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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92   

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https://dejure.org/1995,33
BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 (https://dejure.org/1995,33)
BVerfG, Entscheidung vom 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 (https://dejure.org/1995,33)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 (https://dejure.org/1995,33)
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Mitbestimmung der Personalräte

Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (8)

  • DFR

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • openjur.de

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • Bundesverfassungsgericht

    Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen des demokratische Prinzips einer Beteiligung der Personalvertretung an Maßnahmen im Bereich von Regierung und Verwaltung

  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmung - Mitbestimmung bei innerdienstlicher Maßnahme - Demokratieprinzip - Personalvertretung - Schutzzweckgrenze - Verantwortungsgrenze

  • opinioiuris.de

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des schleswig-holsteinschen Mitbestimmungsgesetzes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    MitbestG Schleswig-Holstein §§ 2, 51, 52, 59
    Verfassungswidrigkeit des Schleswig-Holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • uni-bremen.de PDF (Dissertation mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Konsequenzen für das Personalvertretungsrecht nach dem Beschluss des BVerfG zum Schleswig-Holsteinischen Mitbestimmungsgesetz - Die Typisierung von Beteiligungstatbeständen (RA Michael Kossens, 2002)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 93, 37
  • NJW 1996, 2149 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 574
  • DVBl 1995, 1291
  • DB 1995, 2174
  • DÖV 1996, 74
 
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Wird zitiert von ... (478)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

    Auszug aus BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92
    Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfGE 83, 60 ).

    Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG sind die Grundentscheidung des Art. 20 Abs. 2 GG für die Volkssouveränität und die daraus folgenden Grundsätze der demokratischen Organisation und Legitimation von Staatsgewalt auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 83, 60 ).

    Dieses kann bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt im allgemeinen und der vollziehenden Gewalt im besonderen unterschiedlich ausgestaltet sein; innerhalb der Exekutive ist dabei auch die Funktionenteilung zwischen der für die politische Gestaltung zuständigen, parlamentarisch verantwortlichen Regierung und der zum Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 83, 60 m.w.N.).

    b) Uneingeschränkte personelle Legitimation besitzt ein Amtsträger dann, wenn er verfassungsgemäß sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das Parlament oder dadurch erhalten hat, daß er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen Zustimmung bestellt worden ist (ununterbrochene Legitimationskette, vgl. dazu BVerfGE 83, 60 ).

    Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfGE 83, 60 ).

    Der Amtsauftrag selbst muß stets in Verantwortung gegenüber Volk und Parlament wahrgenommen werden, weil die Ausübung staatlicher Herrschaft gegenüber dem Bürger - unbeschadet möglicher Einschränkungen bei Aufgaben von besonders geringem Entscheidungsgehalt (vgl. BVerfGE 83, 60 unter Bezugnahme auf BVerfGE 47, 253 ) - stets den demokratisch legitimierten Amtsträgern vorbehalten ist (vgl. BVerfGE 83, 60 ).

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92
    Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG sind die Grundentscheidung des Art. 20 Abs. 2 GG für die Volkssouveränität und die daraus folgenden Grundsätze der demokratischen Organisation und Legitimation von Staatsgewalt auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 83, 60 ).

    In diesem Bereich ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen läßt und das Handeln der Amtsträger selbst eine ausreichende sachlich-inhaltliche Legitimation erfährt; dies setzt voraus, daß die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können und die Regierung damit in die Lage versetzen, die Sachverantwortung gegenüber Volk und Parlament zu übernehmen (vgl. BVerfGE 9, 268 ).

    In diese Regelung ist die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Feststellung eingegangen, daß entsprechend hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums über Personalangelegenheiten eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden, die in einem hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (vgl. BVerfGE 9, 268 ).

    Ebenso unberührt bleibt der vom Rahmenrecht des Bundes (§ 104 Satz 3 BPersVG) aufgenommene beamtenrechtliche Grundsatz, daß über Personalangelegenheiten eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden, die in einem hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (vgl. BVerfGE 9, 268 ).

  • BVerwG, 25.10.1983 - 6 P 22.82

    Initiativrecht - Gesetzliche Mitbestimmung - Personalvertretung - Belange der

    Auszug aus BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92
    An der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur "Ersatzfunktion" des Initiativrechtes (BVerwGE 68, 137 ) sei zu bemängeln, daß sie aus der Funktion eine rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Initiativrechtes konstruiere.

