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   BGH, 13.12.1995 - IV ZR 54/95   

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https://dejure.org/1995,304
BGH, 13.12.1995 - IV ZR 54/95 (https://dejure.org/1995,304)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1995 - IV ZR 54/95 (https://dejure.org/1995,304)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1995 - IV ZR 54/95 (https://dejure.org/1995,304)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Kfz-Diebstahl - Vortäuschungsverdacht - Nachschlüssel - Kfz mit unversehrten Schlössern

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 49; AKB § 12 Abs. 1 I b
    Anzeichen für die Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 12 Abs. 1 I b; VVG § 49
    Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Versicherungsbetrug? - Versicherung will für gestohlenes Auto nicht zahlen, weil ein Nachschlüssel existierte

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 993
  • MDR 1996, 794
  • NZV 1996, 109
  • VersR 1996, 319
  • BB 1996, 928
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 179/92

    Keine Beweiserleichterung im Rückforderungsprozeß

    Auszug aus BGH, 13.12.1995 - IV ZR 54/95
    Beweist dieser konkrete Tatsachen, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist, braucht er nicht zu leisten, wenn nicht der Versicherungsnehmer den vollen Beweis für den Diebstahl erbringt (vgl. BGHZ 123, 217, 222).
  • BGH, 03.07.1991 - IV ZR 220/90

    Anforderungen an die Führung des Beweises der Vortäuschung eines

    Auszug aus BGH, 13.12.1995 - IV ZR 54/95
    Der Senat hat schon mit Urteil vom 3. Juli 1991 (IV ZR 220/90 - VersR 1991, 1047 unter 2 c = VVGE § 12 AKB Nr. 20) entschieden, es müßten mehr geeignete Anhaltspunkte festgestellt sein als allein die Tatsache, daß irgendwann und unbekannt von wem und mit wessen Billigung ein Nachschlüssel angefertigt worden sei.
  • BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus BGH, 13.12.1995 - IV ZR 54/95
    Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegt und notfalls beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen (zuletzt Senatsurteil vom 17. Mai 1995 - IV ZR 279/94 - VersR 1995, 909 unter 1 m.w.N.).
  • OLG Celle, 03.07.2023 - 11 U 109/22

    Nichtigkeit; Kasko-Versicherungsvertrag; Kasko-Versicherung; Betriebserlaubnis;

    Deshalb ist die genannte Beweiserleichterung auch außerhalb des Bereichs des Anscheinsbeweises als eine von den Parteien des Versicherungsvertrages nach ihrer Interessenlage gewollte, dem Vertrag innewohnende Verschiebung des Eintrittsrisikos und damit als materiell-rechtliche Risikozuweisung zu verstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. bereits BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 , juris Rn. 8 f., 11 m.w.N.; vgl. auch etwa BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - IV ZR 279/94 , juris Rn. 8; vom 13. Dezember 1995 - IV ZR 54/95 , juris Rn. 4).

    Allerdings genügt der Nachweis lediglich eines "Rahmensachverhalts" nicht (Zeuge bekundet lediglich, dass der Halter das Fahrzeug abstellte, verschloss und verließ, nicht jedoch, dass er es später gegen seinen Willen nicht wiederauffand; vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2002 - IV ZR 263/00 , juris Rn. 7 f.; Urteil vom 13. Dezember 1995 a.a.O.).

    Es lässt sich etwa nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1995 (IV ZR 54/95 , juris Rn. 5) bei einem behaupteten Kfz-Diebstahl die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung nicht allein darauf stützen, dass ein Nachschlüssel angefertigt worden war, auch wenn das Fahrzeug mit unversehrten Schlössern wieder aufgefunden wurde.

  • OLG Düsseldorf, 10.09.2007 - 24 U 97/07

    Beweispflicht zum äußeren Bild eines Diebstahls bei Mietwagenverlust

    Dieses "äußere Bild", für das der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist, ist dann gegeben, wenn ein Kraftfahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt wird und es dort später nicht mehr vorgefunden wird (BGH VersR 1991, 1047 ; BGHZ 130, 1 [2] = VersR 1995, 909 [910]; BGH VersR 1996, 319 = NJW 1996, 993; 1997, 53 [54]; 1997, 102 ).
  • OLG Düsseldorf, 10.10.1996 - 18 U 4/96

    Widerlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls; Aufbewahrung von

    Beweist aber der Versicherungsgeber konkrete Tatsachen, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist, braucht er nicht zu leisten, wenn nicht der Versicherer den vollen Beweis für den Diebstahl des Fahrzeugs erbringt (BGH NZV 1996, 109 m.w.N.).

    Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, ist die dadurch begründete Beweiserleichterung zugunsten des Klägers jedoch entfallen, weil dessen Glaubwürdigkeit und die Richtigkeit seiner Darstellung des Versicherungsfalls so in Frage gestellt sind, daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalls begründet ist (BGH NZV 1996, 109 ).

    Ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Versicherungsnehmers (dazu weiter unten) reicht dies für den Ausschluß der Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers aber nicht (BGH NZV 1996, 109 ).

    Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NZV 1996, 109 nicht entgegen.

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