeblich an diesen orientiert mit der Folge, daß dadurch die Wahlentscheidung beeinflußt wird.

  • BVerfG, 30.05.1961 - 2 BvR 366/60

    Friedenswahlen

    Auszug aus StGH Hessen, 26.01.1995 - P.St. 1171
    Durch diese Gleichstellung der Parteien und Wählergemeinschaften auf örtlicher Ebene werden dem Parteienstaat Schranken gesetzt und Parteien und Wählergemeinschaften gleiche Rechte auch im Hinblick auf das Wahlverfahren eingeräumt (so BVerfG, Beschluß vom 30.05.1961, BVerfGE 13, 1 ).
  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen

    Auszug aus StGH Hessen, 26.01.1995 - P.St. 1171
    Diese Vorschrift gewährleistet - ebenso wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 28 Abs. 2 GG - als einen Aspekt der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung u. a., daß auch allen nur im örtlichen Bereich wirkenden, lediglich kommunale Interessen vertretenden Gruppen die Möglichkeit offenstehen muß, in grundsätzlich gleicher Weise an der öffentlichen Verwaltung der Gemeinden und Kreise teilzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12.07.1960, BVerfGE 11, 266 ; Urteil vom 15.11.1960, BVerfGE 12, 10 ).
  • BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83

    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Anforderungen an die Zulassung zum

  • StGH Hessen, 24.08.1994 - P.St. 1168

    Darlegungspflicht; Gesetzlicher Richter; Prüfungsbefugnis; Prüfungsmaßstab;

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • StGH Hessen, 12.06.1991 - P.St. 1106

    Wasserrechtliche Gebührenregelung war im Zeitpunkt der Anfechtung noch

  • StGH Hessen, 27.04.1994 - P.St. 1172

    Abstrakte Normenkontrolle; Tenorierung; Klarstellungsinteresse; Rechtskraft;

  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

  • BVerfG, 20.12.1993 - 2 BvR 1327/87

    Verfassungsmäßigkeit der Möglichkeit der Abwahl kommunaler Wahlbeamter in Hessen

  • OVG Saarland, 31.05.1989 - 2 W 14/89
  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.04.2014 - VGH A 15/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

    Andere Verfassungsgerichte haben ähnliche Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit der Faltung von Stimmzetteln und zur Notwendigkeit einer Reihenfolge der Wahlbewerber auf dem Stimmzettel getroffen (vgl. zur Zulässigkeit der Vorfaltung von Stimmzetteln LVerfG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Juni 2013 - LVerfG 6/12 - , juris, Rn. 20 ff.; VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Januar 2013 - VerfGH 16/12 - zur Reihenfolge des Abdrucks der Wahlvorschläge LVerfG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Juni 2013 - LVerfG 6/12 - , juris, Rn. 14 ff.; HessStGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - P.St. 1171 -, NVwZ 1996, 161 [153] m.w.N.).
  • VerfGH Saarland, 29.09.2011 - Lv 4/11

    Wahlprüfungsbeschwerden betreffend die Wahl zum 14. Landtag des Saarlandes am

    Ob sich die Chance eines Stimmerhalts durch diese Ungleichbehandlung der im Landtag vertretenen und der übrigen Parteien tatsächlich erhöht, bedarf an dieser Stelle noch keiner Erörterung (anders BVerfGE 29, 154, 164 in Bezug zur Regelung der Reihenfolge von Wahlvorschlägen auf den Stimmzetteln bei einer niedersächsischen Kreis- und Gemeindewahl, ebenso StGH Hessen, Be- schluss v. 29.1.1993 - P.St. 1158 e.V., NVwZ-RR 1993, S. 654, 656; StGH Hessen, Urteil v. 26.1.1995 - P.St. 1171, NVwZ 1996, 161, 162; VerfGH Bay- ern, Entscheidung v. 2.2.1994 - Vf. 13-VII-83, NVwZ 1984, S. 642, 643).