    Dabei ist es unerheblich, daß ein Initiativrecht als solches bei den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 68, 137 ; BVerwG Buchholz 251.0 BaWüPersVG § 70 Nr. 1) angenommenen Ausübungsschranken nicht verfassungswidrig ist und die im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein insoweit getroffenen Regelungen für sich genommen sich von den in anderen Personalvertretungsgesetzen nicht derart unterscheiden, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf sie nicht übertragen werden könnte.

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92
    Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle wird der Prüfungsgegenstand durch den Antrag bezeichnet, der im Hinblick auf die im einzelnen vorgebrachten Beanstandungen auszulegen ist (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    In diesem Rahmen hat das Bundesverfassungsgericht die Gültigkeit des angegriffenen Regelungskomplexes im ganzen und jeder einzelnen seiner Bestimmungen unter allen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - mithin ohne an Rügen der Antragsteller gebunden zu sein - zu prüfen (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 86, 148 ).

  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

    Auszug aus BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92
    Stehen dem Gesetzgeber - wie vorliegend - mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, eine verfassungsmäßige Gesetzeslage herzustellen, so beschränkt sich das Bundesverfassungsgericht darauf, die Unvereinbarkeit der verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen mit dem Grundgesetz festzustellen, und sieht von einer Nichtigerklärung ab (vgl. BVerfGE 87, 114 ).
  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92
    Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen aber dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 90, 263 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 5/57

    Wahlklage

    Auszug aus BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92
    Ist eine einschränkende, verfassungskonforme Auslegung möglich, dann kommt es "nicht darauf an, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers die weitergehende", dem Grundgesetz nicht entsprechende Auslegung "eher entsprochen hätte" (vgl. BVerfGE 9, 194 ).
  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

    Auszug aus BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92
    Der Amtsauftrag selbst muß stets in Verantwortung gegenüber Volk und Parlament wahrgenommen werden, weil die Ausübung staatlicher Herrschaft gegenüber dem Bürger - unbeschadet möglicher Einschränkungen bei Aufgaben von besonders geringem Entscheidungsgehalt (vgl. BVerfGE 83, 60 unter Bezugnahme auf BVerfGE 47, 253 ) - stets den demokratisch legitimierten Amtsträgern vorbehalten ist (vgl. BVerfGE 83, 60 ).
  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvL 2/77

    Bayerisches Personalvertretungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92
    b) Die schon früher aufgeworfene, jedoch vom Bundesverfassungsgericht offen gelassene Frage, ob die Grundrechte oder das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG den Gesetzgeber verpflichten, für den Bereich des öffentlichen Dienstes in gewissem Umfang Beteiligungsrechte eines gewählten Repräsentationsorgans der Beschäftigten zu schaffen (vgl. BVerfGE 51, 43 ), bedarf auch hier keiner Entscheidung.
  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92
    Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Vorschriften und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist eine Auslegung geboten, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 69, 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73

    Bundesrat

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle wird der Prüfungsgegenstand durch den Antrag bezeichnet, der im Hinblick auf die einzelnen Beanstandungen auszulegen ist (vgl. BVerfGE 86, 148 ; 93, 37 ; 97, 198 ; 119, 394 ).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    545 bb) Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert daneben, dass sich alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ).

    Soweit das Volk die Staatsgewalt nicht selbst durch Wahlen oder Abstimmungen ausübt, sondern dies besonderen Organen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) übertragen ist, bedarf es eines hinreichend engen Legitimationszusammenhangs, der sicherstellt, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 89, 155 ; 93, 37 ).

    Erforderlich ist eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 93, 37 ; 107, 59 ).

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auch die Einschränkung, wonach die richtlinienkonforme Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts entgegen dem Willen des nationalen Gesetzgebers dienen darf, bezieht sich nicht auf die Grenze des Wortlauts (zum parallelen Problem der verfassungskonformen Auslegung BVerfG 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - zu D I der Gründe, BVerfGE 93, 37; zur richtlinienkonformen Auslegung BAG 24. Januar 2006 - 1 ABR 6/05 - Rn. 43, BAGE 117, 27).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 29.02.1996 - 2 BvR 136/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1301
BVerfG, 29.02.1996 - 2 BvR 136/96 (https://dejure.org/1996,1301)
BVerfG, Entscheidung vom 29.02.1996 - 2 BvR 136/96 (https://dejure.org/1996,1301)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 136/96 (https://dejure.org/1996,1301)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Vorläufige Dienstenthebung eines Richters durch die Dienstgerichte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2149
  • NVwZ 1996, 997 (Ls.)
  • DVBl 1996, 1123
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 29.02.1996 - 2 BvR 136/96
    Diese Feststellung läßt sich nur treffen, wenn dabei auch abgewogen wird die Belastung, die den Angeschuldigten trifft, und das auf dem Spiel stehende Ausmaß der unmittelbaren Gefährdung oder Störung der dienstlichen Interessen (vgl. BVerfGE 46, 17 [26, 27]).

    Es hat, wie der ausdrückliche Hinweis auf den einfach-rechtlichen Zusammenhang belegt, lediglich einen Erstrechtschluß gezogen und die vorläufige Dienstenthebung zur Vorbereitung der Dienstentfernung bereits als sinnvoll angesehen (vgl. BVerfGE 46, 17 [26]).

    Allerdings kann die Maßnahme einer Gehaltskürzung - anders als im Regelfall die der Suspendierung - unvereinbar mit dem im Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert (vgl. BVerfGE 46, 17 [28 f.]).

  • BVerwG, 21.12.1982 - 1 D 107.82
    Auszug aus BVerfG, 29.02.1996 - 2 BvR 136/96
    Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt zugleich, daß die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens grundsätzlich den Verdacht eines Dienstvergehens erfordert, das eine schwerere Maßnahme als einen Verweis rechtfertigt, mithin eine Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt, die nicht mehr lediglich durch Disziplinarverfügung ausgesprochen werden kann (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz , 4. Aufl., 1988, § 63 Rn. 10; BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1982, 1 D 107.82, ZBR 1983, 246; BVerwGE 93, 214 [216]).

    Dies entspricht der Gesetzeslage, die nur für die vorläufige Einbehaltung der Dienstbezüge (§ 90 Abs. 1 LDO) voraussetzt, daß im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1982, 1 D 107.82, ZBR 1983, 246; BVerwGE 93, 69 [70]).

  • BVerwG, 18.04.1991 - 2 WDB 3.91

    Sanitätsoffizier - Vorläufige Dienstenthebung - Dienstpflichtverletzungen -

    Auszug aus BVerfG, 29.02.1996 - 2 BvR 136/96
    Dies entspricht der Gesetzeslage, die nur für die vorläufige Einbehaltung der Dienstbezüge (§ 90 Abs. 1 LDO) voraussetzt, daß im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1982, 1 D 107.82, ZBR 1983, 246; BVerwGE 93, 69 [70]).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat eine solche Prognose allerdings dann gefordert und die Ermessensfreiheit der Einleitungsbehörde als entsprechend beschränkt angesehen, wenn die vorläufige Dienstenthebung über die Nichtausübung des Dienstes hinausgehende Wirkungen zeitigt (vgl. BVerwGE 46, 61 [62 f.]; 93, 69 [70]).

  • BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 74/60

    Hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts

    Auszug aus BVerfG, 29.02.1996 - 2 BvR 136/96
    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch anerkannt, daß Art. 33 Abs. 5 GG auch die hergebrachte Stellung besonderer Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, wie z.B. Richtern, umfaßt und diesen grundrechtsähnliche Individualrechte einräumt, soweit sich für sie vom Gesetzgeber zu beachtende hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts nachweisen lassen, die gerade die persönliche Rechtsstellung des Richters mitgestalten (vgl. BVerfGE 12, 81 [87]; 15, 298 [302]; 26, 141 [154]; 56, 146 [162]).

    Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts zählt insbesondere auch der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 12, 81 [88]; 55, 372 [391 f.]).

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BVerfG, 29.02.1996 - 2 BvR 136/96
    Diese sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidung frei von Weisungen fällen kann (vgl. BVerfGE 14, 56 [69]; 26, 186 [198]).