    Die Bedeutung der Parteien stellt grundsätzlich ein zulässiges Ord- nungskriterium dar (vgl. etwa BVerfGE 24, 300, 354 f.; VerfGH Bayern, Ent- scheidung v. 2.2.1984 - Vf. 13-VII-83, NVwZ 1984, S. 642 f.; StGH Hessen, Beschluss v. 29.1.1993 - P.St. 1158 e.V., NVwZ-RR 1993, S. 654 ff.; StGH Hessen, Urteil v. 26.1.1995 - P.St. 1171, NVwZ 1996, S. 161 ff.).

    Diese Einschätzung steht auch in Einklang mit der in der verfassungsgerichtli- chen Rechtsprechung geäußerten Erwartung, dass sich Wählerinnen und Wäh- ler bei der Stimmabgabe weniger von der Reihenfolge der Wahlvorschläge als von den Programmen und Zielen der politischen Parteien und Wählergruppen sowie der Zugkraft der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber leiten lassen (vgl. BVerfGE 29, 152, 164; 13, 1, 18 f.; VerfGH Bayern, Entscheidung v. 2.2.1984 - Vf. 13-VII-83, NVwZ 1984, S. 642 f.; StGH Hessen, Beschluss v. 29.1.1993 - P.St. 1158 e.V., NVwZ-RR 1993, S. 654 ff.; StGH Hessen, Urteil v. 26.1.1995 - P.St. 1171, NVwZ 1996, S. 161 ff.).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.06.2014 - VGH N 14/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

    Andere Verfassungsgerichte haben ähnliche Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit der Faltung von Stimmzetteln und zur Notwendigkeit einer Reihenfolge der Wahlbewerber auf dem Stimmzettel getroffen (vgl. zur Zulässigkeit der Vorfaltung von Stimmzetteln LVerfG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Juni 2013 - LVerfG 6/12 - , juris, Rn. 20 ff.; VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Januar 2013 - VerfGH 16/12 - zur Reihenfolge des Abdrucks der Wahlvorschläge LVerfG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Juni 2013 - LVerfG 6/12 - , juris, Rn. 14 ff.; HessStGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - P.St. 1171 -, NVwZ 1996, 161 [153] m.w.N.).
  • VerfGH Thüringen, 09.07.2015 - VerfGH 9/15

    Wahlprüfungsbeschwerde teilweise erfolgreich - aber Landtagswahl bleibt gültig

    Zwar wird in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Erkenntnisse der Wahlforschung hervorgehoben, dass sich Wählerinnen und Wähler bei der Stimmabgabe weniger von der Reihenfolge der Wahlvorschläge als von den Programmen und Zielen der politischen Parteien und Wählergruppen sowie der Zugkraft der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber leiten lassen (SaarlVerfGH, Urteil vom 29. September 2011 - Lv 4/11 -, juris Rn. 189; vgl. dazu ferner BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Februar 1984, NvWZ 1984, 642 ff.; Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 1995, P. St. 1171, veröffentlicht bei juris Rn. 34; BVerfG, Entscheidung vom 6. Oktober 1970, 2 BvR 225/70, BVerfGE 29, 154ff., juris Rn. 31, Morlok in; Dreier Hrsg., Grundgesetzkommentar, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 38 Rn.103; Hahlen in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Aufl. 2013, § 30 Rn.9).

    13, 1 [18 f.]; BVerfG, Entscheidung vom 6. Oktober 1970 - 2 BvR 225/70 -, BVerfGE 29, 152, [164]; BayVerfGH, Entscheidung vom 2. Februar 1984 - Vf. 13-VII-83, NVwZ 1984, S. 642 f.; HessStGH, Beschluss vom 29. Januar 1993 - P.St. 1158 e.V., NVwZ-RR 1993, S. 654 [656 f.]; HessStGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - P.St. 1171, NVwZ 1996, S. 161 [162 f.]; SaarlVerfGH, Urteil vom 29. September 2011 - Lv 4/11 -, juris Rn. 189).

    v. 2. Februar 1984, Vf. 13-VII/83, NvWZ 1984, 642; Hessischer Staatsgerichtshof, Urt. v. 26. Januar 1995, P. St. 1171, ESVGH 46, 1 = DÖV 1995, 596 = NVwZ 1996, 161, Rn. 34 in juris; im Schrifttum deutlich Dietlein, in: Stern, Staatsrecht IV/2, 2011, § 115 II 9 m ï¥ [S. 270]).

  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 108-V-17

    Wahlprüfungsbeschwerde trotz Wahlfehlers unbegründet

    Kirche Deutschlands; 01.03.1993; I 3/92|OLG Karlsruhe; 09.11.1993; U 3/92|FG Berlin; 14.04.1994; I 3/92|Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Ev. Kirche in Hessen und Nassau; 01.03.1993; I 3/92|VGH UEK; 15.10.1993; 3/92|VG Kassel; 16.07.1993; K 3/92">3/92 - juris Rn. 149; an diesem Erfahrungssatz zweifelnd Ipsen, ZParl 1994, 235 [237 f.] sowie Kuhl/Unruh, DVBl 1994, 1391 [1398] und Mager, DÖV 1995, 9 [14 f.]; zur Zugkraft der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1970, BVerfGE 29, 154 [164]; SaarlVerfGH, Urteil vom 29. September 2011 - Lv 4/11 - juris Rn. 189 unter Verweis auf BayVerfGH, Entscheidung vom 2. Februar 1984 - Vf. 13-VII-83, NVwZ 1984, S. 642 f.; HessStGH, Beschluss vom 29. Januar 1993 - P.St. 1158 e.V., NVwZ-RR 1993, S. 654 ff.; HessStGH, Urteil v. 26.1.1995 - P.St. 1171, NVwZ 1996, S. 161 ff.; ablehnend Ipsen, RuP 2016, 214 [215]).
  • StGH Hessen, 20.10.1999 - P.St. 1294

    Grundrechtsklage eines kommunalen Gebietsrechenzentrums wegen fehlender

    Die demokratische Komponente der kommunalen Selbstverwaltung besteht darin, dass die Freiheit des einzelnen Bürgers in ihrer Ausprägung als Status activus, d.h. als Freiheit der Betätigung für den und in dem Staat, sich auch und zunächst n demokratischer Weise auf kommunaler Ebene verwirklicht (vgl. StGH, Urteil vom 26.01.1995 - P.St. 1171 -, DÖV 1995, 596 ff.).
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Rechtsprechung
   VerfGH Rheinland-Pfalz, 31.05.1995 - VGH B 3/95   

Zitiervorschläge
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VerfGH Rheinland-Pfalz, 31.05.1995 - VGH B 3/95 (https://dejure.org/1995,13868)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31.05.1995 - VGH B 3/95 (https://dejure.org/1995,13868)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31. Mai 1995 - VGH B 3/95 (https://dejure.org/1995,13868)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 984 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 161
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 16.08.1994 - VGH B 15/93
    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 31.05.1995 - VGH B 3/95
    Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erschöpfung des Rechtswegs (§ 44 Abs. 2 LGVerfGH) entschieden, daß die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Hoheitsakt dann neu in Lauf gesetzt wird, wenn der Beschwerdeführer diese Möglichkeit zur Abwehr der verfassungsrechtlichen Beschwer ergriffen hat (vgl. Beschluß vom 16. August 1994, NJW 1995, 444).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 31.05.1995 - VGH B 3/95
    Davon kann indessen nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (VerfGH Rh-Pf, ebenda; BVerfGE 89, 1, 13 f., st. Rspr.).
  • BVerwG, 28.09.1967 - II C 37.67

    Einbehaltung von Dienstbezügen

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 31.05.1995 - VGH B 3/95
    Dies wird allerdings dann nicht gelten können, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig war, was wiederum dann anzunehmen ist, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels über die Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerwGE 28, 1, 6).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.06.2015 - VGH N 18/14

    Kommunale Gebietsreform: Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer

    Zwar können Gemeinden bzw. Gemeindeverbände unter Berufung auf Art. 49 LV prinzipiell Verfassungsbeschwerde erheben (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 31. Mai 1995 - VGH B 3/95 -, AS 25, 146 [146 f.]; ferner Jutzi, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 130a Rn. 18).
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