    Sie ist allen Richtern - Berufsrichtern wie ehrenamtlichen, Bundes- wie Landesrichtern - verfassungsrechtlich garantiert (vgl. BVerfGE 3, 213 [224]; 4, 331 [344]; 18, 241 [254]; 26, 186 [201]).

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 29.02.1996 - 2 BvR 136/96
    Nichts anderes aber kann für die Personen innerhalb der Gerichtsorganisation gelten, die allgemein oder in einer bestimmten Sache - etwa als ausgeschlossener Richter - keine richterliche Funktion wahrnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 4, 412 [416 f.]; vgl. auch BVerfGE 21, 139 [145]).
  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

    Auszug aus BVerfG, 29.02.1996 - 2 BvR 136/96
    Nichts anderes aber kann für die Personen innerhalb der Gerichtsorganisation gelten, die allgemein oder in einer bestimmten Sache - etwa als ausgeschlossener Richter - keine richterliche Funktion wahrnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 4, 412 [416 f.]; vgl. auch BVerfGE 21, 139 [145]).
  • BVerwG, 19.01.1973 - II WDB 27.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 29.02.1996 - 2 BvR 136/96
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat eine solche Prognose allerdings dann gefordert und die Ermessensfreiheit der Einleitungsbehörde als entsprechend beschränkt angesehen, wenn die vorläufige Dienstenthebung über die Nichtausübung des Dienstes hinausgehende Wirkungen zeitigt (vgl. BVerwGE 46, 61 [62 f.]; 93, 69 [70]).
  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue

    Auszug aus BVerfG, 29.02.1996 - 2 BvR 136/96
    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch anerkannt, daß Art. 33 Abs. 5 GG auch die hergebrachte Stellung besonderer Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, wie z.B. Richtern, umfaßt und diesen grundrechtsähnliche Individualrechte einräumt, soweit sich für sie vom Gesetzgeber zu beachtende hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts nachweisen lassen, die gerade die persönliche Rechtsstellung des Richters mitgestalten (vgl. BVerfGE 12, 81 [87]; 15, 298 [302]; 26, 141 [154]; 56, 146 [162]).
  • BVerfG, 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94

    Verfassungsrechtliche Kontrolle der Entscheidung über die Suspendierung eines

    Auszug aus BVerfG, 29.02.1996 - 2 BvR 136/96
    Entsprechendes wurde angenommen, wenn der Verlust beruflicher Fähigkeiten zu vergleichbaren zusätzlichen Nachteilen führte und keine Feststellung getroffen war, daß im Hinblick auf die Art und Schwere des Dienstvergehens als Disziplinarmaßnahme nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 1994, 2 BvR 1089/94, Umdruck S. 11).
  • BVerwG, 20.12.1991 - 1 DB 18.91

    Disziplinarrecht - Lösungsbeschluß - Einleitungsbehörde - Diszplinargericht

  • BVerfG, 06.03.1963 - 2 BvR 129/63

    Umfang und Regelungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 335/51

    Entlassung von Nationalsozialisten

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvL 25/60

    Richterliche Unabhängikeit und Bindungswirkung obergerichtlicher Entscheidungen

  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

  • BVerfG, 09.05.1962 - 2 BvL 13/60

    Gemeindegerichte

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvR 253/68

    Uranvorkommen

  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

  • BVerfG, 06.06.1988 - 2 BvR 111/88

    Grenzen der politischen Meinungsfreiheit des Richters

  • BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63

    Ärztekammern

  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 668/68

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Verhängung wiederholter

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    (2) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts, die der Gesetzgeber zu beachten hat, zählt insbesondere auch der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 136/96, NJW 1996, S. 2149 ; BVerfGK 8, 395 ).
  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    Die Gewährleistung der sachlichen Unabhängigkeit wirkt aber auch innerhalb der Gerichtsbarkeit und im Innenverhältnis eines Kollegialgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 136/96 -, juris, Rn. 17; Wittreck, Die Verwaltung der Dritten Gewalt, 2006, S. 183 ff.).
  • BVerfG, 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die

    Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts zählt insbesondere der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 136/96 -, juris, Rn. 12).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95   

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https://dejure.org/1996,629
BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95 (https://dejure.org/1996,629)
BVerfG, Entscheidung vom 16.01.1996 - 2 BvL 4/95 (https://dejure.org/1996,629)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Januar 1996 - 2 BvL 4/95 (https://dejure.org/1996,629)
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Gemeinderat - frühere Ehegatten

§§ 29 Abs. 2, 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO aF, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, gleichzeitige Mitgliedschaft früherer Ehegatten

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Gemeinderat

  • openjur.de

    Gemeinderat

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Richtervorlage zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 29 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO BW

  • rechtsportal.de

    Verfassungswidrigleit des Verbots gleichzeitiger Mitgliedschaft früherer Ehegatten im Gemeinderat

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 93, 373
  • NJW 1996, 2149 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 573
  • DVBl 1996, 362
  • DÖV 1996, 829
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80

    Inkompatibilität/Ruhestandsbeamter

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95
    Er gilt gleichermaßen für das aktive und das passive Wahlrecht (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 48, 64 ; 57, 43 ).

    Der Grundsatz, daß jedermann von seinen staatsbürgerlichen Rechten in formal möglichst gleicher Weise soll Gebrauch machen können, gilt nicht nur für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts im engeren Sinn, sondern in gleichem Maße für die Annahme und die Ausübung eines errungenen Mandats (vgl. BVerfGE 38, 326 ; 40, 296 ; 48, 64 ; 57, 43 ; BayVerfGHE n.F. 29, 143 ).

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95
    Er gilt gleichermaßen für das aktive und das passive Wahlrecht (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 48, 64 ; 57, 43 ).

    Der Grundsatz, daß jedermann von seinen staatsbürgerlichen Rechten in formal möglichst gleicher Weise soll Gebrauch machen können, gilt nicht nur für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts im engeren Sinn, sondern in gleichem Maße für die Annahme und die Ausübung eines errungenen Mandats (vgl. BVerfGE 38, 326 ; 40, 296 ; 48, 64 ; 57, 43 ; BayVerfGHE n.F. 29, 143 ).

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95
    Er besagt, daß jedermann sein Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können soll (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 41, 399 ; 69, 92 ; 71, 81 ; 82, 322 ; 85, 148 ; zuletzt 89, 266 ).

    Zwar sind Differenzierungen, bei denen insbesondere die in der jeweiligen Rechtsgemeinschaft bestehenden Anschauungen und Verhältnisse Beachtung finden können (vgl. BVerfGE 1, 208 ; BVerfGE 82, 322 ), auch in diesem Bereich nicht vollständig ausgeschlossen.

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95
    Er gilt gleichermaßen für das aktive und das passive Wahlrecht (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 48, 64 ; 57, 43 ).

    Er besagt, daß jedermann sein Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können soll (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 41, 399 ; 69, 92 ; 71, 81 ; 82, 322 ; 85, 148 ; zuletzt 89, 266 ).

  • StGH Baden-Württemberg, 10.07.1981 - GR 2/80

    Normenkontrollverfahren gegen Aberkennung eines Gemeinderatssitzes

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95
    a) Mit der Untersagung einer gleichzeitigen Ratsmitgliedschaft von Personen, die durch Ehe oder Verwandtschaft verbunden sind, soll nach allgemeiner Auffassung der Gefahr einer unlauteren Protektionswirtschaft als Folge übermäßigen Einflusses einzelner Familien ("Vettern- und Cliquenwirtschaft") entgegengewirkt und so von vornherein Mißtrauen der Einwohner gegenüber der Arbeit des Gemeinderats verhütet werden (vgl. StGH Baden-Württemberg, ESVGH 31, 167 ; Urteil des VG Karlsruhe vom 15. Januar 1982, - 5 K 248/80 -, S. 8; Kunze/Bronner/Katz/von Rotberg, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Aufl. , § 29 Rn. 8; ebenso für die insoweit vergleichbare Bestimmung des Art. 31 Abs. 3 BayGemO: BayVerfGHE n.F. 14, 77 ; 29, 143 ; 36, 83 ; Hölzl/Hien, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, 1994, § 31, Anm. 6; Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, 5. Aufl., Rn. 9; Masson/Samper, Bayerische Kommunalgesetze, 1994, Rn. 7).
  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95
    Der Grundsatz, daß jedermann von seinen staatsbürgerlichen Rechten in formal möglichst gleicher Weise soll Gebrauch machen können, gilt nicht nur für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts im engeren Sinn, sondern in gleichem Maße für die Annahme und die Ausübung eines errungenen Mandats (vgl. BVerfGE 38, 326 ; 40, 296 ; 48, 64 ; 57, 43 ; BayVerfGHE n.F. 29, 143 ).
  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82

    Spenden an kommunale Wählergruppen

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95
    Er besagt, daß jedermann sein Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können soll (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 41, 399 ; 69, 92 ; 71, 81 ; 82, 322 ; 85, 148 ; zuletzt 89, 266 ).
  • BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95
    Der Grundsatz, daß jedermann von seinen staatsbürgerlichen Rechten in formal möglichst gleicher Weise soll Gebrauch machen können, gilt nicht nur für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts im engeren Sinn, sondern in gleichem Maße für die Annahme und die Ausübung eines errungenen Mandats (vgl. BVerfGE 38, 326 ; 40, 296 ; 48, 64 ; 57, 43 ; BayVerfGHE n.F. 29, 143 ).
  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95
    Differenzierungen bedürfen darum stets eines zwingenden Grundes (stRspr, vgl. BVerfGE 4, 375 ; 6, 84 ; zuletzt 82, 322 ).
  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95
    Zwar sind Differenzierungen, bei denen insbesondere die in der jeweiligen Rechtsgemeinschaft bestehenden Anschauungen und Verhältnisse Beachtung finden können (vgl. BVerfGE 1, 208 ; BVerfGE 82, 322 ), auch in diesem Bereich nicht vollständig ausgeschlossen.
  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.04.1981 - 5 K 248/80
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    (vgl. BVerfGE 1, 208 [248 f.], dort ist der Begriff des "zwingenden Grundes" aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 18. März 1952, BayVGHE n.F. Bd. 5 Teil II, S. 66 [75] übernommen worden; vgl. weiter BVerfGE 14, 121 [133]; 24, 300 [341]; 28, 220 [225]; 34, 160 [163]; 36, 139 [141]; 41, 1 [12]; 44, 125 [146]; 71, 81 [95, 96]; 78, 350 [358]; 82, 322 [338]; 82, 353 [364]; 89, 266 [270]; 93, 373 [377]).

    Dabei darf für das Ausmaß zulässiger Differenzierungen auch auf die Wertungen Bedacht genommen werden, die im Rechtsbewußtsein der Bevölkerung lebendig sind (vgl. BVerfGE 1, 208 [249]; 6, 84, [94]; 93, 373 [379]).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    a) Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 93, 373 ; 95, 408 ; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 1 Rn. 20; ders., in: Friauf/Höfling , Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Band 3, Stand: Dezember 2007, Art. 38 Rn. 52, 83).
  • BVerwG, 21.01.2015 - 10 C 11.14

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Rehabilitierungsinteresse; Wahl; Kommunalwahl;

    Daraus erwachsen den Wahlbürgern subjektiv-öffentliche Rechte nicht nur für das aktive, sondern auch für das passive Wahlrecht (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1996 - 2 BvL 4/95 - BVerfGE 93, 373 m.w.N.), das hier in Rede steht.

    Auch dieser Grundsatz beherrscht nicht nur die Erlangung des Mandats und damit die erste Zusammensetzung des gewählten Organs, sondern ebenso den Fortbestand des Mandats und damit die Zusammensetzung des Organs während der gesamten Wahlperiode (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1996 - 2 BvL 4/95 - BVerfGE 93, 373 m.w.N.).

    (2) Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG schließt eine Ungleichbehandlung der Gewählten zwar nicht schlechterdings aus, knüpft sie aber an zwingende Gründe des gemeinen Wohls, welche die Durchbrechung des demokratischen Prinzips der formalen Stimmengleichheit rechtfertigen (BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 1976 - 2 BvR 89/74 - BVerfGE 41, 399 und vom 16. Januar 1996 - 2 BvL 4/95 - BVerfGE 93, 373 m.w.N.).

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